Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2019 - StB 17/18

bei uns veröffentlicht am22.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 17/18
vom
22. August 2019
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:220819BSTB17.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2019 gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird 1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Juni 2018 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2017 zur Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt mit der Maßgabe zugelassen hat, dass die unter Nr. 1 der Anklageschrift angeklagte Tat nicht als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu würdigen ist; 2. das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eröffnet und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2017 zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zugelassen.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der zum Oberlandesgericht Frankfurt erhobenen Anklage vorgeworfen, im Fall 1 der Anklageschrift eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand und die Sicherheit des Staates zu beeinträchtigen, vorbereitet zu haben, indem er sich Waffen beschaffte und diese verwahrte, und jeweils tateinheitlich dazu eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition besessen und geführt sowie zwei weitere Waffen besessen zu haben, ohne Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 KrWaffKG ausgeübt zu haben, ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SprengG umgegangen zu sein und fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sie sich rechtswidrig zuzueignen (strafbar nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 242 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) und b), § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 2 Abs. 2 WaffG, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Nr. 2.5 und Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, Nr. 1.2, Nr. 1.4.1 zum WaffG, in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) KrWaffKG in Verbindung mit Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung, § 27 SprengG). In den Fällen 2 und 3 der Anklageschrift liegt dem Angeklagten zur Last, jeweils einen Betrug begangen zu haben (strafbar gemäß § 263 Abs. 1 StGB).
2
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 7. Juni 2018 das Hauptverfahren abweichend vor der großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt eröffnet. Es hat die Anklage lediglich mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die "unter Nr. 1 der Anklageschrift angeklagte Tat" nicht als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von § 89a StGB zu würdigen sei (§ 120 Abs. 2 Satz 2 GVG). Dagegen wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

A.


3
I. Mit der Anklageschrift sind dem Angeklagten folgende Straftaten zur Last gelegt worden:
4
1. Der Angeklagte - ein Angehöriger der Bundeswehr im Rang eines , der allerdings weder eine Waffenbesitzkarte noch Erlaubnisse nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Sprengstoffgesetz besitze - verfüge über eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalistische und rechtsextremistische Gesinnung; insbesondere habe er eine besondere Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, denen er den Wunsch nach einer "Weltherrschaft des Zionismus" unterstelle, die durch ein Zusammenwirken von Medien und staatlichen Institutionen sowie eine faktische Besetzung Deutschlands durch die Vereinigten Staaten von Amerika bewerkstelligt werden solle. Er sei der Überzeugung, der "Zionismus" betreibe einen systematischen Rassenkrieg , indem Millionen von Migranten nach Deutschland gebracht würden, was zur "Vermischung der Rassen" und zur "Auslöschung der deutschen Rasse" führen werde. Verantwortlich dafür mache der Angeklagte hochrangige Politiker und Personen des öffentlichen Lebens, die sich für ihr "flüchtlingsfreundliches" Engagement auszeichneten.
5
Um nach seiner Vorstellung zum "Erhalt der deutschen Nation" beizutragen , habe der Angeklagte nach einem spätestens Ende des Jahres 2015 gefassten Tatplan einen Angriff auf solche Personen vorbereitet; zu seinen poten- tiellen Opfern hätten unter anderem der (jetzige) Außenminister Heiko Maas, die Grünen-Politikerin Claudia Roth und die Menschenrechtsaktivistin K. gezählt.
6
Zur späteren Durchführung der Anschlagspläne habe sich der Angeklagte eine Pistole eines französischen Herstellers beschafft und diese nebst Munition zunächst in einem Versteck am Flughafen Wien-Schwechat gelagert. Daneben habe er ein Gewehr G3 der Marke Heckler und Koch sowie ein weiteres Gewehr und eine Pistole, über 1.000 Schuss Munition, die teilweise unter das Kriegswaffenkontrollgesetz falle, und Sprengkörper besessen; einen Teil der Munition und der Sprengkörper habe er an Bundeswehrstandorten in Deutschland oder Frankreich aus Beständen der Bundeswehr an sich genommen, um sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen.
7
Den Anschlag habe er unter der fiktiven Identität eines syrischen Flüchtlings begehen wollen, um die Ermittlungen aus fremdenfeindlicher Gesinnung in die Richtung der in Deutschland lebenden Asylbewerber zu lenken und so einen Bewusstseinswandel innerhalb der Gesellschaft gegenüber der Asylpolitik der Bundesregierung herbeizuführen. Dadurch habe er das Ziel erreichen wollen , die Migration nach Deutschland zu begrenzen oder vollständig zu unterbinden (Fall 1 der Anklageschrift).
8
2. Zu diesem Zweck habe er sich unter erheblichem organisatorischen und zeitlichen Aufwand die fiktive Identität des syrischen Flüchtlings "D. " verschafft, indem er sich zunächst in O. unter diesen Personalien als syrischer Flüchtling habe registrieren lassen, mehrfach mit Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattungen beantragt habe, in Asylbewer- berunterkünften in Bayern Wohnsitze angemeldet und das Asylverfahren durchlaufen , das im Dezember 2016 zur Anerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt habe. Der Legende entsprechend habe der Angeklagte zunächst Geldund Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und später nach dem Sozialgesetzbuch II beantragt und erhalten, obwohl er, wie er gewusst habe , keinen Anspruch darauf gehabt habe (Fälle 2 und 3 der Anklageschrift).
9
II. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Fälle 2 und 3 der Anklageschrift ebenso bejaht wie zum Fall 1 der Anklageschrift mit Blick auf den Diebstahl sowie die Verstöße gegen das Waffen-, das Kriegswaffenkontroll- und das Sprengstoffgesetz. Soweit dem Angeklagten im Fall 1 indes die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zur Last gelegt worden ist, hat es den Tatverdacht nicht als hinreichend erachtet. Da allein dieser Tatvorwurf gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet, hat es das Hauptverfahren unter Zulassung der Anklage im Übrigen vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet.

B.


10
Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht die Anklage nicht auch wegen des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und lediglich vor der großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zugelassen hat, sowie zur unbeschränkten Zulassung der An- klage zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Im Einzelnen :
11
In Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richtet, kann sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken. Es hat die vom Anklagevorwurf umfassten Taten vielmehr in ihrer Gesamtheit zu würdigen und ist dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 210 Rn. 30 mwN). Hat der Bundesgerichtshof damit als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung zu entscheiden, so hat er das in der Eröffnungsentscheidung liegende Wahrscheinlichkeitsurteil eines Oberlandesgerichts über den Tatnachweis und dessen rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu untersuchen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24). Insoweit gilt, dass gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen ist, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Der gleiche Maßstab gilt hinsichtlich solcher Merkmale der Tat, die die besondere Bedeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermögen. Die Darlegung von insoweit bedeutsamen Umständen kann die Staatsanwaltschaft zudem noch im Beschwerdeverfahren nachholen; das Beschwerdegericht hat auch im Zeitpunkt der ersten Eröffnungsentscheidung noch nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (LR/Stuckenberg, aaO, § 210 Rn. 19, 23).
12
Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung des Falles hat ergeben, dass der Angeklagte - neben dem bestehenden, vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Tatverdacht des Betruges zum Nachteil der Sozialleistungsträger in den Fällen 2 und 3 der Anklageschrift - im Fall 1 der Anklageschrift nicht nur - wie auch vom Oberlandesgericht zutreffend bejaht - wegen Diebstahls sowie der Verstöße gegen das Waffen-, das Kriegswaffenkontroll - und das Sprengstoffgesetz, sondern darüber hinaus auch hinreichend verdächtig ist, eine schwere staatsgefährdende Straftat vorbereitet zu haben (dazu unten I.). Die Gesamtumstände der vom Anklagevorwurf umfassten Taten begründen im Übrigen die auch vom Generalbundesanwalt bejahte besondere Bedeutung des Falles, die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt führt (dazu unten II.).
13
I. Bei vorläufiger Tatbewertung ist auf der Grundlage des in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittlungsergebnisses sowie der weiteren im Zwischenverfahren gewonnen Erkenntnisse im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts wahrscheinlich, dass der Angeklagte bei Vornahme der auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts den objektiven Tatbestand des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllenden Handlungen, der Beschaffung und Verwahrung von Waffen, Munition und Sprengkörpern, eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB vorbereitete, die bestimmt und geeignet war, jedenfalls die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen , und zur Ausführung einer solchen Gewalttat auch bereits fest entschlossen war.
14
1. Dabei kann allerdings offen bleiben, ob der Angeklagte ursprünglich oder jedenfalls noch nach seiner Festnahme in Wien vorhatte, die Tat unter der Legende des syrischen Asylbewerbers "D. " zu begehen. Da die weiteren Ermittlungen insoweit keine neuen Erkenntnisse erbracht haben, verbleibt es dabei, dass gegen die Annahme, der Angeklagte habe die Waffe mit seinen - auch unter der falschen Identität als "D. " gespeicherten - Fingerabdrücken in der Nähe des Tatorts zurücklassen wollen und auf diese Weise einen Hinweis auf den angeblichen Asylbewerber geben wollen, insbesondere spricht, dass aufgrund der Abnahme der Fingerabdrücke nach seiner Festnahme in Wien diese nunmehr auch mit seinen Klarpersonalien verknüpft waren und dies dem Angeklagten mutmaßlich bewusst war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 18 f.). Ebensowenig kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der von dem Angeklagten auf dem Flughafen in Wien versteckten Pistole um die potentielle Tatwaffe für die in Aussicht genommene schwere staatsgefährdende Gewalttat handelte; insoweit ist weiterhin insbesondere unklar, aus welchem Grund der Angeklagte diese in dem besonders überwachten Bereich eines Flughafens versteckte und Bilder des Verstecks den Mitgliedern einer WhatsApp-Gruppe zugänglich machte, der neben ihm und dem gesondert Verfolgten T. noch weitere Personen angehörten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 14).
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2. Denn der erforderliche hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus einer Vielzahl von weiteren Erkenntnissen, die im Ermittlungsverfahren zusammengetragen worden sind. Insoweit gilt:
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a) Hinreichender Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; der erst am Ende der Hauptverhandlung stehende Nach- weis der Tat bzw. die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung ist für die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 23 mwN). Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts von folgenden Sachverhalten auszugehen:
17
aa) Der Angeklagte, ein der Bundeswehr, verschaffte sich eine mit sechs Schuss geladene, in der Zeit zwischen 1928 bis 1944 hergestellte Pistole des Herstellers Manufacture d'Armes des Pyrenees Francaises (M.A.P.F.), Modell 17, Kaliber 7,65 Browning, Selbstlader Halbautomat, die er am 22. Januar 2017 nebst zugehöriger Munition in einem Putzschacht auf einer Behindertentoilette im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat in Österreich versteckte. Dort wurde die in ein Stofftuch eingewickelte Waffe am 24. Januar 2017 gefunden und sichergestellt. Am 3. Februar 2017 reiste der Angeklagte mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat und versuchte nach seiner Ankunft die Pistole und die Munition aus dem Versteck zu holen und erneut an sich zu nehmen. Dabei wurde er festgenommen. Die Waffe ist in Deutschland nicht erfasst und registriert. Der Angeklagte ist nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte.
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bb) Der Angeklagte hielt weitere Waffen, darunter ein Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, eine Waffe des Herstellers Landmann-Preetz und eine Waffe des Herstellers FN, Kaliber 7,65 mm, sowie Munition, Sprengkörper und Zündmittel vorrätig, darunter 167 Patronen mit Hartkerngeschoss, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen. Zumindest Teile der Munition und Sprengkörper hatte er bei mindestens einer Gelegenheit am Bundeswehrstandort in H. oder in I. (Fr. ) aus Bundeswehrbeständen entwendet. Die Munition, Sprengkörper und Zündmittel vertraute er vor Ostern 2017 dem gesondert Verfolgten F. zur Aufbewahrung an, der sie inseinem Zimmer im Studentenwohnheim vorrätig hielt. Weder der Angeklagte noch F. verfügten über die hierfür nach dem Waffen-, dem Sprengstoff- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderlichen Erlaubnisse.
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cc) Der Angeklagte legte sich die fiktive Identität eines Flüchtlings aus Syrien mit dem Namen "D. " zu. Unter dieser falschen Identität ließ er sich im Dezember 2015 in O. registrieren, wobei er auch seine Fingerabdrücke abgab. In der Folgezeit war er unter seiner Legende in Flüchtlingswohnheimen amtlich gemeldet und durchlief das Asylverfahren mit Anerkennung des subsidiären Schutzstatus. Seiner Legende entsprechend erhielt er am 7. Januar 2016 vom Landratsamt R. einen Bargeldbetrag von 179,71 € ausgezahlt sowie ein Sachwertpaket im Wert von 6,61 € übergeben. Außerdem bezog er vom 18. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 3.480,40 € und ab dem 1. Februar 2017 für vier Monate Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 409 € pro Monat. Die Gelder wurden entweder auf das Konto des Angeklagten überwiesen oder von ihm persönlich in E. abgeholt. Der Angeklagte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste.
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b) Über diese Umstände hinaus, die der Senat bereits seinen Haftentscheidungen (Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris) zugrunde gelegt hat, haben die Ermittlungen mit Blick auf den Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat - Folgendes ergeben :
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aa) Der Angeklagte verfügte im maßgeblichen Tatzeitraum über eine nationalistische / völkische, antisemitische und letztlich rechtsextremistische Einstellung. Dafür sprechen - neben weiteren sich aus den Ermittlungen ergebenden und in der Anklageschrift aufgeführten - beispielhaft Äußerungen und sichergestellte Aufzeichnungen wie "Mein Glaube ist mein Deutschtum", "Israel regiert die USA" und "Hitler steht über allem" sowie der Besitz etwa der Bücher "Mein Kampf", "Die Wehrmacht - Der Freiheitskampf des Großdeutschen Volkes" aus dem Jahr 1940 und von CDs mit nationalsozialistischen Liedern. Das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland lehnte der Angeklagte ab; die Parteien täuschten Demokratie nur vor, die wahren Entscheidungsträger blieben unentdeckt. Mit Hilfe der Polizei und der Nachrichtendienste werde das Freiheitsstreben der eigenen Bevölkerung unterdrückt und kriminelle staatliche Interessen durchgesetzt. Im Jahr 2013 verfasste der Angeklagte eine Masterarbeit mit dem Titel "Politischer Wandel und Subversion", die der zuständige Gutachter als "radikalnationalistischen und rassistischen Appell" bewertete und in der der Angeklagte die Anwendung von Gewalt zu politischen Zwecken damit rechtfertigte, dass die Kultur, die Identität und das Volk vor "ausländischen Elementen" geschützt werden müssten. In der Folge sah er Multikulturalität und Toleranz als Gründe für die Zerstörung von Kulturen und Unterdrückung des Selbsterhaltungswillens an; Immigration setzte er mit Genozid und den Sozial- staat mit Autogenozid gleich. Der Zionismus sei die Wurzel allen Übels und die USA dienten als "Machtmittel zur Durchsetzung teuflischer Interessen".
