vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 12/11, 24.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 39/11
vom
31. Januar 2012
in dem Kartellbußgeldverfahren
wegen Kartellordnungswidrigkeiten
hier: Beschwerde gegen die Zinszahlungsanforderung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum,
Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:


I.


1
Das Bundeskartellamt erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kartellrechtswidriger Absprachen ihres Organs nach § 30 OWiG am 17. März 2005 einen Bußgeldbescheid und setzte gegen sie - als Nebenbetroffene - ein Bußgeld in Höhe von 3 Mio. € fest. Gegen diesen Bußgeldbescheid hatte die Beschwerdeführerin zunächst Einspruch eingelegt, den sie aber mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zurücknahm. Die Geldbuße bezahlte sie am 30. Oktober 2009 in voller Höhe. Nach weiterem Schriftwechsel forderte das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 11. März 2011 von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Zinsen aus dem Bußgeldbescheid einen Betrag in Höhe von 922.689,16 € an, den es später geringfügig berichtigte. Die Entscheidung, die das Bundeskar- tellamt auf § 81 Abs. 6 GWB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB stützte, umfasste als Verzinsungszeitraum den 13. Juli 2005 bis 30. Oktober 2009.
2
Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführerin "Einspruch" eingelegt sowie "Einwendungen nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG" erhoben (vgl. auch den im Einwendungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag - KRB 43/11). In erster Linie macht sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 29. April 2011 den Einspruch der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbeschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.


3
Die sofortige Beschwerde ist nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft , weil das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG über die Verwerfung des Einspruchs durch das Bundeskartellamt entschieden hat.
4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Zulässigkeit ihrer sofortigen Beschwerde auch nicht aus § 70 Abs. 2 OWiG. Diese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid gegeben ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht annimmt, hat das Bundeskartellamt im Vollstreckungsverfahren entschieden. Die gegen die im Vollstreckungsverfahren erlassene Zinszahlungsanordnung zulässigen Rechtsbehelfe richten sich demgemäß nach den hierfür geltenden Regelungen der §§ 103, 104 OWiG. Da keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, in denen die sofortige Be- schwerde eröffnet wäre, ist hier ein Rechtsbehelf nicht gegeben (§ 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
5
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht anführen, dass ihre sofortige Beschwerde deshalb statthaft sei, weil durch einen Bußgeldbescheid hätte entschieden werden müssen. Dies trifft nicht zu, da entsprechende Zinszahlungsanforderungen nicht Gegenstand eines Bußgeldbescheids sein können. Diese Zinsen entstehen vielmehr als Folge einer nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße und ihre Beitreibung gehört deshalb zum Vollstreckungsverfahren. Sie stellen auch keine Nebenfolgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG dar. Nach der Regelung des § 81 Abs. 6 GWB tritt die Verzinsung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße kraft Gesetzes ein. Dies unterscheidet die Verzinsung grundlegend von Nebenfolgen, über deren Anordnung die Bußgeldbehörde zu befinden hat. Gegenstand der kartellbehördlichen Entscheidung im Rahmen solcher Zinszahlungsanforderungen ist nur die Feststellung des zu verzinsenden Zeitraums und die Anwendung des Zinssatzes, der sich aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 288 Abs. 1 (i.V.m. § 247) BGB ergibt. Auch deshalb erscheinen die Regelungen der §§ 103, 104 OWiG - woraufdas Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - für dieses nur auf wenige Prüfungspunkte beschränkte Verfahren wesentlich sachgerechter als das Einspruchsverfahren , in dem grundsätzlich nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung entschieden wird.
Meier-Beck Raum Strohn
Kirchhoff Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2011 - V-Kart 12/11 (OWi) -

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(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bu

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(1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides


(1) Der Bußgeldbescheid enthält 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs


(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

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(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Über Einwendungen gegen

1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 43/11
vom
31. Januar 2012
in dem Kartellbußgeldverfahren
wegen Kartellordnungswidrigkeiten
hier: Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum,
Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher

beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:


I.


1
Das Bundeskartellamt erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kartellrechtswidriger Absprachen ihres Organs nach § 30 OWiG am 17. März 2005 einen Bußgeldbescheid und setzte gegen sie - als Nebenbetroffene - ein Bußgeld in Höhe von 3 Mio. € fest. Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, bezahlte sie am 30. Oktober 2009 die Geldbuße. Mit Beschluss vom 11. März 2011 forderte das Bundeskartellamt von der Beschwerdeführerin als angefallene Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB einen Betrag in Höhe von 922.689,16 € an, den siespäter geringfügig berichtigte. Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführerin "Einspruch" eingelegt sowie "Einwendungen nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG" erhoben, wobei sie in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht. Während das Bundeskartellamt den Einspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. auch den im Einspruchsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag - KRB 39/11), hat es mit Beschluss vom 29. April 2011 die Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen und die Sache zur gerichtlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat, nachdem es bereits vorher die Vollstreckung vorläufig ausgesetzt hatte, mit Beschluss vom 30. Mai 2011 dieses Verfahren im Hinblick auf einen in einem Parallelverfahren ergangenen Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Gegen diese Verfahrensaussetzung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde , der das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 5. Juli 2011 nicht abgeholfen hat.

II.


2
Die Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anfechtung der Zinszahlungsanforderung um ein gerichtliches Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Gerichtliche Entscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG sind unanfechtbar (§ 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG), weil sie nicht zu den in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG abschließend genannten beschwerdefähigen Entscheidungen zählen. Wenn schon in der Hauptsache ergangene Beschlüsse keiner Beschwerde unterliegen, kann für Zwischenentscheidungen, wie hier die Aussetzung , nichts anderes gelten.
Meier-Beck Raum Strohn
Kirchhoff Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2011 - V-1 Kart 12/11 (OWi) -

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Über Einwendungen gegen

1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

1.
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2.
den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4.
die Beweismittel,
5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

1.
den Hinweis, daß
a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b)
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über Einwendungen gegen

1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.