Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Der Kläger und seine Ehefrau betreiben an der östlichen ... (...) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine Stau- und Triebwerksanlage und auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... ein Hochwasserwehr. Ihre Unterhaltungspflicht umfasst auch die Bedienung des Hochwasserwehrs.
Am 10. Dezember 2012 (20:53 bis 23:26 Uhr) fand an den Brücken der Bundesstraße ... und der Autobahn ... (Durchlass der östlichen ...), die sich unmittelbar oberhalb (südlich) des Hochwasserentlastungswehres des Klägers befinden, ein Einsatz (Technische Hilfe) der Freiwilligen Feuerwehr ... (nachfolgend: FFW) statt.
Im Einsatzbericht ist hierzu unter dem Punkt „Schadensereignis“ vermerkt: „Hochwasser, Überschwemmung, gefährdete Dämme, Eisstau“. Unter dem Punkt „Berichtstext“ ist ausgeführt: „Die Autobahnbrücke und die ... Brücke über die ... waren mit Schneematsch voll zugeweht. Das Wasser lief schon durch die Behelfsabflüsse unter der Autobahn. Den Bach unter den Brücken von diesem Schneematsch befreit, dass das Wasser wieder fließen konnte“.
Ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ..., technische Gewässeraufsicht, hatte am 10. Dezember 2012 (ab ca. 15:30Uhr) eine Ortseinsicht vorgenommen. Hierzu teilte er dem Landratsamt ... per E-Mail am 18. Dezember 2012 (Bl. 11/12 der Behördenakte/BA) u. a. mit, dass es in den Fließgewässern aufgrund der Wetterlage am 9./10. Dezember 2012 (Schneefall mit anhaltendem Wind und starken Windböen) örtlich zum Abgang von Treibschnee gekommen sei. Treibschnee könne, wenn er nicht permanent abgeführt bzw. weiter fließen könne, zu einer Treibschneeansammlung (sog. Schneeversatz) führen. Hierbei könne es soweit gehen, dass der gesamte Abflussquerschnitt verschlossen werde und es dadurch zu Ausuferungen (Überschwemmungen) komme. Nach örtlichen Angaben seien auch an der Östlichen ... im Bereich .../... bereits seit den frühen Morgenstunden des 10. Dezember 2012 Treibschneeabgänge festgestellt worden. Im Bereich des Hochwasserentlastungswehrs des Klägers sei es am 10. Dezember 2012 zu einer massiven Ansammlung (Staubereich) von Treibschnee gekommen. Zwar habe der Kläger nach eigenen Angaben das Wehr am Vormittag des 10. Dezember 2012 kurzzeitig geöffnet, habe aber die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Treibschneeansammlungen nicht mehr abführen können. Zum Zeitpunkt der Ortseinsicht habe die massive Anlagerung von Treibschnee bereits weit unter die unmittelbar oberhalb der Stauanlage befindlichen Brücken der ... und ... gereicht und habe zu einer Teilblockade des Abflussquerschnitts geführt. Die Östliche ... sei südlich der ... ausgeufert, das Wasser sei über die Hochwasser-Entlastungsrohre (unter ... und ...) abgeflossen und sei beim Anwesen ... wieder in den Hochwasserlauf der Östlichen ... zurückgeflossen. Die massiven Treibschneeansammlungen vor dem Wehr des Klägers seien durch die von ihm eingebrachten Abweisbäume vor der Wehranlage begünstigt worden. Insbesondere an dem unter der ... Brücke angebrachten (am Brückenüberbau befestigt), annähernd 20 m langen Abweisbaum, der über den gesamten Abflussquerschnitt der Östlichen ... reiche, habe sich der Treibschnee angestaut. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wäre durch eine konsequente und zeitnahe Bedienung des Wehres die Ansammlung des Treibschnees mit seinen beschriebenen Auswirkungen zu verhindern gewesen.
Mit Bußgeldbescheid vom 14. Januar 2013 (Bl. 17/18 der BA) setzte das Landratsamt ... wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR fest. Über den Einspruch des Klägers gegen diesen Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht ... nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Mit Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 2013 (Bl. 16 BA) wurde der Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheids zum Ersatz der Kosten, die infolge des Einsatzes der FFW am 10. Dezember 2012 (Einsatzdauer: 20:53 bis 23:26 Uhr) entstanden sind, angehört. Der Kläger teilte hierzu mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mit, dass die Hochwasserwehre an seiner Stau- und Triebwerksanlage ordnungsgemäß bedient worden seien.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Ersatz von Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 2011,14 EUR geltend. Am 10. Dezember 2012 habe sich durch eine zunächst nicht und danach verzögerte Öffnung des Hochwasserwehrs durch den Kläger eine massive Ansammlung (Staubereich) von Treibschnee ergeben, die dazu geführt habe, dass ein Einsatz der FFW notwendig gewesen sei. Die FFW habe zwei Brücken im Bereich der Autobahn ... und der Bundesstraße ... von Schnee befreit und während dieses Einsatzes die Bundesstraße ... in beiden Fahrtrichtungen für den Verkehr gesperrt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden seien. Kostenersatz nach Abs. 1 könne gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG verlangt werden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr verursacht wurden. Der Kläger habe durch das verzögerte Öffnen seines Hochwasserentlastungswehrs sowie durch die zusätzlich eingebrachten Abweisbäume vor der Wehranlage diesen Feuerwehreinsatz vorsätzlich verursacht. Die Anhörung des Klägers habe keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine Heranziehung zum Kostenersatz unbillig sei.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 21. Februar 2013, erhob der Kläger gegen den Kostenbescheid Klage und stellte den Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 aufzuheben.
Der Klageschrift waren 53 Bilder angefügt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Staubereich der Hochwasserentlastungswehre des Klägers habe sich am 10. Dezember 2012 durch ein Extremwetterereignis (heftige Schneefälle in Verbindung mit starkem Westwind) eine massive Ansammlung von Sulzschnee ergeben, die dazu geführt habe, dass ein Einsatz der FFW notwendig geworden sei. Die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt habe, sei vom Kläger nicht verursacht worden und auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Der Feuerwehreinsatz sei ausschließlich deswegen erforderlich gewesen, weil die Zufahrt zum Ausbaggern der Treibschneeberge, im Bereich zwischen und unter den Brücken der ... und ... über die östliche ..., nicht möglich gewesen sei. Die Anschuldigung, der Kläger sei am 10. Dezember 2012 seiner Bedienungspflicht der drei Hochwasserentlastungswehre vorsätzlich nicht nachgekommen, werde zurückgewiesen. Der Kläger habe die Hochwasserwehre am 10. Dezember 2012 mindestens zehnmal geöffnet. Oberhalb ... habe sich nachts der schwimmende Sulzschnee auf einer Länge von ca. 500 m gesammelt. Der schwimmende Sulzschnee habe mehrmals das Einlaufgitter zur Wasserturbine ... verstopft, so dass dieses freigemacht werden musste. Hierzu wurde auf Bild 3 verwiesen, aufgenommen am 9. Dezember 2012, 21:45 Uhr. Als um 4:00 Uhr morgens die Alarmglocke angeschlagen habe, habe der Kläger wegen der Verstopfungen der Einlaufgitter mit versulztem Schnee das Wehr ... geöffnet, so dass der schwimmende Sulzschnee habe abfließen können. Der Kläger habe das Wehr geschlossen, als kein schwimmender Sulzschnee mehr zu sehen war und habe sich schlafen gelegt. Um 7:37 Uhr habe der Kläger vom 1. Stock aus die Überschwemmung, von der östlichen Flutmulde kommend zwischen ... und der Nachbarscheune, gesehen. Der Kläger habe dann verschiedene Arbeiten getätigt, um den Abfluss zum Bach und die Schachteinläufe zur Kanalisation freizuhalten und eine Überschwemmung seines Anwesens und des Nachbaranwesens ... zu verhindern (Bilder 4 bis 15 vom 10.12.2012, zwischen 11:48 und 12:19 Uhr). Um 12:15 Uhr habe der Kläger nach einem Anruf des Nachbarn ... das östliche Hochwasserwehr (in Anwesenheit des Herrn ...) geöffnet, um den versulzten Schnee abzuführen. Der versulzte Schnee habe sich jedoch aufgrund der außergewöhnlich großen Eintragsmengen so verfestigt und zusammengeschoben, dass ein Ableiten nicht mehr möglich war (Bild 16 bis 18, zwischen 12:13 und 12:19 Uhr). Gegen 14 Uhr sei der Kläger nach einem Anruf des ersten Bürgermeisters der Beklagten wieder zum Hochwasserwehr gegangen. Dorthin seien auch der Feuerwehrkommandant ..., Herr ... vom Bauhof, Hauptflussmeister ... vom Wasserwirtschaftsamt ..., die Nachbarn ... und ... und andere gekommen. Der Kläger habe zum vierten Mal an diesem Tag beide Hochwasserwehre geöffnet. Nahezu die ganzen verdichteten, versulzten Schneemassen seien aber, ebenso wie bei weiteren Wehröffnungen, liegen geblieben. Verschiedene Schwimmbalken seien dann aus dem Wasser entfernt worden. Schnee und Eis könnten von den Schwimmbalken nicht zurückgehalten werden, weil diese von der Wasserströmung darunter hindurchgedrückt würden. Besondere Hindernisse seien vielmehr die großen Flussbausteine unter der ..., wo sich immer wieder Schwemmgut, Eis und versulzte Schneemassen verhakten. Mit Einbruch der Dunkelheit sei der angeforderte Bagger gekommen und habe den versulzten Schnee zwischen Hochwasserwehr und Brücke an der ... gelöst, der nach Öffnen beider Hochwasserwehre dann abgeflossen sei. Wegen fehlender Zufahrtsmöglichkeiten zwischen und unter den Brücken der ... und ... sei dort ein entsprechender Baggereinsatz nicht möglich gewesen, so dass der versulzte Schnee weiter den Flusslauf verstopft habe. Gegen 21 Uhr seien der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie ein Vertreter der der Autobahnmeisterei ... zum Kläger gekommen. Gemeinsam habe man beschlossen, dass die Feuerwehr unter dem Einsatz von Hochdruckwasserstrahlen (8 Bar) versuchen werde, die versulzten Schneemassen zu lösen. Nach Anweisungen des Feuerwehrkommandanten habe der Kläger noch viermal die Hochwasserwehre geöffnet, um die nacheinander losgelösten versulzten Schneemassen abzuleiten. Zuletzt habe der Sulzschnee auch unter der Autobahnbrücke mit Hochdruckwasserstrahlen gelöst werden können (Bild 33 bis 45 zwischen 21: 11 und 22:51 Uhr).
