Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2018 - V ZR 171/17
published on 16/11/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2018 - V ZR 171/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 171/17
vom
16. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:161118BVZR171.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg bot.
- 2
- Für die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprogno- se ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe maßgeblich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 232/13, NZFam 2015, 179, juris Rn. 7). Diese ist hier nicht vor dem 16. November 2018 eingetreten, da die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die ursprünglich im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen gegebene Erfolgsaussicht des Rechtsmittels durch das Grundsatzurteil des Senats vom 8. Juni 2018 (V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) jedoch entfallen.
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2016 - 102d C 117/13 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 318 S 89/16 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 08/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/17 Verkündet am: 8. Juni 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10/12/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB232/13 vom 10. Dezember 2014 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeg
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.