Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZR 549/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Ehegatten Dres. W. I. GbR, deren einzige Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 2005 von der Beklagten zu 1 ein Anwesen in M. zu einem Kaufpreis von 5,75 Mio. €, den sie zunächst nur teilweise bezahlte. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind von der Beklagten zu 1 als Rechtsbeistand für einen Rechtsstreit mandatiert worden, in dem die Klägerin, ihr Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR vom Landgericht M. schließlich verurteilt wurden, an die Beklagte zu 1 den Restkaufpreis in Höhe von 1,6 Mio. € zu bezahlen. Der Beklagte zu 2 hat als Rechtsbeistand der Beklagten zu 1 Vollstreckungsmaßnahmen für die Beklagte zu 1 gegen die Klägerin, deren Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR betrieben. Grundlagen der Vollstreckungsmaßnahmen waren insbesondere das genannte, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts M. sowie die notarielle Kaufvertragsurkunde.
- 2
- Die Klägerin hält die von der Beklagten zu 1 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts M. sei durch wahrheitswidrigen Sachvortrag erschlichen worden. Die Klägerin sieht sich beim Erwerb des Anwesens von der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht, da der Sohn der Beklagten zu 1 im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die Frage des Ehemanns der Klägerin nach den Mietflächen des Anwesens Flächenangaben übermittelt habe, die auch unvermietete Geschossflächen beinhaltet hätten. Mit ihrer Klage macht die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht angebliche Schäden aufgrund der von der Beklagten zu 1 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen führt die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde.
- 3
- In einem Parallelrechtsstreit hatten die Klägerin und ihr Ehemann den Sohn der hiesigen Beklagten zu 1 wegen der von ihm angeblich begangenen arglistigen Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch hier war die Klage abgewiesen und die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin und ihres Ehemannes vom Oberlandesgericht M. zurückgewiesen worden. Die dagegen geführte Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem erkennenden Senat keinen Erfolg.
- 4
- Die geschäftsverteilungsplanmäßig zur Mitwirkung im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufene Richterin M. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, an der Berufungsentscheidung im Parallelverfahren als Berichterstatterin mitgewirkt zu haben. Die Parteien wurden dazu angehört. Die Beklagten haben mitgeteilt, eine Befangenheit ergebe sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht. Die Klägerin hat angeregt, die Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären. Es liege eine "teilweise sogenannte atypische Vorbe- fassung" vor, die vorliegend deshalb zur Besorgnis der Befangenheit der Richterin M. führe, weil das Berufungsurteil im Parallelverfahren, an dem sie mitgewirkt habe, erheblichen verfahrensrechtlichen Einwänden begegne.
II.
- 5
- Die Selbstablehnung ist unbegründet. Der angezeigte Umstand ist nicht geeignet, die Ablehnung der Richterin zu rechtfertigen (§ 48 ZPO).
- 6
- 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2010 - VI ZR 54/07 Rn. 4, juris; vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt der betroffenen Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, aaO).
- 7
- 2. Ein solcher Grund liegt im Streitfall nicht vor.
- 8
- a) So kann die Besorgnis der Befangenheit der Richterin M. zunächst nicht allein dem Umstand entnommen werden, dass sie mit dem dem Streitfall zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bereits im Parallelverfahren beim Oberlandesgericht M. befasst war. Ob und inwieweit sich die vom erkennenden Senat im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilenden Fragen mit den vom Berufungsgericht im Parallelverfahren beantworteten Fragen decken und damit überhaupt von einer Vorbefassung im eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann, kann dabei offen bleiben. Denn auch dem vorbefassten Richter ist grundsätzlich zuzutrauen, dass er den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien beurteilt, weshalb eine Vorbefassung, die - wie hier - nicht zu einem Ausschluss des Richters gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, in der Regel nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, VersR 2015, 1315 Rn. 12; vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 24; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06, AnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06 Rn. 14, juris; Stein/Jonas/Bork, 23. Aufl., § 42 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 42 Rn. 27 f.). Dies gilt sowohl für den Fall der typischen als auch für den Fall der atypischen Vorbefassung als Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, aaO).
- 9
- b) Besondere Umstände, aufgrund derer sich im Streitfall anderes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Umstände weder aus den von der Klägerin in Bezug auf die Berufungsentscheidung im Parallelverfahren behaupteten Gehörsverstößen noch aus ihrer Behauptung, im Parallelverfahren habe das Berufungsgericht ihren Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Denn eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06, AnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06, juris Rn. 15). Dass das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts im Parallelverfahren einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt hätte, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen , auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufgedrängt hätte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 42 Rn. 24), kann offensichtlich nicht angenommen werden. Galke von Pentz Offenloch Oehler Roloff
LG München I, Entscheidung vom 18.11.2013 - 34 O 2251/11 -
OLG München, Entscheidung vom 29.10.2014 - 23 U 5018/13 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.