Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2019 - IX ZR 345/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 11. Juli 2019
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 (IX ZA 14/18) werden zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Dem Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Der Senat hat auch das weitere Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
- 2
- Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 mwN; NJW 2013, 592 f mwN). Anders verhält es sich, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f mwN). Ist er an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen ihn beginnen und während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (BVerfG aaO mwN).
- 3
- Die Zustellung des Mahnbescheids leitet ein gerichtliches Verfahren ein (arg. § 689 Abs. 1 Satz 1, § 696 Abs. 3 ZPO). Mit dem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner ausdrücklich eine mögliche gerichtliche Entscheidung angekündigt , weil der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat (§ 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Mahnbescheid enthält gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zudem die Aufforderung, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Damit hat der Antragsgegner mit der Zustellung eines Mahnbescheids konkrete Anhaltspunkte, dass während einer Abwesenheit durch eine Zustellung des Vollstreckungsbescheides Fristen in Lauf gesetzt werden, so dass es ihm obliegt, auch bei vorübergehender Abwesenheit Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Insoweit unterscheidet sich das Mahnverfahren maßgeblich von einem dem Zustellungsempfänger bekannten Ermittlungsverfahren oder einer Vernehmung als Beschuldigter oder Betroffener. Hier besteht kein konkreter Anlass, bei einer vorübergehenden Abwesenheit Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfG, NJW 2013, 592 f).
- 4
- Dem Beklagten war auch zuzumuten, für seine vorübergehende Abwesenheit Vorsorge zu treffen. Eine solche Vorsorge war ihm ohne Schwierigkeiten möglich, gegebenenfalls auch, indem er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158). Dies war für ihn mit keinen Nachteilen verbunden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt ist oder wenn fälschlicherweise Vollstreckungsbescheid erlassen wurde (BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361, 364 ff). Entscheidend ist allein , dass der Beklagte mit dem Widerspruch zu erkennen gibt, dass er sich gegen die Inanspruchnahme wehren will (BGH, aaO S. 364 f).
- 5
- Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Auch die darin liegende Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.
- 6
- Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 22. November 2018 Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.08.2017 - 8 O 124/17 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2018 - 24 U 158/17 -
moreResultsText
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 22. November 2018
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- 1. Zwar kann ein Verschulden des Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO) entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein darauf gestützt werden, dass ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch den Erlass des Vollstreckungsbescheids verhindert hätte oder jedenfalls als Einspruch gewertet worden wäre. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158, 159) ist mit dem Streitfall in einem entscheidenden Punkt nicht vergleichbar, weil dort die Zustellung des Vollstreckungsbescheids bereits neun Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgte (ebenso BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81 für eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids sechs Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist). Diese Entscheidungen beruhen mithin darauf, dass eine Partei nach Zustellung eines Mahnbescheids jedenfalls für eine im unmittelbaren Anschluss nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu erwartende Zustellung Vorsorge zu treffen hat und dies auch erfolgen kann, indem die Partei Widerspruch einlegt. Im Streitfall liegen zwischen dem Ablauf der Widerspruchsfrist und der Zustellung des Vollstreckungsbescheids jedoch fast drei Monate. Unter diesen Umständen kann ein Verschulden der Partei nicht allein dadurch begründet werden, dass sie bislang keinen Widerspruch eingelegt hätte. Eine solche Begründung liefe darauf hinaus, dass ein Verschulden an der Versäumung einer Einspruchsfrist bereits dann vorliegt, wenn es die Partei zu der mit einem Einspruch anfechtbaren Entscheidung hat kommen lassen. Das trifft nicht zu.
- 3
- 2. Jedoch erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO einzuhalten (§ 233, Satz 1 ZPO). Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen hat die Partei darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist die Partei bereits an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen sie beginnen und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden , so obliegt es ihr, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f; Beschluss vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81, 82 unter 2 a; vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673 mwN; vom 21. September 1988 - VIII ZB 26/88, juris Rn. 5; vom 27. November 1991 - IV ZR 237/91, VersR 1992, 1373; vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995, 810, 811 unter 2, mwN; vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99, NJW 2000, 3143 mwN; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07, NJW 2009, 1608 Rn. 3; ebenso zum Mahnverfahren BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158).
- 4
- Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Unter den Umständen des Streitfalles musste der Beklagte nach der Zustellung des Mahnbescheids, den er unstreitig auch tatsächlich erhalten hat, mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Insbesondere enthält der Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat. Die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids ermöglichte dem Beklagten, Widerspruch einzulegen; er hat daher einen ersten Zugang zu Gericht erhalten (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983, aaO). Der Beklagte hat sich innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ausschließlich dazu erklärt, dass er vom 6. Mai bis 24. Mai 2017 ortsabwesend gewesen sei und erst nach seiner Rückkehr von dem am 8. Mai 2017 zugestellten Vollstreckungsbescheid erfahren habe. Mit diesem Vortrag hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden trifft.
- 5
- Dies ergibt sich nicht allein aus der seit der Zustellung des Mahnbescheids verstrichenen Zeit von drei Monaten und fünf Tagen bis zur Zustellung des Vollstreckungsbescheids (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 30 zur Zustellung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren). Der Kläger verfolgte mit dem Mahnbescheid eine erhebliche Forderung über 360.000 €. Unter diesen Umständen muss eine Partei, die keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen (arg. § 701 ZPO, wonach die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist beantragt, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt). Liegt die Zustellung eines über eine erhebliche Forderung lautenden Mahnbescheids noch keine sechs Monate zurück, muss die Partei in der Regel mit weiteren Zustellungen rechnen. Der Beklagte hat andere Umstände, die dafür sprechen können, dass er Anfang Mai 2017 nicht mehr mit einer weiteren Rechtsverfolgung oder mit weiteren Zustellungen rechnen musste oder welche die unterlassene Vorsorge entschuldigen können, weder dargelegt noch ergeben sie sich sonst aus dem Sachvortrag der Parteien. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass er keine außergerichtlichen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen erhalten habe oder dass er aus anderen Gründen annehmen durfte, dem Mahnbescheid werde sich keine weitere gerichtliche Anspruchsverfolgung anschließen.
- 6
- 3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.08.2017 - 8 O 124/17 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2018 - 24 U 158/17 -
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Der Mahnbescheid enthält:
- 1.
die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; - 2.
den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; - 3.
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; - 4.
den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; - 5.
für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; - 6.
für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
