Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - VI ZB 44/18

bei uns veröffentlicht am16.04.2019
vorgehend
Landgericht Hamburg, 319 O 75/17, 13.07.2017
Hanseatisches Oberlandesgericht, 14 U 114/17, 04.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 44/18
vom
16. April 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das
zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn
er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal
tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall,
z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen.
Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings
nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall
vorhersehen kann.

b) Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber
auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar
ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten
Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen
, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen
Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu
kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2019:160419BVIZB44.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14.122,43 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 22. August 2017 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigteder Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. November 2017 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei spätestens seit dem 17. Oktober 2017 wegen einer akuten Lumboischialgie derart arbeitsunfähig gewesen, dass er nur noch unter starken Schmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln täglich maximal zwei bis drei Stunden seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe nachgehen können. Er sei daher nicht in der Lage gewesen , sich sachgemäß in den Sach- und Rechtsstand der Berufungsangelegenheit einzuarbeiten und eine zweckmäßige Berufungsbegründung anzufertigen. Erst ab dem 2. November 2017 sei er wieder in der Lage gewesen, sich der Angelegenheit zu widmen.
2
Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher sie die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dahingehend ergänzt hat, ihr Prozessbevollmächtigter , der Einzelanwalt sei und keine Bürokraft beschäftige, sei aufgrund seiner Erkrankung lediglich in der Lage gewesen, Post zu öffnen und zu sortieren.
3
Mit Beschluss vom 24. April 2018 (VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212) hat der Senat den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben, weil dieses vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist über den Antrag entschieden hatte. Für das weitere Verfahren hat der Senat (aaO Rn. 9) darauf hingewiesen, es werde zu berücksichtigen sein, "dass ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen hat und dass es zu den möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die ein unvorhergesehen erkrankter Rechtsanwalt zu treffen hat, auch gehören kann, den Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11 mwN)".
4
Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Wiedereinsetzungsantrag wiederum zurückzuweisen und die Berufung erneut zu verwerfen. Dazu hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten ausführen lassen, dieser habe zum damaligen Zeitpunkt seine Kanzlei in einer Bürogemeinschaft ohne Beteiligung eines anderen Rechtsanwalts betrieben. Ihm hätten auch außerhalb des Büros in der näheren Umgebung keine weiteren Rechtsanwälte zur Seite gestanden, die bereit gewesen seien, das angenommene Mandat zu bearbeiten bzw. einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.
5
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Die Darlegungen des Prozessbevollmächtigen reichten für eine unverschuldete Fristversäumnis nicht aus. Es komme nicht entscheidend auf seine Bemühungen im Krisenzeitpunkt an, sondern darauf, dass er bereits zuvor Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen gehabt hätte. Dazu fehle jeder Vortrag. Im Übrigen und davon unabhängig sei der Vortrag zu den Bemühungen des Prozessbevollmächtigten , durch einen anderen Anwalt einen Fristverlängerungsantrag stellen zu lassen, ohne hinreichende Substanz. Auch habe der Prozessbevollmächtigte gerade in einer Großstadt wie Hamburg seinen Suchradius über die nähere Umgebung ausweiten oder zumindest die Klägerin unterrichten müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, durch Beauftragung eines weiteren Anwalts die drohende Fristversäumnis abzuwenden.
6
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

7
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
8
1. Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zu beanstanden.
9
a) Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., siehe nur Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 5 mwN).
10
b) Davon ausgehend ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin schon nicht dargelegt hat, dass ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung , das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN). Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018,
1085
Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9). Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Feb- ruar 2019 - VI ZB 43/18, zVb, Rn. 10; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11). Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht mithin differenzierte Anforderungen einerseits für allgemeine vorausschauende Vorkehrungen für den Krankheitsfall und andererseits für konkrete Maßnahmen im bereits eingetretenen Krankheitsfall vor (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8).
12
bb) Wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt fehlt in dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch jeder Vortrag dazu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allgemeine Vorkehrungen für einen unvorhergesehenen Krankheitsfall, etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen , getroffen hätte, den er dann im Krankheitsfall nur noch hätte kontaktieren und um die Beantragung der Fristverlängerung bitten müssen. Nachdem bereits der Senat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. April 2018 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und ergänzend auf den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26. September 2013 (V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11) Bezug genommen hat, in welchem die Verletzung der Pflicht, allgemeine Vorkehrungen für einen Krankheitsfall zu treffen, entscheidungserheblich war, und das Berufungsgericht seinerseits auf den Hinweis des Senats Bezug genommen hat, bedurfte es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keines weiteren Hinweises auf die Notwendigkeit, die getroffenen allgemeinen Vorkehrungen darzulegen. Schon deshalb ist der neue Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung , der "generell vertretungsbereite Kollege" habe "zum damaligen Zeitpunkt wegen Abwesenheit nicht zur Verfügung" gestanden, nicht berücksichtigungsfähig.
13
cc) Zutreffend ist ferner die selbständig tragende Hilfsbegründung des angefochtenen Beschlusses dazu, dass der Vortrag zu den getroffenen Maß- nahmen in dem dann eingetretenen Krankheitsfall nicht ausreicht. Die Behauptung , dass keine Rechtsanwälte zur Seite standen, die zur Stellung eines Fristverlängerungsantrags bereit waren, impliziert, dass diesbezügliche Bemühungen unternommen wurden. Welche das waren, lässt der Vortrag nicht erkennen. Richtig ist weiter die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in einer Großstadt wie Hamburg der Suchradius über die nähere Umgebung hinaus hätte ausgeweitet werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits eine Woche krank war. Keinen Erfolg hat der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das Berufungsgericht aufgrund der geschilderten Schwere der Erkrankung hätte erkennen können, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Suche nach einer Vertretung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (also nach dem 23. Oktober 2017) zumutbar gewesen sei. Sein Vortrag, dass er während seiner Krankheit täglich maximal zwei bis drei Stunden seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe nachgehen können, lässt eine Suche selbst dann nicht als unzumutbar erscheinen, wenn er in dieser Zeit, wie er nachgetragen hat, lediglich Post öffnete und sortierte. Es wäre Sache der Klagepartei gewesen, spätestens auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 18. Juni 2018 hin vorzutragen und glaubhaft zu machen, weshalb die Suche nach einem Vertreter dennoch unzumutbar gewesen sein soll. Stattdessen wurde in der Stellungnahme auf diesen Hinweis der Eindruck erweckt, es habe eine Suche stattgefunden, diese sei nur nicht erfolgreich gewesen.
14
dd) Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Klägerin auf seine Rechtsansicht hätte hinweisen müssen, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie von der Erkrankung hätte in Kenntnis setzen müssen, kommt es nach alledem nicht an. Damit ist auch nicht entscheidend, ob der neue Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung , dass die Klägerin nicht erreichbar gewesen sei, weil sie in dieser Zeit ihr Mobiltelefon nicht genutzt und über keine E-Mail-Anschrift verfügt habe, berücksichtigungsfähig wäre.
15
2. Da die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen ist, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. von Pentz Roloff Müller Allgayer Böhm
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 319 O 75/17 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 14 U 114/17 -