Mit Schriftsatz vom 11. März 2013 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags wurde mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 u. a. ausgeführt, der Kläger trete dem streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen mit drei Argumenten entgegen, nämlich der Feuerwehreinsatz sei ausschließlich deswegen erforderlich geworden, weil die Zufahrt zum Ausbaggern der Treibschneeberge im Bereich zwischen und unter den beiden Brücken der ... und ... über die östliche ... nicht möglich sei. Auslöser für die massive Ansammlung von Sulzschnee seien die heftigen Schneefälle mit starkem Westwind („Extremwetterereignis“) gewesen. Auch am 10. Dezember 2012 habe der Kläger für einen schadlosen Abfluss des schwimmenden Sulzschnees zuerst ... bis 200 m oberhalb gesorgt.
Aus dem eigenen Vortrag des Klägers gehe hervor, dass er am 10. Dezember 2012 um 4 Uhr morgens nur das Wehr ... (wegen der Verstopfung des Einlaufgitters mit versulztem Schnee) geöffnet habe. Eine Öffnung des Hochwasserwehrs sei dann aber erst gegen 12:15 Uhr mittags erfolgt. Die Situation um 4 Uhr morgens hätte den Kläger auch bezüglich des Hochwasserentlastungswehres alarmieren müssen. Nach eigenem Vortrag sei der Kläger jedoch bis Mittag wohl damit beschäftigt gewesen, zu verhindern, dass sein Keller mit Wasser vollläuft. Da es bereits am 9. Dezember 2012 geschneit habe und dem Kläger nach eigenem Vortrag bereits mindestens seit 4 Uhr morgens am 10. Dezember 2012 bekannt gewesen sei, dass sich Sulzschnee/Treibschnee und Eis in der östlichen ... befunden habe, hätte er regelmäßig die Abflussverhältnisse überprüfen und in eigener Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen, z. B. rechtzeitige Öffnung des Hochwasserwehrs, ergreifen müssen. Dies sei jedoch bis 12:15 Uhr unterblieben. Die Gefahr, die durch die Treibschneeansammlung ausgelöst worden sei, sei seitens des Klägers - zieht man dessen zunächst vorliegende Weigerung zur Öffnung des Wehrs ins Kalkül - vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Mit Schreiben vom 2. September 2013 nahm der Kläger zum Vortrag des Beklagten Stellung und führte u. a. aus, um 4 Uhr morgens am 10. Dezember 2012 sei die Notwendigkeit, auch die Hochwasserwehre zu öffnen, nicht erkennbar und auch nicht erforderlich gewesen. Auch die Gefahr weiterer Treibschneeabgänge sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Als gegen 7:37 Uhr um die ... des Klägers Wasser geflossen sei, wären die nach 4:30 Uhr eingetragenen Schneemengen so verdichtet gewesen, dass die ... - nach Aussage des Herrn ... bereits um 5:30 Uhr - über die Ufer getreten sei, und die beschriebenen Auswirkungen durch eine Bedienung des Wehres überhaupt nicht hätten verhindert werden können. Nachdem der Kläger für einen schadlosen Treibschneeabfluss im Hof ... gesorgt habe, sei er nach dem Abhören des Anrufbeantworters unverzüglich zum Hochwasserwehr gegangen, um dieses gegen 12:19 Uhr zu öffnen. Die Abweisbäume, die keine Äste hätten (richtige Bezeichnung: Schwimmbalken), würden die Gefahr eines Schneeversatzes nicht erhöhen und seien bei den zahlreichen Ortsterminen von den Vertretern des Landratsamtes, Wasserwirtschaftsamtes usw. auch nie beanstandet worden. Die Entfernung der Schwimmbalken sei nur rein vorsorglich erfolgt und habe die Situation nicht verbessert. Die Situation unter und südlich der ...-Brücke sei wegen des Lärmschutzwalls zwischen der ... und der ... von den Hochwasserwehren aus nicht einsehbar. Der Kläger konnte also nicht zeitgleich ... für einen schadlosen Wasserabfluss sorgen und zugleich an den Hochwasserwehren und an den Brücken der ... und ... nach dem Rechten schauen, vor allem nicht bei Unwettern wie im vorliegenden Fall. Das Entstehen der massiven Treibschneeansammlungen sei offensichtlich von den extremen eingetragenen Schneemengen zwischen 4:30 und 7:37 Uhr am 10. Dezember 2012 ausgelöst worden. Der Kläger habe die Hochwasserwehre zwischen 7:37 und 12:15 Uhr wegen eines rechtfertigenden Notstands (Überflutungsgefahr seines Kellers) nicht bedienen können.