Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
- 1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, - 2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, - 3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, - 4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
- 1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, - 2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), - 3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
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Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der
(1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
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published on 31/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 43/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den V
published on 31/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 39/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Zinszahlungsanforderung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch de
published on 17/10/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 245/01 2 AR 141/01 vom 17. Oktober 2001 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Erzwingungshaft Az.: 1 OWi 265/01 Amtsgericht Bayreuth Az.: 6 OWi II 02802/01 Amtsgericht Viechtach Az.:
published on 03/04/2017 00:00
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Gründe
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(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter...
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im...
(1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmenentscheidet...
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2) Ist die...