Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2011 - VI ZR 189/10
published on 15/02/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2011 - VI ZR 189/10
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 189/10
vom
15. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des XI. Zivilsenats zu vergleichbaren Fallgestaltungen geklärt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Rn. 29 und - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 27). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 82.000,00 € Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.05.2009 - 10 O 214/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - I-17 U 99/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 13/07/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 57/08 Verkündet am: 13. Juli 2010 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13/07/2010 00:00
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published on 24/06/2014 00:00
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)