Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - V ZB 145/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. August 2013 von Österreich ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am nächsten Tag wurde er von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Diese beantragte am 29. August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 30. August 2013 bis zum 11. Oktober 2013. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht stellte die beteiligte Behörde diesen Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt wird.
- 2
- Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 11. Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen, über die am heutigen Tag ebenfalls entschieden worden ist. In dem dortigen Verfahren (V ZB 139/13) hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 hat der Betroffene überdies beantragt , die Haftanordnung aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2013 richtet sich die Rechtsbeschwerde, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dieses hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 8. November 2013 für erledigt erklärt, weil das verfolgte Rechtsschutzziel - Feststellung, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht ihn in seinen Rechten verletzt haben - nicht in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren nebeneinander verfolgt werden könne.
II.
- 4
- 1. Die auch in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, juris Rn. 7 ff. - insoweit nicht in FGPrax 2011, 200 abgedruckt) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft und mit dem Ablauf der angeordneten Haftdauer erledigt. Der Betroffene kann deshalb nur noch die Feststellung verlangen, durch die angefoch- tenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151). Dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt er in dem Verfahren V ZB 139/13. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 13 GVG, § 2 EGGVG darf er jedoch nicht beide Verfahren nebeneinander mit diesem Ziel betreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11). Deshalb ist die in dem vorliegenden Verfahren erhobene Rechtsbeschwerde gegenstandslos geworden. Sie kann jedoch auf den Kostenpunkt beschränkt werden; das ist hier durch die Erledigungserklärung des Betroffenen geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, FGPrax 2011, 163 Rn. 4).
- 5
- 2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, aaO Rn. 9). Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 396). So verhält es sich hier, weil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festzustellen gewesen wäre, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde ihn in seinen Rechten verletzt haben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 139/13 verwiesen.
III.
- 6
- Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 16.09.2013 - 43 XIV 318 B -
LG Kiel, Entscheidung vom 19.09.2013 - 3 T 227/13 -
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(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.