Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - AK 58/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:291117BAK58.17.0
bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 58/17
vom
29. November 2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:291117BAK58.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 29. November 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 (3 BGs 271/17) wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe:

1
I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. April 2017 in Untersuchungshaft.
2
Der dem ursprünglich zu Grunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az.: 160 Js 207598/17 - 931 Gs) ist vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2017 aufgehoben und durch einen Haftbefehl vom selben Tage (3 BGs 82/17) ersetzt worden. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf gewesen, der Beschuldigte habe mit zwei weiteren Beschuldigten gemeinschaftlich handelnd durch zwei selbständige Handlungen zum einen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine Waffe beschaffte und verwahrte, er habe weiterhin an zwei verschiedenen Orten ohne die entsprechende Erlaubnis eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Munition besessen, über Kriegswaffen ohne entsprechende Erlaubnis die tatsächliche Gewalt ausgeübt sowie in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt , dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, strafbar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, § 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
3
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Haftbefehl hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (StB 16/17) verworfen und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beschuldigte sei jedenfalls der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des Betruges dringend verdächtig; dies trage die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft , die noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe stünden. Demgegenüber hat der Senat es offen gelassen, ob ein dringender Verdacht dahin besteht, der Beschuldigte habe in nach § 89a StGB strafbarer Weise eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet.
4
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 (3 BGs 271/17) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen neuen, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen und denjenigen vom 23. Mai 2017 aufgehoben und ersetzt. Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand und die Sicherheit des Staates zu beeinträchtigen, indem Waffen beschafft und verwahrt wurden, er habe weiterhin ohne entsprechende Erlaubnis eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition geführt und ohne entsprechende Erlaubnis eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition , zwei Schusswaffen sowie Munition besessen, über Kriegswaffen ohne entsprechende Genehmigung die tatsächliche Gewalt ausgeübt, sei ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 Abs. 1 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen, habe fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen sowie durch drei weitere Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt , dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, strafbar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, § 1 Abs. 2, 3, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4.1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7 SprengG aF, § 27 SprengG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, §§ 52, 53 StGB.
5
II. Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der ihm vorgeworfenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Aufgrund der deshalb im Vergleich zu der für die gesamten in dem Haftbefehl enthaltenen Tatvorwürfe geringeren Straferwartung und der sonstigen insoweit bedeutsa- men Umstände, insbesondere der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft, ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht mehr gegeben. Im Einzelnen:
6
1. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgenden Sachverhalten auszugehen:
7
a) Der Beschuldigte, ein Oberleutnant der Bundeswehr, verschaffte sich
7
