Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - VII ZR 116/15

published on 14/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - VII ZR 116/15
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Landgericht Mönchengladbach, 7 O 6/11, 09/05/2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 91/14, 26/05/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 116/15
vom
14. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:140917BVIIZR116.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten zur Klageforderung und auf die den Kostenvorschussanspruch umfassenden Widerklageanträge wirksam beschränkt. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkt zugelassene Revision hinausgeht. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde/unzulässige Revision: 2.892.403,20 € Gegenstandswert für die zugelassene Revision: bis 3.200.000 €

Gründe:

1
Die Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als teilweise unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
2
1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, die Revision ausschließlich für die Frage zugelassen, ob ein Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB bereits im Erfüllungsstadium geltend gemacht werden kann.
3
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen , die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14, BauR 2015, 1515 Rn. 12 f. = NZBau 2015, 477).
4
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Revision auch auf eine zur Aufrechnung gestellte Forderung beschränkt werden kann (Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NZBau 2010, 105 Rn. 5).
5
b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision formulierte Frage betrifft ausschließlich die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung sowie die auf den Kostenvorschuss gerichteten Widerklageanträge der Beklagten. Damit ist die Zulassung der Revision wirksam auf diese Teile des Streitstoffs beschränkt.
6
2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vorsorglich von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2014 - 7 O 6/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2015 - I-23 U 91/14 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.