Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - IX ZB 82/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB82.16.0
bei uns veröffentlicht am22.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 574/15, 16.02.2016
Landgericht Wuppertal, 16 T 126/16, 26.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 82/16
vom
22. Juni 2017
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung
eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen.

b) Das Insolvenzgericht darf nur dann auf Antrag den Beschluss der Gläubigerversammlung
, den Betrieb des Schuldners einzustellen, aufheben, wenn eine ordnungsgemäße
Fortführungsplanung eindeutig bessere Quotenaussichten durch
die Betriebsfortführung ergibt
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 82/16 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB82.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 22. Juni 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. September 2016 und des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Februar 2016 aufgehoben.
Der Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen, die Anträge der weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 15. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. November 2015 unter Anordnung der Eigenverwaltung und Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Sachwalter das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zur ersten Gläubigerversammlung meldeten 21 Gläubiger Forderungen in Höhe von 1.795.758,54 € zur Tabelle an, allein die weitere Beteiligte zu 2 eine rechtskräftig titulierte Forderung über 1.210.930,85 € nebst Zinsen und Kosten. Die Gläubigerversammlung beschloss auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Stimmen der weiteren Beteiligten zu 3 bis 10, den Betrieb der Schuldnerin einzustellen. Daraufhin beantragten die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10, diesen Beschluss nach § 78 Abs. 1 InsO aufzuheben.
2
Durch Beschluss vom 16. Februar 2016 hat das Insolvenzgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Betrieb der Schuldnerin einzustellen , aufgehoben, wobei es von zulässigen Anträgen der weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 ausgegangen ist, weil der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte zu 2 die Aufhebung der von ihr angefochtenen Beschlüsse und die Einstellung des Betriebs der Schuldnerin erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
4
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass jedenfalls die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 einen wirksamen Aufhebungsantrag gestellt hätten, und im Übrigen ausgeführt: Der Beschluss der Gläubigerversammlung, den Geschäftsbetrieb der Gläubigerin stillzulegen, widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger. Denn während bei einer sofortigen Stilllegung des Geschäftsbetriebs die Gläubiger mit keiner Quote rechnen könnten, stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass eine quotale Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur erreicht werden könne, wenn der Betrieb fortgeführt werde.
5
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
6
a) Das Insolvenzgericht durfte eine Entscheidung nach § 78 Abs. 1 InsO treffen, weil die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 wirksame Aufhebungsanträge gestellt haben.
7
aa) Die Schuldnerin war nicht befugt, einen Aufhebungsantrag nach § 78 Abs. 1 InsO zu stellen. In der Regelung ist sie nicht - auch nicht für den Fall der Eigenverwaltung - als Antragsberechtigte genannt. Weder ergibt sich ihr Antragsrecht aus den Regelungen zur Eigenverwaltung noch ist § 78 Abs. 1 InsO erweiternd dahin auszulegen, dass in der Eigenverwaltung sie an Stelle des Insolvenzverwalters den entsprechenden Antrag stellen darf. In den Regelungen zur Eigenverwaltung nach §§ 270 ff InsO wird die Rechtsstellung des eigenverwaltenden Schuldners von der Rechtsstellung des Sachwalters abge- grenzt. Dabei erfolgt die Abgrenzung in der Weise, dass der eigenverwaltende Schuldner die laufenden Geschäfte führt (§ 270 Abs. 1 Satz 1, § 279 InsO) und der Sachwalter einerseits diese Geschäftsführung kontrolliert und unterstützt (§ 274 Abs. 2, § 279 InsO) und andererseits