vorgehend
Landgericht Hamburg, 322 O 615/15, 14.10.2016
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 238/16, 30.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 181/17
Verkündet am:
14. Februar 2019
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über den
Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens verlassen darf.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2019:140219UIXZR181.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Arbeitgeber der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschreiben wurde durch einen Boten am selben Tag um 10:52 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen; es trug die Aufschrift "per Boten". Anfang Januar 2012 suchte der Ehemann der Klägerin den Beklagten auf, legte ihm das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2011 mit der Erklärung vor, es sei der Klägerin am 23. Dezember 2011 zugestellt worden, und beauftragte ihn namens seiner Ehefrau, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nachdem der Beklagte eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt hatte, reichte er am 13. Januar 2012 Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wurde, nachdem der Beklagte einen auf eine Abfindungszahlung gerichteten Vergleich widerrufen hatte, mit der Begründung abgewiesen, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG bestehende Klagefrist von drei Wochen sei - ausgehend von einem Zugang des Kündigungsschreibens am 22. Dezember 2011 - bereits am 12. Januar 2012 abgelaufen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
3
Die Klägerin nahm den Beklagten zunächst auf Erstattung des Vergleichsbetrags und der Kosten des Berufungsverfahrens mit dem Vorwurf in Anspruch, er habe den Vergleich pflichtwidrig widerrufen. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Die zunächst eingelegte Berufung nahm die Klägerin später zurück.
4
Nunmehr verlangt die Klägerin vom Beklagten wegen der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage die Erstattung von Verdienstausfall, den sie für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2014 mit insgesamt 25.770,22 € beziffert. Das Landgericht hat die auf Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine Pflichten mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage am 13. Januar 2012 nicht schuldhaft verletzt. Er habe sich auf die Angabe des Ehemannes der Klägerin, dass die Kündigung am 23. Dezember 2011 zugestellt worden sei, als Tatsachenangabe verlassen dürfen. Es handle sich bei dieser Angabe nicht um eine sogenannte Rechtstatsache. Der Umstand, dass ein Schreiben bereits am Tag vor der Entnahme aus dem Briefkasten zugegangen sein könne, könne auch bei juristisch nicht vorgebildeten Mandanten als bekannt vorausgesetzt werden und habe den Beklagten nicht zu Nachfragen veranlassen müssen. Er habe voraussetzen dürfen, dass ein Mandant, der einen Zustellungszeitpunkt mit Bestimmtheit behaupte, dies auf der Grundlage tue, dass er seinen Briefkasten täglich leere und dabei das Schreiben am Vortag nicht vorgefunden habe. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass eine Nachfrage des Beklagten zur Einhaltung der Klagefrist geführt hätte, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, was dem Beklagten auf eine Nachfrage geantwortet worden wäre. Der Beklagte habe die Unrichtigkeit der Angabe des Ehemannes auch nicht erkennen müssen. Er habe aus der Aufschrift "per Boten" auf dem Kündigungsschreiben nicht auf eine Zustellung bereits am 22. Dezember 2011 schließen müssen.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die ihm oblie- genden vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt (§ 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB).
8
Die von der Klägerin gewünschte Kündigungsschutzklage musste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Der Beklagte durfte die Einreichung der Klage deshalb nur dann bis zum 13. Januar 2012 aufschieben, wenn gesichert war, dass die Kündigung nicht vor dem 23. Dezember 2011 zugegangen war. Ohne weitere Nachfragen durfte er hiervon selbst dann nicht ausgehen , wenn - was das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat - der Ehemann der Klägerin ihm mitteilte, dass die Kündigung am 23. Dezember 2011 zugestellt worden sei.