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 regte der Kläger u. a. an, auch den Vertreter der Autobahnmeisterei ..., der am 10. Dezember 2012 vor Ort gewesen sei, als Zeugen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dieser übersandte per E-Mail vom 10. Juli 2012 mehrere Fotos und seinen Aktenvermerk vom 11. Dezember 2012. Darin wird u. a. ausgeführt, er sei am Nachmittag des 10. Dezember 2012 vom Beklagten darüber informiert worden, dass die östliche ... südlich der ... über die Ufer trete und über die beiden Hochwasserdurchlässe Richtung ... laufe. Bei der Ortsbesichtigung habe sich herausgestellt, dass die Baumstämme, die vom Kläger zur Schmutzabschottung eingebracht worden seien, vermutlich den Stau verursacht hätten. Durch die querliegenden Stämme und die falsche Wehraufstauung habe sich der angeschwemmte Matsch und Schnee so komprimiert, dass das nachfließende ...-wasser nicht mehr ordnungsgemäß habe abfließen können. Auch das mehrfache Absenken des Wehres und die Beseitigung eines Baumes hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 25. Juli 2014 mündlich verhandelt. Dabei sind ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ..., der Kommandant der FFW ..., ein Vertreter der Autobahnmeisterei ..., der ehemalige Bürgermeister des Beklagten und zwei Anwohner als Zeugen angehört worden. Der Kläger übergab dem Gericht und dem Bevollmächtigten des Beklagten den Schriftsatz vom 25. Juli 2014. Das Gericht erläuterte dem Kläger die Rechtslage hinsichtlich der im Schriftsatz vom 25. Juli 2014 gestellten Beweisanträge, nämlich die Möglichkeit, einen bedingten oder unbedingten Beweisantrag zu stellen. Der Kläger erklärte, dass die Beweisanträge als bedingte Beweisanträge gestellt seien.
Der Kläger stellte den Antrag, den Bescheid vom 13. Februar 2013 aufzuheben.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte die Abweisung der Klage.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten und Zeugen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2014, auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).
Der Beklagte konnte für den Feuerwehreinsatz vom 10. Dezember 2012 (20:53 bis 23:26 Uhr) gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (FwG) Kostenersatz vom Kläger verlangen, da dieser die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, vorsätzlich verursacht hat (nachfolgend 1). Ermessensfehler des Beklagten liegen weder im Hinblick auf sein Entschließungsermessen (ob er überhaupt Kostenersatz verlangen will), noch im Hinblick auf sein Auswahlermessen (von wem er Kostenersatz fordern will) vor. Insbesondere widerspricht die Inanspruchnahme des Klägers zum Ersatz der vollen Kosten des Feuerwehreinsatzes auch nicht der Billigkeit (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 FwG, siehe nachfolgend 2.)
1. Der Beklagte konnte vom Kläger Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz vom 10. Dezember 2012 verlangen, da dieser die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, vorsätzlich verursacht hat.
a) Die Gefahr, die den Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, bestand darin, dass es im Verlauf des 10. Dezember 2012 im Bereich oberhalb des Hochwasserentlastungswehrs des Klägers (Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...) bis weit unter die ...- und ...-Brücken zu immer massiveren Treibschneeansammlungen in der östlichen ... gekommen war, so dass die östliche ... südlich der ... beidseitig über die Ufer trat und durch die beiden Hochwasserdurchlässe Richtung ... lief. Auch durch mehrfaches Öffnen des Hochwasserentlastungswehrs (erste Öffnung ca. 12:15) konnte ein Abfließen der Schneeansammlungen nicht mehr erreicht werden. Zudem staute sich der Schneematsch unter den Brücken der ... und ... im Verlauf des 10. Dezember 2012 so hoch auf, dass beim Einsatz der Feuerwehr (Beginn: 20:54 Uhr) z. B. unter der ...-Brücke zwischen Oberkante Schneedecke und Brückenunterkante lediglich noch ein Abstand von ungefähr 40 cm war (siehe Aussage des Feuerwehrkommandanten ..., S. 7 des Sitzungsprotokolls). Damit diente der Feuerwehreinsatz (Auflösen der Treibschneeansammlungen unter den Brücken) auch der Sicherung dieser Straßen.
b) Ursächlich für die o. g. Gefahr war, dass die Abflusssituation am Hochwasserentlastungswehr auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... am 10. Dezember 2012 erst ab Mittags in Augenschein genommen wurde und dieses Wehr erstmals gegen 12:15 Uhr bedient wurde.