die besonderen Aufgaben wahrnimmt , die dem Insolvenzverwalter in erster Linie im Interesse der Gläubiger übertragen sind (vgl. § 270 Abs. 3 InsO). Nach diesen Grundsätzen ist die Aufteilung der Befugnisse zwischen Schuldner und Sachwalter auch in den Fällen vorzunehmen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 223 zu § 331; MünchKomm-InsO/Tetzlaff/Kern, 3. Aufl., § 274 Rn. 42; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 270c Rn. 3). Deswegen ist allenfalls der Sachwalter befugt, an Stelle des Insolvenzverwalters den Antrag nach § 78 Abs. 1 InsO zu stellen, weil dieser die Interessen der Insolvenzgläubiger zu wahren hat (vgl. Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 78 Fn. 65 zu Rn. 18; Ehricke, Festschrift Kübler, S. 119, 127), nicht jedoch der eigenverwaltende Schuldner.
8
bb) Antragsbefugt waren die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 als Insolvenzgläubiger. Sie waren durch den Beschluss der Gläubigerversammlung jedenfalls beschwert, weil sie gegen ihn gestimmt haben und überstimmt worden sind. Sie haben den Aufhebungsantrag über ihre Bevollmächtigten innerhalb der Gläubigerversammlung gestellt, die den von ihnen angefochtenen Beschluss erlassen hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Gläubigerversammlung. Denn dort ist die Antragstellung ausdrücklich festgehalten. Über § 4 InsO findet § 165 ZPO Anwendung (Uhlenbruck/Knof, InsO, 14. Aufl., § 76 Rn. 18; HK-InsO/Riedel, 8. Aufl., § 76 Rn. 3). Nach dieser Bestimmung kann die Einhaltung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen und dieser Beweis nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden. Dazu gehört auch die Frage, ob ein Antrag gestellt worden ist (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 165 Rn. 3). Die weitere Beteiligte zu 2 hat eine solche Fälschung weder behauptet noch nachgewiesen. Auf ihre Angriffe zu den Umständen der Antragstellung kommt es deswegen nicht an.
9
cc) Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wurden wirksam durch ihren Verfahrensbevollmächtigten in der Gläubigerversammlung vertreten. Ob dieser, der Mitglied derselben Sozietät war wie der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im ersten und zweiten Rechtszug, durch die Vertretung der Interessen der Gläubiger in der Gläubigerversammlung entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertreten hat (vgl. dazu LG Hamburg, NZI 2007, 415; AG Duisburg, NZI 2007, 728; MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 76 Rn. 23), kann dahin stehen. Denn ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozess- und Verfahrensvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozess- und Verfahrenshandlungen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 Rn. 9; aA LG Hamburg, aaO; AG Duisburg, aaO; MünchKommInsO /Ehricke, aaO). Auch ist unerheblich, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin die weiteren Beteiligten zu 5 bis 10 in der Gläubigerversammlung vertreten durfte, was im Hinblick auf § 4 InsO, § 79 Abs. 2 ZPO zweifelhaft erscheint. Doch sind Verfahrenshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten nach § 4 InsO, § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam, bis er durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen ist. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
10
b) In der Sache hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Dieses ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, NZI 2008, 490 Rn. 9). Hieraus folgt ein gemeinsames Interesse an einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Informations - und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (so LG Hamburg, ZInsO 2015, 209, 211; Hiebert, ZInsO 2015, 212, 213), sondern allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen der Beurteilungsgrundlage bleiben unberücksichtigt. Zur Feststellung des Widerspruchs ist die zur Verteilung stehende Insolvenzmasse, wie sie sich unter Berücksichtigung des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung entwickeln wird, der Insolvenzmasse gegenüberzustellen , wie sie sich ohne den angefochtenen Beschluss darstellen wird (vgl. LG Saarbrücken, ZVI 2011, 56; LG Konstanz, ZInsO 2013, 2318,

