Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 103 Gerichtliche Entscheidung
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Über Einwendungen gegen
- 1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung, - 2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, - 3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
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(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
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published on 31/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 43/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den V
published on 31/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 39/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Zinszahlungsanforderung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch de
published on 03/04/2017 00:00
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Gründe
published on 02/11/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
1
2G r ü n d e :
3I.
4Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs (hier: Mofa) unte
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Annotations
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2) Ist die...
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im...