9
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und vollständigen Beratung des Mandanten setzt voraus, dass er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers den Sachverhalt klärt, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Ist der mitgeteilte Sachverhalt unklar oder unvollständig, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zugewinnen (BGH, Urteil vom 21. November 1960 - III ZR 160/59, NJW 1961, 601, 602; vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923 Rn. 22 mwN). Auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt dabei so lange vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen, als er die Unrichtigkeit der Angaben weder kennt noch erkennen muss (etwa BGH, Urteil vom 21. April 1994 - IX ZR 150/93, NJW 1994, 2293; vom 2. April 1998, aaO). Dies gilt jedoch nur für Informationen tatsächlicher Art, nicht für die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen Geschehens. Bei rechtlichen Angaben des Mandanten muss der Anwalt damit rechnen, dass der Mandant die damit verbundenen Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154, 1155). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dient in der Regel gerade dem Zweck, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in fachkundige Hände zu legen. Die Ausnahme, dass sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf tatsächliche Angaben seines Mandanten verlassen darf, gilt deshalb nicht in Bezug auf Informationen, die nur scheinbar tatsächlicher Natur sind (BGH, Urteil vom 21. November 1960, aaO; vom 15. Januar 1985, aaO). Teilt der Mandant insbesondere sogenannte Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen (BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95, NJW-RR 1995, 825, 826; Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 3 Rn. 128; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 42; Heinemann in Vollkommer/Greger/ Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 17; Fahrendorf/Mennemeyer , Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 495 ff).
10
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte im Streitfall seine Pflichten verletzt.
11
aa) Angaben des Mandanten über den Zugang einer Kündigung betreffen - nicht anders als Angaben über die Zustellung eines Urteils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995, aaO) - eine sogenannte Rechtstatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - IX ZR 418/98, juris Rn. 4; dazu Jungk, BRAK-Mitt. 2002, 267). Der im Gesetz verwendete Begriff des Zugangs wird rechtlich bestimmt. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10, WM 2011, 1531 Rn. 15). Wird ein Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, ist der Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05, NJW 2008, 843). Ein Schreiben gilt deshalb dann als am Tag seines Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen, wenn nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten noch am gleichen Tag zu erwarten war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018 - 8 U 117/17, juris Rn. 19 ff). Erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers dagegen zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung nicht mehr an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. etwa BAG, NJW 1984, 1651 f).
12
bb) Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte die Mitteilung, das Kündigungsschreiben sei am 23. Dezember zugestellt worden, nicht ohne weiteres seinem Vorgehen zugrunde legen. Das vom Ehemann der Klägerin vorgelegte Kündigungsschreiben datierte vom 22. Dezember 2011 und war mit der Aufschrift "per Boten" versehen. Danach kam in Betracht, dass das Schreiben bereits am 22. Dezember 2011 durch einen Boten zu einer Tageszeit in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, als mit einer Entnahme noch am sel- ben Tag gerechnet werden konnte. Eine solche Möglichkeit konnte der Beklagte auch nicht aufgrund der Äußerung des Ehemannes der Klägerin ausschließen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mitteilung des Ehemannes, die Zustellung sei am 23. Dezember 2011 erfolgt, zweifelsfrei dahin zu verstehen gewesen wäre, dass am Tag zuvor der Briefkasten nach dem Zeitpunkt geleert worden sei, zu dem noch mit einer Entnahme gerechnet werden konnte, und dabei das Kündigungsschreiben nicht vorgefunden worden sei. Ein solches Verständnis der Mitteilung würde voraussetzen, dass der Ehemann der Klägerin sich erkennbar der Kriterien bewusst war, die für die Bestimmung des Zeitpunkts des Zugangs maßgeblich sind. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein solches Bewusstsein weder allgemein vorausgesetzt werden noch sind Umstände festgestellt, die im Streitfall dem Beklagten Gewissheit über entsprechende Kenntnisse des Ehemannes der Klägerin hätten verschaffen können. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, sich durch Nachfragen beim Ehemann der Klägerin oder bei der Klägerin selbst Klarheit darüber zu verschaffen, ob das Kündigungsschreiben nicht bereits am 22. Dezember 2011 zugegangen sein konnte. Falls dies nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, war er verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen und die Kündigungsschutzklage bereits am 12. Januar 2012 einzureichen. Indem der Beklagte die Angabe des Ehemannes der Klägerin seinem weiteren Vorgehen ungeprüft zugrunde legte, handelte er pflichtwidrig. Dafür, dass der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), spricht nichts.