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 48/17
vom
24. April 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist kann den Anspruch des Antragstellers auf
rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen.
BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB48.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14.122,43 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 22. August 2017 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsste, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. November 2017 zunächst Fristverlängerung um einen Monat, mit Schriftsatz vom 3. November 2017 dann we- gen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, er sei spätestens seit dem 17. Oktober 2017 wegen einer akuten Lumboischialgie derart arbeitsunfähig gewesen, dass er nur noch unter starken Schmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln täglich maximal zwei bis drei Stunden seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe nachgehen können. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich sachgemäß in den Sach- und Rechtsstand der Berufungsangelegenheit einzuarbeiten und eine zweckmäßige Berufungsbegründung anzufertigen. Erst ab dem 2. November 2017 sei er wieder in der Lage gewesen, sich der Angelegenheit zu widmen.
3
Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Zur Begründung der Ablehnung der Wiedereinsetzung hat es ausgeführt, die Darlegung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin reiche für eine Wiedereinsetzung nicht aus. Es könne zwar sein, dass der Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage gewesen sei, konzentriert an einer Berufungsbegründung zu arbeiten. Erforderlich und ausreichend wäre aber gewesen, rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, um so das Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist zu verhindern. Die zur Verfügung stehende Arbeitszeit habe der Prozessbevollmächtigte vornehmlich für eine Fristenkontrolle und zur Abwendung nicht reparabler Fristversäumnisse aufwenden müssen.
4
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Indem das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinn gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfGE 53, 219, 222). Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
7
2. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Berufungsgericht hat sich in zivilprozessual unzulässiger Weise der Möglichkeit begeben, Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, da es vor Fristablauf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschieden hat. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Verfügung des Berufungsgerichts am 2. November 2017 zugestellt worden. Erst ab diesem Tag war er nach seinen Angaben wieder in der Lage, sich der Angelegenheit zu widmen. Damit war am 8. November 2017 die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht abgelaufen. Die Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrags war mithin verfrüht.
8
Der Verstoß war entscheidungserheblich, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bis zum Fristablauf hinreichend ergänzt und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung durch Einreichen der Berufungsbegründung nachgeholt hätte. Dass er tatsächlich erst in der Rechtsbeschwerdebegründung Weiteres zu dem Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen und die Berufungsbegründung erst im Februar 2018 eingereicht hat, ist unschädlich. Beides ist darauf zurückzuführen, dass das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung bereits abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen und damit zu erkennen gegeben hat, dass es etwaiges weiteres Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgrund und eine nachgeholte Berufungsbegründung nicht mehr berücksichtigen wird.
9
3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen hat und dass es zu den möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die ein unvorhergesehen erkrankter Rechtsanwalt zu treffen hat, auch gehören kann, den Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11 mwN). Galke Wellner Offenloch Müller Allgayer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 319 O 75/17 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2017 - 14 U 114/17 -
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - VI ZB 24/17, NJW-RR 2018, 311 Rn. 4, jeweils mwN).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

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1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - VI ZB 24/17, NJW-RR 2018, 311 Rn. 4, jeweils mwN).
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Durch Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten , wenn er einen konkreten Ausfall vorhersehen kann (z.B. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7 und vom 9. Juli 2015 - V ZB 156/14, BeckRS 2015, 13847 Rn. 7). Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist, zur Fristwahrung unternehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2009 aaO; vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, BeckRS 2013, 16723 Rn. 9; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10 und vom 26. September 2013 aaO Rn. 10).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Durch Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten , wenn er einen konkreten Ausfall vorhersehen kann (z.B. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7 und vom 9. Juli 2015 - V ZB 156/14, BeckRS 2015, 13847 Rn. 7). Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist, zur Fristwahrung unternehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2009 aaO; vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, BeckRS 2013, 16723 Rn. 9; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10 und vom 26. September 2013 aaO Rn. 10).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
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1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - VI ZB 24/17, NJW-RR 2018, 311 Rn. 4, jeweils mwN).
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Durch Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten , wenn er einen konkreten Ausfall vorhersehen kann (z.B. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7 und vom 9. Juli 2015 - V ZB 156/14, BeckRS 2015, 13847 Rn. 7). Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist, zur Fristwahrung unternehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2009 aaO; vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, BeckRS 2013, 16723 Rn. 9; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10 und vom 26. September 2013 aaO Rn. 10).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
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aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9). Die Art und Schwere seiner Erkrankung kann ihn im Einzelfall außerstande setzen , noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 für den Fall der Einlieferung des Rechtsanwalts durch den Notarzt in ein Krankenhaus und Verlegung auf die Intensivstation; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 12). Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich aber darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte , zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11). Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkeh- rungen - gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).
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1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - VI ZB 24/17, NJW-RR 2018, 311 Rn. 4, jeweils mwN).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Durch Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten , wenn er einen konkreten Ausfall vorhersehen kann (z.B. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7 und vom 9. Juli 2015 - V ZB 156/14, BeckRS 2015, 13847 Rn. 7). Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist, zur Fristwahrung unternehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2009 aaO; vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, BeckRS 2013, 16723 Rn. 9; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10 und vom 26. September 2013 aaO Rn. 10).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).