Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZR 549/14

bei uns veröffentlicht am12.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 549/14
vom
12. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZR549.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:
Die Selbstablehnung der Richterin M. ist unbegründet.

Gründe:

I.


1
Die Ehegatten Dres. W. I. GbR, deren einzige Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 2005 von der Beklagten zu 1 ein Anwesen in M. zu einem Kaufpreis von 5,75 Mio. €, den sie zunächst nur teilweise bezahlte. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind von der Beklagten zu 1 als Rechtsbeistand für einen Rechtsstreit mandatiert worden, in dem die Klägerin, ihr Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR vom Landgericht M. schließlich verurteilt wurden, an die Beklagte zu 1 den Restkaufpreis in Höhe von 1,6 Mio. € zu bezahlen. Der Beklagte zu 2 hat als Rechtsbeistand der Beklagten zu 1 Vollstreckungsmaßnahmen für die Beklagte zu 1 gegen die Klägerin, deren Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR betrieben. Grundlagen der Vollstreckungsmaßnahmen waren insbesondere das genannte, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts M. sowie die notarielle Kaufvertragsurkunde.
2
Die Klägerin hält die von der Beklagten zu 1 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts M. sei durch wahrheitswidrigen Sachvortrag erschlichen worden. Die Klägerin sieht sich beim Erwerb des Anwesens von der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht, da der Sohn der Beklagten zu 1 im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die Frage des Ehemanns der Klägerin nach den Mietflächen des Anwesens Flächenangaben übermittelt habe, die auch unvermietete Geschossflächen beinhaltet hätten. Mit ihrer Klage macht die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht angebliche Schäden aufgrund der von der Beklagten zu 1 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen führt die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde.
3
In einem Parallelrechtsstreit hatten die Klägerin und ihr Ehemann den Sohn der hiesigen Beklagten zu 1 wegen der von ihm angeblich begangenen arglistigen Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch hier war die Klage abgewiesen und die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin und ihres Ehemannes vom Oberlandesgericht M. zurückgewiesen worden. Die dagegen geführte Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem erkennenden Senat keinen Erfolg.
4
Die geschäftsverteilungsplanmäßig zur Mitwirkung im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufene Richterin M. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, an der Berufungsentscheidung im Parallelverfahren als Berichterstatterin mitgewirkt zu haben. Die Parteien wurden dazu angehört. Die Beklagten haben mitgeteilt, eine Befangenheit ergebe sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht. Die Klägerin hat angeregt, die Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären. Es liege eine "teilweise sogenannte atypische Vorbe- fassung" vor, die vorliegend deshalb zur Besorgnis der Befangenheit der Richterin M. führe, weil das Berufungsurteil im Parallelverfahren, an dem sie mitgewirkt habe, erheblichen verfahrensrechtlichen Einwänden begegne.

II.

5
Die Selbstablehnung ist unbegründet. Der angezeigte Umstand ist nicht geeignet, die Ablehnung der Richterin zu rechtfertigen (§ 48 ZPO).
6
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2010 - VI ZR 54/07 Rn. 4, juris; vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt der betroffenen Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, aaO).
7
2. Ein solcher Grund liegt im Streitfall nicht vor.
8
a) So kann die Besorgnis der Befangenheit der Richterin M. zunächst nicht allein dem Umstand entnommen werden, dass sie mit dem dem Streitfall zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bereits im Parallelverfahren beim Oberlandesgericht M. befasst war. Ob und inwieweit sich die vom erkennenden Senat im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilenden Fragen mit den vom Berufungsgericht im Parallelverfahren beantworteten Fragen decken und damit überhaupt von einer Vorbefassung im eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann, kann dabei offen bleiben. Denn auch dem vorbefassten Richter ist grundsätzlich zuzutrauen, dass er den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien beurteilt, weshalb eine Vorbefassung, die - wie hier - nicht zu einem Ausschluss des Richters gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, in der Regel nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, VersR 2015, 1315 Rn. 12; vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 24; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06, AnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06 Rn. 14, juris; Stein/Jonas/Bork, 23. Aufl., § 42 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 42 Rn. 27 f.). Dies gilt sowohl für den Fall der typischen als auch für den Fall der atypischen Vorbefassung als Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, aaO).
9
b) Besondere Umstände, aufgrund derer sich im Streitfall anderes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Umstände weder aus den von der Klägerin in Bezug auf die Berufungsentscheidung im Parallelverfahren behaupteten Gehörsverstößen noch aus ihrer Behauptung, im Parallelverfahren habe das Berufungsgericht ihren Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Denn eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06, AnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06, juris Rn. 15). Dass das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts im Parallelverfahren einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt hätte, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen , auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufgedrängt hätte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 42 Rn. 24), kann offensichtlich nicht angenommen werden. Galke von Pentz Offenloch Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.11.2013 - 34 O 2251/11 -
OLG München, Entscheidung vom 29.10.2014 - 23 U 5018/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

