vorgehend
Landgericht Wuppertal, 1 O 332/13, 03.04.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 92/14, 16.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 260/15
vom
30. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR260.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, aber nicht unmittelbar aneinander grenzender Hausgrundstücke. Zwischen den Grundstücken befindet sich ein im Eigentum eines Dritten stehendes unbebautes Grundstück. Das Haus der Klägerin verfügt nicht über einen eigenen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung , vielmehr verlief der Anschluss von vorneherein über das an die öffentliche Wasserleitung angeschlossene Hausgrundstück des Beklagten, wobei die Wasserleitung das zwischen den Grundstücken liegende unbebaute Grundstück quert. Nachdem die Klägerin ihr Grundstück im Jahre 2011 erworben hatte , schloss sie mit dem Beklagten im August 2011 eine Vereinbarung, wonach ihr "bis auf Widerruf" eine kontinuierliche Wasserversorgung durch die private Wasserleitung gewährt werde. Der Beklagte kündigte die Vereinbarung. Dies hält die Klägerin für treuwidrig, jedenfalls stehe ihr ein Notleitungsrecht zu.
2
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin durch die über sein Grundstück verlaufende Leitung für einen Zeitraum von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu dulden. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten ohne zeitliche Beschränkung verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin über das bestehende Leitungssystem zu dulden, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notleitungsrente in Höhe von 50 €. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren möchte er die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung einer Notleitung analog § 917 BGB richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notleitungsrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 5; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, Grundeigentum 2015, 1156 Rn. 3 - jeweils zu der Wertbemessung bei einer Verurteilung zur Duldung eines Notwegs).
5
2. Dass sein Grundstück durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
6
a) Er verweist darauf, dass er gemeinsam mit dem Eigentümer des derzeit unbebauten Nachbargrundstücks eine Bebauung mit acht Wohnhäusern als Doppelhäuser beabsichtige, wobei das bisherige Wohnhaus auf seinem Grundstück abgerissen werden solle. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Notleitung sei mit der geplanten Bebauung unvereinbar. Vielmehr müsste eine neue Leitung verlegt werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten beliefen sich auf mindestens 24.500 €. Hinzu kämen die Kosten, die für die erforderlich werdende Umplanung als solche entstünden und die mit mindestens weiteren 10.000 € zu beziffern seien. Daraus ergebe sich eine Beschwer von 34.500 €.
7
Davon abgesehen ergebe sich der Wert des Grundstücks maßgeblich aus dessen Bebaubarkeit. Bei einem Bodenrichtwert von 135 €/qm für baureifes Land komme die dauerhafte Einschränkung der Bebaubarkeit angesichts des Grundstückswerts von 270.000 € (2.000 qm x 135 €) einem Minderwert von mindestens 20.001 € gleich. Dies belege auch die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht, welches das Interesse der Klägerin an einem dauerhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 € beziffert habe. Die dauerhafte Duldung der Notleitung und die damit verbundene Beschränkung der Bebaubarkeit als faktische „Grundstücksbelastung“ führe zu einer ersichtlich über diesem Betrag liegenden Wertminderung.
8
b) Eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer ergibt sich hieraus nicht.
9
aa) Dies folgt zunächst bereits daraus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen , die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen bzw. führen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJWRR 2013, 1402 Rn. 3). So liegt der Fall aber hier, da der Beklagte nicht behauptet , bereits am 19. Oktober 2015, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, beabsichtigt zu haben, sein Hausgrundstück abzureißen und unter Einbeziehung des derzeit noch unbebauten Grundstücks mit acht Wohnhäusern zu bebauen. Die von ihm vorgelegten Belege datieren sämtlich vom März 2016. Dies gilt insbesondere für die beiden Schreiben des Architekten G. , in denen die Planungen näher erläutert werden.
10
bb) Die von dem Beklagten angeführten Mehrkosten für eine Neuverlegung der Wasserleitung beruhen zudem nicht auf der Verurteilung durch das Berufungsgericht und bleiben jedenfalls deshalb bei der Wertbestimmung außer Betracht.
11
Nach dem Berufungsurteil ist der Beklagte verpflichtet, die Wasserversorgung der Klägerin über das derzeit bestehende Leitungssystem zu dulden. Zur Darlegung der aus dieser Verurteilung folgenden Wertminderung wäre ein Vergleich des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks mit und ohne einem Notleitungsrecht der Beklagten erforderlich. Einen solchen enthält die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; die angeführten Baulandpreise können ihn nicht ersetzen. Ob der Beklagte bei einer künftigen Neubebauung des Grundstücks entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verlegung der Leitung an eine andere Stelle verlangen kann und wer die Kosten einer solchen Verlegung zu tragen hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30. Januar 1981 - V ZR 6/80, BGHZ 79, 307), ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils.
12
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die niedrige, zwischen den Parteien unstreitige Höhe der Notwegrente von 50 € jährlich gegen eine 20.000 € übersteigende Wertminderung des Grundstücks spricht (vgl. zur Relevanz des Verkehrswerts für die Bestimmung der Höhe der Notwegrente Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 36).
13
cc) Dass das Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an einem dauerhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 € beziffert hat, ist für die Ermittlung der Beschwer des Beklagten unerheblich. Die Behauptung des Beklagten, die ihn treffende „faktische Grundstücksbelastung“ liege ersichtlich über diesem Betrag, ist nicht glaubhaft gemacht.
14
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 €. Dies entspricht dem Wert, den die Beeinträchtigung des Grundstücks des Beklagten durch das Leitungsrecht nach Auffassung des Landgerichts hat.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 O 332/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2015 - I-9 U 92/14 -

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

5
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.). Danach bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2011, 1080). Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu Senat , Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 - jeweils mwN).
3
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung , die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 78/07
vom
27. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 - 1 U 166/05 - wird auf 14.000 € festgesetzt (9.000 € Schmerzensgeld ; 5.000 € Feststellung).

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Streitwert der Klage auf 20.000 € (15.000 € Schmerzensgeldforderung und 5.000 € Feststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des Klägers in der Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert, dem Kläger 9.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, alle dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden , soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus der Behandlung im Jahr 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal- ten. Eine Änderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt , den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 € festzusetzen und begründet dies damit, dass der Kläger bei Vergleichsverhandlungen nach Erlass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden für den Zeitraum von 2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 € beziffert habe und seinen künftigen materiellen Schaden mit 340.568,20 € berechne. Auf der Grundlage des Berufungsurteils ergebe sich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % deshalb ein Schadensbetrag in Höhe von 277.443,50 €, weshalb unter Beachtung eines Abschlages für die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 % und unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 € Schmerzensgeld eine Beschwer für den Beklagten von 230.954,80 € gegeben sei.

II.

2
Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer.
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)