Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08

bei uns veröffentlicht am10.03.2011
vorgehend
Landgericht Detmold, 1 O 282/04, 23.02.2007
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 75/07, 27.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 35/08
vom
10. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben. Das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 137.668,17 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Sie ließ 1992/1993 durch verschiedene Fachfirmen ein Fitness-Zentrum, den "Sportpark L.", in D. errichten. Den Beklagten beauftragte sie mit der Bauleitung und der Bauüberwachung. Nach Fertigstellung wurde am 15. November 1994 an die Sport-Park Management M. GmbH (fortan: Mieterin) vermietet. Der Komplementär der Klägerin, A. M., ist zugleich einer der beiden Geschäftsführer der Mieterin; seine Ehefrau ist die zweite Geschäftsführerin.
3
Die Klägerin behauptet, die Mieterin habe seit Anfang 1995 ihr gegenüber Mängel des Objekts gerügt und deshalb von Juli 1995 bis Juni 1999 die Miete um 10 % und von Juli bis September 1999, als die Beeinträchtigungen während der Mangelbeseitigung angestiegen seien, noch stärker gemindert. Den behaupteten Mietausfall verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten.
4
Bereits im Mai 1994 hatte die Klägerin im Rahmen eines gegen einen anderen Baubeteiligten geführten Prozesses (LG D., 6 O 79/94) vorgetragen, das Bauwerk weise Mängel auf, namentlich dringe Feuchtigkeit durch die Sohlplatte im Bereich der Damenumkleideräume von unten ein und der darüber befindliche PVC-Bodenbelag löse sich ständig.
5
Das Landgericht hat der Klägerin den Schadensersatz von insgesamt 137.668,17 € zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr Klageanliegen weiterverfolgt.

II.

6
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. http://www.juris.de/jportal/portal/t/14uk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE016902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/14uk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE016902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
7
1. Das Berufungsgericht meint, einen Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens habe die Klägerin nicht, denn die Mieterin habe bei Vertragsschluss die Mängel gekannt. Deshalb sei sie nicht berechtigt gewesen, die Miete zu mindern. Die Kenntnis ergebe sich daraus, dass A. M. bereits im Mai 1994 in dem Prozess vor dem LG D., 6 O 79/94, zu den Mängeln vorgetragen habe.
8
Die Frage der Kenntnis der Mieterin sei bereits Gegenstand ausführlicher Erörterung vor dem Landgericht gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei aber offensichtlich noch nicht aufgefallen, dass genau der Mangel, der nunmehr Streitgegenstand sei, bereits bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gerügt worden sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Frage der Kenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals umfassend erörtert worden. Die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen.
9
Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil verkündet.
10
2. Mit dieser Verfahrensweise hat das Berufungsgericht gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen.
11
a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Berufungsgericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Berufungsgericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Berufungsgericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben , verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 = NZBau 2009, 244 = ZfBR 2009, 349, Rn. 7 m.w.N.).
12
b) Danach hätte das Berufungsgericht der Klägerin durch Vertagung die Möglichkeit einräumen müssen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Mietminderung wegen einer Kenntnis der Mieterin von den der Minderung zugrunde liegenden Mängeln bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen und deshalb ein Schadensersatzanspruch der Klägerin unbegründet ist.
13
Die Beklagte hat erstinstanzlich allerdings bereits auf diesen Gesichtspunkt kurz hingewiesen. Das Landgericht hat diesen Hinweis jedoch trotz der vom Berufungsgericht erwähnten Erörterung in der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil nicht aufgegriffen und die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt , ohne auf diesen Gesichtspunkt einzugehen. In den die mündliche Berufungsverhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind beide Parteien darauf nicht zurückgekommen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Falles eine erhebliche Rolle spielen könnte. Bei dieser Sachlage musste sich dem Berufungsgericht aufdrängen, dass eine abschließende Stellungnahme der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu dem von ihm im Berufungsverfahren erstmals angesprochenen Problemkreis nicht möglich war. Bereits die Beurteilung der Frage, inwieweit die Mieterin Kenntnis im Sinne des § 539 BGB a.F. bzw. § 536b BGB n.F. von dem die Mietminderung begründenden Mangel hatte , wenn ihr Geschäftsführer ein räumlich eng begrenztes Mangelsymptom (hier: Feuchtigkeit in den Damenumkleideräumen) falsch einschätzt und später auf eine andere als die vermutete Ursache zurückzuführende, deutlich erweiterte Symptome auftreten, ist im Tatsächlichen und Rechtlichen komplex. Hinzu kommt, dass auch zu beurteilen war, ob deshalb der Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen war. Das Berufungsgericht durfte auch nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin alle rechtlichen und tatsächlichen Facetten des Falles ohne gründliche Vorbereitung klären konnte. Es durfte deshalb das Urteil nicht in dem Termin verkünden, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde.
14
3. Dieser Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies betrifft namentlich den Vortrag zu der Einschätzung des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Mangelbildes und der Behauptung, die Klägerin habe insoweit Abhilfe versprochen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001 - XII ZR 241/98, Rn. 46 m.w.N., juris). Entscheidungserheblich könnte aber auch der Vortrag der Klägerin dazu sein, dass sich die Feuchtigkeitsschäden zum Zeitpunkt der Mietminderung deutlich verschlimmert und auf andere Bereiche ausgedehnt haben.

Kniffka Kuffer Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 O 282/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2007 - 19 U 75/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters


(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme


Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2001 - XII ZR 241/98

bei uns veröffentlicht am 21.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 241/98 Verkündet am: 21. März 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - I ZB 59/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 59/16 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PLOMBIR MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht ei

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2019 - IX ZR 181/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/17 Verkündet am: 14. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - VII ZR 192/11

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 192/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Pro

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - VII ZR 177/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 177/17 vom 11. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR177.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 241/98 Verkündet am:
21. März 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mietzinsen in Anspruch. Der Kläger plante die Errichtung eines Kultur- und Medienzentrums in dem von ihm gemieteten Objekt "Waldschloß" in P.. Zu diesem Zweck führte er Verhandlungen mit dem Beklagten, der in der Form einer staatlich anerkannten Einrichtung als Nachfolger der Betriebsakademie der DEFA die berufliche Ausund Fortbildung für Medienberufe betreibt. Der Beklagte sollte in dem Kultur-
und Medienzentrum den Medienbereich übernehmen. Für die erforderliche Sanierung und Renovierung des Waldschlosses und für die Einrichtung des Kultur - und Medienzentrums wurden dem Kläger öffentliche Mittel gewährt, über deren Bestimmung und Verwendung im einzelnen im Verhältnis der Parteien zueinander zum Teil unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die Parteien schlossen - nach dem Vortrag des Beklagten im Mai 1994 - einen undatierten (Unter-)Mietvertrag, der nach dem von dem Kläger mit der Klageschrift in Ablichtung vorgelegten, von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsexemplar unter anderem folgenden Wortlaut hat:
"Mietvertrag zwischen Vertragspartner I (L.Park e.V. ...) und Vertragspartner II (Medienakademie B. e.V. ...) wird vereinbart:
§ 1 VP I überläßt VP II folgende Räume im Obergeschoß im Objekt "Das Waldschloß"... P. zur alleinigen Nutzung: ... Obergeschoß ... Treppenhaus zum Obergeschoß ... zusammen: 539,23 qm.
§ 2 VP II verpflichtet sich, die Räume ausschließlich zu Zwecken seiner gemeinnützig statuierten Aufgaben zu nutzen und in den Mieträumen keinerlei Gewerbetätigkeit auszuüben... .
§ 3 Die vertragliche Nutzung beginnt am 1. Juni 1994 und endet ohne besondere Kündigung am 1. Februar des Jahres 2003. Die Vorschriften über das Kündigungsrecht gemäß §§ 542 ff. BGB für Vermieter und Mieter bleiben davon unberührt. Für den Fall der außergewöhnlichen Auflösung des Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und dem Vermieter endet auch dieser Mietvertrag. Der Vertrag kommt zustande unter der Voraussetzung der Förderung des VP II. Im Fall der Nichtförderung gilt die Kündigungsfrist gemäß § 9.
