Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2018 - IV ZR 224/18

bei uns veröffentlicht am12.10.2018
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 4 O 2268/13, 26.09.2016
Oberlandesgericht Oldenburg, 12 U 76/16, 26.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 224/18
vom
12. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:121018BIVZR224.18.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 12. Oktober 2018
beschlossen:
1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2013 und vom 26. September 2016 - 4 O 2268/13 - und dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2018 - 12 U 76/16 - einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
2. Der Hilfsantrag anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch die Kläger stattfindet und gegen Sicherheitsleistung der Beklagten aufzuheben ist, wird abgelehnt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger zu 1 12.790,89 € sowie an die Klägerin zu 2 ebenfalls 12.790,89 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu zahlen.
Den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen.
2
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und in der Begründung von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar sei (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). Es hat das angefochtene Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt und die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO gestützt.
3
Die Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, als dessen Eigentümerin die Beklagteim Grundbuch eingetragen ist.
4
Die Beklagte, der auf ihren Antrag zur Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem Bundesgerichtshof ein Notanwalt beigeordnet worden ist, hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Außerdem beantragt sie, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts und dem Beschluss des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen.
5
II. Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
6
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird (§ 544 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO).
7
2. Die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung kann schon deshalb nicht angeordnet werden, weil die Beklagte nicht ausreichend dargelegt und gemäß § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihr die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO bringen würde.
8
Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Verkehrswert sei im Zwangsversteigerungsverfahren zu niedrig festgesetzt worden, im Falle einer Versteigerung des Hausgrundstücks könnte ihr daher wegen des drohenden endgültigen Verlustes des Eigentums an der Immobilie ein erheblicher, nicht mehr zu ersetzender Nachteil entstehen. Dass die Kläger durch die Vollstreckung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befriedigt werden können, gehört zu den regelmäßig gegebenen Vollstreckungsnachteilen, die nicht ausreichen, um einen Einstellungsantrag zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99, juris Rn. 7; vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008 unter II 1 [juris Rn. 7] m.w.N.). Dies gilt auch für den befürchteten Verlust des Eigentums infolge des möglichen Zuschlags an den Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren. Die von der Beklagten beanstandete Festsetzung des Grundstückswertes durch das Vollstreckungsgericht ist nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG) und kann nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 719 Abs. 2 ZPO überprüft werden.
9
Schließlich hat die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht , dass im Falle eines Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde und der beabsichtigten Revision beigetriebene Zahlungen nicht mehr zurückzuerlangen oder Schadensersatzforderungen nicht durchzusetzen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375 unter II 2 [juris Rn. 9]). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage wären, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 3; vom 29. November 2016 - VI ZR 25/16, NJW-RR 2017, 127 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
10
III. Die hilfsweise beantragte Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch die Kläger stattfindet und gegen Sicherheitsleistung der Beklagten aufzuheben ist, kann vom Bundesgerichtshof in Fällen der vorliegenden Art nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 3 m.w.N.).
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Götz

Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2016- 4 O 2268/13 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2018- 12 U 76/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 300/99
vom
23. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Danach hat es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 157.795,28 DM rückständigen Mietzins zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der Gerichtsvollzieher hat für den 24. Januar 2001 Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Sie machen geltend , erst nach Erlaß des Berufungsurteils habe sich herausgestellt, daß sie
mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1999 einen Verlust in Höhe von über 720.000 DM erlitten hätten. Auch für das Jahr 2000 zeichne sich ein - allerdings wesentlich geringerer - Verlust ab. Dadurch sei "die Liquidität der Beklagten auf das äußerste angespannt." Es sei zu erwarten, daß die Rechtsanwaltskammer von der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Kenntnis gesetzt werde und ihnen - den Beklagten - die Zulassung als Rechtsanwalt entziehe. Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten eigene eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrekkung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1998 - X ZR 107/98 - NJW 1998, 3571 m.N.). Ausweislich des Berufungsurteils haben die Beklagten im Berufungsrechtszug einen solchen Vollstreckungsschutzantrag nicht gestellt. Sie machen auch nicht geltend, insoweit einen Antrag auf Tatbe-
standsberichtigung (§ 320 ZPO) und auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) gestellt zu haben. Sie haben auch nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihnen jetzt geschilderte Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht absehbar war und daß es ihnen deshalb nicht möglich oder nicht zumutbar war, schon damals einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen. Nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung ist ihnen jedenfalls ein Teil ihrer beruflichen Betätigungsmöglichkeiten genommen worden , weil das Kreisgericht Beeskow zum 31. Dezember 1992 aufgelöst wurde und weil dem Beklagten zu 1, da er gleichzeitig einen Kanzleibetrieb in Berlin unterhielt, die Postulationsfähigkeit vor dem Landgericht Frankfurt/Oder abgesprochen wurde. Diese Vorgänge datieren aus den Jahren 1992 bzw. 1995 und lagen somit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - am 11. August 1999 - mehrere Jahre zurück. Außerdem haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht, daß der in ihrer Anwaltskanzlei im Jahre 1999 eingetretene Verlust im August 1999 noch nicht absehbar war. 2. Der Einstellungsantrag ist aus einem weiteren Grund unbegründet, der für sich alleine die Abweisung des Antrags zur Folge hätte. Die Beklagten haben nämlich nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die angekündigte Vollstreckung ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen müßte. Daß die Kläger durch die Vollstrekkung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil vor dem rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits befriedigt würden, entspricht der Intention der gesetzlichen Regelung. Regelmäßig gegebene Vollstreckungs-
nachteile reichen deshalb nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begründen. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob die Rechtsanwaltskammer den Beklagten wegen einer durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme die Zulassung als Rechtsanwalt entziehen würde, bevor über die Revision der Beklagten entschieden ist. Diese Frage kann aber offenbleiben. Zwar wäre die Entziehung der Zulassung als Rechtsanwalt ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten müßten jedoch darlegen und glaubhaft machen , daß sie diesen Nachteil nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, indem sie die Klageforderung - vorläufig - befriedigen. Hierzu reicht es nicht aus, daß sie vortragen und glaubhaft machen, ihre Kanzlei habe in den beiden letzten Jahren Verluste gemacht und deshalb sei ihre Liquidität auf das äußerste
angespannt. Die Beklagten müßten vielmehr ihre Vermögensverhältnisse offenlegen (so zutreffend Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 6). Dem Vortrag der Beklagten und ihren eidesstattlichen Versicherungen ist nicht zu entnehmen , in welchem Umfang sie über privates Vermögen verfügen, insbesondere ob sie in der Lage sind, einer Bank Sicherheiten zur Verfügung zu stellen und ob sie deshalb kreditwürdig sind. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 88/00
vom
20. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbundene
Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem
mit der Revision angegriffenen, vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht.
Beinhaltet das Urteil ein zeitlich begrenztes Unterlassungsgebot, ist zu berücksichtigen
, daß jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung die Verurteilung
weitgehend, gegebenenfalls sogar vollständig entwerten kann.
BGH, Beschl. v. 20. Juni 2000 - X ZR 88/00 - OLG München
LG München
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem am 16. März 2000 verkündeten Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf eine Anmeldung vom 8. Oktober 1983, für die unter anderem eine Priorität vom 18. Oktober 1982 in Anspruch genommen worden ist, zurückgeht und 16 Ansprüche für eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstückes mit einer Bearbeitungseinrichtung umfaßt.
Die Beklagte stellt in S. Kupplungsvorrichtungen her, die als Teil eines Systems mit dem Namen "M." weltweit durch Niederlassungen vertrieben werden. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Vertrieb durch die Beklagte
zu 2. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf einer Anmeldung vom 23. Juli 1987 beruht und nach Anspruch 1 eine Spannvorrichtung für ein Werkzeug für eine Werkzeugmaschine, insbesondere eine Senkerodiermaschine betrifft. Kupplungsvorrichtungen nach dem "M." machen von dieser Erfindung Gebrauch.
Die Klägerin hat zunächst wegen einer zum "M." gehörenden Kupplungsvorrichtung Patentverletzungsklage erhoben und den Patentverletzungsvorwurf in zweiter Instanz auf eine weitere Ausführungsform der Beklagten zu 1 erstreckt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie eine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht vergeblich Vollstrekkungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt haben, haben Revision eingelegt. Nachdem beide Parteien die nach dem angefochtenen Urteil möglichen Sicherheitsleistungen erbracht haben und die Klägerin die Zwangsvollstrekkung aus dem angefochtenen Urteil betreibt, beantragen die Beklagten,
die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen.
Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.
II. Das Gesuch der Beklagten nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Ein gesetzlicher Grund zur Einstellung ist jedoch nicht gegeben.
1. Für den Fall, daß gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt ist, sieht das Gesetz (§ 719 Abs. 2 ZPO) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Durch diese Ausnahmeregelung kommt zum Ausdruck, daß eine Suspendierung der gesetzlichen Vollstreckbarkeit eines Urteils eines Oberlandesgerichts nur bei Vorliegen besonderer Nachteile in Betracht kommt, die gerade in der Person des Schuldners sich zu realisieren drohen. Regelmäßig mit einer Vollstreckung eines Titels des betreffenden Inhalts verbundene Nachteile reichen nicht aus. Sie sind als normale Folge des ergangenen Urteils und seiner Vollstreckbarkeit hinzunehmen (Sen.Beschl. v. 22.04.1998 - X ZR 6/98, Umdr. S. 6 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 07.09.1990 - I ZR 220/90, NJW-RR 1991, 186, 187 m.w.N.).

a) Die normale Konsequenz des hier zu beurteilenden Unterlassungstitels ist, daß die Beklagten mit Kupplungsvorrichtungen nach dem "M." der Klägerin keine Konkurrenz durch Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland mehr machen können, die bisher im wesentlichen darin bestanden , daß solche Kupplungsvorrichtungen an Werkzeugmaschinenhersteller und -exporteure sowie an gewerbliche Benutzer von Werkzeugmaschinen geliefert wurden. Der Verlust dieses Marktes einschließlich des behaupteten Umsatzverlustes von 30 % und eine hierdurch bedingte Reduzierung der Zahl der bei den Beklagten beschäftigten Personen stellen mithin Umstände dar, die
grundsätzlich nicht zu einer Einstellung der Unterlassungsvollstreckung Anlaß geben können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die von dem Schuldner befürchteten Nachteile einer baldigen Vollstreckung mit von dem Gläubiger erhofften und nach Maßgabe des vollstreckbaren Urteils als berechtigt zu vermutenden Vorteilen korrespondieren. Bei einem durch die Laufzeit des Klageschutzrechts (Patents) zeitlich begrenzten Unterlassungsgebot würde jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung dazu führen, daß die Verurteilung zur Unterlassung weitgehend und bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts sogar vollständig ins Leere ginge. Das würde dem Grundsatz der Vollstreckbarkeit eines Berufungsurteils widersprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl, § 719 Rdn. 6 m.w.N.). Daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, legen die Beklagten nicht dar.
Sie verweisen darauf, daß in Deutschland der eigene Marktanteil von ca. 20 % auch bei Aufhebung des Berufungsurteils nicht zurückgewonnen werden könne, weil im Falle der Vollstreckung die Werkzeugmaschinen herstellenden oder exportierenden Abnehmer ihre Werkzeugmaschinen mit einem Kupplungssystem eines Wettbewerbers ausrüsten müßten und einen wiederholten Systemwechsel nicht vornehmen würden. Dies verkennt die Tragweite des gerichtlichen Verbots. Es richtet sich weder an die Kunden der Beklagten noch an rechtlich selbständige Niederlassungen der Beklagten zu 1 in anderen Ländern. Die deutschen Abnehmer der Beklagten sind deshalb durch das angefochtene Urteil und seine Vollstreckbarkeit nicht gehindert, sich das "M." auf ausländischen Märkten zu beschaffen. Wenn sie - wie dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist - einen Systemwechsel zu vermeiden trachten, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie von dieser Möglichkeit tatsächlich auch
Gebrauch machen werden. Auch ein in Deutschland entwickelter Standard, der traditionsgemäß weltweit breite Anerkennung und Benutzung gefunden haben mag, ist daher entgegen der Darlegung der Beklagten nicht schlechthin hinfällig.

b) Aus der beschränkten Tragweite des gerichtlichen Verbots folgt zugleich , daß einen außergewöhnlichen Nachteil auch die Behauptung der Beklagten nicht darzutun vermag, weil in der Bundesrepublik Deutschland die bedeutendsten weltweit anbietenden Werkzeugmaschinenhersteller und -exporteure ihren Sitz hätten, sei im Falle der Zwangsvollstreckung für das "M." nicht nur der deutsche Markt verschlossen, sondern auch der Absatz weltweit gefährdet. Abgesehen davon ist die behauptete Bedeutung des deutschen Marktes für das "M." der Beklagten zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin hatte bereits im Rahmen des Vollstreckungsschutzantrages nach § 712 ZPO eine Erklärung vorgelegt, in der H. H. unter Nennung der Namen der maßgeblichen Unternehmen an Eides statt versichert hat, daß in Deutschland im wesentlichen vier Hersteller in Betracht zu ziehen seien, diese aber im internationalen Vergleich nur geringe Marktanteile hätten; das weltweit bedeutendste Unternehmen habe seinen Sitz in der Schweiz und produziere dort sowie in USA und China. Bedeutende, nicht in der Bundesrepublik Deutschland produzierende Werkzeugmaschinenhersteller seien außerdem vier Unternehmen in Japan, wovon eines der größte Einzelkunde für das System der Beklagten zu 1 sei. Da außerdem angegeben war, praktisch alle Hersteller böten die betreffenden Maschinen je nach den Bedürfnissen der Kunden mit unterschiedlichen Spannsystemen an, hätte mithin durch Beweismittel oder eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO) dargetan werden müssen, daß dieser Sachverhalt weniger wahrscheinlich als derjenige ist, der dem eigenen Vorbringen der Beklag-
ten zugrunde liegt. Dazu ist die von den Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des H. N. vom 16. Mai 2000 nicht geeignet. Sie beschränkt sich im Hinblick auf die hier interessierende Frage auf die bloße Behauptung, Deutschland sei der in Europa bedeutendste Anbieter von Werkzeugmaschinen und führende Exporteur für solche Maschinen weltweit. Durch eine derart pauschale Darstellung kann die jedenfalls teilweise auch Einzelheiten benennende Darstellung der Klägerin nicht als entkräftet angesehen werden.

c) Ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem zu erwartenden zukünftigen Verhalten im Ausland ansässiger Werkzeugmaschinenhersteller und -exporteure, auf das die Beklagten ergänzend abstellen. Sie müssen das gerichtliche Verbot nicht beachten; gegen sie kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Das gerichtliche Verbot und seine Vollstreckung haben deshalb entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht automatisch eine allgemeine, vom Bestimmungsland der betreffenden Werkzeugmaschinen unabhängige Umrüstung auf Spannsysteme anderer Anbieter zur Folge, abgesehen davon, daß auch die interne Logistik, die eine solche Folge nach sich ziehen könnte, seitens der Beklagten nicht glaubhaft gemacht ist. Der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung von H. H., daß die Erstausstattung mit einem Spannsystem einem einheitlichen Standard nicht folge, sondern sich nach den Bedürfnissen der Kunden richte und daß viele internationale Werkzeugmaschinenhersteller in verschiedenen Ländern verschiedene Spannsysteme verwendeten, steht insoweit lediglich die ebenso pauschale Versicherung von H. N. gegenüber, aufgrund der allgemein üblichen internen Logistik der Werkzeugmaschinenhersteller könnten im Ausland ansässige Kunden für das Kupplungssystem, mit welchem ihre Maschinen ausgerüstet würden, keine Unterschiede machen dahingehend, ob sie ihre Werkzeugma-
schinen für einige Länder mit dem "M.", für Deutschland jedoch mit einem anderen Kupplungssystem ausrüsten müssen.

d) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, was die Benutzer von Werkzeugmaschinen im In- und Ausland betrifft. Soweit ihre Werkzeugmaschinen bereits mit dem "M." ausgerüstet sind, dürfte ihre Bereitschaft, bei diesen Maschinen einen Systemwechsel vorzunehmen, sogar besonders gering sein.

e) Im Hinblick auf die Vollstreckung der Verurteilung zur Rechnungslegung behaupten die Beklagten selbst nicht, daß ihnen hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehe.
Rogge Jestaedt Melullis Scharen Mühlens

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 3/00
vom
31. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Dresden vom 28. Januar 1999 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 1999 wird bis zur Entscheidung über den Einstellungsantrag einstweilen eingestellt, soweit sie über eine Sicherungsvollstreckung im Sinne des § 720a ZPO oder über die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinausgeht.

Gründe:

I.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihm betriebenen Gaststätte nebst zugehöriger Wohnung sowie zur Zahlung von 138.125,52 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung zurück, verurteilte ihn auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung weiterer 123.728,67 DM nebst Zinsen und ließ ihm nach, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er nach wie vor Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlußberufung erstrebt. Nach Einlegung der Revision ist über das Vermögen des Klägers am 11. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter betreibt die Vollstreckung aus den vorbezeichneten Titeln. Der von ihm beauftragte Gerichtsvollzieher hat den Beklagten mit Ladung vom 25. September 2000 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 2. November 2000 geladen. Der Beklagte macht unter Glaubhaftmachung geltend, er sei weder in der Lage, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit in Höhe von 70.000 DM noch den im Rahmen der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Betrag aufzubringen. Bei deren Durchführung müsse er seinen Gaststättenbetrieb aufgeben; dies gefährde seine Existenz. Zwar habe er in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt; dies stehe einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO aber nicht entgegen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht eröffnet gewesen sei. Infolgedessen habe er damals noch nicht voraussehen und geltend machen können, daß etwaige im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetriebene Zahlungen im Falle eines Erfolgs der Revision mit Rücksicht auf die Insolvenz des Klägers nicht mehr mit Erfolg zurückgefordert werden könnten.

II.

1. Der Umstand, daß das Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, steht einer Entscheidung über einen Vollstrekkungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1989, 576; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21 Aufl. § 249 Rdn. 15; MünchKomm / Feiber, ZPO § 249 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - , unveröffentlicht). 2. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.). Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wurde , steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - bereits zitiert).
Das trifft für den erst während des Revisionsverfahrens eingetretenen und zuvor nicht absehbaren Umstand zu, daß über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Allerdings kann dieser Umstand die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur insoweit rechtfertigen, als diese zur einstweiligen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führt, ohne daß Sicherheit geleistet worden ist, weil der Beklagte aufgrund der Insolvenz des Klägers dem Risiko ausgesetzt würde, daß im Falle eines Erfolges der Revision beigetriebene Zahlungen nicht mehr zurückzuerlangen oder Schadensersatzforderungen nicht durchzusetzen wären. Alle anderen vom Beklagten geltend gemachten Vollstreckungsfolgen waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und hätten schon damals geltend gemacht werden können. Hiernach beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, daß ihn die Durchführung der Zwangsvollstreckung zur Aufgabe seines Betriebes zwingen und damit zur Gefährdung seiner Existenz führen würde. Das gleiche gilt für die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung gleichfalls von vornherein absehbar war. Hiernach ist der Einstellungsantrag schon jetzt zurückzuweisen, soweit er die Maßnahmen einer Sicherungsvollstreckung sowie die Abgabe der Offenbarungsversicherung betrifft. Im übrigen ist die Entscheidung über den Einstellungsantrag vorzubehalten. Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke
3
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
5
c) Die Beklagte zu 3 hat glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Klägervertreter hat gegenüber dem erkennenden Senat mitgeteilt, der Kläger müsse an sich schnellstmöglich operiert werden, was er sich - ohne abschließende Entscheidung in vorliegender Sache - betriebsbedingt und damit auch wirtschaftlich aktuell nicht leisten könne. Dies lässt befürchten, dass der Kläger nicht über genügend Mittel verfügt, um den im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils entstehenden Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu 3 erfüllen zu können. Dies genügt für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 - VI ZR 675/15 Rn. 4, juris, mwN).
3
1. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils ohne Sicherheitsleistung der Klägerin und ohne Abwendungsbefugnis der Beklagten kann, obwohl unrichtig, vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend sein Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 10 ZPO), zu Unrecht dagegen der Beklagten keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO eingeräumt. Diese Schuldnerschutzanordnung soll zwar unterbleiben, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 713 ZPO). Das trifft jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht zu (BGH, Beschl. v. 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 713 Rdn. 2). Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind jedoch nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen (BGH, Beschl. v. 15.02.2006 - VIII ZR 236/05, WuM 2006, 269). Auch eine Ergänzung des Berufungsurteils um die Schutzanordnung nach §§ 716, 321 ZPO ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht lückenhaft entschieden, sondern seine Entscheidung ausdrücklich - wenn auch fehlerhaft - auf § 713 ZPO gestützt hat. Aus demselben Grund kommt auch eine Berichtigung der Vollstreckbarkeitsentscheidung wegen einer versehentlichen Unrichtigkeit nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Eine Korrektur der Entscheidung des Berufungsgerichts kann nur unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (BGH WuM 2005, 736).