Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17

bei uns veröffentlicht am28.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 490/17
vom
28. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR490.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten O. , D. und R. werden verworfen.
3. Der Angeklagte B. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, den Angeklagten B. in sieben Fällen, die Angeklagte O. in zwei Fällen und die Angeklagten D. und R. jeweils in einem Fall. Wegen dieser Taten hat das Oberlandesgericht gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte O. eine solche von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen die Angeklagten D. und R. Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten verhängt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B. und R. beanstanden zudem das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich - ebenso wie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer - als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten B. im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.
3
2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
4
3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
5
Dies gilt auch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2017 (StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72) zugrunde lag: Während in jenem Verfahren eine Förderung der Junud al-Sham durch geringfügige Geldund Sachleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich war, liegt hier eine Unterstützung der terroristischen Vereinigung darin, dass Zahlungen wie die verfahrensgegenständliche dazu beitrugen, dass Kämpfer der Junud al-Sham ihren Aufenthalt in Syrien überhaupt fortsetzen konnten und dadurch der Organisation weiterhin zu Gebote standen.
6
Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat B. II. 9. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten B. unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zweimal zwei Jahren aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
7
4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision des Angeklagten B. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Becker Gericke Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - StB 18/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 18/17 vom 14. Dezember 2017 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2017:141217BSTB18.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - StB 7/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 7/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB7.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesger

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 18/17
vom
14. Dezember 2017
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2017:141217BSTB18.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldigten sowie ihrer Verteidiger am 14. Dezember 2017 gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft München gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse

Gründe:


1
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat den beiden Angeschuldigten mit der zum Oberlandesgericht München erhobenen Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd die außereuropäische terroristische Vereinigung "Junud al-Sham" unterstützt zu haben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2 StGB. Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.


2
1. Mit der Anklageschrift ist den Angeschuldigten folgende Tat zur Last gelegt worden:
3
Der rechtskräftig verurteilte P. hielt sich von Anfang Oktober 2013 bis Anfang März 2014 - unterbrochen durch einen kurzen Aufenthalt in der Türkei von Mitte November bis Anfang Dezember 2013 - in Syrien auf und beteiligte sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham. Spätestens ab dem 12. Dezember 2013 war er dort im sogenannten "Deutschen Haus" einquartiert, wo er an einem paramilitärischen Training teilnahm, um sich zum Kämpfer für die Organisation ausbilden zu lassen. Er erhielt eine Kalaschnikow sowie eine Schrotflinte und eine Handgranate. Außerdem leistete er regelmäßig Wachdienste.
4
Nachdem sich die Angeschuldigte S. am 17. November 2013 mit P. telefonisch über eine von ihr und der Angeschuldigten O. für ihn durchzuführenden "Spendensammlung" unterhalten hatte, beschaffte die Angeschuldigte S. in der Folgezeit einen Bargeldbetrag in Höhe von 275 €, den sie Ende Dezember 2013 der Angeschuldigten O. zur Weitergabe an P. überreichte. Diese reiste am 1. Januar 2014 mit dem Geld sowie von ihr gestellten Kleidungsstücken ihres Bruders, Nahrungsmitteln und Deodorant von Deutschland nach Syrien. Zwischen dem 2. und 9. Januar 2014 übergab sie dort P. die Geld- und Sachmittel.
5
Beiden Angeschuldigten war bekannt, dass sich P. der Junud alSham als noch auszubildender Kämpfer angeschlossen hatte. Sie teilten selbst die Ideologie des Dschihad, den sie durch ihr Tun - zumindest mittelbar durch Unterstützung eines Mitglieds der Vereinigung - fördern wollten.
6
2. In dem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt:
7
a) Die im Anklagesatz beschriebene Übergabe der Geld- und Sachmittel an P. sei - wenn nicht noch weitere Umstände hinzuträten - aus Rechtsgründen nicht als ein Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu beurteilen. Nach der Anklageschrift (einschließlich dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen) sei davon auszugehen, dass die Zuwendung allein P. zugutegekommen sei, während ein positiver Effekt für die Junud al-Sham nicht erkennbar sei. Hiernach fehle es am erforderlichen Organisationsbezug, nämlich an einer irgendwie gearteten Förderung der Gefährlichkeit der Vereinigung. Der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, inwiefern die Organisation von den Geld- und Sachmitteln profitiert haben könnte. Wozu P. diese Gegenstände verwendet habe, sei nicht mitgeteilt. Eine positive Wirkung der Zuwendung auf die Organisation verstehe sich hier auch nicht von selbst. Es handele sich um eine sozialübliche Hilfeleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt eines Mitglieds ohne Einfluss auf dessen mitgliedschaftliche Beteiligung. Der Geldbetrag sei "überschaubar"; bei Kleidung, Nahrungsmitteln und Deodorant handele es sich um Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs.
8
Zwar erscheine es denkbar, dass eine durch eine Zuwendung zum Lebensunterhalt bewirkte bloße Steigerung des Wohlbefindens bei einem einzelnen Mitglied eine Unterstützung der Organisation darstellen könne, wenn damit zugleich dessen Fähigkeit und Bereitschaft zum Einsatz für deren Ziele erhöht werde. Wirksam werden könnten dabei auch die Mechanismen der psychischen Förderung. Jedoch "dürfte sich der erforderliche Organisationsbezug in einem solchen atypischen Fall nur bei einer objektivierbaren Verbesserung des 'Nutzens' des Mitglieds dieser Vereinigung begründen lassen, z.B. bei einer in zeitlichem Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Intensivierung seiner für die Organisation entfalteten Tätigkeiten". Ein solcher Vorteil für die Junud alSham sei hier nicht ersichtlich.
9
b) Ein positiver Effekt werde nicht nur in der Anklageschrift nicht dargetan , sondern sei nach dem Ermittlungsergebnis auch tatsächlich nicht nachweisbar. Den Sachakten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geld- und Sachmittel von P. für Zwecke der Organisation verwendet oder dieser zur Verfügung gestellt worden seien. Da es somit objektiv an einer ausreichenden Unterstützungswirkung fehle, komme es auf die "Motivationslage" der Angeschuldigten nicht an.