2320).


11
aa) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Betriebsfortführung mittelfristig zu einer erheblichen Erhöhung der von den Insolvenzgläubigern zu erwartenden Quote führt.
12
(1) Es ist allerdings streitig, ob das Insolvenzgericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO nur dann aufheben darf, wenn die Insolvenzgläubiger infolge der Betriebsfortführung eine erhebliche Quotenerhöhung erwarten können, oder ob es ausreicht, dass bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners zumindest mit einer geringen Quotenverbesserung zu rechnen ist. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind als Eingriff in die Gläubigerautonomie strenge Voraussetzungen an eine Aufhebung zu stellen. § 78 Abs. 1 InsO sei eng auszulegen. Gefordert werden deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße (vgl. KG, NZI 2001, 310, 312; AG Bremen, ZInsO 2010, 583, 584; LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 6 T 287/11, nv juris-Rn. 16; LG Konstanz, ZInsO 2013, 2318, 2320; LG Hamburg, ZInsO 2015, 209, 211; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 78 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 78 Rn. 20; aA AG Neubrandenburg, ZInsO 2000, 111). Diese Meinung ist richtig. Die Befugnisse der Gläubigerversammlung zur Gestaltung des Verfahrensablaufs sind aus dem Grundsatz der Gläubigerautonomie abgeleitet. Diese würden ausgehöhlt werden, wenn dem Gericht zu weitgehende Eingriffsrechte gewährt würden. Daraus folgt, dass das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an der bestmöglichen Befriedigung durch den Beschluss der Gläubigerversammlung deutlich und erheblich verletzt sein muss (BT-Drucks. 12/2443 S. 134; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 78 Rn. 9 f).
13
(2) Sollte die Annahme der Schuldnerin zutreffen, bei einer Betriebsfortführung auf die Insolvenzforderungen bis Ende des Jahres 2018 eine Quote in Höhe von 10 v.H. zahlen zu können, würde der durch das Insolvenzgericht aufgehobene Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen. Denn durch den Beschluss, den Betrieb einzustellen, würde die Möglichkeit einer zumindest mittelfristig eintretenden wesentlichen Vergrößerung der Masse vereitelt. Das Berufungsgericht geht, ohne dass dies von der weiteren Beteiligten zu 2 in Frage gestellt wird, davon aus, dass bei einer sofortigen Einstellung des Betriebes die Insolvenzgläubiger mit keiner Quote rechnen können. Dann aber stellt die Vereitelung einer Quotenerhöhung auf 10 v.H. einen eindeutigen und erheblichen Verstoß dar.
14
Das Beschwerdegericht hat sich aber nicht davon überzeugt, dass diese Annahme der Schuldnerin realistisch ist. Es konnte sich mit einer hinreichenden Sicherheit nur davon überzeugen, dass eine quotale Befriedigung der Gläubiger nur dann erreichbar sein werde, wenn der Betrieb der Schuldnerin fortgesetzt werde. Damit aber hat sich das Gericht noch nicht einmal davon überzeugt, dass die Betriebsfortführung überhaupt zu einer Quotenverbesserung für die Insolvenzgläubiger führe. Dies aber reicht nicht aus, um einen Widerspruch des Beschlusses der Gläubigerversammlung gegen das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger begründen zu können.
15
bb) Die Aufhebungsentscheidung kann auch nicht an die bloße Behauptung einer Quotenerhöhung durch die überstimmten Gläubiger geknüpft werden. Das Insolvenzgericht darf vielmehr den Beschluss der Gläubigerversammlung , den Betrieb einzustellen, nur dann aufheben, wenn aus einer ordnungsgemäßen Fortführungsplanung hervorgeht, dass die Betriebsfortführung zu eindeutig besseren Quotenaussichten führen würde als die Betriebseinstellung.
16
(1) Bei der Entscheidung, ob die Chancen einer Quotenverbesserung für die ungesicherten Insolvenzgläubiger bei einer Betriebseinstellung oder einer Betriebsfortführung mittelfristig besser stehen, handelt es sich um eine auf die Zukunft bezogene Prognoseentscheidung. Das Risiko der Betriebsfortführung muss mit dem eventuellen Nutzen einer Betriebsfortführung abgewogen werden (Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 78 Rn. 9 f). Solche Entscheidungen müssen stets unter Unsicherheit getroffen werden; sie sind immer risikoreich. In der Marktwirtschaft muss grundsätzlich das Urteil derjenigen Personen maßgeblich sein, deren Vermögenswerte auf dem Spiel stehen und die deshalb die Folgen von Fehlern zu tragen haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 80). Die Entscheidung zur Betriebsfortführung und Betriebseinstellung ist deswegen durch das Insolvenzgericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Uhlenbruck /Knof, InsO, 14. Aufl., § 78 Rn. 14). Dieses kann den Beschluss der Gläubigerversammlung nur aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Fortführungs- planung eindeutig bessere Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung ergibt (Kübler aaO; Uhlenbruck/Knof, aaO Rn. 11).
17
(2) Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht haben anhand einer Liquiditäts-, Ertrags- und Fortführungsplanung die Chancen und Risiken einer Betriebsfortführung gegenüber den Chancen und Risiken einer Betriebseinstellung abgewogen. Einen Insolvenzplan, der die erforderlichen Zahlen enthalten müsste, hat die Schuldnerin nicht eingereicht. Sie hat zwar behauptet , einen solchen Plan bereits entworfen zu haben, hat den Entwurf aber weder den Gläubigern noch dem Insolvenzgericht vorgestellt. In ihrem Bericht zur Gläubigerversammlung hat die Schuldnerin keine nachvollziehbaren Zahlen mitgeteilt. Der Gläubigerversammlung und den Gerichten lagen deswegen nur die Berichte des Sachwalters vor, um die Prognoseentscheidung zu treffen, die allerdings ebenfalls keine belastbaren Zahlen enthielten. Aufgrund dieser Berichte hat sich das Beschwerdegericht nur davon überzeugen können, dass die Insolvenzgläubiger eine Aussicht auf eine Quote allenfalls bei einer Betriebsfortführung haben. Der Frage, wie realistisch diese Aussicht ist, hat sich das Beschwerdegericht nicht gestellt.
18
Aus den Berichten des Sachwalters ergibt sich keine realistische Aussicht der Insolvenzgläubiger, bei einer Betriebsfortführung teilweise befriedigt zu werden. Ausweislich seines Berichts vom 3. Februar 2016 sind die Möglichkeiten einer Wertschöpfung bei der Schuldnerin nur eingeschränkt vorhanden und würden durch die Kosten des Verfahrens weiter verringert, weil es sich bei der Schuldnerin um eine kleine Kapitalgesellschaft mit einem kleineren Geschäftsbetrieb handele. Der Sachwalter hatte Bedenken, ob ein Insolvenzplan überhaupt zu realisieren sein werde, hat aber darauf verwiesen, dass dies abschließend erst beurteilt werden könne, wenn der Plan vorgelegt werde. Die Berichte des Sachwalters belegen daher nur eine vage Hoffnung auf eine Quotenverbesserung in ungewisser Höhe durch die Betriebsfortführung. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung , den Betrieb sofort einzustellen, dem gemeinsamen Interesse widerspricht. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 16.02.2016 - 145 IN 574/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2016 - 16 T 126/16 -

