Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 103 Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
- 1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung, - 2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, - 3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Referenzen - Gesetze
§ 103 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 103 OWiG 1968 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >IRG | § 87n Vollstreckung
Anzeigen >GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
§ 103 OWiG 1968 wird zitiert von 1 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
§ 103 OWiG 1968 zitiert 3 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 102 Nachträgliches Strafverfahren
Anzeigen >OWiG 1968 | § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Anzeigen >OWiG 1968 | § 93 Zahlungserleichterungen
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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 103 OWiG 1968.
Anzeigen >Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2017 - M 10 K 17.842
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - KRB 39/11
Anzeigen >Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Nov. 2016 - IV-2 RBs 157/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - KRB 43/11
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2) Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.