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bb) Aufgrund dieser inneren Haltung war der Angeklagte motiviert, die politischen Verhältnisse in Deutschland im Sinne seiner Vorstellungen zu beeinflussen und zu diesem Zweck eine aus seiner Sicht politisch wirksame Handlung vorzunehmen. Jedenfalls in den Jahren ab 2015 erwog er insoweit nunmehr ernsthaft die Anwendung von Gewalt; ein Terrorist seiner Gesinnung sei ein "Freiheitskämpfer zur Herstellung einer gerechten Welt". Umgekehrt bedeute der staatliche Kampf gegen den Terrorismus den "Kampf gegen uns"; der "Terrorismus, vor dem sie sich fürchten, [sei] der Aufstand des dt. Volkes".
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Notwendig sei eine solche politisch wirksame Handlung, weil der Mensch auch "die größte Wahrheit" nicht annehmen werde, wenn sie nicht mit einem "auslösenden Event verbunden" sei. Das Geschenk, das "wir" der Menschheit machen müssten, bestehe "darin, das Geschenk der Wahrheit gut zu verpacken". Als entsprechende Aktionen erwog der Angeklagte etwa die Sprengung eines Gedenksteins für die jüdische Familie Rothschild in Frankfurt am Main oder die Befreiung einer Holocaust-Leugnerin im Fall ihrer Inhaftierung. Auch dachte er darüber nach, die "Antifa" zu "zerhetzen". In diesem Zusammenhang zog er in Erwägung, einen "Zentralrat der Deutschen" zu gründen, der "Angriffe durch die Antifa inszenieren / Verrätern das Handwerk legen", das "System zu unseren Gunsten ausnutzen / Schlüsselpositionen ausschalten oder es infiltrieren oder das ganze System zerreißen" solle; es solle etwa ein Asylbewerber dazu gebracht werden, eine Granate auf eine Gruppe der Antifa zu werfen und dabei gefilmt werden.
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Ab dem Jahr 2016 zog der Angeklagte zunehmend Methoden zur konspirativen Kommunikation, wie etwa ein "Black Phone" oder das Darknet ebenso in Betracht, wie den Einsatz von Handgranaten oder die Herstellung von "Molotow Cocktails". Jeder, der dazu beitrage, dass das bestehende Konstrukt des Staates kaputtgehe, tue Gutes; Gesetze seien als "null und nichtig" anzusehen. Seine politischen Gegner bezeichnete er in einer im Februar 2016 erstellten Audiodatei als "Schweine", die ihn und seine Gesinnungsgenossen umbringen würden, wenn sie sich in den Weg stellen würden. Diese Personen seien nur da, wo sie heute seien, "weil sie immer wieder gemordet haben". Deshalb müsse ein Bewusstseinswandel vonstattengehen, dass sie die Mörder "zurück" ermordeten. Wörtlich sagte er: "Ich weiß, du wirst mich ermorden, ich ermorde dich vorher." Wer zu einem solchen Vorgehen nicht bereit sei, könne "den Kampf von vornherein gleich lassen".
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cc) Dementsprechend konkretisierte sich die Handlungsmotivation des Angeklagten auf die Begehung einer Straftat des Mordes oder des Totschlags zum Nachteil eines hochrangigen Politikers und/oder einer Person des öffentlichen Lebens. Aufgrund der Aufzeichnungen des Angeklagten zog er insoweit die damalige Vizepräsidentin des Bundestages und Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen, Claudia Roth, aber auch den damaligen Justiz- und heutigen Außenminister, Heiko Maas, sowie die Journalistin und Gründerin der A. -Stiftung, K. , als Opfer in Betracht. Am 22. Juli 2016 begab er sich in die Tiefgarage des Gebäudes in B. , in dem die Räumlichkeiten der Stiftung liegen, für die K. tätig ist, und machte Fotos von den dort geparkten Fahrzeugen. Bereits im April des Jahres 2016 hatte sich der Angeklagte zudem eine Montageschiene für ein zuvor von ihm erworbenes Zielfernrohr für das in seinem Besitz befindliche Gewehr der Marke Heckler & Koch G3 beschafft. Nur vier Tage nach dem Ausspähen der Tiefgarage unter- nahm er Schießübungen mit dem mit Zielfernrohr ausgestatteten Gewehr, was darauf hindeutet, dass er um einen präziseren Umgang mit der Waffe bemüht war. Zudem bemühte er sich am Vortag, also am 25. Juli 2016 und damit nur drei Tage nach dem Ausspähen der Tiefgarage in B. um den Erwerb von Ersatzteilen für die in seinem Besitz befindliche Pistole. Zeitgleich initiierte er den Erwerb einer sog. Ausziehkralle, also eines Teils des Verschlusssystems einer Feuerwaffe, mit dem die Patronenhülse nach der Schussabgabe aus dem Patronenlager gezogen wird. Schließlich ist es nach den im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilten Erkenntnissen auch hinreichend wahrscheinlich , dass der Angeklagte zeitnah dazu, nämlich am 28. Juli 2016, in P. die Pistole erwarb, die er später am Flughafen in Wien versteckte.
