vorgehend
Landgericht Berlin, 8 O 209/12, 10.02.2016
Kammergericht, 21 U 24/16, 28.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 192/18
VII ZR 220/18
vom
19. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:191218BVIIZR192.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Verfahren VII ZR 192/18 und VII ZR 220/18 werden zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR 192/18 führt. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Kammergerichts Berlin vom 9. Oktober 2018 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen , wird abgelehnt. Der Hilfsantrag, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Verurteilungssumme abzuwenden, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.901,09 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die auf Zah- lung von insgesamt 508.977,42 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt. Das Urteil hat es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.
2
Auf die Berufung der Klägerin, die auf eine über das landgerichtliche Urteil hinausgehende weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 503.076,33 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten angetragen hat, hat das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 28. August 2018 wie folgt erkannt: "I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2016 in Ziff. 1 bis 3 abgeändert. Seine Ziff. 1 und 2 lauten fortan wie folgt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 142.328,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2012 sowie weitere 2.115,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs, den die Klägerin auf Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Gewerk Abdichtungsarbeiten (Ziff. 6 der Klageschrift, S. 17 ff) stützt. Insoweit bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit Ausnahme der Entscheidung über den dem Schlussurteil vorbehaltenen Teil des Klage - und Berufungsantrags. Ill. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Dieses und fortan auch das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird in dem unter B. Vll. erläuterten Umfang zugelassen."
3
Hiergegen haben alle Parteien Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Verfahren VII ZR 192/18).
4
Das Berufungsgericht hat durch Schlussurteil "gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO" vom 9. Oktober 2018 wie folgt erkannt: "I. In Ergänzung des Teilurteils vom 28. August 2018 wird das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2016 auf die Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass seine Ziff. 1 und 2 fortan wie folgt lauten: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150.863,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2012 sowie weitere 2.115,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 70 % zu tragen. IV. Das vorliegende Schlussurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen."
5
Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO gestützt.
6
Einen Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Schlussurteils hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
7
Gegen dieses Schlussurteil wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde (Verfahren VII ZR 220/18).

II.

8
Die Beklagten stellen die im Tenor näher bezeichneten Anträge zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil. Sie sind der Auffassung , aus dem Schlussurteil könne die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig 150.863,38 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten gegen sie vollstrecken. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis abgesehen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass gegen das Schlussurteil kein Rechtsmittel mehr möglich sei.

III.

9
Die Verfahren sind gemäß § 147 ZPO gemäß der übereinstimmenden Anregung der Parteien zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die betroffenen Ansprüche sind in einer Klage geltend gemacht worden und die Kostenentscheidung des Schlussurteils betrifft beide Verfahren.

IV.

10
Die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Berufungsgerichts ist abzulehnen.
11
1. Die Voraussetzungen einer Einstellung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagten haben weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ihnen die - nach ihrer Auffassung in Höhe eines Hauptsachebetrags von 150.863,38 € mögliche - Vollstreckung aus dem Schlussurteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
12
2. Auch der Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten können Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Sie sind nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen. Eine Änderung der Entscheidung kann deshalb ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 Rn. 3 m.w.N., NJW-RR 2007 1138; Beschluss vom 12. Oktober 2018 - IV ZR 224/18 Rn. 10).
13
Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, gegen sein Schlussurteil sei kein Rechtsmittel gegeben, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache zutreffend. Unbeschadet der in diesem Fall unzweckmäßigen Wiedergabe des durch die Berufungsurteile insgesamt geänderten Ausspruchs des Landgerichts ergibt die Auslegung des Tenors des Schlussurteils, dass die Beklagten durch dieses in der Hauptsache nur zur Zahlung von (weiteren) 8.535,18 € nebst Zin- sen verurteilt worden sind. Denn das Teilurteil vom 28. August 2018 wird nach Ziffer I des Schlussurteils durch dieses ausdrücklich ergänzt. Wie schon im Teilurteil hat das Berufungsgericht lediglich die landgerichtlich bereits erfolgte Verurteilung sowie seine Verurteilungen jeweils in einem neuen Tenor zusammengefasst. Damit ist der Tenor des Schlussurteils nicht ohne den Tenor des Teilurteils verständlich. Aus dem Vergleich beider Aussprüche ergibt sich, dass in der Hauptsache (Ziffer I) lediglich eine weitere Verurteilung von 8.535,18 € nebst Zinsen erfolgt ist. Diese Verurteilung, auf die sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach Ziffer IV bezieht - was auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht in Zweifel zieht -, erreicht nicht die für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO notwendige Beschwer.
14
Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass seine im Schlussurteil für den Rechtsstreit insgesamt getroffene Kostenentscheidung (Ziffer III), auf die sich die Vollstreckbarkeitserklärung (Ziffer IV) ebenfalls erstreckt, anfechtbar ist. Denn zum einen erstreckt sich die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem Teilurteil auch auf die zugehörige, im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung. Das Schlussurteil ergänzt insoweit lediglich das vorausgegangene Teilurteil und bildet mit diesem eine Einheit, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045, juris Rn. 30). Entsprechendes hat außerdem für die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Schlussurteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu gelten, wenn gegen das Teilurteil eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und eingelegt ist.
Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2016 - 8 O 209/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2018 - 21 U 24/16 -

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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Verfahren VII ZR 192/18 und VII ZR 220/18 werden zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR 192/18 führt. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Kammergerichts Berlin vom 9. Oktober 2018 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen , wird abgelehnt. Der Hilfsantrag, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Verurteilungssumme abzuwenden, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.901,09 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die auf Zah- lung von insgesamt 508.977,42 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt. Das Urteil hat es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.
2
Auf die Berufung der Klägerin, die auf eine über das landgerichtliche Urteil hinausgehende weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 503.076,33 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten angetragen hat, hat das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 28. August 2018 wie folgt erkannt: "I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2016 in Ziff. 1 bis 3 abgeändert. Seine Ziff. 1 und 2 lauten fortan wie folgt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 142.328,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2012 sowie weitere 2.115,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs, den die Klägerin auf Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Gewerk Abdichtungsarbeiten (Ziff. 6 der Klageschrift, S. 17 ff) stützt. Insoweit bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit Ausnahme der Entscheidung über den dem Schlussurteil vorbehaltenen Teil des Klage - und Berufungsantrags. Ill. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Dieses und fortan auch das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird in dem unter B. Vll. erläuterten Umfang zugelassen."
3
Hiergegen haben alle Parteien Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Verfahren VII ZR 192/18).
4
Das Berufungsgericht hat durch Schlussurteil "gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO" vom 9. Oktober 2018 wie folgt erkannt: "I. In Ergänzung des Teilurteils vom 28. August 2018 wird das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2016 auf die Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass seine Ziff. 1 und 2 fortan wie folgt lauten: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150.863,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2012 sowie weitere 2.115,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 70 % zu tragen. IV. Das vorliegende Schlussurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen."
5
Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO gestützt.
6
Einen Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Schlussurteils hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
7
Gegen dieses Schlussurteil wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde (Verfahren VII ZR 220/18).

II.

8
Die Beklagten stellen die im Tenor näher bezeichneten Anträge zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil. Sie sind der Auffassung , aus dem Schlussurteil könne die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig 150.863,38 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten gegen sie vollstrecken. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis abgesehen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass gegen das Schlussurteil kein Rechtsmittel mehr möglich sei.

III.

9
Die Verfahren sind gemäß § 147 ZPO gemäß der übereinstimmenden Anregung der Parteien zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die betroffenen Ansprüche sind in einer Klage geltend gemacht worden und die Kostenentscheidung des Schlussurteils betrifft beide Verfahren.

IV.

10
Die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Berufungsgerichts ist abzulehnen.
11
1. Die Voraussetzungen einer Einstellung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagten haben weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ihnen die - nach ihrer Auffassung in Höhe eines Hauptsachebetrags von 150.863,38 € mögliche - Vollstreckung aus dem Schlussurteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
12
2. Auch der Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten können Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Sie sind nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen. Eine Änderung der Entscheidung kann deshalb ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 Rn. 3 m.w.N., NJW-RR 2007 1138; Beschluss vom 12. Oktober 2018 - IV ZR 224/18 Rn. 10).
13
Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, gegen sein Schlussurteil sei kein Rechtsmittel gegeben, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache zutreffend. Unbeschadet der in diesem Fall unzweckmäßigen Wiedergabe des durch die Berufungsurteile insgesamt geänderten Ausspruchs des Landgerichts ergibt die Auslegung des Tenors des Schlussurteils, dass die Beklagten durch dieses in der Hauptsache nur zur Zahlung von (weiteren) 8.535,18 € nebst Zin- sen verurteilt worden sind. Denn das Teilurteil vom 28. August 2018 wird nach Ziffer I des Schlussurteils durch dieses ausdrücklich ergänzt. Wie schon im Teilurteil hat das Berufungsgericht lediglich die landgerichtlich bereits erfolgte Verurteilung sowie seine Verurteilungen jeweils in einem neuen Tenor zusammengefasst. Damit ist der Tenor des Schlussurteils nicht ohne den Tenor des Teilurteils verständlich. Aus dem Vergleich beider Aussprüche ergibt sich, dass in der Hauptsache (Ziffer I) lediglich eine weitere Verurteilung von 8.535,18 € nebst Zinsen erfolgt ist. Diese Verurteilung, auf die sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach Ziffer IV bezieht - was auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht in Zweifel zieht -, erreicht nicht die für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO notwendige Beschwer.
14
Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass seine im Schlussurteil für den Rechtsstreit insgesamt getroffene Kostenentscheidung (Ziffer III), auf die sich die Vollstreckbarkeitserklärung (Ziffer IV) ebenfalls erstreckt, anfechtbar ist. Denn zum einen erstreckt sich die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem Teilurteil auch auf die zugehörige, im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung. Das Schlussurteil ergänzt insoweit lediglich das vorausgegangene Teilurteil und bildet mit diesem eine Einheit, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045, juris Rn. 30). Entsprechendes hat außerdem für die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Schlussurteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu gelten, wenn gegen das Teilurteil eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und eingelegt ist.
Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2016 - 8 O 209/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2018 - 21 U 24/16 -

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

3
1. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils ohne Sicherheitsleistung der Klägerin und ohne Abwendungsbefugnis der Beklagten kann, obwohl unrichtig, vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend sein Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 10 ZPO), zu Unrecht dagegen der Beklagten keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO eingeräumt. Diese Schuldnerschutzanordnung soll zwar unterbleiben, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 713 ZPO). Das trifft jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht zu (BGH, Beschl. v. 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 713 Rdn. 2). Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind jedoch nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen (BGH, Beschl. v. 15.02.2006 - VIII ZR 236/05, WuM 2006, 269). Auch eine Ergänzung des Berufungsurteils um die Schutzanordnung nach §§ 716, 321 ZPO ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht lückenhaft entschieden, sondern seine Entscheidung ausdrücklich - wenn auch fehlerhaft - auf § 713 ZPO gestützt hat. Aus demselben Grund kommt auch eine Berichtigung der Vollstreckbarkeitsentscheidung wegen einer versehentlichen Unrichtigkeit nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Eine Korrektur der Entscheidung des Berufungsgerichts kann nur unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (BGH WuM 2005, 736).
10
III. Die hilfsweise beantragte Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch die Kläger stattfindet und gegen Sicherheitsleistung der Beklagten aufzuheben ist, kann vom Bundesgerichtshof in Fällen der vorliegenden Art nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 3 m.w.N.).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.