Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - VII ZB 2/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit von Nebeninterventionen in einem selbständigen Beweisverfahren.
- 2
- Die Antragstellerin macht Baumängel an einem in ihrem Auftrag errichteten Pflegeheim geltend. Sie hat ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei bauausführende Unternehmen sowie den Antragsgegner zu 1 (im Folgenden: Antragsgegner) eingeleitet. Sie trägt vor, sie habe den Antragsgegner mit Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. einschließlich Projektsteuerung, Winterbau sowie Architektenleistungen für Außenanlagen , Statik und Haustechnik, Bauleitung und Dokumentation beauftragt. Die von ihr geltend gemachten Baumängel seien durch ihn (mit-)verursacht worden. Das im selbständigen Beweisverfahren in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bezieht sich unter anderem auf das Vorliegen von Mängeln und de- ren Ursachen, insbesondere auf die Frage, ob die Planung oder Bauüberwachung des Antragsgegners ursächlich für die geltend gemachten Mängel ist.
- 3
- Der Antragsgegner hat unter anderem den Streithelfern zu 1 bis 3 der Antragstellerin den Streit verkündet mit der Aufforderung, ihm in dem selbständigen Beweisverfahren beizutreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Haustechnik habe die Streithelferin zu 1, ein Ingenieurbüro in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Streithelfer zu 2 und 3 sind, erbracht. Für den Fall, dass sich die Mangelbehauptungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit Abdichtungen in den Bädern bestätigen sollten, und für den Fall, dass er dafür gegenüber der Antragstellerin einzustehen habe, könne er sich bei den Streithelfern gemäß § 426 BGB schadlos halten.
- 4
- Die Streithelfer haben ihren Beitritt auf Seiten der Antragstellerin erklärt. Sie machen geltend, hieran ein rechtliches Interesse zu haben. Die Streithelferin zu 1 sei aufgrund eines Vertrages mit der Bauherrin mit Fachplanungsleistungen befasst gewesen, während der Antragsgegner aufgrund eines gesonderten Vertrages mit der Bauherrin als Generalplaner beauftragt worden sei. Für den Fall, dass die von der Antragstellerin behaupteten Mängel zuträfen und diese ursächlich auf die von dem Antragsgegner zu überwachende Befestigung und Anordnung der Flansche durch das Estrichleger-/Fliesenlegergewerk zurückzuführen sein sollten, wäre ihrerseits eine diesbezügliche Haftung ausgeschlossen. Die Behauptung der Ursächlichkeit dieser Umstände für mögliche Mängelsymptome wäre ihnen rechtlich verwehrt, wenn sie auf Seiten des Antragsgegners beitreten würden.
- 5
- Der Antragsgegner hat beantragt, die Nebenintervention der Streithelfer zu 1 bis 3 auf der Seite der Antragstellerin analog § 71 ZPO zurückzuweisen.
II.
- 6
- Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass in analoger Anwendung von § 71 ZPO im selbständigen Beweisverfahren auch über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden sei. Dabei komme es für die Zulässigkeit der Nebenintervention bei einer entsprechenden Anwendung von § 66 ZPO darauf an, wann ein "Obsiegen" im selbständigen Beweisverfahren anzunehmen sei. Aus Sicht des Antragstellers obsiege er im selbständigen Beweisverfahren, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt würden. Demjenigen, dem der Antragsgegner den Streit verkündet habe, sei zwar am besten damit gedient , wenn die Mängel und/oder deren Verursachung durch den Antragsgegner nicht festgestellt würden, der Antragsteller mithin im selbständigen Beweisverfahren nicht "obsiegen" würde. Am zweitbesten sei ihm allerdings damit gedient , wenn der Antragsteller obsiege, indem festgestellt werde, dass die Mängel vorhanden und durch den Antragsgegner - jedenfalls aus technischer Sicht - allein verursacht worden seien. Eine solche Feststellung könne der Streitverkündete praktisch nur durch einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers erreichen , weil er im Fall eines Beitritts auf Seiten des Streitverkünders daran gehindert sei, Beweisanträge zu stellen, die zu dessen Vorbringen im Widerspruch stehen. Da ein selbständiges Beweisverfahren auch dem Ziel der Vermeidung eines Rechtsstreits diene, sei ein "Obsiegensinteresse" so zu verstehen, dass auch Rückgriffsprozesse möglichst vermieden werden. Aus diesen Gründen hätten die Streithelfer ein rechtliches Interesse daran, dass die Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren obsiege.
- 8
- 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 9
- a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 m.w.N.). Damit ist auch entsprechend § 71 ZPO im selbständigen Beweisverfahren über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden.
- 10
- b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht ebenfalls angenommen , die Streithelfer zu 1 bis 3 hätten ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner entsprechend § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
- 11
- aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftli- ches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7). Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten , der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, aaO; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, aaO Rn. 12).
- 12
- bb) Nähme die Antragstellerin den Antragsgegner in einem Rechtsstreit wegen der von ihr behaupteten Mängel in Anspruch, hätten die Streithelfer nach diesen Maßstäben ein rechtliches Interesse daran, dass die Antragstellerin obsiege.
- 13
- (1) Zwar machen die Streithelfer in erster Linie geltend, ein Interesse daran zu haben, dass nur der Antragsgegner für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk hafte. Dies allein wäre noch kein ausreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin hinge nicht davon ab, ob der Antragsgegner allein oder gemeinsam mit oder neben den Streithelfern haftet.
- 14
- Die Antragstellerin behauptet wegen der noch ungeklärten Ursache für die Mangelsymptome am Bauwerk nur allgemein, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner ihm als Architekten obliegenden Aufgaben hierfür verantwortlich ist. Das schließt nicht aus, wie der Antragsgegner bei seiner Streitverkündung dargelegt hat, dass neben ihm auch die Streithelfer haften, etwa weil sich ihre Aufgabenbereiche überschnitten haben. Ebenso kommt aber auch in Betracht, dass von ihnen niemand für die Mängel am Bauwerk verantwortlich ist, weil diese (lediglich) von den bauausführenden Unternehmen zu verantworten sind.
- 15
- Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Mängel auf Umständen beruhten, die nur entweder von dem Antragsgegner oder den Streithelfern verursacht sein könnten (tatsächliche Alternativität, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 102/14, BGHZ 204, 12). Gegenstand eines Rechtsstreits wäre nicht die Frage, ob abgesehen von der Haftung bauausführender Unternehmer der Antragsgegner allein (und nicht die Streithelfer) die Mängel am Bauwerk verursacht haben. Es könnte sich im Rahmen eines solchen Rechtsstreits allenfalls zufällig bei der Ermittlung der Ursache der Mängel ergeben, dass die Streithelfer diese nicht (mit)verursacht haben. Davon wäre ein Obsiegen der Antragstellerin nicht abhängig.
- 16
- (2) Ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragstellerin hätten die Streithelfer in einem Rechtsstreit aber deshalb, weil auch in Betracht kommt, dass sie als Gesamtschuldner zusammen mit dem Antragsgegner haften.
- 17
- Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat. Jedenfalls die erfolgreiche Vollstreckung eines Urteils durch den obsiegenden Gläubiger würde rechtlich auf das Rechtsverhältnis einwirken. Denn der (unterstellte) Anspruch des Gläubigers gegen ihn würde hierdurch gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO; kritisch Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 63).
- 18
- Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Möglichkeit besteht, dass sich die Aufgabenbereiche der Streithelfer und des Antragsgegners aus den unabhängigen Verträgen mit der Bauherrin in einer Weise überschnitten haben, dass beide für die Mängel am Bauwerk (mit)verantwortlich sind.
- 19
- cc) Kein anderes Ergebnis ergibt sich daraus, dass § 66 Abs. 1 ZPO in einem selbständigen Beweisverfahren nur entsprechend angewandt werden kann, weil es ein "Obsiegen" im engeren Sinne hier nicht gibt.
- 20
- (1) Zu Recht ist das Beschwerdegericht im Ansatz davon ausgegangen, dass nicht auf ein Obsiegen in einem gedachten Hauptsacheprozess abzustellen ist. Eine derartige hypothetische Prüfung ist in diesem Stadium eines Verfahrens schon deshalb nicht möglich, weil noch nicht feststeht, mit welchen Anträgen ein solches Hauptsacheverfahren durchgeführt werden würde. Ebenso zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren bei einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO dann "obsiegt", wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustandes einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt.
- 21
- Mithin kommt es darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.
- 22
- (2) Das ist der Fall. Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und ein Obsiegen der Antragstellerin wirken jedenfalls mittelbar auf das Rechtsverhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin ein. Die begehrte Feststellung der Verursachung der Mängel durch den Antragsgegner ist eine Grundlage dafür, dass dieser deswegen von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden kann. Das hätte die oben unter bb) (2) dargestellten rechtlichen Folgen im Verhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin.
III.
- 23
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2014 - 2 OH 18/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.01.2015 - 10 W 977/14 -
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(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz für eine vermeintlich mangelhafte Reparatur seines Pkw.
- 2
- Nach einem Unfall ließ der Kläger bei der K. GmbH am 15. Juli 2010 einen neuen Kühler in sein Fahrzeug einbauen. Anfang September 2010 reparierte der Beklagte in seiner Kfz-Werkstatt einen Motorschaden an dem Pkw. Am 8. November 2010 blieb der Kläger mit dem Wagen auf der Autobahn liegen. Der Beklagte untersuchte das Fahrzeug und teilte dem Kläger mit, dass der Kühler des Wagens undicht sei und der dadurch verursachte Wasserverlust zu einer Überhitzung des Motors mit der Folge eines Motorschadens geführt habe. Darauf wandte sich der Kläger an die K. GmbH, die jedoch die Auffassung vertrat , dass Ursache für den Motorschaden nicht eine Undichtigkeit des von ihr eingebauten Kühlers, sondern eine fehlerhafte Reparatur durch den Beklagten sei. Der Kläger schlug sodann sowohl dem Beklagten als auch der K. GmbH vor, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadensursache zu beauftragen. Dies lehnten beide ab.
- 3
- Der Kläger leitete ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schadensursache gegen die K. GmbH ein und verkündete dem Beklagten den Streit. Der Beklagte trat dem Verfahren nicht bei. Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen waren die Schäden an Motor und Kühler nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des eingebauten Kühlers, sondern auf eine mangelhafte Reparatur des Beklagten zurückzuführen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung.
- 4
- Der Kläger hat in erster Instanz u.a. den Ersatz der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von insgesamt 6.446,46 € (eigene Anwaltskosten , Anwaltskosten der Antragsgegnerin sowie Gerichtskosten) nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch den Ersatz der genannten Kosten weiterverfolgt hat, hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hält den in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für begründet.
- 7
- Der Beklagte müsse die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Die Streitverkündung sei zulässig gewesen. Jedenfalls im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens reiche eine tatsächliche Alternativität für eine Zulässigkeit der Streitverkündung gemäß § 72 ZPO aus. Diese stehe hier im Raum, denn entweder beruhe der Schaden auf einer Pflichtverletzung des Beklagten oder der K. GmbH. Die in dem Verfahren erfolgte Sachverständigenbegutachtung stehe gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Hiernach stehe fest, dass die vom Beklagten im September 2010 ausgeführte Reparatur mangelhaft gewesen sei.
- 8
- Zwar habe der Beklagte auch jetzt noch die Möglichkeit, das Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens anzugreifen. Die von ihm erhobenen Einwände seien jedoch nicht ausreichend substantiiert.
- 9
- Der Beklagte sei zum Ersatz der geltend gemachten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in voller Höhe verpflichtet. Ursächlich für die Entstehung dieser Kosten sei eine Pflichtverletzung des Beklagten. Mögliche Anknüpfungspunkte seien zum einen die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparatur des Motors, zum anderen aber auch der Umstand, dass der Beklagte bei einer nachfolgenden Untersuchung seine Verantwortlichkeit für den Schaden von sich gewiesen und so dem Kläger letztlich keine andere Wahl als die Beauftragung eines Sachverständigen gelassen habe. Entscheide sich der Kläger dann wie hier nicht für die Einholung eines prozessual nur eingeschränkt ver- wertbaren Privatgutachtens, sondern für ein selbständiges Beweisverfahren, seien die dadurch verursachten Mehrkosten ebenfalls vom Schädiger zu tragen.
II.
- 10
- Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 11
- Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten des gegen die K. GmbH geführten selbständigen Beweisverfahrens, § 634 Nr. 4 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB.
- 12
- 1. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der eingetretene Motorschaden am Pkw des Klägers durch eine mangelhafte Reparatur des Beklagten verursacht wurde. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO gegen sich gelten lassen muss.
- 13
- a) Solche Wirkungen treten ohne einen Beitritt des Streitverkündeten allerdings nur ein, wenn die Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässig war (allgemeine Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 341/80, NJW 1982, 281, 282 m.w.N.). Das ist der Fall.
- 14
- aa) Eine Streitverkündung ist auch in einem selbständigen Beweisverfahren zulässig. In diesem Fall ist § 68 ZPO entsprechend in der Weise anzuwenden , dass dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190, 193 f.). Dadurch wird wie in einem Rechtsstreit der Zweck einer Streitverkündung erreicht, indem diese einerseits das rechtliche Gehör des Streitverkündeten gewährleistet, aber auch ebenso wie die §§ 485 ff. ZPO zur Vermeidung widersprüchlicher Prozessergebnisse und der Verringerung der Zahl der Prozesse beiträgt. Außerdem kann die Beteiligung des Dritten die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich fördern (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, aaO S. 193).
- 15
- bb) Über den Wortlaut von § 72 Abs. 1 ZPO hinaus ist eine Streitverkündung auch dann zulässig, wenn der vermeintliche Anspruch gegen den Dritten, dessentwegen die Streitverkündung erfolgt, mit dem im Erstprozess vom Streitverkünder geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis der wechselseitigen Ausschließung (Alternativverhältnis) steht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522, insoweit in BGHZ 106, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 172/81, BauR 1982, 514, 515; BeckOK ZPO/Dressler, Stand 15.09.2014, § 72 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 72 Rn. 5, 8; jeweils m.w.N.). Soweit nur eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommt, ist eine Streitverkündung dagegen unzulässig (BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 172/81, aaO).
- 16
- cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Alternativverhältnis auch aus tatsächlichen Gründen bestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 172/81, aaO - Haftung des Architekten wegen unterlassener Planung einer Abdichtung oder des Bauunternehmers wegen mangelhaft durchgeführter Abdichtung; Urteil vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 189 ff. - Fehler des Planers oder Bauunternehmers; Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 ff. - Verantwortlichkeit des Vorunternehmers oder des Unternehmers für Nässeschäden). Es muss sich nicht um eine rechtliche Alternativität handeln.
- 17
- Außerdem braucht das Vorliegen des Alternativverhältnisses nicht von vornherein festzustehen. Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung vielmehr dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Sachverhalt eine alternative Schuldnerschaft nahelegt. Eine Streitverkündung ist nur hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können. Denn in einem derartig gelagerten Fall kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, aaO S. 131; Urteil vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 189).
- 18
- Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die notwendige Klarheit für den Streitverkündungsempfänger ist dadurch gegeben, dass er ebenso wie der Streitverkündende prüfen und erkennen kann, ob aufgrund der ihm für die Streitverkündung genannten Gründe (§ 73 ZPO) eine tatsächliche Alternativität mindestens ernsthaft in Betracht kommt. Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, besteht hinsichtlich dieser Voraussetzungen auch kein Unterschied zwischen einer Streitverkündung in einem selbständigen Beweisverfahren und in einem Rechtsstreit.
- 19
- b) Eine von der Zulässigkeit der Streitverkündung zu trennende Frage ist, welche Reichweite die hiermit verbundene Bindungswirkung hat, § 68 ZPO. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch hier zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte das Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens, wonach der spätere Motorschaden durch eine von ihm durchgeführte fehlerhafte Reparatur des Motors eingetreten ist, gegen sich gelten lassen muss.
- 20
- aa) Die Bindungswirkung einer in einem Rechtsstreit erfolgten Streitverkündung kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht. Sie greift dagegen nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen). Dafür kommt es nicht auf eine subjektive Sichtweise des Gerichts, sondern darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht. Jedoch muss der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen, dass sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet , den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99 f.).
- 21
- bb) Bei der entsprechenden Anwendung auf ein selbständiges Beweisverfahren bedeutet dies, dass dessen Beweisergebnis Bindungswirkung gegenüber dem Streitverkündeten nach § 68 ZPO entfaltet, wenn es im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die vom Sachverständigen durchgeführte Begutachtung zugleich zu Erkenntnissen darüber führt, ob ein Dritter die Ursache des Mangels oder des Schadens gesetzt hat. Dagegen besteht keine rechtliche Relevanz im Verhältnis zum Antragsgegner, soweit das Beweisergebnis nicht geeignet ist, zur Klärung der Frage beizutragen, ob der Antragsgegner den streitgegenständlichen Mangel oder Schaden verursacht hat.
- 22
- c) Danach muss sich der Beklagte das Ergebnis des vom Kläger gegen die K. GmbH geführten selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall gemäß § 68 ZPO entgegenhalten lassen.
- 23
- aa) Die Streitverkündung war zulässig, weil eine alternative Haftung der K. GmbH und des Beklagten in Betracht kam.
- 24
- Die Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren hatten rechtliche Relevanz für die K. GmbH. Der Sachverständige hat die technische Ursache des Schadens, nämlich nicht sach- und fachgerecht durchgeführte Reparaturarbeiten an der Zylinderkopfdichtung, ermittelt und daraus geschlossen, dass nicht die K. GmbH Verursacherin der Schäden war. Er hat damit die Beweisfrage auch im Verhältnis zur K. GmbH beantwortet. Hierzu gehörte auch die Klärung der Frage, ob ein Schaden an der Zylinderkopfdichtung als Schadensursache in Betracht kam.
- 25
- bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass die Streitverkündung ungeeignet sei, bei unklarer Beweislage den Anspruchsgegner des Klägers festzustellen, wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig sei (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 13; Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, WM 2005, 2108, 2109; Häsemeyer, ZZP 84 (1971), 179, 196 f.). Dieser schließt es nur aus, aufgrund der Unaufklärbarkeit im Verhältnis zu einem der möglichen Anspruchsgegner im Wege einer Bindungswirkung den anderen haften zu lassen, obwohl auch ihm gegenüber der obliegende Beweis nicht geführt ist. Hier ist die Schadensursache dagegen nicht unklar geblieben, sondern positiv festgestellt worden.
- 26
- cc) Der Bindungswirkung steht auch nicht entgegen, dass sich der Beklagte im Falle eines Beitritts zum selbständigen Beweisverfahren nicht in Wi- derspruch zu Behauptungen des Klägers hätte setzen dürfen (vgl. zu dieser Einschränkung ausführlich Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rn. 117 ff.). Denn der Kläger hat dort behauptet, dass die K. GmbH Verursacher war. Das ergibt sich daraus, dass er das Verfahren gegen diese geführt hat. Der Beklagte hätte deshalb dort auch die Feststellungen des Sachverständigen bekämpfen können, er habe die Ursache gesetzt.
- 27
- Im Ansatz zu Recht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber mit dem Einwand des Beklagten beschäftigt, dass der Kläger eine Ursache für die Beschädigung gesetzt habe. Denn dies war weder Fragestellung des selbständigen Beweisverfahrens noch hätte der Beklagte bei einem Beitritt auf Seiten des Klägers Derartiges dort zu Lasten des Klägers vortragen können. Deshalb kommt insoweit eine Bindungswirkung zu Lasten des Beklagten nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht und von der Revision auch nicht angegriffen die entsprechenden Einwände des Beklagten als unsubstantiiert angesehen.
- 28
- 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem angenommen , dass die dem Kläger entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einen durch die fehlerhafte Reparatur des Beklagten adäquat verursachten ersatzfähigen Schaden darstellen. Ihr Ersatz ist insbesondere vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst.
- 29
- Eine Schadensersatzpflicht umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung getätigt hat. Sein Willensentschluss unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 44 m.w.N.). Hierzu können auch Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen einen vermeintlichen Schädiger gehören (Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 58; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 62/69, NJW 1971, 134, 135; BGH, Urteil vom 28. Februar 1969 - II ZR 174/67, NJW 1969, 1109 m.w.N.). Wenn der Schädiger seine Verantwortlichkeit gerade in der Weise verneint, dass er den Geschädigten zu Unrecht auf einen vermeintlichen Schädiger verweist, und er sich darüber hinaus zur Ursachenermittlung nicht damit einverstanden erklärt, dass der Geschädigte ein - bindendes - Privatgutachten einholt, darf der Geschädigte die Kosten der Rechtsverfolgung gegen diesen Dritten regelmäßig für angemessen und notwendig erachten.
III.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Graßnack Feilcke
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 8 O 122/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014 - I-21 U 137/13 -
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)