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3. Diese Umstände, die sich bei vorläufiger Bewertung aus den in der Anklageschrift angegebenen Beweismitteln und aus den im Zwischenverfahren erlangten Erkenntnissen ergeben, lassen im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts den Schluss zu, dass der Angeklagte zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Gestalt eines Tötungsverbrechens nach § 211 oder § 212 StGB fest entschlossen war. Insbesondere die Ausstattung des Gewehrs G3 mit einem Zielfernrohr und die Ausspähung des Parkhauses der A. -Stiftung in B. , der Arbeitsstätte der als Opfer in Betracht gezogenen K. , sprechen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür , dass der Angeklagte sich bereits konkret mit einer möglichen Methode der Tatbegehung befasste und einen möglichen Tatort in den Blick nahm, ohne dass damit davon auszugehen sein müsste, der Angeklagte habe beides kombinieren wollen; es kommt damit auf den Einwand der Verteidigung, die Verwendung eines Gewehrs mit Zielfernrohr in einer Tiefgarage ergebe keinen Sinn, nicht an.
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a) Soweit der Angeklagte im Zwischenverfahren hat vortragen lassen, seine Äußerungen und Aufzeichnungen seien von den Ermittlungsbehörden missverstanden und fehlinterpretiert worden, tatsächlich sei es ihm immer nur um "Liebe", "Frieden" und nie um Gewalt gegangen, lassen seine alternativen Erklärungs- und Deutungsversuche den hinreichenden Tatverdacht nicht entfallen ; sie erweisen sich jedenfalls nicht in einem Maße als plausibel, dass sie anstelle der nach dem Ermittlungsergebnis im Sinne der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses als zumindest möglich zu ziehenden Schlussfolgerungen der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts zugrunde zu legen wären.
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b) Das Vorbringen der Verteidigung, der Angeklagte habe K. lediglich zu einem Gespräch treffen wollen, so wie er etwa die russische Staatsangehörige N. am 28. Juli 2016 in P. aufgesucht habe, dem der Senat im Zwischenverfahren nachgegangen ist, hat sich im Ergebnis nicht bestätigt. Dazu im Einzelnen:
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Es haben sich bereits die angegebenen Zeitpunkte, an denen der Angeklagte versucht haben will, Frau N. in P. zu treffen, nicht ermitteln lassen: Der Angeklagte will an einem dieser Tage vor dem letztlich stattgefundenen Treffen ein Foto von der Eingangstür des Büros gemacht haben. Ein entsprechendes Foto konnte auf einem seiner Mobiltelefone indes nur mit dem Zeitstempel des 9. September 2016 festgestellt werden. Unterstellt man den Zeitpunkt des Treffens entsprechend der Darstellung des Verteidigers des Angeklagten als richtig, hätte er das Bild von der Eingangstür erst deutlich später gemacht; dementsprechend kann damit nicht belegt werden, der Angeklagte habe stets vor irgendwelchen beabsichtigten Gesprächsterminen Fotos vom Ort des beabsichtigten Treffens gemacht, um zu dokumentieren, dass er - gegebenenfalls erfolglos - versucht habe, ein Gespräch zu führen. In diesem Zu- sammenhang erscheint ohnehin nicht plausibel, warum der Angeklagte, wenn er sich mit Frau K. in der A. -Stiftung in B. zu einem Gespräch hätte treffen wollen, Fotos von der Tiefgarage und den darin abgestellten Fahrzeugen machte. Soweit hierzu vorgebracht worden ist, der Angeklagte habe möglicherweise die Autokennzeichen nur deshalb fotografiert, um gegebenenfalls Frau K. in ihrem Auto zu entdecken und dann mit ihr an einem anderen Ort sprechen zu können, erscheint dies nicht nachvollziehbar, zumal der Angeklagte auch nach dem Vorbringen seiner Verteidigung den - die Behauptung eines schlichten Gesprächswunschs als richtig unterstellt - naheliegenden Versuch, Frau K. zu den Bürozeiten der Stiftung an ihrem Arbeitsplatz zu einem Gespräch anzutreffen, noch gar nicht unternommen hatte.
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Die in P. vernommene Zeugin N. , die Direktorin der französischen Zweigstelle des russischen " ", hat letztlich ein Gespräch mit dem Angeklagten ebenfalls nicht sicher bestätigen können. Sie hat allerdings erinnert, dass in den Jahren 2015 oder 2016 unangemeldet ein Mann in ihrem Büro erschienen sei, der sich als ehemaliger Soldat ausgegeben habe. Ob dies der Angeklagte war, hat die Zeugin nicht sagen können; auf den ihr vorgelegten Lichtbildern hat sie ihn nicht erkannt. Allerdings hat sie anhand des Namens, den sie ebenfalls nicht mehr erinnerte, gemeint , sie "denke", es sei derjenige des Angeklagten gewesen. In dem nur 30 Minuten währenden Gespräch habe der Mann, der ihr den Eindruck vermittelt habe, sehr radikale Ansichten zu haben, erklärt, dass es in Deutschland viele Menschen gebe, die die Politik nicht mögen würden; Europa habe seine Größe und Traditionen verloren, man müsse die Politik ändern und alle traditionellen Kräfte Europas bündeln. Nach dem Eindruck der Zeugin habe der Mann versucht herauszufinden, ob ihr Institut auf derselben politischen Linie gelegen habe wie er; sie habe ihn lediglich darauf verwiesen, dass er als deutscher Staatsbürger doch wählen gehen könne.
