Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2010 - VIII ZB 9/10

bei uns veröffentlicht am21.09.2010
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 239 C 192/08, 08.01.2009
Landgericht Berlin, 65 S 102/09, 20.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 9/10
vom
21. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.572,80 €.

Gründe:

I.

1
1. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in B. . Mit Versäumnis - und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 ist die Beklagte zur Zahlung rückständiger Miete nebst Rechtsanwaltskosten und zur Räumung der Wohnung verurteilt worden. Gegen das ihr am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 16. Februar 2009, Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts antragsgemäß bis zum 16. April 2009 verlängert worden. Am 16. April 2009 gingen vor 24.00 Uhr fünf Telefaxsendungen beim Berufungsgericht ein. Bei dem ersten zwischen 23.40 Uhr und 23.41 Uhr eingegangenen Telefax handelt es sich um sieben Seiten, davon drei maschinenschriftlich und vier handschriftlich verfasst. Auf der Eingangsseite befinden sich unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsanträge, auf den Seiten zwei bis sechs werden Angriffe gegen das amtsgerichtliche Urteil im Einzelnen ausgeführt. Auf der letzten Seite folgt nach einem zusammenfassenden Schlusssatz die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Auf der vorletzten (handschriftlich verfassten) Seite des Textes entschuldigt sich der Verfasser für den handschriftlichen Vortrag und kündigt eine unverzügliche Leseabschrift an. Computer und Drucker seien ausgefallen und Ersatz sei kurzfristig nicht zu erhalten gewesen. Vorsorglich werde gebeten, die Frist zur Begründung um zwei Tage zu verlängern, um einen ordnungsgemäßen Vortrag abliefern zu können. Bei den folgenden noch am 16. April 2009 eingegangenen Telefaxschreiben handelt es sich um im ersten Telefaxschreiben angekündigte Abschriften von Schriftsätzen sowie Fragmente des ersten Telefaxschreibens.
2
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009, zugestellt am 27. Mai 2009, hat das Berufungsgericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungsbegründung bestünden, da nicht klar sei, welches der Telefaxschreiben nun die vom Berufungsvertreter gewollte und von ihm verantwortete Version der Berufungsbegründung darstellen solle. Daraufhin ging am 10. Juni 2009 ein Schreiben des Beklagtenvertreters ein, in dem er sich nochmals für die teilweise handschriftlich verfasste Berufungsbegründung entschuldigte, auf das aufgetretene Computer-/Druckerproblem hinwies sowie anwaltlich versicherte, dass ihm sämtliche Seiten, die am 16. April 2009 vor Mitternacht an das Berufungsgericht gesandt worden seien, vor Übersendung auch vorgelegen hätten. Gleichzeitig beantragte er unter Vorlage sämtlicher am 16. April 2009 gefaxter Seiten (mit Leseabschriften zu den jeweiligen handschriftlichen Seiten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
3
2. Mit Beschluss vom 20. November 2009 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil innerhalb der am 16. April 2009 abgelaufenen Frist kein den Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift gerecht werdender Schriftsatz beim Berufungsgericht eingegangen sei beziehungsweise nicht deutlich geworden sei, dass die am 16. April 2009 gefaxten Schriftsätze über ein Entwurfsstadium hinausgegangen seien. Die von dem Beklagtenvertreter gewählte Art und Weise der Übermittlung beziehungsweise Vervollständigung der Berufungsbegründungsschrift habe die Eindeutigkeit des beabsichtigten Inhalts beseitigt. Es dürfe nicht dem Gericht überlassen bleiben, sich den relevanten Inhalt der Berufungsbegründungsschrift herauszusuchen. Zudem könne auch nicht unterstellt werden, dass die auf der letzten Seite des ersten Schriftsatzes geleistete Unterschrift des Rechtsanwalts den gesamten Inhalt aller Schreiben in jeder Fassung abdecken solle. Von einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründungsschrift könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil bei der hier gegebenen Sachlage nicht gewährleistet sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den gesamten Inhalt des jetzt als Berufungsbegründung näher bestimmten Schriftsatzes gekannt, geprüft und genehmigt habe. Seine Unterschrift auf der letzten Seite der ersten Telefaxsendung sei offensichtlich als Blankett geleistet worden. Angesichts dessen, dass gerichtsbekannt sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich jedenfalls in seinem Zivildezernat von zwei Assessoren unterstützen lasse, könne nicht unterstellt werden, dass der Rechtsanwalt persönlich nach 23 Uhr die fortlaufenden Überarbeitungen bzw. Ergänzungen des Schriftsatzes überprüft und genehmigt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, weil die Fristversäumung auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieses liege darin, dass nicht beachtet worden sei, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein bestimmter und den Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift gerecht werdender, seinem Inhalt nach eindeutiger Schriftsatz beim Berufungsgericht einzugehen habe.
5
3. Gegen diesen ihr am 4. Dezember 2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 27. April 2010, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, verbunden mit dem Antrag, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Der Senat hatte der Beklagten zuvor auf deren am 4. Januar 2010 eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 13. April 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Revisionsinstanz zugestellt am 16. April 2010, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.

II.

6
1. Der Beklagten war auf Antrag gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Die Beklagte war aufgrund ihrer zur Prozesskostenhilfe führenden Mittellosigkeit ohne Verschulden daran gehindert, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO einzulegen; sie hat das Wiedereinsetzungs- gesuch verbunden mit der Rechtsbeschwerde auch fristgerecht nach Behebung des Hindernisses gestellt (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt das Grundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), denn das Berufungsgericht hat der Beklagten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise den Zugang zur Berufungsinstanz erschwert.
8
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründungsschrift (§ 520 Abs. 3, Abs. 5; § 130 Nr. 6 ZPO) gewahrt.
9
a) Die erste Telefaxsendung vom 16. April 2009 erfüllt die Mindestanforderungen , die das Gesetz in § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründungsschrift stellt.
10
aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO hat die Berufungsbegründungsschrift neben den Berufungsanträgen (Nr. 1) die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (Nr. 2). Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht , und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Besondere formale Anforderungen werden an die Berufungsbegründungsschrift nicht gestellt. Insbesondere ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung , ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa; BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06, NJW 2006, 3500 Rn. 7).
11
bb) Diese Anforderungen erfüllt die am 16. April 2009 in der Zeit von 23.40 Uhr bis 23.41 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene Telefaxsendung. Nach Wiedergabe der Berufungsanträge (Klageabweisung, Gewährung von Prozesskostenhilfe und Räumungsschutz) werden in dem Schriftsatz sowohl formelle wie auch materielle Rügen erhoben und unter näherer Darlegung begründet. So wird unter anderem im Einzelnen die Auffassung der Berufungsführerin dargelegt, dass das Erstgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt und die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verkannt habe.
12
Das erste Telefaxschreiben scheidet auch nicht deshalb als ausreichende Berufungsbegründungsschrift nach § 520 Abs. 3 ZPO aus, weil es eine Bitte um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist enthält. Die Beklagte hat damit ersichtlich lediglich vorsorglich Fristverlängerung für den Fall beantragt, dass das Berufungsgericht in dem teilweise handschriftlich abgefassten Schriftsatz keinen ordnungsgemäßen Vortrag sehen sollte. Selbst wenn dem Fristverlängerungsantrag zu entnehmen sein sollte, dass die Beklagte den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen Schriftsatz für ergänzungsbedürftig gehalten hätte, würde das nichts daran ändern, dass sie ihre Berufung bereits in diesem Zeitpunkt ausreichend gemäß § 520 Abs. 3 ZPO begründet hatte.
13
Die frist- und ordnungsgemäße Begründung der Berufung kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass beim Berufungsgericht in der Folgezeit weitere Telefaxsendungen eingegangen sind, die die Berufungsbegründung unklar gemacht und/oder die Eindeutigkeit des beabsichtigten Inhalts beseitigt hätten. Ist eine Rechtsmittelbegründung, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingereicht worden, ist damit dem Begründungserfordernis genüge getan. Spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten können dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 3).
14
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht deswegen an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die erste Telefaxsendung vom 16. April 2009 in ihrem Inhalt nicht von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten autorisiert wäre.
15
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Berufungsbegründung das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein muss (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO unter II 1). Insbesondere muss die Unterschrift des Anwalts die Gewähr dafür bieten, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen will. Dabei wird die Verantwortung für den Inhalt nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich zur Vorbereitung der Berufungsbegründung der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeitern, anderen Anwälten oder sonstigen Hilfspersonen bis zur Unterschriftsreife bedient (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022 unter I 1). Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz insoweit mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift (§ 520 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO) und behandelt diese grundsätzlich als Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Angesichts der Bedeutung der anwaltlichen Unterschrift hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich keinen Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Rechtsmittelbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 6). Neben der Unterschrift des Anwalts kann ein weiterer Nachweis dafür, dass der Schriftsatz von ihm stammt, regelmäßig nicht gefordert werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, aaO unter I 2). Anderes gilt nur für den Fall, dass der Rechtsanwalt seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, durch den er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt, oder dass Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 7). Derartige Umstände sind hier weder festgestellt noch ersichtlich.
16
bb) Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Ende des ersten Telefaxschreibens belegt, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftstücks übernimmt. Die Unterschrift ist nicht mit einem distanzierenden Zusatz versehen; es liegen auch keine Umstände vor, nach denen außer Zweifel stünde, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz unbesehen unterschrieben hätte. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründungsschrift ganz oder teilweise (in ihrem handschriftlichen Teil) nicht von dem Beklagtenvertreter stamme, sondern von einem seiner Assessoren , findet keinen Anhalt in den tatsächlichen Feststellungen beziehungsweise den aus der Gerichtsakte ersichtlichen Gegebenheiten.
17
4. Da sich die Berufung der Beklagten mithin als zulässig erweist, ist der Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. November 2009 gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 239 C 192/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2009 - 65 S 102/09 -

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der aufgrund der Telefaxübertragung vom 7. Oktober 2005 ausgedruckte und zur Akte gelangte Teil der Berufungsbegründung den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 ZPO. Der Schriftsatz enthält neben der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Erklärung, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), auch die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). So hat die Klägerin u.a. einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gerügt und geltend gemacht, das Landgericht habe ihr nach dem im frühen ersten Termin erteilten Hinweis, dass es die Klage für unschlüssig halte, verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen zu ergänzen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Ausführungen des Erstgerichts beanstandet, dass ausreichender Sachvortrag zu dem behaupteten Behandlungsfehler des Beklagten und zur Kausalität eines etwaigen Fehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden fehle. Dazu hat sie unter Beweisantritt vorgetragen, der Beklagte hätte schon im Herbst 2000 oder im Frühjahr 2001 eine Kontroll-Mammographie veranlassen müssen. Wäre diese erfolgt, hätte ihre Brust vollständig oder doch teilweise erhalten werden können. Dieses Vorbringen genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nämlich lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden dafür nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.