13
3. Die Zurückweisung der Berufung wird auch nicht von der Begründung des Berufungsgerichts getragen, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass eine unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht habe, weil sie nicht dargelegt habe, was dem Beklagten auf ei- ne Nachfrage zum Zeitpunkt des Zugangs geantwortet worden wäre. Diese Beurteilung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht durfte die Darlegung der Klägerin nicht als unschlüssig behandeln, ohne ihr weitere Gelegenheit zum Vortrag zu geben.
14
Die Klägerin hatte es zunächst offenbar für unerheblich gehalten, im Einzelnen dazu vorzutragen, was dem Beklagten auf eine Nachfrage zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Zugangs geantwortet worden wäre. Weder sie noch der Beklagte noch das Landgericht waren auf diesen Gesichtspunkt zu sprechen gekommen. Erstmals das Berufungsgericht hielt näheren Vortrag der Klägerin hierzu für erforderlich. Es erteilte aber entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der Berufungsverhandlung den Hinweis, es sei nicht ersichtlich, dass eine Nachfrage des Beklagten einen Sachverhalt ergeben hätte , der zu einer früheren Klageeinreichung Anlass gegeben hätte. Ob dieser Hinweis seinem Inhalt nach geeignet war, der Klägerin ausreichend klar vor Augen zu führen, was noch vorzutragen war, kann dahinstehen. Jedenfalls musste das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben, zu diesem Punkt substantiiert vorzutragen. Die dem Prozessbevollmächtigten eingeräumte Möglichkeit , sich sofort in der Berufungsverhandlung zu äußern, genügte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Ehemannes nicht. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, muss das Berufungsgericht auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass auf geeignete Weise Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne eine solche Gelegenheit gegeben zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 mwN). Nach dem Vorbringen der Revision hätte die Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen und durch das Zeugnis ihres Eheman- nes unter Beweis gestellt, dass ihr Ehemann auf eine Frage des Beklagten, ob angesichts des Datums des Kündigungsschreibens vom 22. Dezember 2011 und des Zusatzes "per Boten" auch eine Zustellung zur üblichen Zustellzeit am 22. Dezember 2011 in Frage kommen könne, mit "ja" geantwortet hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht in diesem Fall zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusammenhangs gelangt wäre.
15
4. Die Zurückweisung der Berufung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, zulässig. Die von der Klägerin zunächst gegen den Beklagten erhobene Schadensersatzklage steht der vorliegenden Klage wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) noch - nach Zurücknahme der Berufung im dortigen Verfahren - unter demjenigen der materiellen Rechtskraft des im anderen Prozess ergangenen Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) entgegen. Gegenstand der zunächst erhobenen Klage war sowohl eine andere Pflichtverletzung als auch ein anderer Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 18).
16
5. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2016 - 322 O 615/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 5 U 238/16 -

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 418/98
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. November 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 28.943,38 ? (56.608,34 DM = Leistungsantrag) festgesetzt.

Gründe:


Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).
1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den Leistungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht.
Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.).
2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daû er den Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 nicht hinterfragt hat. Dazu bestand Anlaû, weil der Kläger ihm den Briefumschlag der Kündigung vom 30. Juli 1993, welcher weder Zustellungsvermerk noch Poststempel enthielt, und darüber hinaus die weitere Kündigung vom 10. August 1993 vorgelegt hatte. Da die weitere Kündigung vom 10. August 1993 noch an demselben Tage per Boten zugestellt worden war, muûte der Beklagte auch den vom Kläger angegebenen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 in Zweifel ziehen. Bei einer entsprechenden Nachfrage hätte er erfahren, daû der Kläger sich bis 3. August 1993 in Urlaub befand und die Briefkastenanlage im Wohnhaus des Klägers defekt war. Wegen der sich daraus ergebendend Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung hatte der Beklagte den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um das Risiko einer verspäteten Klageerhebung auszuschlieûen. Er hätte mithin der Fristberechnung eine Zustellung der Kündigung bereits am 30. Juli 1993 zugrunde legen müssen. Eine Erhe -
bung der Kündigungsschutzklage vor dem 21. August 1993 wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal das Informationsgespräch mit dem Kläger bereits am 12. August 1993 stattgefunden hatte.
Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser
15
Wird die Amtsniederlegungserklärung - wie hier - unter Abwesenden abgegeben , wird sie gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen in diesem Sinne ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320). Dabei genügt es, wenn die Erklärung über einen von dem Empfänger bereitgestell- ten Telefaxanschluss übermittelt wird. In diesem Fall geht die Erklärung dem Empfänger zu, wenn der Druckvorgang am Empfangsgerät abgeschlossen ist und dem Empfänger eine Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/05 Verkündet am:
5. Dezember 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines
Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags
- auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so
geht es erst am nächsten Werktag zu.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 - LG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. August 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin die Erklärung der Beklagten auf Verlängerung des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages rechtzeitig zugegangen ist.
2
Mit Vertrag vom 22. Juni 1999 mietete die Beklagte, die damals noch als I. GmbH firmierte, von der Klägerin eine Lagerhalle in K. zum monatlichen Mietzins von 200 DM (= 102,26 €) fest bis zum 30. Juni 2004. In § 2 des Mietvertrages war dem Mieter u.a. das Recht eingeräumt, spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre zu verlangen.
3
Die Beklagte hat ihr Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 ausgeübt. Dieses Schriftstück hat ein Bote am 31. Dezember 2003 um 15.50 Uhr in den Briefkasten der Verwaltungsgesellschaft geworfen, von der die Klägerin vertreten wurde. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 7. Januar 2004 das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Lagerhalle verurteilt. Das Schreiben vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin erst am 2. Januar 2004, und somit zu spät, zugegangen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin nicht rechtzeitig zugegangen. Eine Willenserklärung unter Abwesenden sei nach § 130 BGB dann zugegangen , wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehörten auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgestellten Einrichtungen wie Briefkästen. Vollendet sei der Zugang aber erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sei. Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte nicht erwarten können, dass in einem Betrieb wie dem vorliegenden, einer Maklerfirma, die sich ausweislich ihres Schreibens vom 12. März 2002 auch mit Hausverwaltungen beschäftige, am Silvestertag, auch wenn es ein Mittwoch sei, gegen 15.50 Uhr noch zur Entgegennahme von Erklärungen bereite Personen anwesend seien. Dies habe zur Folge, dass die Erklärung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 erst am folgenden Werktag als zugegangen behandelt werden könne, so dass die Optionsausübung verspätet sei. Diesem Ergebnis stehe § 193 BGB nicht entgegen. Denn der 31. Dezember sei kein gesetzlicher Feiertag, auch wenn an ihm üblicherweise nicht oder nur teilweise gearbeitet werde.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
7
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Dezember 2003 nur dann die Verlängerung des Mietvertrages bewirken konnte, wenn es spätestens an diesem Tag der die Klägerin vertretenden Hausverwaltungsfirma zugegangen sein sollte.
8
2. Nach Meinung der Revision ist dies der Fall. Eine Willenserklärung sei zugegangen, wenn der sie enthaltende Brief während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen des Empfängers abgegeben oder in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden sei. Sei das Büro zu Geschäftszeiten nicht besetzt oder, werde der Briefkasten zur Geschäftszeit nicht geleert, so werde der Zugang durch solche - allein in der Person des Empfängers liegende - Gründe nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob in einem Hausverwalterbüro mit nachmittäglicher Briefkastenleerung gerechnet werden könne oder nicht, könne dahinstehen. Die Hausverwalterfirma, die die Klägerin vertrete, habe nämlich auf ihren auch der Beklagten gegenüber verwendeten Briefbögen selbst ihre Geschäftszeiten angegeben, indem sie als Sprechzeiten u. a. Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr genannt habe. Da der 31. Dezember 2003 ein Mittwoch gewesen sei, habe die Sprechzeit der Beklagten um 17.00 Uhr geendet , so dass sich die Geschäftszeit jedenfalls auch bis 17.00 Uhr erstreckte, weshalb um 15.50 Uhr mit einer Briefkastenleerung noch am selben Tag zu rechnen gewesen sei.