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Selbst wenn man danach davon ausgeht, es sei tatsächlich der Angeklagte gewesen, der sich mit Frau N. traf und mit ihr sprach, ergibt sich daraus nichts Entlastendes in dem Sinne, dass er mit K. ebenfalls (nur) ein Gespräch habe führen wollen. Das folgt schon daraus, dass ein vom Angeklagten möglicherweise erhoffter Gleichlauf der Interessen von K. , die sich mit ihrer Stiftung unter anderem dezidiert gegen Rechtsextremismus , Rechtspopulismus, Antisemitismus und Rassismus in Deutschland einsetzt, und dem Angeklagten, der - wie dargelegt - den Zionismus für die Wurzel allen Übels hielt und Migration mit Völkermord gleichsetzte, auch nur im Ansatz nicht zu erwarten war.
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c) Das Oberlandesgericht hat den hinreichenden Tatverdacht gleichwohl verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Angeklagte in den folgenden sieben Monaten bis zu seiner Festnahme in Wien und auch in den folgenden knapp zwölf Wochen bis zu seiner Festnahme in diesem Verfahren eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nicht beging, obwohl ihm dies möglich gewesen sei und er insbesondere vor der Festnahme in Wien auch davon habe ausgehen können, nicht unter Beobachtung zu stehen.
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Letztlich wird mit dieser maßgeblich allein auf den zeitlichen Ablauf abstellenden Erwägung das Gewicht der sich aus den übrigen festgestellten Umständen ergebenden Indizien nicht in einem Maße relativiert, dass der hinreichende Tatverdacht entfiele. Angesichts der Komplexität der in Aussicht genommenen Tat und der politischen Dimension, die der Angeklagte ihr mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit geben wollte - wie dargelegt, sollte es eine politisch wirksame Handlung sein, mit der er die politischen Verhältnisse verändern wollte -, ist eine Vielzahl von Gründen denkbar, die es dem Angeklagten tunlich erscheinen lassen konnten, die Tat, zu der er fest entschlossen war, noch nicht zu begehen. So hat auch das Oberlandesgericht herausgestellt, dass der Angeklagte ausweislich einer handschriftlichen Notiz auf einem Papier, auf dem sich unter anderem auch eine Lage-Skizze der A. -Stiftung befand , der Auffassung war, dass er und seine Gesinnungsgenossen ("wir") "noch nicht handeln können, wie wir letztendlich wollen". Soweit es insoweit gemeint hat, diese Bemerkung könne sich auch auf ein anderes Vorhaben des Angeklagten beziehen, ist nicht ersichtlich, um welches Vorhaben es sich insoweit gehandelt haben sollte; es ist indes, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat, nicht angezeigt, von alternativen , für den Angeklagten günstigen Geschehensabläufen auszugehen, für deren Vorliegen es keine Anhaltspunkte gibt.
34
Soweit das Oberlandesgericht weiter ausgeführt hat, der Angeklagte sei auch dann nicht fest entschlossen zur Begehung der schweren Gewalttat gewesen , wenn er lediglich subjektiv die Zeit dafür noch nicht für gekommen angesehen habe, lässt dies besorgen, dass es von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist: Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips erforderlich , den subjektiven Tatbestand des § 89a StGB dahin einzuschränken, dass bedingter Vorsatz nicht bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45). Wenn der Angeklagte aber lediglich den richtigen Zeitpunkt abwarten wollte, betrifft dies nicht die Entscheidung, "ob" er eine schwere staatsgefährdende Gewalttat begehen wollte, sondern die Entschei- dung, "wann" der aus seiner Sicht geeignete Zeitpunkt dafür gekommen war; insoweit ist eine (weitere) Restriktion des subjektiven Tatbestands nicht geboten.
35
d) Die in Aussicht genommene Gewalttat war auch bestimmt und geeignet , die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Hinsichtlich ihrer Bestimmung folgt dies bereits daraus, dass der Angeklagte die Tat in einen größeren Zusammenhang stellte und mit ihr letztlich die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern wollte. Angesichts der in Betracht gezogenen Opfer - mit K. eine Person des öffentlichen Lebens, darüber hinaus aber auch hochrangige Politiker wie Heiko Maas und Claudia Roth - ist der spezifisch staatsgefährdende Charakter des vorbereiteten Delikts hier insbesondere deshalb zu bejahen, weil die vorbereitete Tat der Feindschaft des Angeklagten gegen das freiheitlich-demokratische Staatsund Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere seiner Ablehnung ihrer Migrationspolitik entsprang und er seine potentiellen Opfer nur deshalb auswählte, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentierten (vgl. dazu MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 22 mwN).
36
II. Angesichts des bestehenden hinreichenden Tatverdachts einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt aus § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG. Der Generalbundesanwalt hat die besondere Bedeutung des Falles zu Recht bejaht und infolgedessen die Verfolgung des Falles übernommen. Dies hat der Senat bereits im Ermittlungsverfahren mit Blick auf die konkreten Tatumstände bejaht (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris Rn. 25; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 23). Es gibt keinen Anlass, im gegenwärtigen Verfahrensstadium von dieser Beurteilung abzuweichen.
Schäfer Gericke Wimmer
Tiemann Hoch