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d

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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Insolvenzordnung - InsO | § 274 Rechtsstellung des Sachwalters


(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h

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(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder

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Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschrift

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08

bei uns veröffentlicht am 14.05.2009

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bei uns veröffentlicht am 12.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/07 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 78 Abs. 1 Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines Anspruchs,

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(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

9
Die 3. Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Inte- resse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urt. v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, aaO).

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

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b) Die hier vereinbarte Heimfallklausel dürfte ebenso der Insolvenzanfechtung unterliegen wie diejenige der Senatsentscheidung vom 19. April 2007. Gegebenenfalls bedeutete das Bestehenbleiben des Beschlusses der Gläubigerversammlung einen Wertungswiderspruch. Das Interesse der Gläubigergesamtheit an der Anreicherung der Masse, dem die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO dient, unterscheidet sich allenfalls unwesentlich von dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger im Sinne des § 78 Abs. 1 InsO. Dieses ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur der Mehrheit - gerichtet (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 89 RegE, BT-Drucks. 12/7302 S. 164; ferner KG NZI 2001, 310, 311; MünchKomm -InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 78 Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO 2. Aufl. § 78 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 78 Rn. 8; HmbK-InsO/Preß, 2. Aufl. § 78 Rn. 7; Pape ZInsO 2000, 469, 475).

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.