vorgehend
Amtsgericht München, 452 C 23314/15, 14.12.2016
Landgericht München I, 14 S 22108/16, 04.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 127/17
vom
4. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR127.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
1. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und Kosziol werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2017, vom 26. September 2017 und vom 10. April 2018 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. 3. Die Gegenvorstellungen und die sonstigen "Rechtsbehelfe" des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2017 und 10. April 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 4. Die erneuten Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt. 5. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider werden zurückgewiesen. 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts München I - 14. Zi- vilkammer - vom 4. Mai 2017 wird - bei Ansatz eines Streitwerts von 30.000 € - auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
1. Die erneuten, nach dem 17. Juli 2018 eingereichten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol sind - und zwar unter Mitwirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen.
2
Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
3
Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (st. Rspr; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; vom 13. Juni 2018 - IV ZA 5/18, juris Rn. 5; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN).
4
So liegt der Fall hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten , vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit den jetzigen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Vielmehr zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe in der Sache auch weiterhin darauf ab, dass er die vom Senat in diesem Verfahren zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 6).
5
2. Die Anhörungsrügen gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2017, vom 26. September 2017 und vom 10. April 2018 sind unbegründet.
6
Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbringen jeweils geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 - III ZR 168/15, juris Rn. 2; vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 3).
7
3. Im Übrigen sind die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2017 und 10. April 2018 nicht anfechtbar; die vom Kläger eingelegten "Rechtsbehelfe" sowohl gegen die Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwalts als auch gegen die Zurückweisung des gegen den Richter Dr. Schneider gerichteten Ablehnungsgesuchs sind unstatthaft (§ 78b Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO sowie § 46 Abs. 2 Alt. 2, § 567 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig vermag der Kläger im Wege von Gegenvorstellungen die von ihm begehrte Aufhebung dieser Senatsbeschlüsse zu erreichen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; jeweils mwN); solche wären überdies aus den in den betreffenden Beschlüssen ausgeführten Gründen auch in der Sache unbegründet.
8
4. Die erneuten, nach dem 26. September 2017 eingegangenen Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) werden nach erneuter Prüfung ebenfalls aus den im Senatsbeschluss vom 26. September 2017 ausgeführten und nach wie vor zutreffenden Gründen abgelehnt.
9
5. Die erneuten, nach dem 10. April 2018 eingegangenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter Dr. Schneider sind unbegründet. Soweit der Kläger diese Ablehnungsgesuche auch auf die Mutmaßung gestützt hat, der Richter und/oder seine Ehefrau könnten möglicherweise direkt oder mittelbar aufgrund der Herkunft des Richters aus der Münchener Justiz Leistungen von Rechtsanwälten oder anderen am Verfahren beteiligten oder hierdurch begünstigten Personen erhalten haben, ist dies - wie zusätzlich die dienstliche Äußerung des Richters belegt - ohne jeglichen objektiven Anhalt.
10
6. Die am 8. Juni 2017 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der von der Vorsitzenden bis zum 25. September 2017 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Damit haben sich auch die Gegenvorstellung und sonstige "Rechtsbehelfe" des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2017, mit welchem der Senat die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen der Vorinstanzen abgelehnt hat, ebenso wie erneute Anträge nach § 719 Abs. 2 ZPO, erledigt.

II.

11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 -
LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 -

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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

4
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Willkürverbots rügt.
2
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht , dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah- rens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
5
III. Das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen ist unzulässig und kann daher unter Beteiligung der mitwirkenden Richter verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 18-20]; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 [juris Rn. 5 f.]; Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. § 45 Rn. 2). So liegt es hier. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten Willen der Klägerinnen nicht nur das Berufungsverfahren zu Ende geführt, sondern zugleich an dem eingelegten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann noch festgehalten, als die Klägerinnen durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mehrfach erklärt hatten, sie hätten ihr für ein derartiges Verfahren keine Vollmacht erteilt und wollten dieses nicht durchführen. Auf dieser Grundlage verfolgt die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte verfahrensfremde Zwecke, wenn sie aufgrund einer älteren Vollmacht aus dem Jahre 2015 trotz entgegenstehenden Willens ihrer früheren Mandanten und neueren Vollmachten zugunsten des jetzigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren weiterbetreibt und in diesem im Namen der Klägerinnen Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Richterinnen und Richter stellt. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat sich selbst ausdrücklich als Gegnerin der Klägerin zu 1 bezeichnet. Das Verfahren gegen die Beklagte dient indessen nicht dazu , das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu klären oder dieser - wie von ihr vorgebracht - im Falle eines Obsiegens die Möglichkeit zu eröffnen , von der beklagten Partei ihre Kosten erstattet zu erhalten.
6
In ihrem objektivierbaren Kern zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen darauf ab, dass er die in den genannten Senatsbeschlüssen zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsanwendung ist jedoch - von im Streitfall noch nicht einmal ansatzweise erkennbaren Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen - nicht geeignet , eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 15; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, aaO Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). Insbesondere hat der Kläger bei seinen Angriffen außer Betracht gelassen, dass zum einen das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von einem durch § 543 ZPO vorgegebenen besonderen Prüfungsmaßstab beherrscht wird. Zum anderen handelt es sich - wie im Senatsbeschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, aaO Rn. 15) eigens hervorgehoben - um einen durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten und angesichts der Höhe der aufgelaufenen Mietrückstände zudem auch in der Sache von den
1
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
2
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
3
3. Soweit sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge darüber hinaus gegen die Verwerfung seines vorangegangenen Ablehnungsgesuchs und seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, hat der Senat die Ausführungen des Klägers bereits mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Denn der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 - III ZR 168/15, juris Rn. 2).

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

1
Die von der Verfügungsklägerin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27. Februar 2018 und 8. Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3).
1
Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist (§ 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO), unstatthaft (vgl. Musielak/Ball, ZPO 12. Aufl., § 567 Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Aufl. vor § 567 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 23. Aufl., § 567 Rn. 26; wohl auch Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 25; aA Bauer NJW 1991, 1711, 1713 ff.). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorherseh- barkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)