...
§ 6 VP II übernimmt die Räume wie bei Vertragsabschluß gesehen und übergibt diese an VP I bei Vertragsende in einem nutzungsfähigen , besenreinen Zustand.
...
§ 9 Für die Beendigung des Mietverhältnisses außerhalb der Regelungen des § 3 gelten die Vorschriften des BGB für die fristgemäße und fristlose Kündigung. Für den Fall einer fristgemäßen Kündigung wird eine beiderseitig verbindliche Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart."
In einem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Ablichtung vorgelegten, ebenfalls undatierten und mit den Partei-Unterschriften versehenen Vertragsexemplar sind unter anderem in § 3 die beiden letzten Sätze nicht enthalten; statt dessen ist bei § 2 - mit einem *
gekennzeichnet - handschriftlich ausgeführt: "Der Vertrag kommt nur zustande, soweit der VP II dafür gefördert wird". Ein Originalvertrag ist nicht vorgelegt worden. Der Beklagte übernahm die Mieträume zum 1. Juni 1994 und führte darin nach seinem Vortrag Renovierungsarbeiten aus. Die vereinbarten Mietzahlungen leistete er zunächst für die Monate Juni und Juli 1994, sodann für Oktober 1994 und für Februar bis Mai 1995. Weiteren Mietzins zahlte er nicht. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 6. Januar 1995 und vom 19. April 1996 fristlos wegen Zahlungsverzuges und erhob im Juni 1996 Räumungsklage, welcher durch Urteil vom 28. Juli 1997 stattgegeben wurde. Am 18. August 1997 räumte der Beklagte das Mietobjekt und gab es an den Kläger zurück. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seit Beginn des Mietverhältnisses mehrfach die Erfüllung ihm von dem Kläger gemachter Zusagen zur Beseitigung von Mängeln der Mieträume angemahnt. Hierzu hat er unter anderem ein Schreiben an den Kläger vom 29. Mai 1995 zu den Akten gereicht, nach dem "nochmals klargestellt" wurde, daß der Kläger die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Renovierung der Räume nicht durchgeführt habe, daß die Räume keinerlei Stromanschluß hätten und mit Ausnahme eines Raumes nicht beheizbar seien, sowie daß kein Wasseranschluß vorhanden sei. Außerdem enthält das Schreiben folgende Erklärung:
Wir gehen ferner davon aus, daß ein Vertrag deshalb nicht zustande gekommen ist, weil die Voraussetzung der Förderung unserer Arbeit aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgte ...
Einem Hinweis von Herrn U. entsprechend kündigen wir ein etwa entstandenes Miet- oder Vertragsverhältnis mit Ihnen mit sofortiger Wirkung..."
Der Kläger macht rückständigen Mietzins zuzüglich Betriebskosten für die Monate August, September, November und Dezember 1994, Januar und Juni 1995 bis August 1997 geltend und hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 221.935,36 DM nebst gestaffelten Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat eine Verpflichtung zur Mietzinszahlung in Abrede gestellt , weil die gemieteten Räume derartige Mängel aufgewiesen hätten, daß eine vertragsgemäße Nutzung nicht möglich gewesen sei und der Kläger trotz wiederholter Zusagen keine Abhilfe geschaffen habe. Der Kläger hat die Behauptungen des Beklagten bestritten und sich auf die Regelung in § 6 Satz 1 des Mietvertrages berufen; im übrigen habe der Beklagte die gemieteten Räume tatsächlich genutzt und schulde schon deshalb die verlangten Beträge. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der Nebenkosten- und Heizkostenvorschüsse für die Jahre 1994, 1995 und 1996 abgewiesen. Hingegen hatte die Berufung des Beklagten in Höhe von 173.608,96 DM nebst Zinsen - wegen der geltend gemachten Mietzinsansprüche zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten für die Zeit seit Januar 1997 - keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein wirksam zustande gekommener Mietvertrag bestanden habe, der den Beklagten zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses in Höhe von zunächst monatlich 4.921,88 DM, ab Januar 1997 zuzüglich Heiz- und Betriebskosten von monatlich (1.013,14 DM und 1.000,46 DM =) 2.013,60 DM, zusammen monatlich 6.935,48 DM, bzw. einer Nutzungsentschädigung in derselben Höhe - ohne ein Minderungsrecht nach § 537 BGB - verpflichtet habe. Im einzelnen hat das Gericht dazu ausgeführt: Der Mietvertrag sei entgegen der von dem Beklagten nachträglich vorgelegten Vertragskopie nicht unter einer aufschiebenden - und später nicht eingetretenen - Bedingung geschlossen worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sei angesichts des insoweit widersprüchlichen Vorbringens des Beklagten die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Vertragskopie, gegen die der Beklagte zunächst ebenso wie in dem Räumungsverfahren keine Einwände erhoben habe. Nach diesem Vertragsexemplar habe die Bestimmung des § 3 zwar auch den Hinweis enthalten, daß der Vertrag unter der Voraussetzung der Förderung des Beklagten zustande komme. Gleichzeitig sei aber vorgesehen, daß im Fall der Nichtförderung die Kündigungsfrist gemäß § 9 gelte. Daß der Beklagte seinerseits eine Kündigung
des Mietverhältnisses ausgesprochen habe, sei von ihm selbst nicht behauptet worden. Unter Zugrundelegung der Version des Vertrages, die der Kläger vorgelegt habe, sei es daher nicht zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wegen Nichtförderung des Beklagten gekommen. Im übrigen habe der Beklagte selbst im ersten Rechtszug Erfüllungsansprüche geltend gemacht und unter Hinweis darauf gerügt, daß der Kläger ihm den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts nicht eingeräumt habe. Dieser Vortrag sei mit der Behauptung, der Mietvertrag sei mangels Eintritts der Bedingung nicht wirksam geworden, nicht in Einklang zu bringen. Davon abgesehen habe der Beklagte den von ihm behaupteten Nichteintritt der Bedingung nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der gerichtsbekannten Tatsache, daß der Beklagte öffentliche Fördermittel erhalten habe, hätte er im einzelnen vortragen müssen, welche konkreten Fördermittel er wofür beantragt und nicht erhalten habe. Daran fehle es. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, mit welchen weiteren konkreten Ausgestaltungen der Vertrag der Parteien hinsichtlich der Bedingung versehen gewesen sei. Wenn schon der Nichteintritt der Bedingung nicht schlüssig dargelegt worden sei, komme es nicht mehr darauf an, ob zusätzlich eine Kündigung des Beklagten erforderlich gewesen sei oder nicht. 2. Der hiermit von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei, ist im Ergebnis zuzustimmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht bei den hier fraglichen Fassungen der beiden Vertragskopien ohnehin, wie die Revisionserwiderung geltend macht, um inhaltsgleiche Formulierungen handelt, bei denen nur in dem von dem Kläger vorgelegten Vertragsexemplar die getroffene Vereinba-
rung erschöpfend, einschließlich eines vorgesehenen Kündigungsrechts, niedergelegt wurde. Ebensowenig bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe die unter anderem auf das Ausbleiben der öffentlichen Fördermittel gestützte Kündigungserklärung des Beklagten im Schreiben vom 29. Mai 1995 übersehen. Allerdings berücksichtigt das angefochtene Urteil in der Tat den Inhalt dieses von dem Beklagten mit dem Klageabweisungsschriftsatz vom 11. Juli 1997 in den Prozeß eingeführten Schreibens nicht, von dem der Kläger zunächst erklärt hat, es sei ihm unbekannt. In seiner Revisionserwiderung hat er sich indessen auf die "in dem Schreiben vom 29. Mai 1995 enthaltene fristlose Kündigung" bezogen und sich sachlich damit auseinandergesetzt. Unabhängig hiervon ist aber aus dem genannten Schreiben jedenfalls zu entnehmen, daß der Beklagte eine Kündigung des Mietvertrages im Hinblick auf das Ausbleiben der Fördermittel seinerzeit für erforderlich hielt und demnach selbst nicht davon ausging, der Vertrag sei wegen Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung nicht zustande gekommen. Das Verhalten des Beklagten im Mai 1995 läßt deshalb darauf schließen, daß er - ebenso wie der Kläger - die von diesem mit der Klageschrift vorgelegte Vertragsfassung als die für die Regelung der Vertragsbedingungen maßgebliche Fassung hielt, welche die getroffenen Vereinbarungen zutreffend wiedergab. Auf dieser Grundlage ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, der erst später durch Kündigung beendet wurde. Abgesehen hiervon haben die Parteien zumindest konkludent einen Mietvertrag dadurch geschlossen, daß der Kläger dem Beklagten die in der schriftlichen Vertragsurkunde bezeichneten Räume zum 1. Juni 1994 zum Gebrauch zur Verfügung gestellt, der Beklagte sie übernommen und genutzt und dafür zunächst den schriftlich vereinbarten Mietzins entrichtet hat. Dieses Verhalten läßt sich nicht mit der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im
Sinne von § 158 Abs. 1 BGB in Einklang bringen, nach welcher die von der Bedingung - hier Gewährung von Fördermitteln an den Beklagten - abhängig gemachte Wirkung - hier Wirksamkeit des Mietvertrages - erst "mit dem Eintritt der Bedingung" eintreten sollte. Soweit die Formulierung in der von dem Beklagten vor dem Oberlandesgericht vorgelegten Vertragsfassung als Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB zu verstehen sein sollte, wäre zunächst ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, dessen Wirkungen mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung geendet hätten. 3. Aus alledem ergibt sich in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, daß von dem wirksamen Zustandekommen eines Mietvertrages auszugehen ist. Dieser verpflichtete den Beklagten grundsätzlich zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Wann das Vertragsverhältnis - durch wirksame Kündigung oder gegebenenfalls mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung - geendet hat, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat nach der Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthaltung des Besitzes an den Mieträumen durch den Beklagten - bis zur Räumung im August 1997 - Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses, § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wenn und soweit dieser infolge von Mängeln des Mietobjekts gemindert war, die bei Vertragsende noch vorlagen, ist der geminderte Betrag auch für die Höhe der Nutzungsentschädigung maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 = LM § 557 BGB Nr. 3 a = NJW 1961, 916; vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 = NJW-RR 1990, 884; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. § 557 Rdn. 18). Eine Minderung des Mietzinses gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB erfaßte hiernach sowohl den vertraglich zu entrichtenden Mietbetrag nach
§ 535 Satz 2 BGB als auch die Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichermaßen. 4. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Minderung des Mietzinses als nicht erfüllt angenommen und dazu ausgeführt: Der Beklagte habe eine Verpflichtung zur Mietzinszahlung mit der Begründung verneint, daß der Kläger grundlegende Sanitär-, Elektro- und Heizungsinstallationen nicht zur Verfügung gestellt habe; mangels dieser Einrichtungen hätten die gemieteten Räume lediglich als Lager genutzt werden können , was aber nicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Hiermit habe der Beklagte jedenfalls eingeräumt, die Räume in dem streitigen Zeitraum genutzt zu haben. Die Art und Weise einer Nutzung gemieteter Flächen liege grundsätzlich in der Hand des Nutzers, so daß schon die Tatsache der Nutzung als solche die Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts rechtfertige. Im übrigen berufe sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, daß die vertragsgemäße Nutzung nicht möglich gewesen sei. So sei sein Vortrag zur Nichtbenutzbarkeit der Räume unpräzise und, insbesondere unter Beachtung des vorgelegten vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien, in sich widersprüchlich. Schon die über drei Jahre dauernde Nutzung spreche gegen die vom Beklagten behauptete gänzliche Unbrauchbarkeit des Objekts. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben. Denn dem Beklagten sei jedenfalls nach § 539 BGB die Berufung auf etwaige Mängel verwehrt. Nach seinem eigenen Vorbringen hätten die Mängel bereits vor Abschluß des Mietvertrages bestanden. Gleichwohl enthalte der Vertrag hierzu keine Regelung. Daraus sei - angesichts der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer schriftlichen Vertragsurkunde - zu schließen, daß die Parteien nichts Verbindliches über die Ausführung bestimmter Arbeiten an dem Mietobjekt vereinbart hätten.