Wie unter den Beteiligten unstreitig ist, war die Wetterlage am 9./10. Dezember 2012 geprägt von heftigen Schneefällen in Verbindung mit starkem Westwind. Wie der Kläger gaben auch die Zeugen ... (s. S. 7 des Sitzungsprotokolls) und ... (s. S. 8 des Sitzungsprotokolls) an, eine derartige Schneesituation bzw. Schneematschverstopfung bisher noch nie erlebt zu haben. Nach den eigenen Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten Bildern hatte sich bereits in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2012 oberhalb ... der schwimmende Sulzschnee auf einer Länge von geschätzt 500 Metern gesammelt und den gesamten Staubereich bis zur ... mit schwimmendem, versulztem Schnee gefüllt, so dass das Einlaufgitter zur Wasserturbine ... mehrmals freigemacht werden musste (s. Bild 3, aufgenommen am 9.12.2012, 21:42 Uhr, Bl. 15 der Gerichtsakte). Wegen weiterer Verstopfungen des Einlaufgitters wurde dann um 4 Uhr morgens die Alarmglocke im Wohnteil ... ausgelöst. Durch vollständiges Öffnen des Wehres ... (Fl.Nr. ... der Gemrkung ...) und Absenken des Wasserstandes konnte der schwimmende Sulzschnee abfließen. Als der Kläger keinen schwimmenden Sulzschnee mehr sehen konnte, schloss er das Wehr ... wieder und legte sich schlafen (s. Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2013, S. 4 „Extremwetterereignis“). Am 10. Dezember 2012, gegen 7:37 Uhr sah der Kläger, dass, von der östlichen Flutmulde kommend, bereits eine Überflutung zwischen seiner ... und der Nachbarscheune bestand (s. Bild 4, aufgenommen am 10.12.2012, 7:37 Uhr, Bl. 15 der Gerichtsakte). Da eine Überflutung seines Kellers drohte und das Wasser nach und nach immer mehr wurde, so dass auch größere versulzte Schneebrocken zwischen der Nachbarscheune und dem Wohnhaus flossen, arbeitete der Kläger bis ca. 12 Uhr mittags daran, dass das Hochwasser, ohne Schaden an seinem Anwesen oder der Garage des Nachbarn zu verursachen, abfließen konnte (s. Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2013, S. 4 bis 6, Bild 5 bis 15, Bl. 16 bis 21 der Gerichtsakte).
Nach den eigenen Angaben des Klägers hat er das Hochwasserentlastungswehr (Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...), das wegen des kurvigen Flusslaufs von ... aus nicht einsehbar ist, am 10. Dezember 2012 erstmals gegen ca. 12:15 Uhr geöffnet (s. Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2013, S. 6 „Mittags am Hochwasserwehr“; Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, S. 12 des Sitzungsprotokolls). Bei dieser Wehröffnung floss zwar das Wasser ab, der versulzte Schnee war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits so verfestigt und zusammengeschoben, dass er allein durch das Öffnen des Wehres nicht mehr abgeleitet werden konnte (s. Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2013, S. 6 „Mittags am Hochwasserwehr“, Bild 17 und 18, Bl. 22 der Gerichtsakte). Der Zeuge ..., der direkt neben dem Hochwasserentlastungswehr wohnt, gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass er am 10. Dezember 2012 nach dem Aufstehen gegen 7 Uhr (nicht wie vom Kläger angegeben bereits ab 5:30 Uhr) erstmals die Überflutung gesehen und im Laufe des Vormittags beobachtet hat, dass sich vor dem Hochwasserentlastungswehr Schneemassen ansammeln (s. S. 9/10 des Sitzungsprotokolls).
Wie der Kläger selbst angegeben hat, war es am 10. Dezember 2012 um 4 Uhr morgens möglich, den oberhalb ... schwimmenden Sulzschnee, der bereits mehrmals das Einlaufgitter zur Wasserturbine ... verstopft hatte, durch vollständiges Öffnen des Wehres ... und Absenken des Wasserstandes abfließen zu lassen. Damit liegt es auf der Hand, dass es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch möglich gewesen wäre, eine entsprechende Ansammlung von Treibschnee am Hochwasserentlastungswehr durch Öffnen dieses Wehres abzuleiten. Zudem drängt sich die Annahme geradezu auf, dass ein Abfluss von Treibschnee auch im weiteren Verlauf des 10. Dezember 2012 stattgefunden hätte, wenn der Kläger nach dem Auslösen der Alarmglocke (4 Uhr morgens) oder zumindest nach dem Aufstehen gegen 7 Uhr die Abflussverhältnisse auch am Hochwasserentlastungswehr regelmäßig überprüft und, situations- bzw. wetterbedingt, die Wehre geöffnet hätte. Zumindest hätte die konsequente Beobachtung der Abflussverhältnisse und die Bedienung auch des Hochwasserentlastungswehrs bereits ab den frühen Morgenstunden zur Folge gehabt, dass Treibschneeansammlungen, die auch durch Öffnen des Wehres nicht mehr hätten abgeführt werden können, zeitnah bemerkt worden wären. Damit hätten entsprechende Maßnahmen zum Abfließen der Schneemengen (z. B. manuelle Zerkleinerung des Schnees oder Baggereinsatz im Bereich zwischen dem Hochwasserentlastungswehr und der ...) früh- bzw. rechtzeitig ergriffen werden können.
Soweit die Parteien darüber streiten, ob oder in welchem Ausmaß die vom Kläger eingebrachten sog. Abweisbäume die Treibschneeansammlung bzw. den Rückstau mitverursacht haben, kommt es darauf nicht an. Denn die maßgebliche Ursache dafür, dass die Treibschneeansammlungen im Verlauf des 10. Dezember 2012 nicht mehr abfließen konnten und den überschwemmungsauslösenden Rückstau bildeten, lag entsprechend den obigen Ausführungen darin, dass der Kläger bis ca. 12:15 Uhr weder die Abflusssituation am Hochwasserentlastungswehr beobachtet noch dieses Wehr situationsangepasst bedient hatte und bei der erstmaligen Öffnung des Hochwasserentlastungswehrs erst gegen 12:15 Uhr ein Ableiten der Treibschneeansammlung nicht mehr möglich war. Bei rechtzeitigem Tätigwerden hätten auch die Abweisbäume, soweit sie ein Abflusshindernis dargestellt hätten, zeitnah entfernt werden können.
