Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
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von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, - 2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, - 3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, - 4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
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Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, - 2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), - 3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
Referenzen - Gesetze
§ 104 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
§ 104 OWiG 1968 wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >EnWG 2005 | § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Anzeigen >WpÜG | § 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Anzeigen >GWB | § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Anzeigen >IRG | § 87n Vollstreckung
§ 104 OWiG 1968 zitiert 5 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 102 Nachträgliches Strafverfahren
Anzeigen >OWiG 1968 | § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Anzeigen >OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht
Anzeigen >OWiG 1968 | § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
Referenzen - Urteile
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 104 OWiG 1968.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - 2 ARs 245/01
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - KRB 39/11
Anzeigen >Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2017 - M 10 K 17.842
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - KRB 43/11
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
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die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder - 2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
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die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, - 2.
bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
(1) Über Einwendungen gegen
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die Zulässigkeit der Vollstreckung, - 2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, - 3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2) Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.