II.


10
Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
11
Die gebotene vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16) hat ergeben, dass die Angeschuldigten der ihnen vorgeworfenen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2 StGB nicht im Sinne des § 203 StPO hinreichend verdächtig sind. Denn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen ist ihre Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln nicht wahrscheinlich (zum Prüfungsmaßstab s. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, aaO).
12
Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf erkannt, dass nach Aktenlage den Angeschuldigten die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung voraussichtlich nicht wird nachgewiesen werden können. Der im Anklagesatz beschriebene Sachverhalt ist nicht als ein gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB tatbestandliches Unterstützen zu werten; nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind auch nicht - darüber hinausgehend - tatsächliche Umstände beweisbar, auf Grund derer der Straftatbestand erfüllt wäre.
13
1. Für die Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen (bzw. kriminellen) Vereinigung gilt:
14
Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB (wie des § 129 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB nF) ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehöri- gen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).
15
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
16
Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.).
17
2. Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Angeschuldigten nach dem sich aus den Sachakten ergebenden Ermittlungsergebnis nicht die Junud al-Sham unterstützt, weder durch die Förderung der Tätigkeit und der terroristischen Bestrebungen der Organisation als solcher noch durch Beihilfehandlungen zu Betätigungsakten des Mitglieds P. .
18
a) Im Hinblick auf eine direkte Unterstützung der Junud al-Sham mangelt es nach der maßgebenden Verdachtslage an einem vereinigungsbezogenen Vorteil als Folge der Übergabe der Geld- und Sachmittel an P. . Die Zuwendung der Angeschuldigten ist als Förderungsleistung für die Organisation nicht wirksam geworden.
19
Der Anklagesatz verhält sich nicht dazu, wofür P. die Gegenstände nutzte, ob er sie etwa innerhalb der Vereinigung weitergab oder unmittelbar für ihre Zwecke verwendete. Beweismittel, mittels derer sich ein entsprechender Nachweis führen ließe, liegen nicht vor. Als einzige Erkenntnisquelle käme P. selbst in Betracht. Dieser hat angegeben, er habe das - in Deutschland "gesammelte" (EA II Bl. 199) - Geld "als persönliches Geschenk" und "nicht als für die Gruppe bestimmt" angesehen; er habe es für sich behalten und für seinen persönlichen Bedarf, im Wesentlichen zum Aufladen des Mobiltelefons sowie für Zigaretten und Schokolade, ausgegeben (EA I Bl. 86 f.). Zur Verwendung der Sachmittel hat P. keine Angaben gemacht: Bezüglich der Kleidung des Bruders der Angeschuldigten O. hat er sich lediglich insoweit erklärt, als diese zwar "warme Kleidung" mitgebracht (EA II Bl. 199), er die "Klamotten" aber nicht bestellt oder angefordert habe (EA I Bl. 86). Ein sonderliches Interesse hatte er hieran offenkundig nicht. Zu den Nahrungsmitteln und dem Deodorant hat er sich überhaupt nicht geäußert. Naheliegend hat er entweder der Zuwendung insoweit keine Bedeutung beigemessen oder sich diesbezüglich nicht mehr konkret erinnert.
20
Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass der zugewendete Vorteil ausschließlich bei P. verblieb und nicht der Vereinigung als überindividuellem Personenverband zugutekam. Dass womöglich - ausweislich des Mitschnitts eines zwischen der Angeschuldigten S. und P. am 23. Januar 2014 geführten Telefongesprächs (Sonderband TKÜ II Bl. 43 f.) - die Angeschuldigten ihrerseits in Übereinstimmung mit ihrer dschihadistischen Gesinnung andere Vorstellungen hatten, mit einer Weitergabe der Gegenstände durch P. innerhalb der Junud al-Sham rechneten und dies billigten, berührt die objektiv fehlende Wirksamkeit der Unterstützungshandlung nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen könnte dies lediglich einen - nach geltendem Recht straflosen (vgl. §§ 12, 23 Abs. 1 StGB) - Unterstützungsversuch begründen.
21
b) Im Hinblick auf eine indirekte Unterstützung der Junud al-Sham durch Förderung der mitgliedschaftlichen Beteiligung des P. sind nach Aktenlage taugliche Förderungshandlungen ebenfalls nicht nachweisbar.
22
aa) Nach dem oben Ausgeführten liegt auch dann eine tatbestandliche Unterstützung der terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB vor, wenn der Täter die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte eines ihrer Mitglieder fördert, jedenfalls dann, wenn das Mitglied die Handlungen auftragsgemäß vornimmt. Solche von P. im Auftrag der Junud al-Sham ausgeführten Betätigungsakte sind hier die Teilnahme am paramilitärischen Training in Vorbereitung einer Tätigkeit als Kämpfer sowie das Ableisten der Wachdienste. Hätten die Angeschuldigten diese Beteiligungshandlungen physisch oder psychisch gefördert, so wäre schon deshalb ein tatbestandliches Unterstützen gegeben. Allein darin wäre ein hinreichender Nutzen für die Junud al-Sham zu sehen, ohne dass in einer Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zu einem Organisationsbezug zu treffen wären.
23
bb) Die Angeschuldigten sind indes nicht hinreichend verdächtig, die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte durch die Zuwendung der Geld- und Sachmittel gefördert zu haben. Diesbezüglich kann auf die Grundsätze der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zurückgegriffen werden. Im Einzelnen:
24
(1) Eine physische Förderung dieser Beteiligungshandlungen durch die Zuwendung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Weder zum Training noch zu den Wachdiensten besteht ein sachlicher Zusammenhang. Es sind keine An- haltspunkte dafür gegeben, dass die Geld- und Sachmittel hierfür verwendet wurden, etwa indem P. von dem Geld Munition für ein Schießtraining erwarb oder die Kleidung speziell bei Wachdiensten trug.
25
Wenngleich die beiden Angeschuldigten zuzurechnenden Handlungen als solche - die Fahrt nach Syrien sowie die dort getätigte unentgeltliche Übergabe von Bargeld und anderen Gegenständen an einen in einem Ausbildungslager aufhältigen Kampfrekruten - nicht als sozialüblich zu bewerten sind, liegt den entsprechenden Erwägungen des Oberlandesgerichts der zutreffende Gedanke zugrunde, dass die Zuwendung nach Art und Umfang keinen spezifischen Bezug zur Tätigkeit und den Zwecken der Junud al-Sham aufweist und sich insoweit als für sich gesehen "neutral" darstellt; vielmehr trugen die übergebenen Geld- und Sachmittel in relativ geringem Umfang - nicht widerlegbar - allein zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des P. bei.
26
(2) Auch eine von den Angeschuldigten bewirkte psychische Förderung der Beteiligungshandlungen ist nicht wahrscheinlich. Hierfür ist erforderlich, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts aber auch ausreichend, dass - analog zur psychischen Beihilfe - die Zuwendung P. in seinem Entschluss bestärkte, sich dem paramilitärischen Training zu unterziehen und die Wachdienste zu leisten. Eine im Nichteröffnungsbeschluss verlangte "objektivierbare Verbesserung des 'Nutzens' des Mitglieds für die Vereinigung" ist hingegen nicht notwendig.
27
Eine psychische Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung P. s setzt dabei einerseits voraus, dass die Angeschuldigten mit der Willensrichtung handelten, ihn in seinem Tatentschluss zu bestärken, andererseits aber auch, dass die Zuwendung tatsächlich eine P. s Tatenschluss för- dernde Funktion hatte. Wenngleich die Zuwendung nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - kausal für seine (weiteren) Betätigungsakte gewesen zu sein braucht, so muss er sie zumindest als Billigung seines Tuns verstanden und ihr Relevanz für seinen Tatentschluss beigemessen haben (zur psychischen Beihilfe s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.; vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 33; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, juris Rn. 10; MüKoStGB/ Joecks, 3. Aufl., § 27 Rn. 9 ff., 42 f.; S/S-Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15).
28
Dass der Beweis einer tatsächlichen psychischen Beeinflussung des P. geführt werden kann, ist unwahrscheinlich. Gegen die Relevanz der Zuwendung für seinen Tatentschluss spricht hier, dass der Geldbetrag mit 275 € relativ gering war und P. ihn offensichtlich nicht benötigte. Nach seinen Angaben hatte er 2.000 € aus Deutschland nach Syrien mitgenommen und von seinem Bruder weitere 500 € erhalten; 1.500 € habe er später wieder nach Deutschland zurückgebracht (EA I Bl. 87). Die Finanzermittlungen haben ergeben, dass er sogar 1.200 € von seinem Bruder erhalten hatte (EA I Bl. 13). Im Übrigen liegen von seinen Angaben abweichende Erkenntnisse nicht vor. Bei den Sachmitteln handelte es sich um offensichtlich wenig werthaltige Gegenstände des täglichen Bedarfs; namentlich in Anbetracht der Bekundungen des P. besteht kein hinreichender Anhalt, dass ihr Besitz für ihn von Bedeutung war. Hiernach liegt es vorliegend genauso nahe, dass er die Zuwendung als eine Form der Sympathiebekundung verstand, die er bloß - ob ihres Umfangs - mehr oder minder innerlich befriedigt entgegennahm. Unter diesen Umständen lässt sich - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München sowie des Generalbundesanwalts - eine über P. vermittelte Unterstützung der Junud al-Sham nicht darauf stützen, dass er sich zum Zweck der Vorbereitung der Teilnahme am bewaffneten Kampf dieser Vereinigung in deren Ausbildungslager aufhielt und er - eigenen Angaben zufolge (EA I Bl. 86) - glaubte, ihm sei das Bargeld mit Blick auf seine Zugehörigkeit zu der Organisation zugewendet worden.
29
Nach alledem ließe sich in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich der Nachweis nicht führen, dass die Angeschuldigten P. in seinem Tatentschluss zu den Betätigungsakten oder gar in demjenigen zu einer späteren Teilnahme an Kampfhandlungen (s. hierzu oben II. 1. aE) bestärkt hätten. Dass dort überlegene Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 289; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 203 Rn. 13), ist nicht ersichtlich.
Becker Schäfer Spaniol
Berg Hoch

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.