Dass das verspätete Tätigwerden des Klägers am Hochwasserentlastungswehr am 10. Dezember 2012 kausal dafür war, dass sich der Schneeversatz in der östlichen ... vom Hochwasserentlastungswehr bis unter die ...- und ...-Brücken mit den beschriebenen Auswirkungen zurückstaute, bestreitet der Kläger im Ergebnis selbst nicht. Sein Vorbringen zielt im Wesentlichen darauf ab, dass er seine Pflichten als Triebwerksbetreiber nicht verletzt habe (Extremwettersituation, rechtfertigender Notstand aufgrund der drohenden Überflutung an seiner Hofstelle).
Auch die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes, zum einen im Schreiben (E-Mail) vom 18. Dezember 2012 (Bl. 11/12 der Akte des Beklagten), zum anderen in der mündlichen Verhandlung (S. 3 bis 5 des Sitzungsprotokolls), belegen, dass die Schneemassen das Hochwasserentlastungswehr im Falle seiner frühzeitigen bzw. rechtzeitigen Bedienung hätten passieren können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird den wasserrechtlichen Fachbehörden gemäß Art. 63 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ein Bewertungsvorrang zuerkannt. Danach gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als z. B. Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass Gutachten bzw. Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts oftmals bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt werden, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 8 ZB 13.1600 - juris; B. v. 2.5.2011- 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 -8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.).
Dass hier in Bezug auf die o. g. Stellungnahmen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts Fehler der vorgenannten Art einschlägig sein könnten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr liegt es - wie bereits ausgeführt wurde - auf der Hand, dass bei frühzeitiger und konsequenter Beobachtung der Abflussverhältnisse und entsprechender Bedienung des Hochwasserentlastungswehrs die Treibschneemassen hätten abgeführt werden können.
c) Der Kläger hat die Gefahr durch die Verletzung der ihm als Triebwerksbetreiber obliegenden Pflichten vorsätzlich, zumindest mit bedingtem Vorsatz, verursacht.
Die Ausübung des Staurechts ist aus Gründen des Gemeinwohls von vornherein mit der Pflicht zu schadensverhütenden oder -vorbeugenden Maßnahmen belastet (BGH, U. v 16.2.2006 - II ZR 68/05 - BayVBL 2007, 29).
Zudem ist auch im Bescheid des Landratsamtes ... vom 5. Oktober 1998 (Bewilligung für die Stauerhöhung beim Triebwerk auf dem Grundstück Fl.Nr. ... und beim Hochwasserwehr auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Bl. 86 bis 94 der Gerichtsakte) festgelegt, dass die Unterhaltungspflicht des Klägers (und seiner Ehefrau) u. a. die Bedienung des Hochwasserwehrs (Ziffer 3.1.6) umfasst. Auch haben der Kläger und seine Ehefrau im Interesse des ungehinderten Wasserabflusses für eine schadlose Regelung der Eisverhältnisse zu sorgen und die Bedienungsfähigkeit der Wehranlagen bei Frost sicherzustellen (Ziffer 3.1.9 des Bewilligungsbescheids).
Die Pflicht des Klägers zur Gefahrenabwehr ergibt sich auch aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayWG. Danach sind, soweit es die Abwehr von Wassergefahren erfordert, die Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen verpflichtet, ihre Anlagen einschließlich der Nachrichtenmittel für eine Hochwasserrückhaltung oder eine Niedrigwasseraufhöhung einzusetzen.
Für die Frage, ob der Kläger die Pflichten, die ihm aufgrund Gesetzes und aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung obliegen, verletzt hat, ist hier ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung - um diese geht es vorliegend im Kern - diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, U. v. 15.7.2003 - VI ZR 155/02 - NJW-RR 2003, 1459 ff.; U. v. 8.11.2005 - VI ZR 332/04 - NJW 2006, 610 ff.; U. v. 6.2.2007 - VI ZR 274/05 - NJW 2007, 1683 ff.). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, U. v. 6.2.2007 - VI ZR 274/05 - NJW 2007, 1683 ff;BGH, U. v. 16.2.2006 - III ZR 68/05 - NVwZ-RR 2006, 469 ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger aus nachfolgenden Gründen seine Pflichten bei der Überwachung und Bedienung des Hochwasserentlastungswehrs am 10. Dezember 2012 vorsätzlich verletzt.