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(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

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(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 od

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(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

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(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

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(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,bedarf der Erlaubnis. (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Pat

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. explosionsgefährliche Stoffe: a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die aa) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können undbb) sich

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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
explosionsgefährliche Stoffe:
a)
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa)
durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb)
sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
b)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
2.
Explosivstoffe:
a)
Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b)
die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4.
Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
5.
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
6.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
7.
Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
8.
sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
9.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
10.
Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
11.
Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
12.
Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
13.
Sprengzubehör:
a)
Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14.
Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
15.
Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
16.
Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
5.
Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
6.
Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
7.
Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8.
Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
a)
der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b)
des Verbringens in eine Freizone,
c)
des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d)
des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
9.
Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
c)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
10.
Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
12.
Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
2.
Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3.
Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4.
Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5.
Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2.
Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
3.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

24
b) Die Überprüfung eines Beschlusses des erstinstanzlich tätig werdenden Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, durch den Bundesgerichtshof ist indes nicht nur darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht seiner Bewertung des hinreichenden Tatverdachts den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat und sich seine Beurteilung auf dieser Grundlage als rechtlich vertretbar erweist. Eine derart eingeschränkte Kontrolle entspräche zwar der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 35, 39). An dieser hält der Senat jedoch nicht länger fest. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung vielmehr in vollem Umfang nachzuprü- fen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

