Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - VII ZR 116/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als teilweise unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- 1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, die Revision ausschließlich für die Frage zugelassen, ob ein Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB bereits im Erfüllungsstadium geltend gemacht werden kann.
- 3
- a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen , die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14, BauR 2015, 1515 Rn. 12 f. = NZBau 2015, 477).
- 4
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Revision auch auf eine zur Aufrechnung gestellte Forderung beschränkt werden kann (Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NZBau 2010, 105 Rn. 5).
- 5
- b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision formulierte Frage betrifft ausschließlich die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung sowie die auf den Kostenvorschuss gerichteten Widerklageanträge der Beklagten. Damit ist die Zulassung der Revision wirksam auf diese Teile des Streitstoffs beschränkt.
- 6
- 2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vorsorglich von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2014 - 7 O 6/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2015 - I-23 U 91/14 -
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.