Wie der Kläger selbst vorgetragen und mit Bildern von der damaligen Situation belegt hat, hat er bereits am 9. Dezember 2012, gegen 21:42 Uhr, und - alarmiert durch die Alarmglocke - um 4 Uhr morgens am 10. Dezember 2012 gesehen, dass aufgrund der heftigen Schneefälle in Verbindung mit starkem Westwind sich oberhalb ... der schwimmende Sulzschnee auf einer Länge von geschätzt 500 Metern gesammelt und den gesamten Staubereich bis zur ... mit schwimmendem, versulztem Schnee gefüllt hat, so dass das Einlaufgitter zur Wasserturbine ... mehrmals freigemacht werden musste und er um 4 Uhr morgens das Wehr ... öffnen musste, damit die Schneemassen abfließen können. Diese Situation - das Wetter, die Ansammlung von Treibschnee und die Verstopfung am Einlaufgitter - hätte einen vorsichtigen und gewissenhaften Triebwerksbetreiber dahingehend alarmieren müssen, die Lage auch am Hochwasserentlastungswehr in Augenschein zu nehmen. Denn es lag ja auf der Hand, dass sich Ansammlungen von Treibschnee - wie vom Kläger ... festgestellt - dann auch im Bereich des Hochwasserentlastungswehrs befinden und den Abfluss behindern können. Eine Kontrolle der Treibschneeansammlungen bzw. der Abflussverhältnisse am Hochwasserentlastungswehr hätte jedenfalls spätestens dann erfolgen müssen, als der Kläger um 7:37 Uhr am 10. Dezember 2012 die Überflutungen im Bereich seiner ... feststellte, also davon ausgehen musste, dass am oberhalb gelegenen Hochwasserentlastungswehr eine durch Schneeversatz bedingte Abflussblockade bestand. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ein „verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter“ Triebwerksbetreiber versuchen müssen, die Treibschneeansammlungen durch Bedienen des Hochwasserentlastungswehrs abzuleiten oder, wenn dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte er die Wassergefahr den zuständigen Behörden zur rechtzeitigen Schadensbekämpfung melden müssen. Insofern hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Triebwerksbetreiber gerade bei solchen Wettersituationen besonders gefordert ist und die Wehranlagen ständig zu kontrollieren hat.
Indem der Kläger die Abflussverhältnisse am Hochwasserentlastungswehr nicht bereits ab den frühen Morgenstunden des 10. Dezember 2012 kontrolliert, sondern das Wehr erstmals gegen 12:15, als ein Treibschneeabfluss nicht mehr möglich war, geöffnet hat, hat er seine Pflichten, die ihm als Triebwerksbetreiber obliegen, verletzt. Dies geschah auch vorsätzlich, da der Kläger, ausgehend von den Wetter- und Abfluss- bzw. Überschwemmungsverhältnissen an seiner Triebwerksanlage bzw. ..., wusste, dass es auch zu abflusshindernden Treibschneeansammlungen im Bereich des Hochwasserentlastungswehrs gekommen war. Dass dem Kläger zwar die Notwendigkeit einer Beobachtung der Abflussverhältnisse und Bedienung des Hochwasserentlastungswehrs bewusst war, er sich aber dafür entschieden hat, Arbeiten an seiner Hofstelle zur Verhinderung einer Überschwemmung seines Kellers auszuführen, ergibt sich auch aus seinen eigenen Einlassungen, nämlich dass es ihm vorrangig um die Situation an seiner Hofstelle gegangen sei und er nicht gleichzeitig an allen Stellen habe tätig sein können (vgl. Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, S. 5 des Sitzungsprotokolls) und dass er in Abwägung möglicher Gefahren und des zu erwartenden Schadensfalls vorrangig die Gefahrenstelle am eigenen Wohnhaus beseitigt habe (s. Schreiben des Klägers vom 25.7.2014, S. 6). Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner Pflichten als Triebwerksbetreiber mit den daraus folgenden Auswirkungen billigend in Kauf genommen.
Der Vortrag des Klägers, er habe den Eintrag so großer Schneemengen im Zeitraum zwischen ca. 4:30 Uhr und 7:37 Uhr nicht absehen können, ist unbehelflich. Wie bereits ausgeführt, war bereits um 4 Uhr morgens erkennbar, dass abflusshindernde Treibschneeansammlungen vorhanden waren. Dass zu diesem Zeitpunkt greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, dass es zu keinen weiteren Treibschneeabgängen kommen werde bzw. eine erhebliche Besserung der Wetterverhältnisse absehbar gewesen wäre, trägt der Kläger selbst nicht vor. Gerade die um vier Uhr morgens bestehende Situation und die Wetterverhältnisse (vom Kläger selbst als Extremwetterereignis bezeichnet) hätten den Kläger daher veranlassen müssen, die Abflussverhältnisse am Hochwasserentlastungswehr ab den frühen Morgenstunden regelmäßig zu kontrollieren und das Wehr situtionsangepasst zu bedienen sowie eine eventuelle, von ihm nicht mehr beherrschbare Wassergefahr den zuständigen Stellen zeitnah zu melden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayWG: „...einschließlich der Nachrichtenmittel ...einzusetzen“).
d) Dass die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes (2011,14 EUR) nicht den Bestimmungen der Satzung des Beklagten über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren entspricht oder falsch berechnet worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Entsprechend den obigen Ausführungen liegen daher die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch den Beklagten gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 FwG vor.
2. Der streitgegenständliche Kostenbescheid lässt auch keine Ermessensfehler erkennen.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer u. a. im Fall des Abs. 2 Nr. 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr erhobenen Gefahr verpflichtet war. Entgegen dem Wortlaut („ist verpflichtet“) handelt es sich hier nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 4 ZB 09.1807 - juris, m. w. N.), die gemäß § 114 Satz 1 VwGO daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
a) Ermessensfehler des Beklagten liegen weder im Hinblick auf sein Entschließungsermessen (ob er überhaupt Kostenersatz verlangen will), noch im Hinblick auf sein Auswahlermessen (von wem er Kostenersatz fordern will) vor. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids lässt erkennen, dass der Beklagte sich deswegen entschlossen hat, vom Kläger vollen Kostenersatz zu fordern, weil er (zu Recht) davon ausgeht, dass der Kläger durch Verletzung seiner Pflichten als Triebwerksbetreiber die Gefahr bzw. den Feuerwehreinsatz vorsätzlich verursacht hat.
b) Die Inanspruchnahme des Klägers zum Ersatz der vollen Kosten des Feuerwehreinsatzes widerspricht auch nicht der Billigkeit (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 FwG)
Der Vortrag des Klägers, er habe wegen eines rechtfertigenden Notstandes zwischen 7:37 Uhr und 12:15 Uhr die Hochwasserwehre nicht bedienen bzw. dort nicht nach dem Rechten sehen können, da er in diesem Zeitraum für einen schadlosen Wasserabfluss ... habe sorgen müssen, um eine Überflutung seines Kellers zu verhindern, kann einen Unbilligkeitsgrund nicht belegen.
Zum einen handelt es sich bei einer Wasser- oder Überflutungsgefahr für ein unmittelbar an einem fließenden Gewässer liegenden Anwesen, wie ... des Klägers, aller Lebenswahrscheinlichkeit nach nicht um ein so außergewöhnliches Ereignis, dass bereits von „höherer Gewalt“ gesprochen werden könnte. Zum anderen gehört es zu den Pflichten des Klägers als Triebwerkbetreiber, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ordnungsgemäße Unterhaltung und Bedienung der Anlage im Falle seiner plötzlichen Verhinderung (z. B. durch geeignetes abrufbares Personal) bzw. gerade im Falle einer Wassergefahr, die auch seinem Anwesen droht, sichergestellt ist. Insofern ist dem Kläger hier ein Organisationsverschulden anzulasten, so dass seine Heranziehung zum Kostenersatz nicht unbillig erscheint,
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Höhe des angeforderten Kostenersatzes von 2011,14 EUR unbillig, d. h. für den Kläger existenzbedrohend ist.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, indem er unter Vernachlässigung seiner Pflichten als Triebwerksbetreiber sein Anwesen vor Überflutungsschäden bewahrte, nicht unerhebliche Restaurationskosten erspart hat. Auch insofern erscheint es nicht unbillig, dass die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht von der Allgemeinheit bzw. vom Beklagten getragen werden, sondern vom Kläger gefordert werden.
3. Die vom Kläger in seinem (in der mündlichen Verhandlung übergebenen) Schreiben vom 25. Juli 2014 bedingt gestellten Beweisanträge (s. Sitzungsprotokoll, S. 13) waren abzulehnen.
a) Der Beweisantrag - „Für den Fall, dass die Extremwettersituation am 10.12.2012, die ursächlich die Verstopfung der östlichen ... durch einen ungewöhnlich großen Schneematsch-Pfropfen unter der Brücke der ... verursachte, bestritten wird, stellen wir Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wetterverhältnisse am 10.12.2012 in ... südlich der Autobahn ..., zu erstellen durch den Deutschen Wetterdienst“ - wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Beweisantrag ist unbehelflich. Der Deutsche Wetterdienst kann als Sachverständiger nur zu Fragen über die Wetterverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Gebiet Stellung nehmen. Die damaligen Wetterverhältnisse in ..., südlich der ..., - heftiger Schneefall mit anhaltendem Wind und starken Windböen - sind aber unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass es aufgrund dieser „Extremwetterlage“ zu Treibschneeabgängen und zu massiven Treibschneeansammlungen in der östlichen ..., oberhalb des Hochwasserentlastungswehrs des Klägers bis unter die Brücken der ... und ..., gekommen ist.
b) Der Beweisantrag, - „Für den Fall, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Hochwasserwehre bestritten wird, stellen wir Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Funktionsweise der vollautomatischen Wehrsteuerung“ - wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der unter Beweis gestellte Sachverhalt - die Funktionsweise der vollautomatischen Wehrsteuerung - ist unerheblich. Auf ihn kommt es für eine Entscheidung des Gerichts nicht an. Wie unter 1. und 2. bereits ausgeführt wurde, konnte der Kläger zum Kostenersatz herangezogen werden, da er die Abflussverhältnisse am Hochwasserentlastungswehr zu spät in Augenschein nahm und es dadurch versäumte, ein Abfließen der Schneeansammlungen durch situationsangepasstes Öffnen der Wehre zu ermöglichen oder durch rechtzeitiges Melden einer Wassergefahr schadensmindernde Maßnahmen frühzeitig zu ermöglichen.
c) Der Beweisantrag - „Für den Fall, dass der „rechtfertigende Notstand“ bestritten wird, stellen wir Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die tatsächliche Rechtssituation“ - wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
Ein konkreter Sachverhalt wurde nicht unter Beweis gestellt. Die Klärung der Rechtslage obliegt dem erkennenden Gericht.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.