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Tenor Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den anwaltlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L.   wird zurückgewiesen. Gründe

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

4
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02 - NJW-RR 2003, 281). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR 2003, 1220, 1221 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGH-Report 2005, 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 8/02
vom
11. Dezember 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am
11. Dezember 2002

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April 2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt , der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der
Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen des Antragsgegners. Der abgelehnte Richter hat sich am 23. September 2002 wie folgt dienstlich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) sei. Allerdings sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nach seiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. Irgendwelche Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe er ebensowenig wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen. 2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte Richter Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - I ZR 58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend
Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
9
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, BVerfGE 88, 17, 22 f., juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, juris Rn. 4). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350, juris Rn. 1).

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

12
bb) Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus (a.A. LG Darmstadt, NJW-RR 1999, 289, 290; Baur in Festschrift Larenz, 1973, S. 1063, 1073 f). Aus objektiver Sicht ist es dem in typischer oder atypischer Weise vorbefassten Richter grundsätzlich zuzutrauen, dass er auch den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien löst (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO § 42 Rn. 15 f). Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die hier abgelehnten Richter aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, den sich aus dem von ihnen seiner Zeit entschiedenen Arzthaftungsprozess ergebenden Anwaltshaftungsfall objektiv und angemessen zu beurteilen, hat der Kläger nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht.
2
Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in dem Verfahren V ZR 8/10 gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteiligung der abgelehnten Richter an dem Verfahren V ZR 8/10 aktenkundig feststeht (vgl. OLG Köln, JMBlNW 2009, 89, juris Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zöller /Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das Befangenheitsgesuch in dem Verfahren V ZR 8/10 inzwischen zurückgewiesen worden. Brückner Weinland Eick Halfmeier Leupertz
24
Schließlich wird eine Befangenheit der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Reichart sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Born nicht durch deren Vorbefassung mit der Sache II ZB 18/09 (Stollwerck) begründet , in welcher rechtliche Fragestellungen aufgeworfen waren, die auch für die Entscheidung des vorliegenden Falls von Bedeutung sein könnten. Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. Der unabhängige Richter unterliegt der Verpflichtung zur Unbefangenheit und Unparteilichkeit. Erst die Übernahme von Entscheidungsverantwortung im konkreten Rechtsstreit führt daher zu der Gefahr einer Vorfestlegung. Ausschließend wirkt daher nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 1 BvR 971/07, juris). Das ist hier nicht der Fall.
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bb) Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus (a.A. LG Darmstadt, NJW-RR 1999, 289, 290; Baur in Festschrift Larenz, 1973, S. 1063, 1073 f). Aus objektiver Sicht ist es dem in typischer oder atypischer Weise vorbefassten Richter grundsätzlich zuzutrauen, dass er auch den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien löst (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO § 42 Rn. 15 f). Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die hier abgelehnten Richter aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, den sich aus dem von ihnen seiner Zeit entschiedenen Arzthaftungsprozess ergebenden Anwaltshaftungsfall objektiv und angemessen zu beurteilen, hat der Kläger nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht.