Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - 9 W 2077/16 Bau

bei uns veröffentlicht am17.01.2017
vorgehend
Landgericht München I, 24 OH 11042/13, 15.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.11.2016, Az. 24 OH 11042/13, aufgehoben.

2. Der Beitritt der Streithelferin W. R. SE auf Seiten der Antragsteller wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Streithelferin W. R. SE ist im Rubrum des selbständigen Beweisverfahrens zukünftig wieder nur als Streithelferin der Antragsgegnerin zu 1) zu führen.

4. Die Kosten des Zwischenstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Streithelferin W. R. SE.

5. Der Beschwerdewert wird auf 7.000 € festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zu 1) wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts München I vom 5.11.2016. Mit Schriftsatz vom 7.6.2013 (Bl. 28 d.A.) war der Fa. W. R. SE (im weiteren W.) von der Antragsgegnerin zu 1) der Streit verkündet worden, mit der Begründung, sie als Subunternehmerin sei von der Antragsgegnerin zu 1) mit dem Einbau einer Sonnenschutzanlage beauftragt worden. Sollte sich diese im anstehenden Rechtsstreit als mangelhaft erweisen, so wolle sie, die Antragsgegnerin Regress bei der Streitverkündeten nehmen. Die Streitverkündete W. trat zunächst auf der Seite der Antragsgegnerin zu 1) bei. Mit Schriftsatz vom 9.11.2016 wurde durch die Streithelferin das rechtliche Interesse begründet (Bl. 323). Die Antragsgegnerin zu 1) rügte den Beitritt der Streithelferin mit Schriftsatz vom 24.10.2016, Bl. 299 d.A. und beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention als unzulässig. Mit Beschluss vom 15.11.2016 (Bl. 330 d.A.) erklärte das Landgericht den Wechsel der Streithelferin für zulässig. Auf den Beschluss Bl. 332 wird Bezug genommen. Ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin wurde durch das Landgericht für gegeben erachtet. Mit Schriftsatz vom 7.12.2016 legte die Antragsgegnerin zu 1) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.11.2016 ein, auf die Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12.12.2016 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. Zur Beschwerde nahm die Streithelferin mit Schriftsatz vom 11.1.2017 Stellung, Bl. 357 d.A. Auch die Antragsgegnerin zu 1) nahm erneut Stellung mit Schriftsatz vom 12.1.2017.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragstellerin war nicht zulässig, der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.11.2016 ist aufzuheben.

1. Die Beschwerde der Streithelferin W. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7.11.2016 ist entsprechend § 71 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist auch statthaft, da sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts München I wendet, den Wechsel des Beitritts der Streithelferin für unzulässig zu erklären. Gem. § 71 Abs. 2 ZPO ist gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts die sofortige Beschwerde statthaft.

2. Die Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen für einen Beitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragsstellerin und damit auch die Voraussetzungen für einen Wechsel des ursprünglichen Beitritts nicht vorliegen. Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1) war durch Beschluss entsprechend § 71 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit des Wechsels und damit des Beitritts der Streithelferin auf Antragstellerseite zu entscheiden.

2.1. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, dass eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff. ZPO rechtfertigt (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2009, 9 W 77/09 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Grundsätzlich ist es - höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1955, 1316) - auch möglich, dass ein Streithelfer zunächst auf der Seite des Streitverkünders beitritt und später dann als Streithelfer auf die Gegenseite wechselt. Eine Einwilligung der bisher unterstützten Partei ist dafür nicht notwendig. Bei Widerspruch des Streitverkünders muss aber für einen zulässigen Wechsel des Beitritt eines Streithelfers auf die Seite einer anderen Partei gem. §§ 66, 71 ZPO ein rechtliches Interesse des wechselwilligen Streithelfers an dem Obsiegen dieser Partei vorliegen (u.a.: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 16. Teil, Rn. 43). Die Anforderungen des § 66 ZPO bezogen auf das selbständige Beweisverfahren müssen daher für den Wechsel zur Antragstellerseite festgestellt werden.

2.2. Die Streithelferin W. hat jedoch kein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragstellerin, dieses rechtliche Interesse muss auf ein Obsiegen der Antragstellerin gerichtet sein. Dabei sind die Besonderheiten des selbständigen Beweisverfahrens zu beachten.

Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich weit auszulegen. Aus dem gesetzlichen Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht genügt (BGH NJW - RR 2011, 907). Es kommt darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbstständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt (Vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020)

Im selbständigen Beweisverfahren, das kein Rechtsstreit im eigentlichen Sinne ist, kann § 66 Abs. 1 ZPO nur entsprechend angewandt werden, weil es ein „Obsiegen“ im engeren Sinn hier nicht gibt. Auf das Obsiegen der vom Nebenintervenienten unterstützten Partei in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess abzustellen, verbietet sich, weil während des vorgeschalteten Beweisverfahrens noch nicht feststeht, ob sich überhaupt ein Hauptsacheprozess anschließt und auch die Parteirollen und Anträge eines solchen Verfahrens unbekannt sind. Eine derartige hypothetische Prüfung wird daher vom BGH abgelehnt. Der BGH stellt stattdessen auf folgende Überlegung ab (NJW 2016, 1018, Rz. 15 f.; NJW 2016, 1020, Rz. 20 f.): „Ein Antragsteller „obsiegt“ in einem selbständigen Beweisverfahren vielmehr dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden, Insoweit besteht sein rechtliches Interesse i.S. von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustands einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt.“

Nach diesen Maßstäben ist ein rechtliches Interesse der Streithelferin W. am Obsiegen der Antragsteller vorliegend nicht gegeben. Ein Rechtsverhältnis besteht nicht zur Antragstellerin, auf deren Seite die Streitehelferin den Beitritt wünscht. Im vorliegenden Fall fehlt zwischen den Antragstellern und der Streithelferin W. ein Vertragsverhältnis oder ein irgendwie anders gearteteten Rechtsverhältnis, welches ein rechtliches Interesse begründet. Auch ist nicht seitens der Streithelferin, die ihr rechtliches Interesse darlegen und glaubhaft machen muss, vorgetragen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Streithelferin und der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Antragstellern in Betracht käme. Eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Antragsstellerin kommt allenfalls bei den Antragsgegnern, in Betracht. Diese können gegebenenfalls bei ihren Subunternehmern Regress nehmen. Dies stellt jedoch keinen Bezug der Streithelferin W. zu der Antragstellerin her. Insofern fehlt es an einem Rechtsverhältnis, welches ein rechtliches Interesse auslösen könnte.

2.3. Die Streithelferin W. hat bei genauer Betrachtung kein Interesse am Obsiegen der Antragsteller, sondern an deren Unterliegen in dem Sinne, dass die von den Antragstellern behaupteten Mängel nicht bestätigt werden. Nur im Falle eines Unterliegens der Antragssteller scheidet eine Haftung der Streithelferin W. definitiv aus.

Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und ein „Obsiegen“ der Antragsteller wirken - entgegen den Ausführungen der Streithelferin auf S. 5 im Beschwerdeschriftsatz vom 9.11.2016 und erneut im Schriftsatz vom 11.1.2017 - nicht rechtlich auf ein Rechtsverhältnis der Streithelferin ein. Zwischen den Antragstellern und der Streithelferin gibt es kein Rechtsverhältnis, da nicht vorgetragen ist, dass die Streithelferin W. Vertragspartnerin der Antragsteller sei. Es steht ein Regressanspruch der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Streithelferin im Raum, falls insoweit Feststellungen zu deren Haftung für Mängel getroffen werden würden. Auf dieses Rechtsverhältnis wirkt ein „Obsiegen“ der Antragsteller, also Feststellung der Mängel im selbständigen Beweisverfahren weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich ein. Das Ergebnis des Beweisverfahrens hat nämlich für einen etwaigen Folgeprozess der (dann nicht mehr unterstützten) Antragsgegnerin zu 1) gegen die Streithelferin W. keine Bindungswirkungen. Ein für die Streithelferin günstiges Beweisergebnis würde keine rechtliche Bindungswirkung im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) entfalten, denn eine solche tritt nur im Verhältnis von Nebenintervenient bzw. Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei ein (Thomas/Putzo - Hüßtege, § 68 ZPO, Rn. 3). Eine Streitverkündung war durch die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der Streithelferin W. auch erfolgt. Die Interventionswirkung wirkt immer nur zuungunsten des Nebenintervenienten, nicht zuungunsten der unterstützten Partei. Dies folgt für den Fall der vorausgegangenen Streitverkündung aus § 74 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommner, 31. Auflage, 2016, Kommentar zur ZPO, § 68 Rn. 6), gilt aber auch, falls eine Streitverkündung zuvor nicht erfolgte, da eine unterschiedliche Interventionswirkung dem Gesetzeszweck widerspräche (vgl. Zöller/Vollkommner, a.a.O.). Eine etwaige Haftung bzw. der Ausschluss einer solchen Haftung der W. im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) können nicht mit bindender Wirkung festgestellt werden. Auch zielt das selbständige Beweisverfahren nur eine Mängelfeststellung im Verhältnis der Antragsteller zu den Antragsgegnern ab, das eigentliche „Obsiegen“ ist dem Hauptsacheprozess vorbehalten. Das mithin allenfalls tatsächliche Interesse der Streithelferin W. am „Obsiegen“ der Antragsteller genügt mithin nicht.

2.4. Soweit die Streithelferin vorträgt, dass es ihr darauf ankomme, dass alleine die Antragsgegnerin zu 1) aufgrund eines Planungsfehlers für die geltend gemachten Mängel haften möge (Schriftsatz vom 9.11.2016 und vom 11.1.2017), kann dies ein rechtliches Interesse am „Obsiegen“ der Antragsteller nicht begründen, denn ein dahingehendes „Obsiegen“ ist schon nicht von den Anträgen der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren gedeckt. Die Antragsteller streben gegenüber ihrer Vertragspartnerin die Feststellung von Mängeln und deren Ursachen an. Entscheidend ist für die Antragsteller einzig und allein, ob sie die Antragsgegnerin zu 1) für etwaig festgestellte Mängel in die Haftung nehmen können. Ob die Antragsgegnerin zu 1) ihrerseits im Innenverhältnis zu ihren Subunternehmern bei diesen Regress nehmen kann bzw. ob auch eine Haftung der Subunternehmer gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) in Betracht kommt, ist für die Antragsteller irrelevant.

2.5. Soweit die Streithelferin vorträgt, dass ihr seitens der bislang unterstützten Antragsgegnerin ergänzende Fragen im Hinblick auf einen etwaigen Widerspruch im Sinn von § 67 ZPO verwehrt werden, ist dies ein rein tatsächliches Problem. Für ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf der Gegenseite genügt dies offensichtlich nicht. Im Übrigen stellt sich dieses Thema im Ausgangsverfahren immer im Verhältnis der unterstützen Partei zu dem Streithelfer, beschneidet dessen Rechte jedoch nicht, da er seine Einwände zu einem späteren Zeitpunkt in einem etwaigen Folgeprozess gegenüber der unterstützten Partei ohne Weiteres geltend machen kann, vgl. § 68 ZPO.

2.6. Ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragsteller hat die Streithelferin hier auch nicht wegen einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung mit der Antragsgegnerin. Grundsätzlich gilt zwar: „Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, auf Grund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat“ (BGH a.a.O., NJW 2016, 2020, Rz. 17). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Antragstellern und der Streithelferin W. aber kein Vertragsverhältnis und auch sonst ist nicht ersichtlich, geschweige denn seitens der Streithelferin, die ihr rechtliches Interesse darlegen und glaubhaft machen muss, vorgetragen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von ihr und der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Antragstellern in Betracht käme.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt unter Schätzung des hier relevanten eigenen Interesses der Streithelferin W. (Zöller - Vollkommer, § 71 ZPO, Rn. 7 a).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 485 Zulässigkeit


(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - VII ZB 2/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB2/15 vom 18. November 2015 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 66 Abs. 1, § 71, § 485; BGB § 421 a) Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis

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(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB2/15
vom
18. November 2015
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er
diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner
haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen
den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 22.
Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951 - III ZR
5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO).

b) Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag
auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden.

c) Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem
selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstützten
Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem
Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen
Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder
mittelbar rechtlich einwirkt.
BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15 - OLG Dresden
LG Chemnitz
ECLI:DE:BGH:2015:181115BVIIZB2.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit von Nebeninterventionen in einem selbständigen Beweisverfahren.
2
Die Antragstellerin macht Baumängel an einem in ihrem Auftrag errichteten Pflegeheim geltend. Sie hat ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei bauausführende Unternehmen sowie den Antragsgegner zu 1 (im Folgenden: Antragsgegner) eingeleitet. Sie trägt vor, sie habe den Antragsgegner mit Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. einschließlich Projektsteuerung, Winterbau sowie Architektenleistungen für Außenanlagen , Statik und Haustechnik, Bauleitung und Dokumentation beauftragt. Die von ihr geltend gemachten Baumängel seien durch ihn (mit-)verursacht worden. Das im selbständigen Beweisverfahren in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bezieht sich unter anderem auf das Vorliegen von Mängeln und de- ren Ursachen, insbesondere auf die Frage, ob die Planung oder Bauüberwachung des Antragsgegners ursächlich für die geltend gemachten Mängel ist.
3
Der Antragsgegner hat unter anderem den Streithelfern zu 1 bis 3 der Antragstellerin den Streit verkündet mit der Aufforderung, ihm in dem selbständigen Beweisverfahren beizutreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Haustechnik habe die Streithelferin zu 1, ein Ingenieurbüro in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Streithelfer zu 2 und 3 sind, erbracht. Für den Fall, dass sich die Mangelbehauptungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit Abdichtungen in den Bädern bestätigen sollten, und für den Fall, dass er dafür gegenüber der Antragstellerin einzustehen habe, könne er sich bei den Streithelfern gemäß § 426 BGB schadlos halten.
4
Die Streithelfer haben ihren Beitritt auf Seiten der Antragstellerin erklärt. Sie machen geltend, hieran ein rechtliches Interesse zu haben. Die Streithelferin zu 1 sei aufgrund eines Vertrages mit der Bauherrin mit Fachplanungsleistungen befasst gewesen, während der Antragsgegner aufgrund eines gesonderten Vertrages mit der Bauherrin als Generalplaner beauftragt worden sei. Für den Fall, dass die von der Antragstellerin behaupteten Mängel zuträfen und diese ursächlich auf die von dem Antragsgegner zu überwachende Befestigung und Anordnung der Flansche durch das Estrichleger-/Fliesenlegergewerk zurückzuführen sein sollten, wäre ihrerseits eine diesbezügliche Haftung ausgeschlossen. Die Behauptung der Ursächlichkeit dieser Umstände für mögliche Mängelsymptome wäre ihnen rechtlich verwehrt, wenn sie auf Seiten des Antragsgegners beitreten würden.
5
Der Antragsgegner hat beantragt, die Nebenintervention der Streithelfer zu 1 bis 3 auf der Seite der Antragstellerin analog § 71 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat entschieden, dass im selbständigen Beweisverfahren keine Entscheidung zu der Frage erfolge, ob eine Nebenintervention zulässig sei oder nicht. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Streithelfer als Nebenintervenienten zugelassen werden. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der er weiterhin die Zurückweisung der Nebeninterventionen als unzulässig erreichen möchte.

II.

6
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass in analoger Anwendung von § 71 ZPO im selbständigen Beweisverfahren auch über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden sei. Dabei komme es für die Zulässigkeit der Nebenintervention bei einer entsprechenden Anwendung von § 66 ZPO darauf an, wann ein "Obsiegen" im selbständigen Beweisverfahren anzunehmen sei. Aus Sicht des Antragstellers obsiege er im selbständigen Beweisverfahren, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt würden. Demjenigen, dem der Antragsgegner den Streit verkündet habe, sei zwar am besten damit gedient , wenn die Mängel und/oder deren Verursachung durch den Antragsgegner nicht festgestellt würden, der Antragsteller mithin im selbständigen Beweisverfahren nicht "obsiegen" würde. Am zweitbesten sei ihm allerdings damit gedient , wenn der Antragsteller obsiege, indem festgestellt werde, dass die Mängel vorhanden und durch den Antragsgegner - jedenfalls aus technischer Sicht - allein verursacht worden seien. Eine solche Feststellung könne der Streitverkündete praktisch nur durch einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers erreichen , weil er im Fall eines Beitritts auf Seiten des Streitverkünders daran gehindert sei, Beweisanträge zu stellen, die zu dessen Vorbringen im Widerspruch stehen. Da ein selbständiges Beweisverfahren auch dem Ziel der Vermeidung eines Rechtsstreits diene, sei ein "Obsiegensinteresse" so zu verstehen, dass auch Rückgriffsprozesse möglichst vermieden werden. Aus diesen Gründen hätten die Streithelfer ein rechtliches Interesse daran, dass die Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren obsiege.
8
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
9
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 m.w.N.). Damit ist auch entsprechend § 71 ZPO im selbständigen Beweisverfahren über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden.
10
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht ebenfalls angenommen , die Streithelfer zu 1 bis 3 hätten ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner entsprechend § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
11
aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftli- ches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7). Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten , der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, aaO; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, aaO Rn. 12).
12
bb) Nähme die Antragstellerin den Antragsgegner in einem Rechtsstreit wegen der von ihr behaupteten Mängel in Anspruch, hätten die Streithelfer nach diesen Maßstäben ein rechtliches Interesse daran, dass die Antragstellerin obsiege.
13
(1) Zwar machen die Streithelfer in erster Linie geltend, ein Interesse daran zu haben, dass nur der Antragsgegner für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk hafte. Dies allein wäre noch kein ausreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin hinge nicht davon ab, ob der Antragsgegner allein oder gemeinsam mit oder neben den Streithelfern haftet.
14
Die Antragstellerin behauptet wegen der noch ungeklärten Ursache für die Mangelsymptome am Bauwerk nur allgemein, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner ihm als Architekten obliegenden Aufgaben hierfür verantwortlich ist. Das schließt nicht aus, wie der Antragsgegner bei seiner Streitverkündung dargelegt hat, dass neben ihm auch die Streithelfer haften, etwa weil sich ihre Aufgabenbereiche überschnitten haben. Ebenso kommt aber auch in Betracht, dass von ihnen niemand für die Mängel am Bauwerk verantwortlich ist, weil diese (lediglich) von den bauausführenden Unternehmen zu verantworten sind.
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Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Mängel auf Umständen beruhten, die nur entweder von dem Antragsgegner oder den Streithelfern verursacht sein könnten (tatsächliche Alternativität, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 102/14, BGHZ 204, 12). Gegenstand eines Rechtsstreits wäre nicht die Frage, ob abgesehen von der Haftung bauausführender Unternehmer der Antragsgegner allein (und nicht die Streithelfer) die Mängel am Bauwerk verursacht haben. Es könnte sich im Rahmen eines solchen Rechtsstreits allenfalls zufällig bei der Ermittlung der Ursache der Mängel ergeben, dass die Streithelfer diese nicht (mit)verursacht haben. Davon wäre ein Obsiegen der Antragstellerin nicht abhängig.
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(2) Ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragstellerin hätten die Streithelfer in einem Rechtsstreit aber deshalb, weil auch in Betracht kommt, dass sie als Gesamtschuldner zusammen mit dem Antragsgegner haften.
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Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat. Jedenfalls die erfolgreiche Vollstreckung eines Urteils durch den obsiegenden Gläubiger würde rechtlich auf das Rechtsverhältnis einwirken. Denn der (unterstellte) Anspruch des Gläubigers gegen ihn würde hierdurch gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO; kritisch Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 63).
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Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Möglichkeit besteht, dass sich die Aufgabenbereiche der Streithelfer und des Antragsgegners aus den unabhängigen Verträgen mit der Bauherrin in einer Weise überschnitten haben, dass beide für die Mängel am Bauwerk (mit)verantwortlich sind.
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cc) Kein anderes Ergebnis ergibt sich daraus, dass § 66 Abs. 1 ZPO in einem selbständigen Beweisverfahren nur entsprechend angewandt werden kann, weil es ein "Obsiegen" im engeren Sinne hier nicht gibt.
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(1) Zu Recht ist das Beschwerdegericht im Ansatz davon ausgegangen, dass nicht auf ein Obsiegen in einem gedachten Hauptsacheprozess abzustellen ist. Eine derartige hypothetische Prüfung ist in diesem Stadium eines Verfahrens schon deshalb nicht möglich, weil noch nicht feststeht, mit welchen Anträgen ein solches Hauptsacheverfahren durchgeführt werden würde. Ebenso zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren bei einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO dann "obsiegt", wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustandes einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt.
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Mithin kommt es darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.
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(2) Das ist der Fall. Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und ein Obsiegen der Antragstellerin wirken jedenfalls mittelbar auf das Rechtsverhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin ein. Die begehrte Feststellung der Verursachung der Mängel durch den Antragsgegner ist eine Grundlage dafür, dass dieser deswegen von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden kann. Das hätte die oben unter bb) (2) dargestellten rechtlichen Folgen im Verhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2014 - 2 OH 18/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.01.2015 - 10 W 977/14 -

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.