18
So äußerte sich der Beschuldigte in einem ausweislich des Auswertungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 2. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2015 in einer Flüchtlingsunterkunft aufgenommenen Video u.a. dahin, er wolle am nächsten Tag wahrscheinlich "abhauen" , weil er weit weg von zu Hause sei und seine Freizeit lieber mit den ihm nahe stehenden Personen verbringen wolle. Wörtlich sagte er in diesem Zusammenhang : "Das zu meinem Projekt." Später heißt es: "Dann ist noch die Sache, dass das hier alles nicht … wahrscheinlich nicht mal legal ist, was ich hier mach. Ähm es meine Fingerabdrücke genommen wurde und die jetzt mit einem Gesicht zumindest zuzuordnen sind, mit einem Gesicht, also mein Gesicht in irgendwelchen Daten, wie sie das vorher nicht hatten. Das ist ein bisschen schade. Weil ich da immer diese Anonymität hatte halt. Ach is ja auch egal." Diese Passagen stehen sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Videos der Annahme entgegen, der Beschuldigte habe einem vorab gefassten Plan folgend seine Fingerabdrücke unter der falschen Identität abgeben wollen, um auf diese Weise eine auf die Anschlagsbegehung durch Asylbewerber hinweisende Spur zu legen.
24
b) Die Überprüfung eines Beschlusses des erstinstanzlich tätig werdenden Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, durch den Bundesgerichtshof ist indes nicht nur darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht seiner Bewertung des hinreichenden Tatverdachts den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat und sich seine Beurteilung auf dieser Grundlage als rechtlich vertretbar erweist. Eine derart eingeschränkte Kontrolle entspräche zwar der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 35, 39). An dieser hält der Senat jedoch nicht länger fest. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung vielmehr in vollem Umfang nachzuprü- fen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
17
a) Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ergibt sich - was auch das Oberlandesgericht nicht bezweifelt hat - aus den im wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift vom 6. Juli 2018 aufgeführten Beweismitteln, insbesondere aus den Bekundungen des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen E. , der den Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfs belastet hat. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts , es handele sich um eine "schwierige" Beweislage, weil der Zeuge das weitgehend einzige den Angeklagten belastende Beweismittel darstelle, führt zu keiner anderen Bewertung: Der hinreichende Tatverdacht setzt lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus. Auch in Fällen, in denen zunächst - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 288 f. mwN).
60
Soweit das Oberlandesgericht schließlich wegen der - im Ergebnis nur pauschalen und teilweise nicht tragfähigen - Hinweise auf eine zivile Produktpalette der belieferten Firmen in jedem Einzelfall bereits für die Frage des hinreichenden Tatverdachts einen besonderen Nachweis dafür verlangt, dass die von dem Angeklagten gelieferten Waren nicht für eine zivile Verwendung bestimmt waren, hat es in der Sache einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; der erst am Ende der Hauptverhandlung stehende Nachweis der Tat bzw. die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung ist für die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht erforderlich (BGHSt 53, 238, 243 m. w. N.). Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 203 Rdn. 13 m. w. N.).
25
3. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings jedenfalls ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs begründender Verdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung i. S. d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl zutreffend dargelegten Gründen , auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern.
18
So äußerte sich der Beschuldigte in einem ausweislich des Auswertungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 2. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2015 in einer Flüchtlingsunterkunft aufgenommenen Video u.a. dahin, er wolle am nächsten Tag wahrscheinlich "abhauen" , weil er weit weg von zu Hause sei und seine Freizeit lieber mit den ihm nahe stehenden Personen verbringen wolle. Wörtlich sagte er in diesem Zusammenhang : "Das zu meinem Projekt." Später heißt es: "Dann ist noch die Sache, dass das hier alles nicht … wahrscheinlich nicht mal legal ist, was ich hier mach. Ähm es meine Fingerabdrücke genommen wurde und die jetzt mit einem Gesicht zumindest zuzuordnen sind, mit einem Gesicht, also mein Gesicht in irgendwelchen Daten, wie sie das vorher nicht hatten. Das ist ein bisschen schade. Weil ich da immer diese Anonymität hatte halt. Ach is ja auch egal." Diese Passagen stehen sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Videos der Annahme entgegen, der Beschuldigte habe einem vorab gefassten Plan folgend seine Fingerabdrücke unter der falschen Identität abgeben wollen, um auf diese Weise eine auf die Anschlagsbegehung durch Asylbewerber hinweisende Spur zu legen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

45
Zwar führt all dies auch in einer Zusammenschau noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Indes sähe der Senat - auch unter Berücksichtigung der durch § 89a StGB eröffneten, weit gespannten Reaktionsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite - die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit vor diesem Hintergrund als überschritten an, wenn es zur Begründung der Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite lediglich erforderlich wäre, dass es der Täter nur für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, das von ihm ins Auge gefasste Vorhaben auch umzusetzen. Dem kann indes durch eine verfassungskonforme Restriktion des subjektiven Tatbestands Rechnung getragen werden. Aus den genannten Gründen ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Garantien des Grundgesetzes erforderlich , dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist. Bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht (so auch NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 22 f.). Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der - wenn auch nur in Umrissen konkretisierten - geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine abstrakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, das eine Strafverfolgung des Täters zu legitimieren geeignet ist.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten

1.
des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2.
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
3.
der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5.
der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6.
der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.

(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.

(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

25
3. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings jedenfalls ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs begründender Verdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung i. S. d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl zutreffend dargelegten Gründen , auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern.