Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben 4/5 die weitere Beteiligte zu 3 und 1/5 der weitere Beteiligte zu 1 zu tragen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.800 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Schuldnerin betrieb aufgrund eines Erbbaurechts an einem der weiteren Beteiligten zu 3 gehörenden Grundstück ein von ihr errichtetes Erlebnisbad mit Hallenbadbereich, Außenschwimmbecken und Saunalandschaft. Finanziert wurde die Errichtung dieser Anlage von der L. (fortan: Bank), die grundbuchrechtlich abgesichert ist. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Erbbaurecht ist der wesentliche Bestandteil der Masse.
- 2
- Der Erbbaurechtsvertrag sieht in § 12 ein Heimfallrecht für den Fall der Insolvenz der Erbbauberechtigten vor. In § 13 ist bestimmt, dass der Grundstückseigentümer bei dem Heimfall für das Erbbaurecht und die von dem Erbbauberechtigten errichteten Gebäude und Anlagen keine Entschädigung zu leisten hat. Nach § 18 des Vertrages ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Vorliegen der Heimfallvoraussetzungen auf Verlangen der - an dem Vertrag mitbeteiligten - Bank den Heimfall gegenüber der Erbbauberechtigten zu erklären.
- 3
- Entsprechend einer Aufforderung der Bank - der bei weitem größten Insolvenzgläubigerin - hat die weitere Beteiligte zu 3 den Heimfall geltend gemacht. Durch Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. November 2005 wurde - mit den Stimmen der Bank und gegen diejenigen des weiteren Beteiligten zu 1 - der Insolvenzverwalter ermächtigt, den Heimfallanspruch zu erfüllen und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu machen; den Antrag des Insolvenzverwalters, einer anderweitigen Verwertung des Erbbaurechts zuzustimmen , lehnte die Gläubigerversammlung ab.
- 4
- Der weitere Beteiligte zu 1 hat noch in der Gläubigerversammlung beantragt , den Beschluss aufzuheben (§ 78 Abs. 1 InsO) und die Bank vom Stimmrecht auszuschließen (§ 77 InsO analog). Mit richterlichem Beschluss vom 20. Dezember 2005 hat das Insolvenzgericht diese Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen von dem weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Soweit der Stimmrechtsauschluss abgelehnt worden ist, nimmt der weitere Beteiligte zu 1 dies hin. Im Übrigen verfolgt er seinen Antrag mit der Rechtsbeschwerde weiter.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat überdies Erfolg.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Beschluss der Gläubigerversammlung widerspreche nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO). Da der Insolvenzverwalter aufgrund der klaren und rechtlich unbedenklichen Regelung des Erbbaurechtsvertrages verpflichtet sei, das Erbbaurecht auf die von der weiteren Beteiligten zu 3 als Berechtige benannte Bank zu übertragen, habe es nicht einmal einer Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bedurft.
- 7
- 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
- 8
- a) Die Auffassung des Beschwerdegerichts steht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 2007 (IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120 ff). Darin hat der Senat entschieden, die Bestimmung eines Erbbaurechtsvertrages , wonach der Grundstückseigentümer bereits aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten den Heimfall des Erbbaurechts verlangen dürfe, benachteilige die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann, wenn der Heimfall nicht zu vergüten sei. Der Vertrag unterliege der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, weil die Heimfallregelung gezielt für den Insolvenzfall getroffen worden sei und dem Grundstückseigentümer einen Sondervorteil eingeräumt habe, der zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälere. Dies trage nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine entsprechende Kenntnis des Grundstückseigentümers. Aufgrund der Anfechtung könne der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Heimfallklausel entfalle; diesen Anspruch könne er dem Heimfallanspruch entgegenhalten. An dieser Auffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Kirchhof WuB VI A. § 129 InsO 4.07; Kesseler ZNotP 2007, 303 f; Reul DNotZ 2007, 649, 653 f; kritisch hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des hypothetischen Geschehensablaufs Heinze DZWIR 2007, 407, 408 f), hält der Senat fest.