auf bisher ungeklärte Weise eine mit sechs Schuss geladene Pistole des Herstellers Manufacture d'Armes des Pyrenees Francaises (M.A.P.F.), Modell 17, Kaliber 7,65 Browning, Selbstlader Halbautomat, Herstellungszeit 1928 bis 1944, Seriennummer . Am 22. Januar 2017 betrat er die Pistole nebst zugehöriger Munition mit sich führend das Gebäude des Flughafens WienSchwechat in Österreich. Er versteckte die Waffe und die Munition in einem Putzschacht auf einer Behindertentoilette im Transitbereich des Flughafens. Dort wurde die in ein Stofftuch eingewickelte Pistole am 24. Januar 2017 gefunden und sichergestellt. Am 3. Februar 2017 reiste der Beschuldigte mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat. Nach seiner Ankunft versuchte er, die Pistole und die Munition aus dem Versteck zu holen und erneut an sich zu nehmen. Dabei wurde er festgenommen. Die Waffe ist in Deutschland nicht erfasst und registriert. Der Beschuldigte ist nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte.
8
b) Der Beschuldigte hielt weitere Waffen, darunter ein Gewehr der Marke Heckler & Koch G 3, eine Waffe des Herstellers Landmann-Preetz sowie eine
8
Waffe des Herstellers FN, Kaliber 7,65 mm, sowie Munition, Sprengkörper und Zündmittel vorrätig, darunter 167 Patronen mit Hartkerngeschoss, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen. Zumindest Teile der Munition und Sprengkörper hatte er bei mindestens einer Gelegenheit am Bundeswehrstandort in Hammelburg entwendet. Die Munition, Sprengkörper und Zündmittel vertraute er vor Ostern 2017 dem Mitbeschuldigten F. zur Aufbewahrung an. Weder der Beschuldigte A. noch der Beschuldigte F. ist im Besitz der hierfür nach dem Waffen-, dem Sprengstoff- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderlichen Erlaubnisse.
9
c) Der Beschuldigte legte sich die fiktive Identität eines Flüchtlings aus Syrien mit dem Namen "D. " zu. Unter dieser falschen Identität ließ er sich im Dezember 2015 in O. registrieren, wobei er auch seine Fingerabdrücke abgab. In der Folgezeit war er unter seiner Legende in Flüchtlingswohnheimen amtlich gemeldet und durchlief das Asylverfahren mit Anerkennung des subsidiären Schutzstatus. Seiner Legende entsprechend erhielt er am 7. Januar 2016 vom Landratsamt R. einen Bargeldbetrag von179,71 € ausgezahlt sowie ein Sachwertpaket im Wert von 6,61 € übergeben. Außerdem bezog er vom 18. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 3.480,40 € und ab dem 1. Februar 2017 für vier Monate Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 409 € pro Monat. Die Gelder wurden entweder auf das Konto des Beschuldigten überwiesen oder von ihm persönlich in E. abgeholt. Der Beschuldigte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste.
10
d) Hinsichtlich der Einzelheiten der insoweit ermittelten Sachverhalte sowie der Beweismittel, auf die sich der diesbezügliche dringende Tatverdacht gründet, nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017, ohne dass an dieser Stelle eine ins Einzelne gehende Überprüfung der dort vorgenommenen rechtlichen Würdigung geboten ist.
11
2. Dem Beschuldigten wird daneben vorgeworfen, er habe nach einem zuvor gefassten Tatplan zu einem derzeit noch unbekannten Zeitpunkt einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorbereitet. Als Anschlagsopfer seien Personen vorgesehen gewesen, die sich für ihr - aus der Sicht des Beschuldigten - flüchtlingsfreundliches Engagement besonders auszeichnen. Der Beschuldigte habe den Anschlag mit der in Wien aufgefundenen Pistole durchführen und die anschließenden Ermittlungen aus fremdenfeindlicher Gesinnung in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen.
12
Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kein dringender Tatverdacht. Voraussetzung hierfür ist eine große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat; diese ist nicht gegeben.
13
a) Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 27. Juli 2017 (juris Rn. 24). Bereits dort ist ausgeführt, dass gewichtige Umstände, insbesondere der mit erheblichem Aufwand betriebene Aufbau und das Aufrechterhalten der Scheinidentität, das weitere Vorgehen des Beschuldigten sowie Art und Inhalt der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten T. und F. für die Planung und Vorbereitung zumindest einer weiteren Straftat sprechen. Insoweit haben die weiteren Ermittlungen nach der Entscheidung des Senats keine wesentlichen neuen, den Beschuldigten entlastenden Umstände ergeben ; durch ihre Ergebnisse ist vielmehr insbesondere das konspirative Verhalten des Beschuldigten noch deutlicher geworden.
14
b) Der Senat hat in der genannten Entscheidung allerdings ebenfalls deutlich gemacht, dass bezüglich des Verdachts der Begehung einer Straftat nach § 89a StGB wesentliche Unstimmigkeiten verbleiben. Auch insoweit haben die weiteren Ermittlungen keine bedeutsamen neuen Umstände erbracht, die den Beschuldigten belasten und die Tatbegehung wahrscheinlicher machen könnten:
15
aa) So bleibt etwa nach wie vor offen, aus welchem Grund der Beschuldigte die potentielle Tatwaffe gerade in dem besonders überwachten Bereich eines Flughafens versteckte und Bilder des Verstecks den Mitgliedern einer WhatsApp-Gruppe zugänglich machte, der neben den Beschuldigten A. und T. noch weitere Personen angehörten.
16
bb) Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gründet ausweislich des Haftbefehls ganz wesentlich auf dem Inhalt zweier DIN A4-Blätter, die bei dem Mitbeschuldigten T. aufgefunden worden sind, sowie eines handschriftlichen Notizzettels, der bei dem Beschuldigten sichergestellt worden ist. Auf den DIN A4-Blättern befindet sich eine von dem Mitbeschuldigten T. stammende Auflistung von Personen des öffentlichen Lebens, aber auch von Institutionen, denen jeweils der Buchstabe A, B, C oder D zugeordnet ist. Auf dem handschriftlichen Notizzettel befinden sich Angaben zu Personen, darunter jedoch lediglich einer, die auch auf den DIN A4-Blättern aufgeführt ist, daneben aber auch Notizen zu Langwaffen und weitere für den Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in der in dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 angenommenen Form unergiebige Angaben. Die in Wien-Schwechat aufgefundene Pistole, mit der nach dem in dem genannten Haftbefehl festgehaltenen Vorwurf der geplante Anschlag begangen werden sollte, findet in keinem der aufgefundenen Schriftstücke Erwähnung. Irgendwelche Angaben zu Zeit, Ort oder Begehensweise eines geplanten Anschlags sind in den Dokumenten ebenfalls nicht enthalten. Unter diesen Umständen wiegt allein die Zuordnung eines Buchstabens von A bis D zu den Personen bzw. Institutionen nicht so schwer, als dass sie eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vorbereitung eines Attentats auf eine der aufgeführten Personen begründen könnte. Der Senat schließt sich vielmehr der Bewertung in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Mai 2017 betreffend die Vorab-Auswertung der DIN A4-Blätter auch bei Berücksichtigung der weiteren Ermittlungsergebnisse an, wonach nur gemutmaßt werden könne, ob es sich bei der Zuordnung der Buchstaben um eine Art "Ranking" der Personen nach den möglichen Kriterien Bekanntheitsgrad, Stellung innerhalb der linken Szene oder Ähnliches handele und Abschließendes über die Bedeutung der Liste, insbesondere darüber, ob es sich dabei um eine Liste mit potentiellen Anschlagszielen handele, nicht gesagt werden könne.
17
cc) Soweit der Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 weiterhin davon ausgeht , der Beschuldigte habe den Verdacht nach der Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf die in Deutschland lebenden Flüchtlinge lenken wollen, ist nicht dargetan, auf welche Weise dies habe geschehen sollen. Gegen die Annahme, der Beschuldigte habe die Waffe mit seinen - auch unter der falschen Identität als D. gespeicherten - Fingerabdrücken in der Nähe des Tatorts zurücklassen wollen und auf diese Weise einen Hinweis auf den angeblichen Asylbewerber geben wollen, sprechen mehrere Ermittlungsergebnisse :
18
So äußerte sich der Beschuldigte in einem ausweislich des Auswertungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 2. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2015 in einer Flüchtlingsunterkunft aufgenommenen Video u.a. dahin, er wolle am nächsten Tag wahrscheinlich "abhauen" , weil er weit weg von zu Hause sei und seine Freizeit lieber mit den ihm nahe stehenden Personen verbringen wolle. Wörtlich sagte er in diesem Zusammenhang : "Das zu meinem Projekt." Später heißt es: "Dann ist noch die Sache, dass das hier alles nicht … wahrscheinlich nicht mal legal ist, was ich hier mach. Ähm es meine Fingerabdrücke genommen wurde und die jetzt mit einem Gesicht zumindest zuzuordnen sind, mit einem Gesicht, also mein Gesicht in irgendwelchen Daten, wie sie das vorher nicht hatten. Das ist ein bisschen schade. Weil ich da immer diese Anonymität hatte halt. Ach is ja auch egal." Diese Passagen stehen sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Videos der Annahme entgegen, der Beschuldigte habe einem vorab gefassten Plan folgend seine Fingerabdrücke unter der falschen Identität abgeben wollen, um auf diese Weise eine auf die Anschlagsbegehung durch Asylbewerber hinweisende Spur zu legen.
19
Soweit dem Beschuldigten angelastet wird, auch nach dem Fund der Pistole in Wien-Schwechat an seinem Vorhaben festgehalten zu haben, kommt hinzu, dass er nach seiner dortigen Ergreifung seine Fingerabdrücke unter seiner wahren Identität abgeben musste. Bei der Begehung des Anschlags unter Zurücklassung der Pistole mit den Fingerabdrücken des Beschuldigten wäre der Verdacht deshalb nicht nur auf den Flüchtling "D. " sondern auch auf den Beschuldigten selbst gefallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten dieser Umstand nicht bewusst war. Dieser Gesichtspunkt wird entgegen dem Haftbefehl nicht dadurch entkräftet, dass der Beschuldigte nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung noch zweimal unter seiner Legende Leistungen als Asylbewerber in Anspruch nahm. Dies belegt lediglich, dass er seine falsche Identität als Flüchtling aufrecht erhielt, nicht aber, dass er entschlossen war, auf die im Raum stehende Weise ein Attentat unter Zurücklassung seiner Fingerabdrücke zu begehen.
20
Sonstige Maßnahmen des Beschuldigten, die dazu hätten führen können , dass der Verdacht der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf die in Deutschland lebenden Flüchtlinge gefallen wäre, sind weder in dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 noch in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
21
c) Zusammenfassend erscheint es durchaus möglich, dass die erkennbar mit großem Aufwand und großer Intensität betriebenen Ermittlungen bisher nicht alle maßgebenden Umstände aufzudecken vermocht haben. So bleibt insbesondere der Grund für das über einen langen Zeitraum in hohem Maße konspirative Verhalten des Beschuldigten im Ungewissen. Trotz der den Beschuldigten auch bezüglich der Begehung einer Straftat nach § 89a StGB belastenden Umstände führen die aufgezeigten Unstimmigkeiten allerdings zu dem Ergebnis, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte fest entschlossen war, mit der in Wien aufgefunden Pistole ein Attentat auf einen führenden Repräsentanten einer aus Sicht des Beschuldigten flüchtlingsfreundlichen Geisteshaltung zu begehen und den Verdacht auf die in Deutschland lebenden Asylbewerber zu lenken, derzeit nicht angenommen werden kann.
22
3. Danach scheiden die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und der weitere Vollzug der nunmehr bereits etwa sieben Monate andauernden Untersuchungshaft aus; denn es besteht kein Haftgrund mehr. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), auf den der Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 gestützt ist, setzt voraus, dass bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde; dies ist nicht der Fall. Dabei fallen einerseits vor allem die Sprachkenntnisse des Beschuldigten, seine Kontakte nach Frankreich sowie seine Fähigkeit, eine Scheinidentität aufzubauen, ins Gewicht. Andererseits ist zu beachten, dass die für diejenigen Delikte zu erwartende Strafe, hinsichtlich derer ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, deutlich geringer ist als die Sanktion, die in Betracht käme, wenn dem Beschuldigten zusätzlich die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nachgewiesen werden könnte. Hinzu kommt, dass die nunmehr bereits etwa sieben Monate andauernde Untersuchungshaft auf die gegebenenfalls zu verhängende Strafe anzurechnen wäre. Die derzeit zu erwartende Sanktion und der von ihr zu verbüßende Teil sind deshalb - anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Haftbeschwerde des Beschuldigten - nicht so hoch, als dass sie geeignet erscheinen , einen großen Fluchtanreiz auszuüben. Hinzu kommt, dass die familiären und sozialen Kontakte des Beschuldigten ganz überwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Bei einem Absetzen nach Frankreich müsste er seine dortige Ergreifung und Auslieferung nach Deutschland befürchten. Insgesamt überwiegen deshalb nicht die Umstände, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte sich dem weiteren Verfahren entziehen wird.
23
III. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings weiterhin ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs begründender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung i.S.d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 zutreffend dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern. Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezüglich ei- ner Straftat nach § 89a StGB anzunehmen ist, für den einerseits höhere Anforderungen als für einen Anfangsverdacht, andererseits aber geringere als für den im Rahmen dieser Haftfortdauerentscheidung zu prüfenden dringenden Tatverdacht gelten, hat der Senat nicht zu befinden.
Becker Schäfer Hoch

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - AK 58/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - AK 58/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - AK 58/17 zitiert 23 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Strafgesetzbuch - StGB | § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat


(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 od

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 120


(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen)2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des S

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang


(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,bedarf der Erlaubnis. (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Pat

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74a


(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1. des Friedensverrats in den Fäll

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 142a


(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr


(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis 1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Sto

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. explosionsgefährliche Stoffe: a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die aa) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können undbb) sich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - AK 58/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - AK 58/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - StB 16/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 16/17 vom 27. Juli 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias: alias: wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. ECLI:DE:BGH:2017:270717BSTB16.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgericht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - AK 58/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2019 - StB 17/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 17/18 vom 22. August 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. ECLI:DE:BGH:2019:220819BSTB17.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Au

Referenzen

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 16/17
vom
27. Juli 2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
alias:
alias:
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270717BSTB16.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 27. Juli 2017 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. April 2017 in Untersuchungshaft , zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az.: 160 Js 207598/17 - 931 Gs). Dieser Haftbefehl wurde vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2017 aufgehoben und durch einen Haftbefehl vom selben Tage ersetzt (3 BGs 82/17).
2
Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe mit zwei weiteren Beschuldigten gemeinschaftlich handelnd durch zwei selbständige Handlungen zum einen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine Waffe beschaffte und verwahrte, an zwei verschiedenen Orten ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmuni- tion nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG und Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG besessen und über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruhte, sowie zum anderen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, strafbar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
3
Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Juni 2017 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein dringender Tatverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a StGB; außerdem liege kein Haftgrund vor.
4
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2017 (3 BGs 136/17) mit näherer Begründung nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2017 "weitere Beschwerde" eingelegt und dabei im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus der Begründung der Beschwerde gegen den Haftbefehl wiederholt.
5
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde gegen den Haftbefehl zu verwerfen. Bei dem Schriftsatz vom 5. Juli handele es sich in der Sache um eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2017.
6
II. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 23. Mai 2017 richtet. Demgegenüber ist der Nichtabhilfebeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017 nicht selbständig anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 306 Rn. 9). Der Senat hat gleichwohl bei seiner Entscheidung den Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Juli 2017 in vollem Umfang berücksichtigt, mithin auch, soweit die dortigen Ausführungen über diejenigen in dem Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hinausgehen.
7
III. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
8
1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der ihm zur Last gelegten Verstöße ge8 gen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des Betruges dringend verdächtig. Dies trägt die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft. Deshalb kann offen bleiben, ob nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch ein dringender Verdacht für eine Straftat nach § 89a StGB besteht.
9
a) Insoweit ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand im Sinne eines
9
dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
10
aa) Der Beschuldigte, ein Oberleutnant der Bundeswehr, verschaffte sich
10
auf bisher ungeklärte Weise eine mit sechs Schuss geladene Pistole des Herstellers Manufacture d'Armes des Pyrenees Francaises (M.A.P.F.), Modell 17, Kaliber 7,65 Browning, Selbstlader Halbautomat, Herstellungszeit 1928 bis 1944, Seriennummer . Am 22. Januar 2017 betrat er die Pistole nebst zugehöriger Munition mit sich führend das Gebäude des Flughafens Wien- Schwechat in Österreich. Er versteckte die Waffe und die Munition in einem Putzschacht auf einer Behindertentoilette im Transitbereich des Flughafens. Dort wurde die in ein Stofftuch eingewickelte Pistole am 24. Januar 2017 gefunden und sichergestellt. Am 3. Februar 2017 reiste der Beschuldigte mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat. Nach seiner Ankunft versuchte er, die Pistole und die Munition aus dem Versteck zu holen und erneut an sich zu nehmen. Dabei wurde er festgenommen. Die Waffe ist in Deutschland nicht erfasst und registriert. Der Beschuldigte ist nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte.
11
bb) Der Beschuldigte brachte sich zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. April 2017 auf bisher ungeklärte Weise in den Besitz von 198 den Vor11 schriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterfallenden Patronen für das Gewehr 36 und die Maschinenpistole MP 7. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auflistung in dem angefochtenen Haftbefehl Bezug genommen. Daneben besaß er 885 Patronen, für die das Waffengesetz gilt. Er übergab sämtliche Patronen dem Mitbeschuldigten F. , der sie in seinem Zimmer in einem Studentenwohnheim aufbewahrte. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz noch über eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zum Besitz der genannten Munition.
12
cc) Der Beschuldigte legte sich die fiktive Identität eines Flüchtlings aus Syrien mit dem Namen " B. " zu. Unter dieser falschen Identität ließ er sich im Dezember 2015 in Offenbach registrieren, wobei er auch seine Fingerabdrücke abgab. In der Folgezeit war er unter seiner Legende in einem Flüchtlingswohnheim in E. amtlich gemeldet und durchlief das Asylverfahren. Vom 18. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 bezog er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 3.480,40 €. Ab dem 1. Februar 2017 erhielt er monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch in Höhe von 409 €. Die Gelder wurden entweder auf das Konto des Beschuldigten überwiesen oder von ihm persönlich in E. abgeholt. Der Angeklagte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste.
13
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf den Besitz an und
13
das Verstecken der Pistole in dem Gebäude des Flughafens Wien-Schwechat auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden kann, und den sonstigen die Pistole betreffenden Ergebnissen insbesondere der kriminaltechnischen Untersuchungen. Der Beschuldigte hat eingeräumt, im Besitz der Waffe gewesen zu sein und diese auf der Behindertentoilette versteckt zu haben. Soweit er weiter angegeben hat, sie am Vortag beim Urinieren in einem Gebüsch in Wien zufällig blinken gesehen und auf diese Weise gefunden, sie eingesteckt , sich erst vor der Personenkontrolle auf dem Flughafen an sie erinnert zu haben und am 3. Februar 2017 nach Wien gereist zu sein, um die Pistole der Polizei zu übergeben, stellt dies nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine bloße Schutzbehauptung dar. Gegen diese bereits für sich genommen wenig plausible Einlassung spricht insbesondere, dass die Waffe in ein Tuch eingewickelt war, als sie gefunden wurde.
14
Hinsichtlich der von dem Mitbeschuldigten F. aufbewahrten Munition ergibt sich der dringende Tatverdacht vor allem aus dessen Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 26. April 2017, die dahin geht, die Patronen von dem Beschuldigten bei einem persönlichen Treffen vor Ostern 2017 erhalten zu haben, sowie den sonstigen die Patronen betreffenden Ergebnissen insbesondere der kriminaltechnischen Untersuchungen.
15
Was die Entgegennahme der Sozialleistungen angeht, so folgt der dringende Tatverdacht insbesondere aus dem Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Beschuldigten und des " B. ", den Ergebnissen der Auswertung der Asylverfahrens- und Ausländerakten zu der Person " B. " sowie den Ergebnissen der Finanzermittlungen. Der Beschuldigte hat die ihm insoweit zur Last gelegte Straftat nicht bestritten und ist ihr dem Grunde nach auch in der Beschwerdebegründung nicht entgegen getreten. Soweit er in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, der Aufbau und die Aufrechterhaltung seiner Legende als syrischer Flüchtling habe dem Zweck gedient , investigativen Journalismus zu betreiben, erscheint dies nicht glaubhaft. Dagegen spricht etwa, dass er sich nur selten in dem Asylbewerberheim in E. aufhielt und ihm zahlreiche andere, weniger aufwändige und nicht mit strafbarem Verhalten einhergehende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, substantiierte Erkenntnisse über das Leben von Asylbewerbern in Deutschland zu gewinnen.
16
c) Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, die tatsächliche Ge16 walt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG). Der Beschuldigte war jedenfalls bis zu deren Übergabe an den Mitbeschuldigten F. im Besitz zahlreicher Patronen für das Gewehr 36 und die Maschinenpistole MP 7. Die Munition unterfällt dem Bereich der sonstigen Kriegswaffen nach Teil B Abschnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG). Daneben besteht der dringende Verdacht, er habe eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition besessen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1) und die tatsächliche Gewalt über Munition ausgeübt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1). Da auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungsergebnisses nicht auszuschließen ist, dass der Beschuldigte die Waffen und die Munition zur gleichen Zeit besaß, treffen die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontroll- sowie das Waffengesetz tateinheitlich zusammen (§ 52 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, juris Rn. 8 ff.).
17
Die Empfangnahme der dem Beschuldigten nicht zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch begründet den dringenden Verdacht, tatmehrheitlich (§ 53 StGB) zu den bereits genannten Delikten einen Betrug begangen zu haben (§ 263 StGB). Der Senat nimmt im Rahmen dieser Entscheidung die dem Beschuldigten günstige rechtliche Bewertung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hin, wonach insoweit nur eine Tat gegeben ist.
18
d) Es besteht, wie in dem Haftbefehl sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des Ermittlungsrichters zu Recht ausgeführt ist, jedenfalls der Haftgrund
18
der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
19
Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung allein wegen der Delik19 te, die diesen Beschluss tragen, mit Blick auf die konkreten Tatumstände mit einer nicht unerheblichen Strafe zu rechnen. § 22a Abs. 1 KWKG sieht als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vor; hinzu kommen die Verstöße gegen das Waffengesetz sowie der Betrug. Der Beschuldigte verfügt über einen Wohnsitz im Ausland und sehr gute Fremdsprachenkenntnisse. Er ist, wie sein Auftreten als syrischer Flüchtling belegt, in der Lage, eine Scheinidentität aufzubauen und über einen erheblichen Zeitraum aufrechtzuerhalten. Dem danach bestehenden großen Fluchtanreiz stehen auch bei angemessener Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine fluchthindernden Umstände von ausreichendem Gewicht entgegen. Deshalb ist mit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass der Beschuldigte, in Freiheit belassen , sich dem Verfahren entziehen wird. Vor diesem Hintergrund kommen mil- dere Maßnahmen, etwa die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls (§ 116 StPO), nicht in Betracht.
20
Es kann deshalb dahinstehen, ob, wie in dem Haftbefehl angenommen, daneben auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 3 Nr. 3 StPO) gegeben ist.
21
e) Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für den Beschul21 digten zur Folge hat, noch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO).
22
2. Nach alldem kann im Rahmen dieser Entscheidung offen bleiben, ob der Beschuldigte neben den genannten Delikten auch der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dringend verdächtig ist.
23
Insoweit geht der in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters im Sinne eines dringenden Tatverdachts erhobene Vorwurf dahin, alle Beschuldigten verbinde eine rechtsextreme politische Gesinnung. Der Beschuldigte habe mit der in Wien-Schwechat aufgefundenen Pistole einen Anschlag auf eine Person des öffentlichen politischen Lebens ausüben wollen. Die Begründung und Aufrechterhaltung der Scheinidentität als syrischer Flüchtling habe dem Zweck gedient, den Tatverdacht dadurch auf diese Personengruppe zu lenken, dass auf der Tatwaffe Fingerabdrücke hätten gefunden werden sollen, die der Beschuldigte in dem Asylverfahren unter dem Pseudonym " B. " abgegeben hatte.
24
Bei vorläufiger Bewertung wird der Beschuldigte insoweit durch die in dem Haftbefehl aufgeführten gewichtigen Umstände in erheblicher Weise belastet , ohne dass seine bisherige Einlassung geeignet ist, den sich hieraus ergebenden Verdacht zu entkräften. Insbesondere der mit erheblichem Aufwand betriebene Aufbau und das Aufrechterhalten der Scheinidentität des Beschuldigten , sein weiteres Vorgehen sowie Art und Inhalt der Kommunikation zwischen den Beschuldigten sprechen für die Planung und Vorbereitung zumindest einer weiteren Straftat. Diesbezüglich verbleiben allerdings nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht unwesentliche Unklarheiten. Offen ist bisher etwa, aus welchem Grund der Beschuldigte die potentielle Tatwaffe gerade in dem besonders überwachten Bereich eines Flughafens versteckte und Bilder des Verstecks den Mitgliedern einer What's App-Gruppe zugänglich machte, der nicht nur die Beschuldigten angehörten. Bei der Bewertung, welche Bedeutung der Abgabe der Fingerabdrücke in dem Asylverfahren zukommt, sind auch die diesbezüglichen Äußerungen des Beschuldigten in dem ausweislich des Auswertungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 2. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2015 aufgenommenen Video VID_20140102_230925 in den Blick zu nehmen, nach denen der Beschuldigte es als "ein bisschen schade" bezeichnete, dass man nunmehr die Abdrücke seinem Gesicht zuordnen könne und er deshalb seine Anonymität verloren habe , was letztlich aber "auch egal" sei. Soweit dem Beschuldigten angelastet wird, an dem Tatplan auch nach dem Fund der Pistole in dem Flughafen WienSchwechat festgehalten zu haben, ist zu bedenken, dass er im Rahmen der Ermittlungen in Österreich unter seiner richtigen Identität ebenfalls seine Fingerabdrücke abgab. Bei der Begehung des Anschlags auf die im Haftbefehl dargestellte Weise wäre der Verdacht deshalb nicht nur auf den syrischen Flüchtling " B. " sondern auch auf den Beschuldigten selbst gefallen. Zur Würdigung des Inhalts der bei dem Mitbeschuldigten T. aufgefun- denen Liste mit möglichen Anschlagszielen verweist der Senat auf den diesbezüglichen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Mai 2017 betreffend die Vorab-Auswertung des Asservats 13.13 und die dort unter Nr. 5. abgegebene Bewertung. Schließlich sind weitere Waffen, zu denen die aufgefundene Munition passt, bislang nicht entdeckt worden.
25
3. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings jedenfalls ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs begründender Verdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung i. S. d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl zutreffend dargelegten Gründen , auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern.
Becker Schäfer Hoch

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2.
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffe
a)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
explosionsgefährliche Stoffe:
a)
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa)
durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb)
sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
b)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
2.
Explosivstoffe:
a)
Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b)
die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4.
Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
5.
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
6.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
7.
Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
8.
sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
9.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
10.
Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
11.
Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
12.
Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
13.
Sprengzubehör:
a)
Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14.
Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
15.
Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
16.
Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
5.
Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
6.
Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
7.
Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8.
Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
a)
der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b)
des Verbringens in eine Freizone,
c)
des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d)
des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
9.
Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
c)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
10.
Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
12.
Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
2.
Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3.
Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4.
Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5.
Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2.
Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
3.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,

1.
wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a)
Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c)
Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d)
Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2.
in Sachen von minderer Bedeutung.

(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

1.
wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2.
wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten

1.
des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2.
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
3.
der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5.
der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6.
der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.

(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.

(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.