Darüber hinaus habe der Beklagte bei Übernahme der Mieträume in Kenntnis der Mängel keinen Vorbehalt erklärt, sondern die Räume, wie gesehen, übernommen (§ 6 des Vertrages). Damit habe er den ordnungsgemäßen Zustand anerkannt und könne sich nicht nachträglich auf angeblich bereits von Anfang an vorliegende, die Tauglichkeit der Mietsache ausschließende Mängel berufen. 5. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt ihnen gegenüber zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft eine Beweiserhebung über die von dem Beklagten behaupteten Mängel der Mieträume und die behauptete Zusicherung des Klägers zu ihrer Beseitigung unterlassen habe.
a) Der Beklagte hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz substantiiert - und in den wesentlichen Punkten weder widersprüchlich noch insoweit unpräzise - erhebliche Mängel der Strom-, Wärme- und Wasserversorgung dargelegt und dazu im einzelnen ausgeführt: Im Zuge der Renovierungsarbeiten des Gesamtobjekts seien im Erdgeschoß sämtliche Elektrozuleitungen - mit Ausnahme eines 16 Ampère-Anschlusses in der Form eines alten vom Erdgeschoß zum Obergeschoß führenden Stromkabels - gekappt worden, so daß das Obergeschoß über keinerlei sonstige Stromzufuhr verfügt habe. Die alte Heizungsanlage sei herausgerissen, und es seien nur zum Teil neue Heizkörper angebracht worden; in vier der gemieteten Räume hätten die Heizkörper überhaupt gefehlt, die übrigen seien zwar installiert, aber nicht komplett angeschlossen gewesen. Entsprechendes gelte für die Wasser- bzw. Sanitärinstallationen. Hier seien zwar zum Teil Rohrleitungen zum Obergeschoß vorhanden gewesen, es hätten aber noch der Wasseranschluß und die Installation der Waschbecken und Toiletten gefehlt.
Insgesamt habe es damit in den gemieteten Räumen an der notwendigen Grundversorgung mit Strom, Wärme und Wasser gefehlt. So habe er, der Beklagte, Elektroenergie nur in der Größenordnung von etwa zwei Kilowatt entnehmen können; diese Leistung sei für die Zwecke seines Medienzentrums völlig unzureichend gewesen, wie dem Kläger aus den Vertragsverhandlungen und einer speziell angefertigten Bedarfsanmeldung für die notwendigen Elektroinstallationen in dem Medienbereich (vgl. Anlage B I zum Schriftsatz vom 12. Januar 1998) bekannt gewesen sei. Als er, der Beklagte, unter Berufung auf die gerügten Mängel zeitweise die Mietzinszahlungen eingestellt habe, habe der Kläger zudem die einzige vorhandene Stromzuführung abgestellt. Eine Beheizung der gemieteten Räume sei zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Wasser habe nur aus einem zum Restaurant im Erdgeschoß gehörenden WC-Raum entnommen werden können. Sämtliche aufgezeigten Mängel seien bereits vor Abschluß des Mietvertrages erörtert worden. Dabei habe die Vertreterin des Klägers ausdrücklich zugesichert, der Kläger werde - nach Durchführung der gröbsten Renovierungsarbeiten durch den Beklagten - die Stromversorgung, die abschließende Heizungsinstallation und die Wasserzuleitung zum Obergeschoß veranlassen und die begonnene Erneuerung der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen zu Ende führen (vgl. Schriftsätze vom 11. Juli 1997, GA 45 ff. und vom 12. Januar 1998, GA 124 ff. sowie vom 26. August 1997, GA 77, vom 12. Januar 1998, GA 125, 126 und vom 17. Juni 1998, GA 190). Diesen Beweisangeboten war, da der Kläger den entsprechenden Vortrag des Beklagten insgesamt bestritten hatte, im einzelnen nachzugehen.
