Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung


Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht


(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 103 Gerichtliche Entscheidung


(1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 102 Nachträgliches Strafverfahren


(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen. (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten


(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - KRB 43/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 43/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den V

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - KRB 39/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 39/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Zinszahlungsanforderung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch de

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - 2 ARs 245/01

bei uns veröffentlicht am 17.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 245/01 2 AR 141/01 vom 17. Oktober 2001 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Erzwingungshaft Az.: 1 OWi 265/01 Amtsgericht Bayreuth Az.: 6 OWi II 02802/01 Amtsgericht Viechtach Az.:

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2017 - M 10 K 17.842

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Gründe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Nov. 2016 - IV-2 RBs 157/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs (hier: Mofa) unte

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Jan. 2016 - 2 Ws 441/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2015 sind erledigt. 2. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Okt. 2015 - 3 RBs 254/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters). Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Anordnung der Parallelvollstreckung des Fah

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2014 - 14 K 1960/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Aachen verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 1Gründe: 2Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Ve

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Feb. 2014 - V-4 Kart 8/13 OWi

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Zinszahlungsanforderung des Bundeskartellamts vom 26. März 2013 (B 1-60/99-10-VO) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2I. 3Mit Bescheid vom 13.10.2000 setzte das Bundesk

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Feb. 2014 - V-4 Kart 3/14 (OWi)

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2I. 3Das Bundeskartellamt hat gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit Bescheid vom 18.12.2009 ein Bußgeld in Höhe von 83 Mio. Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. März 2010 - 4 N 249/10.NW

bei uns veröffentlicht am 16.03.2010

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, ihrem Vollstreckungsbeamten und dessen Hilfsorganen die Befugnis zu erteilen, die Wohnung sowie die darin befindlichen Behältnisse des Vollstreckungsschuldners in A-Stad

Amtsgericht Ulm Beschluss, 22. Sept. 2004 - 3 OWi 193/04

bei uns veröffentlicht am 22.09.2004

Tenor Die Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung des Fahrverbots aus dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums vom 12. Mai 2004 (Az. BG Az) werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Betroffene trä

Referenzen

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