vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 58 C 9/16, 02.12.2016
Landgericht Düsseldorf, 21 S 102/16, 19.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 5. Februar 2019
Reiter
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 112/18
vom
7. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070119BVIIIZR112.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.483,24 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - 20.000 € übersteigt, so dass sie auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
2
a) Die Beschwer des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (dazu gehören auch die beiden Anträge auf Zutrittsgewährung) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leis- tungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8).
3
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietaufschlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschaltete Duldungsklage. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, aaO). Dementsprechend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fällen § 9 ZPO für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn. 3830; Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl. § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]).
4
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hält dagegen die Grundsätze des § 9 ZPO nicht für einschlägig und will stattdessen für die Beschwer eines mit seiner Duldungsklage unterliegenden Vermieters allein dessen Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung, deren Höhe sie mit den voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen gleichsetzt, heranziehen. Hierbei lässt sie jedoch außer Acht, dass es im Rahmen der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters geht, dem Vermieter eine Wertsteigerung zu ermöglichen. Vielmehr stellt eine Wertsteigerung nur einen Reflex des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf gerichtet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierungsmaßnahmen hinzunehmen und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und gegebenenfalls die Miete zu erhöhen.
5
c) Der Wert der geltend gemachten Beschwer der Klägerin beträgt demnach , soweit die Duldungsklage abgewiesen worden ist, 12.191,34 € (= 42 x 290,27 €). Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist davon auch der Antrag auf Gewährung des Zutritts für die Anfertigung eines Kontrollaufmaßes erfasst. Denn dieses Begehren stellt - ebenso wie der Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Durchführung der Baumaßnahmen, dem selbst die Nichtzulassungsbeschwerde keine eigenständige Beschwer beimisst - einen untrennbaren Teil des auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Gesamtbegehrens dar.
6
Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz verzögerungsbedingter Mehrkosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Klägerin in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Streitwertbemessung berücksichtigten Interesse - mit 1.000 € zu bemessen. Die Klägerin hat insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % der Bau- kosten in Höhe von 31.665,47 € angenommen und von dem sich insoweit erge- benden Betrag von 2.553,20 € einen Bruchteil von 2/5 angesetzt und hieraus einen Betrag von 1.000 € errechnet. Soweit in der Klageschrift abschließend von einem Streitwert von 3.553,20 € die Rede ist, hat die Klägerin dabei versehentlich neben dem für den Antrag auf Zutrittsgewährung zur Fertigung eines Kontrollaufmaßes in Ansatz gebrachten Streitwert von 1.000 € die Zwischensumme von 2.553,20 € berücksichtigt anstatt des abgerundeten 2/5-Bruchteils. Die Gesamtbeschwer der Klägerin beläuft sich damit auf 13.191,34 € und un- terschreitet folglich deutlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit wegen ihrer Unstatthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
7
2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen war der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 4.483,24 € zu bemessen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf 3.483,24 € (12 x 290,27 €). Hinzu kommt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ein Betrag von 1.000 € für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 -
BESCHLUSS
VIII ZR 112/18
vom
5. Februar 2019
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2019:050219BVIIIZR112.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch die
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:

Der Beschluss vom 7. Januar 2019 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
wegen offenbaren Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass
es in Randnummer 3 § 558 BGB statt § 558 ZPO heißt.

Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Bünger
Kosziol Dr. Schmidt

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 314/99
vom
17. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemißt
sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9
ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen
Mietminderung.
BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber
-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat 1995 von den Beklagten Gaststättenräume im Unter- und Erdgeschoß eines Hauses in H. gemietet. Vereinbart war eine Nettostaffelmiete von anfänglich 3.950 DM, die sich ab 1999 auf 4.750 DM steigern sollte. Mitvermietet war ein Biergarten, der aber, wie sich später herausstellte, nicht den Beklagten, sondern der Stadt H. gehörte, weshalb der Kläger die Miete minderte. Wegen im Unter- und Erdgeschoß aufgetretener Feuchtigkeitsschäden kündigte der Kläger außerdem Mietminderung an und erhob Klage mit dem Antrag, die Beklagten zur Trockenlegung der Räume und zur Beseitigung der Ursache der Feuchtigkeit zu verurteilen. Die Beklagten erhoben Widerklage auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt rund 37.180 DM.
Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil die Beklagten zur Trockenlegung der Untergeschoßräume und zur Beseitigung der Feuchtigkeitsursachen; der Widerklage der Beklagten gab es bezüglich rückständiger Nebenkosten in Höhe von rund 3.957 DM statt, wies sie jedoch ab, soweit die Beklagten mit ihr rund 5.871 DM Miete für den Biergarten für die Zeit von Juni 1998 bis Februar 1999 verlangten. Gegen das Urteil wendeten sich beide Parteien mit der Berufung mit dem Ziel, den sie jeweils belastenden Urteilsausspruch zu beseitigen. Das Oberlandesgericht änderte das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers dahin ab, daß es die Widerklage bezüglich der Nebenkosten abwies. Die Berufung der Beklagten wies es zurück. Den Streitwert setzte es auf rund 20.829 DM fest, wobei es - entsprechend den Angaben des Klägers zu den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - von 11.000 DM ausging, zuzüglich 5.871 DM und 3.957 DM, und bestimmte im Tenor, daß die Beschwer 60.000 DM nicht übersteige. Die Beklagten begehren eine Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM, weil die Kosten der ihnen auferlegten Beseitigungsmaßnahmen mindestens 170.000 DM betrügen. Aber auch wenn man - wie die überwiegende Rechtsprechung - den Wert der Instandsetzungsklage nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung berechnen würde, sei die Revisionssumme überschritten , weil die monatliche Minderung ab Januar 1999 2.057 DM betrage, was eine Beschwer von 86.394 DM ergebe. Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Eine einheitliche Auffassung darüber, welcher Wert bei Mängelbeseitigungsklagen des Mieters zugrunde zu legen ist, findet sich in Literatur und Rechtsprechung nicht. Vereinzelt wird auf die Kosten der verlangten Mängelbeseitigung abgestellt, soweit
diese ermittelbar sind (LG Kiel WuM 1995, 320), überwiegend wird jedoch gemäß §§ 3 und 9 ZPO abgestellt auf den Mietminderungsbetrag, der sich aufgrund der Mängel ergibt, wobei zum Teil der 3-fache Jahresbetrag der monatlichen Minderung (Landgerichte Hamburg WuM 1992, 447, Kassel WuM 1992, 448; Stendal WuM 1994, 70, Detmold WuM 1996, 50) zum Teil auch in Anlehnung an § 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag als maßgebend angesehen wird (Landgerichte Hamburg WuM 1994, 624; Berlin NJW-RR 1997, 652; Musielak/ Smid ZPO § 9 Rdn. 2; vgl. auch Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16 Mietstreitigkeiten ; Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3069 a). Der Senat hält eine Bemessung nach § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO für angemessen. § 9 ZPO erfaßt allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wobei die Klageart keine Rolle spielt. Daher fallen unter § 9 ZPO auch Leistungsklagen auf Mieterhöhungen oder positive oder negative Feststellungsklagen (Musielak/Smid aaO § 9 Rdn. 3). Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache und macht deshalb eine Mietminderung geltend, kann er dies in Form der Feststellungsklage tun, deren Wert sich entsprechend der Minderungsquote nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung bemißt. Macht der Mieter den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache geltend, entspricht dies der Bewertung nach seiner Minderungsbefugnis. Denn erfüllt der Vermieter den Herstellungsanspruch, ist für eine Mietminderung kein Raum mehr. Umgekehrt bemißt sich auch die Zahlungsklage des seine Herstellungspflicht und das Minderungsrecht des Mieters bestreitenden Vermieters auf Zahlung der vollen Miete nach § 9 ZPO. In der Regel werden sich der Anspruch auf Instandsetzung und das Mietminderungsrecht auch wertmäßig entsprechen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Rechtsprechung den Erfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters gleichsam
spiegelbildlich seinem Mietminderungsrecht gleichsetzt und ihn entsprechend bewertet. Danach übersteigt die Beschwer der Beklagten, die zur Mängelbeseitigung wegen des Feuchtigkeitsschadens verurteilt wurden, 60.000 DM nicht. Die darüber hinausgehende Minderung wegen des nicht zur Mietsache gehörenden Biergartens, den sie fälschlich mitvermietet hatten, bleibt außer Betracht. Daß die feuchtigkeitsbedingte Minderung eine höhere Quote ausmachen könnte als sie der Kläger mit 20 % angenommen hat, haben sie nicht behauptet , vielmehr eine geringere Quote für gerechtfertigt gehalten. Bezogen auf die zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung geltende Nettostaffelmiete von 4.750 DM ergibt sich eine monatliche Minderung von 950 DM, mithin eine Beschwer in Höhe des 3,5-fachen Jahresbetrages, das sind 39.900 DM. Zusammen mit der Nebenkostenforderung von rund 3.957 DM und der Mietforderung für den Biergarten, mit denen die Beklagten unterlegen sind, ergeben sich rund 57.684 DM, somit nicht mehr als 60.000 DM. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr
4
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen , zu denen auch Klagen auf Mieterhöhung gehören, gilt § 9 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, BGHReport 2003, 1036 = AnwBl 2003, 597 = JurBüro 2004, 207 unter II 2 a; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 1531). Die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG ist nur für den Gebührenstreitwert maßgeblich; für die Bestimmung des hier in Rede stehenden Wertes des Beschwerdegegenstandes ist sie dagegen ohne Bedeutung. Insoweit gilt nichts anderes als für die im Kern inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 16 Abs. 5 GKG a.F. (dazu Senatsbeschluss, aaO).
8
a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, bemisst sich im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags (Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 unter II 2).

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 314/99
vom
17. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemißt
sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9
ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen
Mietminderung.
BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber
-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat 1995 von den Beklagten Gaststättenräume im Unter- und Erdgeschoß eines Hauses in H. gemietet. Vereinbart war eine Nettostaffelmiete von anfänglich 3.950 DM, die sich ab 1999 auf 4.750 DM steigern sollte. Mitvermietet war ein Biergarten, der aber, wie sich später herausstellte, nicht den Beklagten, sondern der Stadt H. gehörte, weshalb der Kläger die Miete minderte. Wegen im Unter- und Erdgeschoß aufgetretener Feuchtigkeitsschäden kündigte der Kläger außerdem Mietminderung an und erhob Klage mit dem Antrag, die Beklagten zur Trockenlegung der Räume und zur Beseitigung der Ursache der Feuchtigkeit zu verurteilen. Die Beklagten erhoben Widerklage auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt rund 37.180 DM.
Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil die Beklagten zur Trockenlegung der Untergeschoßräume und zur Beseitigung der Feuchtigkeitsursachen; der Widerklage der Beklagten gab es bezüglich rückständiger Nebenkosten in Höhe von rund 3.957 DM statt, wies sie jedoch ab, soweit die Beklagten mit ihr rund 5.871 DM Miete für den Biergarten für die Zeit von Juni 1998 bis Februar 1999 verlangten. Gegen das Urteil wendeten sich beide Parteien mit der Berufung mit dem Ziel, den sie jeweils belastenden Urteilsausspruch zu beseitigen. Das Oberlandesgericht änderte das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers dahin ab, daß es die Widerklage bezüglich der Nebenkosten abwies. Die Berufung der Beklagten wies es zurück. Den Streitwert setzte es auf rund 20.829 DM fest, wobei es - entsprechend den Angaben des Klägers zu den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - von 11.000 DM ausging, zuzüglich 5.871 DM und 3.957 DM, und bestimmte im Tenor, daß die Beschwer 60.000 DM nicht übersteige. Die Beklagten begehren eine Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM, weil die Kosten der ihnen auferlegten Beseitigungsmaßnahmen mindestens 170.000 DM betrügen. Aber auch wenn man - wie die überwiegende Rechtsprechung - den Wert der Instandsetzungsklage nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung berechnen würde, sei die Revisionssumme überschritten , weil die monatliche Minderung ab Januar 1999 2.057 DM betrage, was eine Beschwer von 86.394 DM ergebe. Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Eine einheitliche Auffassung darüber, welcher Wert bei Mängelbeseitigungsklagen des Mieters zugrunde zu legen ist, findet sich in Literatur und Rechtsprechung nicht. Vereinzelt wird auf die Kosten der verlangten Mängelbeseitigung abgestellt, soweit
diese ermittelbar sind (LG Kiel WuM 1995, 320), überwiegend wird jedoch gemäß §§ 3 und 9 ZPO abgestellt auf den Mietminderungsbetrag, der sich aufgrund der Mängel ergibt, wobei zum Teil der 3-fache Jahresbetrag der monatlichen Minderung (Landgerichte Hamburg WuM 1992, 447, Kassel WuM 1992, 448; Stendal WuM 1994, 70, Detmold WuM 1996, 50) zum Teil auch in Anlehnung an § 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag als maßgebend angesehen wird (Landgerichte Hamburg WuM 1994, 624; Berlin NJW-RR 1997, 652; Musielak/ Smid ZPO § 9 Rdn. 2; vgl. auch Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16 Mietstreitigkeiten ; Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3069 a). Der Senat hält eine Bemessung nach § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO für angemessen. § 9 ZPO erfaßt allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wobei die Klageart keine Rolle spielt. Daher fallen unter § 9 ZPO auch Leistungsklagen auf Mieterhöhungen oder positive oder negative Feststellungsklagen (Musielak/Smid aaO § 9 Rdn. 3). Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache und macht deshalb eine Mietminderung geltend, kann er dies in Form der Feststellungsklage tun, deren Wert sich entsprechend der Minderungsquote nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung bemißt. Macht der Mieter den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache geltend, entspricht dies der Bewertung nach seiner Minderungsbefugnis. Denn erfüllt der Vermieter den Herstellungsanspruch, ist für eine Mietminderung kein Raum mehr. Umgekehrt bemißt sich auch die Zahlungsklage des seine Herstellungspflicht und das Minderungsrecht des Mieters bestreitenden Vermieters auf Zahlung der vollen Miete nach § 9 ZPO. In der Regel werden sich der Anspruch auf Instandsetzung und das Mietminderungsrecht auch wertmäßig entsprechen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Rechtsprechung den Erfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters gleichsam
spiegelbildlich seinem Mietminderungsrecht gleichsetzt und ihn entsprechend bewertet. Danach übersteigt die Beschwer der Beklagten, die zur Mängelbeseitigung wegen des Feuchtigkeitsschadens verurteilt wurden, 60.000 DM nicht. Die darüber hinausgehende Minderung wegen des nicht zur Mietsache gehörenden Biergartens, den sie fälschlich mitvermietet hatten, bleibt außer Betracht. Daß die feuchtigkeitsbedingte Minderung eine höhere Quote ausmachen könnte als sie der Kläger mit 20 % angenommen hat, haben sie nicht behauptet , vielmehr eine geringere Quote für gerechtfertigt gehalten. Bezogen auf die zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung geltende Nettostaffelmiete von 4.750 DM ergibt sich eine monatliche Minderung von 950 DM, mithin eine Beschwer in Höhe des 3,5-fachen Jahresbetrages, das sind 39.900 DM. Zusammen mit der Nebenkostenforderung von rund 3.957 DM und der Mietforderung für den Biergarten, mit denen die Beklagten unterlegen sind, ergeben sich rund 57.684 DM, somit nicht mehr als 60.000 DM. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.