b) Das Fehlen ausreichender Leitungen für den Bezug von Elektrizität bedeutet ebenso wie das Fehlen ausreichender Wärme- und Wasserversor-
gung grundsätzlich einen Mangel gemieteter Räume, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind (vgl. Sternel, Mietrecht 3. Aufl. II Rdn. 75 und Rdn. 517, jew. m.w.N.), wobei im vorliegenden Fall die behauptete unzureichende Stromversorgung wegen der von dem Beklagten beabsichtigten Nutzung der Mieträume als Medienzentrum in besonderem Maße als Mangel ins Gewicht gefallen sein dürfte. Die von dem Beklagten gerügten Mängel waren mithin generell geeignet, eine Minderung des vereinbarten Mietzinses in dem Umfang (und für die Dauer) zu rechtfertigen, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume durch sie beeinträchtigt war (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 47/90 = BGHR BGB § 537 Abs. 1 Mietzinsminderung 1 m.w.N.). Der Beklagte hat insoweit zwar eine vollständige Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts für den vertraglich vereinbarten Zweck behauptet. Da er die Mieträume aber gleichwohl bis zum 18. August 1997 genutzt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts unter Umständen nur teilweise eingeschränkt war. Den Umfang dieser Einschränkung und das sich daraus ergebende Maß der Minderung des Mietzinses hatte das Berufungsgericht durch Beweiserhebung, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln, um beurteilen zu können, ob und in welcher (Teil-)Höhe die Zahlungsklage auf rückständigen Mietzins begründet oder unbegründet war.
c) Soweit das Berufungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit den von dem Beklagten dargelegten Mängeln einschließlich einer Beweiserhebung hierüber unter Bezugnahme auf § 539 BGB unterlassen hat, ist dies von Rechtsirrtum beeinflußt. § 539 BGB steht der Berufung des Beklagten auf die geltend gemachten Mängel bei der von ihm behaupteten Sachlage nicht entge-
gen. Denn der Mieter verliert trotz Kenntnis von Mängeln der Mietsache bei oder nach dem Vertragsschluß die Rechte aus § 538 BGB dann nicht, wenn der Vermieter ihm auf sein Verlangen Abhilfe zugesagt hat. In einem solchen Fall trifft die dem Gewährleistungsausschluß nach § 539 BGB zugrundeliegende Erwägung nicht zu, der Mieter gebe sich mit dem mangelhaften Zustand des Mietobjekts zufrieden. Es widerspräche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Vermieter seiner ausdrücklich übernommenen Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels durch Berufung auf die Kenntnis des Mieters von dem Mangel entziehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 113/74 = WM 1976, 385, 387; Senatsurteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95 = NJW 1997, 2674, 2675; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III B Rdn. 1404; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 321). Aus diesem Grund greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsurkunde hier ebensowenig ein, wie die Bestimmung in § 6 Satz 1 des Mietvertrages einer Minderung des Mietzinses aufgrund der gerügten Mängel entgegensteht. Auch wenn die Parteien keinen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der zugesagten und vereinbarten Mängelbeseitigung in den Vertrag aufgenommen haben, enthält dieser doch andererseits, wie die Revision zu Recht geltend macht, keine Schriftformklausel und auch keinen Hinweis darauf, daß mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien. Der Vortrag des Beklagten über die ihm von der Vertreterin des Klägers erteilte Zusicherung der Mängelbeseitigung war daher rechtlich erheblich und bedurfte der Klärung durch die von dem Beklagten beantragte Beweiserhebung.
Da diese bisher unterblieben ist, kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr zur weiteren Tatsachenfeststellung und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Blumenröhr Krohn Hahne Weber-Monecke Wagenitz