9
Dem ist jedoch in wesentlichen Punkten nicht zu folgen. Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320, 1321). Dies war jedoch nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob im geschäftlichen Verkehr ein Brief, der während der Geschäftszeiten in den Briefkasten geworfen wird, in jedem Fall zugegangen ist, weil die Post AG und andere Dienstleister zwischenzeitlich Briefe nicht nur vormittags zustellen, oder ob eine entsprechende Verkehrsanschauung nicht besteht (vgl. zu den unterschiedlichen Meinungen Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 130 Rdn. 6 und Reichold in Juris PK-BGB, 3. Aufl. Rdn. 12.1). Denn der Zugang einer Willenserklärung erfolgt jedenfalls nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Geschäftszeiten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden. So aber liegt der Fall hier. Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, wird in einem Bürobetrieb, wie dem streitgegenständlichen, Silvester nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkastenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die streitgegenständliche Verwaltungsgesellschaft auf ihren Geschäftsbriefen, wie im Schreiben vom 12. März 2002 an die Beklagte, angibt, an Werktagen außer freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr Sprechzeiten abzuhalten.
Dieses Schreiben, das im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung auch im Revisionsverfahren verwertet werden kann, da das Berufungsgericht auf es Bezug nimmt, schafft beim Empfänger kein Vertrauen darauf, dass in der genannten Firma entgegen der allgemeinen Übung am Nachmittag des 31. Dezember gearbeitet werde.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 218 C 77/04 -
LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1 S 327/04 -

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2017 - 4 O 93/16 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäfts- und Lagerräume im Erdgeschoss des Anwesens B-Straße 57 in Mannheim, bestehend aus einer Gaststätte mit Küche und WC-Anlage sowie Abstellraum (Erdgeschoss links) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den durch die verspätete Rückgabe der Mieträume entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumlichkeiten in Mannheim (Gaststätte und Abstellraum). Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen verspäteter Herausgabe dieser Räume.
Der Beklagte mietete mit schriftlichen Mietverträgen vom 4. Oktober 2005 und 1. November 2006 eine Gaststätte mit Abstellraum im Anwesen B-Straße 57 in Mannheim (im Folgenden: Anwesen). Beide Mietverträge bestimmen in § 2, dass das Mietverhältnis bis zum 30. September 2007 befristet ist, der Beklagte als Mieter jedoch eine Verlängerungsoption auf drei Jahre erhält. Wird die Option gezogen und das Mietverhältnis auch danach nicht gekündigt, verlängert es sich jeweils um drei Jahre. Der Beklagte zog die Option.
