vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 143/07, 31.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 175/11
vom
27. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2011 durch die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier
und Prof. Leupertz

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2011 hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein Befangenheitsgesuch gegen Mitglieder des Senats als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat es als Gegenvorstellung behandelt und diese am 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Kläger will eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2
Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in dem Verfahren V ZR 8/10 gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteiligung der abgelehnten Richter an dem Verfahren V ZR 8/10 aktenkundig feststeht (vgl. OLG Köln, JMBlNW 2009, 89, juris Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zöller /Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das Befangenheitsgesuch in dem Verfahren V ZR 8/10 inzwischen zurückgewiesen worden. Brückner Weinland Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2011 - 31 U 143/07 -

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BESCHLUSS
V ZR 8/10
vom
10. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die wiederholte Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft, die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Gründe:

1
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
2
a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).
3
b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).
4
2. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden , da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -