Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - StB 7/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 28. Juni 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27. November 2017 (5 BGs 211/17) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der von ihm mitgeführten Sachen und der jeweils von ihm genutzten Räumlichkeiten der mit seiner Mutter und zwei Brüdern geteilten Wohnung nach näher umschriebenen Beweismitteln angeordnet. Die Durchsuchung ist am 21. Dezember 2017 vollzogen worden; die Durchsicht der aufgefundenen Papiere und Datenträger dauert noch an. Am 29. März 2018, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 31. März 2018, hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt.
II.
- 2
- Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
- 4
- a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143; vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370, 371).
- 5
- b) Gemessen hieran liegen sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Insbesondere besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer sich an der Vereinigung "Sunzhensky Jaamat", einer Unterorganisation des "Kaukasischen Emirats", und damit an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) als Mitglied beteiligte.
- 6
- Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der maßgeblich vom Nordkaukasus aus agierenden Gruppierung "Kaukasisches Emirat" hinsichtlich der insoweit geforderten Organisationsstruktur, Zielsetzung und Aktivitäten um eine ausländische terroristische Vereinigung (§ 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) handelt. Diese ergeben sich aus dem Auswertebericht des Bundeskriminalamtes vom 10. August 2011, dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 24. April 2013 und einem Gutachten der Sachverständigen Dr. H. und Dr. L. vom 2. Dezember 2013. Danach hat sich die von radikal-islamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung zum Ziel gesetzt, die nordkaukasischen Republiken aus der Russischen Föderation auszugliedern und auf ihrem Gebiet einen Gottesstaat islamistischer Prägung unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels unternahm die Vereinigung unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer Anschläge in der gesamten Russischen Föderation. Die Gruppierung ist hierarchisch organisiert. Ihr steht ein als "Emir" bezeichneter Anführer vor, bei dem es sich zur Zeit um Aliaskhab Kebekov alias Scheich Ali Abu Mukhammad handelt. Das vom "Kaukasischen Emirat" beanspruchte Territorium ist in Gebiete unterteilt, in denen jedenfalls im Jahr 2012 jeweils mehrere Gruppen von Kämpfern ("Jamaate") bestanden. Dies stützt den Verdacht , dass es sich bei dem von Hinweisgebern der russischen Behörden benannten "Sunzhensky Jaamat" um eine im Bezirk Sunzhensky der Republik Inguschetien agierende Kampfgruppe der Vereinigung "Kaukasisches Emirat" handelt (vgl. Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 21. Dezember 2016; vgl. auch Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. August 2017).
- 7
- Es besteht auch ein Anfangsverdacht, dass der damals in diesem Bezirk lebende Beschwerdeführer sich an dieser Gruppierung als Mitglied beteiligte, wobei es insbesondere seine Funktion war, als Hilfsperson Lebensmittel , militärische Ausrüstung bzw. "Dienstkleidung" und andere Gegenstände für die Kämpfer zu verschaffen und so die "Lebensfunktion" der Vereinigung aufrecht zu erhalten. Konkrete Anhaltspunkte für diesen Verdacht ergeben sich aus den Auslieferungsunterlagen, die die russischen Behörden ihrem den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsersuchen beigefügt haben. Danach betreiben die Ermittlungsbehörden der zur Russischen Föderation gehörenden Republik Inguschetien gegen den Beschwerdeführer ein - inzwischen bis zur Anklageerhebung gediehenes - Ermittlungsverfahren wegen Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation. Zwar lagen diese Unterlagen zunächst in einer nahezu unverständlichen Übersetzung vor. Doch ist inzwischen eine sehr viel besser verständliche Übersetzung nachgeliefert worden, so dass sich ihr Inhalt nachvollziehen lässt. Auch wenn die vorgelegten "Beschlüsse" über die Einleitung der Ermittlungen vom 5. April 2013, über die Ausschreibung zur Fahndung vom 5. Mai 2013 und zur Verhaftung vom 23. September 2014 sowie über die Erhebung der Anklage vom 6. Juli 2014 regelmäßig wenig mehr als den oben aufgeführten Vorwurf enthalten, ohne dies im Einzelnen mit Beweistatsachen zu belegen, lassen sich der Einleitungsverfügung immerhin der Tatzeitraum (seit Herbst 2012) und der Tatort (das Flachland des Rayon Suncha in der Republik Inguschetien) sowie - wenn auch allgemein umschrieben - die Tatbeiträge des Beschwerdeführers entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus auch, dass jedenfalls drei Zeugen den Beschwerdeführer als unter dem Decknamen "M. " agierende Hilfsperson des "Sunzhensky Jaamat" identifiziert haben, der den Kämpfern der Vereinigung Lebensmittel und andere Gegenstände lieferte. Dies genügt zur Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und zur Annahme eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, tatsachengestützten Anfangsverdachts. Dabei kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob der Beschuldigte von der Vereinigung als Beschaffer auch von Waffen (so etwa die erste Übersetzung des Haftbefehls des Richters des Rayongerichts der Republik Inguschetien vom 23. September 2014: "kauft Waffen, Kriegssache und andere ... nötige Dinge") oder lediglich von Nahrungsmitteln, "Dienstkleidung", Hygieneartikeln und Kommunikationsmitteln (so die deutlich besser verständliche neue Übersetzung des Haftbefehls) eingesetzt war. Als Beteiligungshandlungen kommen alle Aktivitäten in Betracht, die die unmittelbaren Ziele der Vereinigung durchzusetzen helfen und somit Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation fördern (LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 106 mwN). Selbst wenn die vorgelegten Dokumente den Verdacht einer Mitgliedschaft des Beschuldigten an der Vereinigung "Kaukasisches Emirat" nicht belegen sollten, so wäre sein Verhalten jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten. Denn insoweit genügt jede die Vereinigung als solche oder einzelne Mitglieder unterstützende Tätigkeit, die als Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation - und nicht nur für das einzelne Mitglied - objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 mwN; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5).
- 8
- 2. Es ist deutsches Strafrecht anwendbar. Dies folgt jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Beschuldigte sich in Deutschland befindet (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB: BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.). Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor.
- 9
- 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung ist geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen. Die Anordnung der Durchsuchung steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.