Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13

published on 28/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13
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Landgericht Traunstein, 2 O 2926/11, 31/05/2012
Oberlandesgericht München, 3 U 2732/12, 14/12/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 6/13
vom
28. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 85 Abs. 2; § 233 (Fd, Ff)

a) Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist
verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den
Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine
antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.

b) Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten
Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags
im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig
spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit
das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13 - OLG München
LG Traunstein
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 108.918,15 €

Gründe:

I.

1
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 31. Mai 2012, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 2012 zugestellt worden ist, hat dieser am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt. Auf den am Montag, dem 6. August 2012, eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 6. September 2012 verlängert und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2012 hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und die Berufungsbegründung sind am 20. September 2012 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Antrag damit begründet, dass er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20. September 2012 beantragt habe und die Fristverlängerung antragsgemäß, wenn auch mit der Datumsangabe nur bis zum 6. September 2012 verfügt worden sei. Das dem Verlängerungsantrag entsprechende Fristende am 20. September 2012 sowie eine Vorfrist für den 10. September 2012 habe die Sekretärin bereits bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten im Terminkalender vermerkt. Der Prozessbevollmächtigte sei nach der telefonischen Auskunft seiner Sekretärin, dass dem Verlängerungsantrag antragsgemäß stattgegeben worden sei, davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung bis 20. September 2012 einzureichen sei. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 10. September 2012 habe er bemerkt, dass die Berufungsbegründungsfrist lediglich bis 6. September 2012 verlängert worden sei. Die Verfügung des Gerichts sei im vorliegenden Fall nicht eindeutig, da die Frist zwar antragsgemäß verlängert worden sei, die Verlängerung jedoch, abweichend von dem Antrag, nur bis 6. September 2012 verfügt worden sei. Es fehle auch der Hinweis, dass dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Der Prozessbevollmächtigte habe sich auf die Richtigkeit der Mitteilungen seiner Sekretärin verlassen können, da diese bisher alle Fristen ordnungsgemäß eingetragen und verfolgt und es auch sonst aufgrund ihrer bisherigen korrekten und nicht zu beanstandenden Arbeitsweise keinen Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen gegeben habe. Wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis 10. September 2012 sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf die verkürzte Frist einzustellen bzw. einen entsprechenden weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.
2
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
4
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen , weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfrist zuverlässig festgehalten und kontrolliert würde. Es fehlten organisatorische Maßnahmen, die die Eintragung einer verlängerten Frist zeitnah mit dem Eingang der gerichtlichen Mitteilung über die Fristverlängerung gewährleisteten. Werde ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden könne. Nie dürfe die endgültige Frist eingetragen werden, bevor die Verlängerung gewährt sei. Die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe es unterlassen, die tatsächlich gewährte Frist mit der beantragten und notierten Frist abzugleichen. Hätte sie dies getan, hätte sie bemerkt, dass die Fristverlängerung nicht wie beantragt gewährt worden ist. Da eine entsprechende Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehle, sei ein Organisationsverschulden des Klägervertreters gegeben. Außerdem habe der Klägervertreter für die Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist um sechs Wochen der Einwilligung des Gegners bedurft. Dass seinem Antrag ohne die Mitteilung der Einwilligung des Gegners stattgegeben würde, habe der Klägervertreter nicht erwarten dürfen.
5
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
6
a) Dass die Berufungsbegründungsfrist am 6. September 2012 abgelaufen ist, zieht der Kläger mit Recht nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genießt er auch keinen Vertrauensschutz in die Verlängerung der Frist bis zum 20. September 2012. Einem berechtigten Vertrauen stünde allerdings nicht schon entgegen, dass die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise nicht vorgelegen hat, weil auch ohne die Einwilligung eine bewilligte Fristverlängerung wirksam wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89). Die vorliegende Verlängerungsverfügung ist nicht vergleichbar mit einer "antragsgemäßen" Fristverlängerung ohne Angabe eines Datums für das Fristende. Macht die Verfügung den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, gilt zwar die Frist auch dann als antragsgemäß verlängert, wenn sie im Antrag fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und 4). Im Streitfall bestand jedoch nach dem Wortlaut der Verfügung eine offensichtliche klärungsbedürftige Differenz zwischen der datumsmäßigen Festsetzung des Endes der Frist einerseits und der "antragsgemäßen" Verlängerung andererseits, aufgrund deren ein Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf das Ende der Frist am 20. September 2012 nicht gerechtfertigt war.
7
Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist , auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, aaO). Grundsätzlich ist hierfür der Wortlaut der Mitteilung entscheidend und zwar auch dann, wenn die Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert wird, einen Fehler aufweist, aufgrund dessen die Frist um einen größeren Zeitraum verlängert scheint als verfügt. Jedoch ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht geschützt, wenn der Fehler offensichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, VersR 1999, 1304). Dies gilt auch im Fall einer Unklarheit. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte aus der Sicht des objektiven Empfängers der Verfügung des Berufungsgerichts nicht ohne begründete Zweifel eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 entnehmen. Die berechtigten Zweifel hätte er jedenfalls durch eine Rücksprache bei Gericht klären müssen.
8
b) Eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den Abgleich der notierten hypothetischen Frist mit der gewährten Frist sicherstellte, hätte die Möglichkeit eröffnet , die Frist zu wahren. Eine solche hat der Kläger aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
9
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen , dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 und vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 10). Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Durch die organisatorischen Maßnahmen muss aber sichergestellt werden, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460, 1461). Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797).
10
Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt wäre, dass der Eintrag des hypothetischen Endes der von ihm beantragten Fristverlängerung im Fristenkalender bei oder alsbald nach Eingang der gerichtlichen Verlängerungsverfügung abgeglichen wird. Vielmehr blieb ungeprüft, ob die im Fristenkalender notierte hypothetische Frist mit der durch die gerichtliche Verfügung verlängerten Frist tatsächlich übereinstimmt. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, wäre der damit betrauten Sekretärin aufgefallen , dass entgegen dem gestellten Antrag die Begründungsfrist nur bis zum 6. September 2012 verlängert worden ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte er eine weitere Fristverlängerung beantragen können. Hingegen trug das vom Prozessbevollmächtigten geschilderte Vorgehen das Risiko der Fristversäumung für den - hier gegebenen - Fall in sich, dass die Fristverlängerung nicht in der beantragten Weise gewährt würde. Zoll Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 31.05.2012 - 2 O 2926/11 -
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2012 - 3 U 2732/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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Annotations

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.