- 9
- b) Die hier vereinbarte Heimfallklausel dürfte ebenso der Insolvenzanfechtung unterliegen wie diejenige der Senatsentscheidung vom 19. April 2007. Gegebenenfalls bedeutete das Bestehenbleiben des Beschlusses der Gläubigerversammlung einen Wertungswiderspruch. Das Interesse der Gläubigergesamtheit an der Anreicherung der Masse, dem die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO dient, unterscheidet sich allenfalls unwesentlich von dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger im Sinne des § 78 Abs. 1 InsO. Dieses ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur der Mehrheit - gerichtet (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 89 RegE, BT-Drucks. 12/7302 S. 164; ferner KG NZI 2001, 310, 311; MünchKomm -InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 78 Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO 2. Aufl. § 78 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 78 Rn. 8; HmbK-InsO/Preß, 2. Aufl. § 78 Rn. 7; Pape ZInsO 2000, 469, 475).
- 10
- Der hier in Rede stehende Beschluss läuft darauf hinaus, dass ein wesentlicher Vermögenswert der Schuldnerin, die durch das Erbbaurecht vermittelte Nutzungsmöglichkeit, nicht im Interesse der Gläubigergesamtheit realisiert wird. Zwar wäre der Insolvenzverwalter durch die bloße Ermächtigung zur Erfüllung des Heimfallanspruchs nicht gehindert, von der Erfüllung abzusehen. Die Gläubigerversammlung hat es jedoch zugleich mehrheitlich abgelehnt, dem Insolvenzverwalter gemäß § 160 InsO die anderweitige Verwertung des Erbbaurechts zu genehmigen. Lehnt der Insolvenzverwalter bei der gegenwärtigen Beschlusslage die Erfüllung des Heimfallanspruchs ab, setzt er sich dem Risiko eines Schadensersatzanspruchs (§ 60 InsO) aus. Hingegen verringert sich seine Haftungsgefahr, wenn er auf der Grundlage des bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses handelt und den Heimfallanspruch erfüllt. Diese Wirkungen des Beschlusses können die Rechte der Gläubigergesamtheit gefährden und reichen aus, um ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses zu begründen.
- 11
- c) Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt, wie sich die Beteiligte zu 3 und die hinter dieser stehende Bank zu einem Anfechtungsbegehren des Insolvenzverwalters verhalten. Stellen sie sich streitig, ist es Aufgabe des Prozessgerichts und nicht des Insolvenzgerichts, über die Anfechtbarkeit rechtsverbindlich zu entscheiden. Gegen diese Kompetenzverteilung verstößt das Insolvenzgericht jedoch nicht, wenn es einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufhebt, weil dieser die voreilige Erfüllung von wahrscheinlich anfechtbar begründeten Ansprüchen einzelner Gläubiger nahelegt. Hat der Insolvenzverwalter triftige Gründe für die anfechtbare Begründung dieser Ansprüche , darf er sie nur erfüllen, nachdem er im Anfechtungsprozess unterlegen oder mit seiner Anfechtungseinrede nicht durchgedrungen ist. Vorher hat auch die Gläubigerversammlung keinen rechtlich zureichenden Grund, den Insolvenzverwalter durch Mehrheitsbeschluss zur Erfüllung anzuhalten oder ihn auch nur dazu zu ermächtigen. Beschlüsse der Gläubigerversammlung, die dagegen verstoßen, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines der in § 78 Abs. 1 InsO Genannten aufzuheben, um den bestehenden Zustand zu sichern.
III.
- 12
- Der Senat kann dem Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, soweit dieser noch weiter verfolgt wird, selbst stattgeben, mithin in diesem Umfang den angefochtenen Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben, weil das Sachverhältnis hinreichend festgestellt ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).
- 13
- Bei der Kostenentscheidung für die Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Teil der Entscheidungsgegen- stände der für den weiteren Beteiligten zu 1 ungünstigen landgerichtlichen Entscheidung gerichtet ist.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 IN 358/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2007 - 23 T 1/06 -
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(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; - 2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde; - 3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.