In der Folgezeit erwarb die J GbR das Anwesen und trat als Vermieterin in die Mietverträge ein. Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. April 2014 verkaufte diese das Anwesen an die Klägerin. Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 kündigte die für die Klägerin tätige Hausverwalterin, die H GmbH, im Namen der Klägerin die Mietverhältnisse zum 30. September 2016; einer Fortsetzung gemäß § 545 BGB wurde widersprochen. Am 2. Februar 2016 wurde die Klägerin als Grundstückseigentümerin in das - elektronisch geführte - Grundbuch eingetragen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. August 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen; wegen des erstinstanzlich streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf den Inhalt dieses Urteils verwiesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es durch das Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2016 zu keiner wirksamen Beendigung der Mietverhältnisse kam, weil dieses Kündigungsschreiben dem Beklagten am 2. Februar 2016 zugegangen war, bevor die Klägerin noch am selben Tag als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Das Kündigungsschreiben sei am 2. Februar 2016 um 15.00 Uhr in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden. Dies stehe aufgrund der Aussagen der bei der Hausverwalterin beschäftigten Zeuginnen D und H fest. Zwar hätten sie an den konkreten Einwurf der Kündigung keine Erinnerung mehr gehabt, jedoch übereinstimmend und glaubhaft geschildert, wie sich üblicherweise die Zustellung von wichtigen Schreiben an die Mieter der von der Hausverwalterin betreuten Anwesen vollziehe und dass im unmittelbaren Anschluss des Einwurfs auf dem Doppel der Schreiben der Einwurf vermerkt werde. Wie sich aus dem auf der Abschrift des Kündigungsschreibens vom 30. Januar 2016 angebrachten und von beiden Zeuginnen unterschriebenen Vermerk ergebe, sei dies am Dienstag, dem 2. Februar 2016 um 15.00 Uhr geschehen. Der Beklagte nutze die Räumlichkeiten als Gaststätte. Nach der Verkehrsanschauung sei zu diesem Zeitpunkt noch mit einer Leerung des Briefkastens am gleichen Tage zu rechnen gewesen. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei die Klägerin jedoch noch nicht Eigentümerin und damit nicht als Vermieterin gemäß den §§ 566, 578 BGB in die Mietverhältnisse mit dem Beklagten eingetreten gewesen. Die Eintragung der Klägerin als Grundstückseigentümerin im Grundbuch sei am 2. Februar 2016 erst nach 16.33 Uhr wirksam geworden. Wie die Grundbuchrechtspflegerin S als Zeugin glaubhaft geschildert habe und aus dem EDV-System des Grundbuchamtes habe nachvollziehen können, sei der Antrag zu diesem Zeitpunkt von ihr bearbeitet und in das EDV-System eingegeben worden.
Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten und zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen vorgetragen: Soweit das erstinstanzliche Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, dass die Klägerin bei Zugang der Kündigung beim Beklagten noch nicht als Eigentümerin eingetragen und von der Verkäuferin auch nicht zur Kündigung ermächtigt gewesen sei, sei dies aufgrund der Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der Verkäuferin und dem Geschäftsführer der von der Klägerin bevollmächtigten Hausverwalterin in der Person des Zeugen Marcel H dergestalt falsch, dass die Kündigung durch die Klägerin mit Zustimmung, Wissen, Ermächtigung und in Vollmacht der Verkäuferin erfolgt sei. Der Zeuge H habe die Kündigung im Namen der Klägerin in einer Telefonkonferenz mit dieser vereinbart.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2017 - 4 O 93/16 - wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm gemieteten Geschäfts- und Lagerräume im Anwesen der Klägerin in der B-Straße 57 in Mannheim, Erdgeschoss, bestehend aus einer Gaststätte mit Küche und WC-Anlage sowie Abstellraum (Erdgeschoss links) mit sofortiger Wirkung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
10 
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Schaden durch die verspätete Rückgabe der Mieträume der Klägerin zu ersetzen hat.
11 
Der Beklagte beantragt:
12 
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
13 
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er im Berufungsrechtszug vor: Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wäre allerdings Voraussetzung dafür gewesen, dass die Klägerin das bestehende Mietverhältnis hätte kündigen können. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerber eines Grundstücks erst dann ein bestehendes Mietverhältnis wirksam kündigen, nachdem er im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Beweisaufnahme in erster Instanz habe ergeben, dass die Klägerin erst nach Zugang der Kündigung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Mangels Eigentumsumschreibung im Grundbuch habe die Kündigung auch nicht durch einen Vertreter der Klägerin erklärt werden können. Wie das erstinstanzliche Gericht ebenfalls zutreffend ausführe, habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs beziehungsweise des Zugangs der Kündigung auch keine Ermächtigung der Klägerin durch die vormalige Grundstückseigentümerin vorgelegen, nach welcher die Klägerin berechtigt gewesen wäre, das Mietverhältnis zu kündigen. Erst nachdem die Klägerin Kenntnis darüber erhalten gehabt habe, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Zugang der Kündigung erfolgt sei, habe sie ihren Vortrag dahingehend abgeändert, dass sie von der vormaligen Grundstückseigentümerin und Verkäuferin des Grundstücks mündlich auch zur Kündigung von Mietverträgen ermächtigt worden sei. Zum Beweis dafür habe sie den Zeugen H benannt, der zugleich Geschäftsführer der Verkäuferin und Geschäftsführer der von der Klägerin bevollmächtigten Verwalterin (gewesen) sei. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der Kündigung im Widerspruch zu dieser angeblichen Ermächtigung der Klägerin durch die Voreigentümerin stehe, habe die Klägerin den Beweis für diese Ermächtigung nicht erbracht. Auch aus dem zwischen der Voreigentümerin und der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag über das streitbefangene Grundstück ergebe sich die behauptete Ermächtigung nicht. Die Änderung des Vortrags der Klägerin, wonach die Kündigung in Vertretung der Voreigentümerin ausgesprochen worden sei, sei auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Zeugen H zurückzuführen. Als Vertreter der Verkäuferin des Grundstücks sei er gegenüber der Klägerin in der Verpflichtung gestanden, das Mietverhältnis mit dem Beklagten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, um eine Neuvermietung der Räumlichkeiten bewerkstelligen zu können. Nach alledem stehe fest, dass das Mietverhältnis nicht zum 30. September 2016 beendet worden sei. Das erstinstanzliche Gericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen jeweils nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
15 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
16 
1. Die wirksame Ausübung einer maßgeblich auf § 566 Abs. 1 in Verbindung mit § 578 BGB gestützten Kündigung des Mietverhältnisses durch den Erwerber setzt voraus, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Kündigung Eigentümer des Mietobjekts ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 -, juris, Rn. 22; Häublein, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 566 Rn. 24). Da die Kündigung in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie ihrem Adressaten zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), kommt es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.
17 
2. Zum Zeitpunkt des Zugangs der im Namen der Klägerin erklärten Kündigung beim Beklagten war die Klägerin bereits Eigentümerin des Anwesens - mit der Folge, dass die Kündigung die Mietverhältnisse zum 30. September 2016 beendete und der Beklagte seither verpflichtet ist, die Räume geräumt an die Klägerin herauszugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
18 
a) Nachdem zuvor schon die Auflassung erklärt worden war, wurde die Klägerin durch entsprechende Eintragung im Grundbuch am 2. Februar 2016 um 16.33 Uhr Eigentümerin des Anwesens. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Grundbuchrechtspflegerin die Eintragung in das - elektronisch geführte - Grundbuch abgeschlossen; die weitere, von Menschenhand nicht mehr beeinflusste Verarbeitung im EDV-System ging störungsfrei vonstatten. Im Übrigen geht auch der Beklagte davon aus, dass die Eigentumsumschreibung am 2. Februar 2016 um 16.33 Uhr vollzogen wurde(Vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2017, Seite 1).
19 
b) Das Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2016 ging dem Beklagten rechtlich am 2. Februar 2016 in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr zu.
20 
aa) Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wird sie in Abwesenheit des Erklärungsempfängers (Adressaten) abgegeben, so wird sie in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1976 - VIII ZR 140/75 -, juris, Rn. 13; BAG, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 -, juris, Rn. 11). Der Einwurf eines Briefes in den Briefkasten des Empfängers bewirkt nach dieser Auslegung den Zugang an dem Tag, an dem nach der Verkehrsanschauung - ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 -, juris, Rn. 9) - mit der Leerung noch zu rechnen ist; erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr, sondern vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 16 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - Vf. 117-VI-91 -, juris, Rn. 34).
21 
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Beklagten am Dienstag, dem 2. Februar 2016, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr anzunehmen.
22 
(1) Das Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2016 wurde am 2. Februar 2016 um 15.00 Uhr in den Briefkasten der Gaststätte des Beklagten eingeworfen. Diese Tatsache hat das Landgericht auf Seite 5 des angefochtenen Urteils in Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeuginnen Sabine D und Monika H und in Auswertung des auf der Abschrift des Kündigungsschreibens angebrachten und von beiden Zeuginnen unterschriebenen Vermerks festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründeten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Infolgedessen ist der Senat an diese Feststellung gebunden (§ 557 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
23 
(2) Das bedeutet nach den vorstehend unter Doppelbuchstabe aa referierten Grundsätzen jedoch nicht, dass das Kündigungsschreiben dem Beklagten am 2. Februar 2016 exakt um 15.00 Uhr zugegangen wäre. Denn bei Gaststätten, die - wie hier (vgl. die Angaben des Sohnes des Beklagten S für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat(Vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. Februar 2018, Seite 2 f.)) - werktags von morgens 6.00 Uhr bis nachts um 3.00 Uhr geöffnet haben, ist unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse und der Gepflogenheiten des Verkehrs nicht damit zu rechnen, dass mitten am Nachmittag der Geschäftsbriefkasten geleert zu werden pflegt. Das gilt erst recht bei solchen Gaststättenbetrieben, bei denen - ebenfalls wie hier - der Chef selbst mitarbeitet, sich insbesondere persönlich um die Post kümmert und den Abenddienst mitübernimmt, mithin üblicherweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in den Betrieb kommt und beim Hineingehen in den Betrieb den im Hauseingangsbereich angebrachten Briefkasten leert. In solchen Fällen muss - wie bei tagsüber außer Haus tätigen, alleinstehenden oder mit ebenfalls außer Haus berufstätigen oder anderen am Tage üblicherweise abwesenden Personen in einer Wohnung zusammenlebenden Arbeitnehmern (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 18) - typischerweise von einer werktäglich abendlichen Leerung des Hausbriefkastens ausgegangen werden; diese kann jedenfalls bei Gaststätten der hier in Rede stehenden Art als zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt angesehen werden. Dass der Beklagte das Kündigungsschreiben am 2. Februar 2016 vor 17.00 Uhr dem Briefkasten entnommen hätte, hat er nicht behauptet; vielmehr war es „nicht mehr konkret“ bekannt, wie es sich an diesem Tag verhalten hatte(Vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. Februar 2018, Seite 3).
24 
3. Wegen der nicht termingerechten Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zum 30. September 2016 an die Klägerin machte sich der Beklagte nach den §§ 546a, 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Dadurch, dass er in den Mieträumen verblieb, obschon am 4. Oktober 2016 ein Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Hausverwalterin vor Ort war und ihn erneut zur Räumung aufforderte(Vgl. Klageschrift vom 5. Oktober 2016, Seite 2), geriet er bezüglich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Klägerin mit Ablauf des 4. Oktober 2016 in Verzug.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

11
a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Berufungsgericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Berufungsgericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Berufungsgericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben , verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 = NZBau 2009, 244 = ZfBR 2009, 349, Rn. 7 m.w.N.).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

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b) Der Streitgegenstand einer Klage, mit welcher ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Anwaltspflichtverletzung geltend gemacht wird, wird wesentlich durch den Vorwurf bestimmt, welchen der klagende Mandant erhebt, und den Schaden, welchen die behauptete Pflichtverletzung nach Darstellung des Klägers verursacht hat. Wirft der klagende Mandant dem beklagten Anwalt etwa Fehler beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung vor, ist dies ein anderer Streitgegenstand als der Vorwurf einer unsachgemäßen Prozessführung im anschließenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - IX ZR 221/91, nv). Der Vorwurf einer pflichtwidrigen Prozessführung ist ein anderer Streitgegenstand als derjenige der Falschberatung vor Erhebung einer erkennbar aussichtslosen Klage (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, WM 2011, 2113 Rn. 9 ff, 13 mit zust. Anm. K. Schmidt, JuS 2012, 653). Umgekehrt erfasst der Vorwurf der Falschberatung vor Erhebung der aussichtslosen Klage nicht auch denjenigen des unterlassenen Hinweises auf eine erfolgversprechende Revision (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24). Der Kläger hat den Streitgegenstand festzulegen. Alternativen, die im Widerspruch zum Hauptvorbringen stehen, können nur nach den Regeln der eventuellen Klagehäufung hilfsweise geltend gemacht werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.