Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 12. Mai 2016
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.549,11 ⏠festgesetzt.
GrĂŒnde:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22. April 2015 zur Zahlung von 75.549,11 ⏠verurteilt. Die Entscheidung wurde der ProzessbevollmÀchtigten des Beklagten am 27. April 2015 zugestellt. Mit einem an das Landgericht gerichteten und bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in P. am 21. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz seiner ProzessbevollmÀchtigten legte der Beklagte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Am 29. Mai 2015 veranlasste das Landgericht die Weiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging der Schriftsatz am 1. Juni 2015 ein.
- 2
- Nachdem das Oberlandesgericht auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist hingewiesen hatte, beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurĂŒckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulÀssig, weil die Rechtssache keine grundsÀtzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 4
- 1. Das Berufungsgericht hat ausgefĂŒhrt: Der Beklagte sei nicht ohne ihm gemÀà § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner ProzessbevollmĂ€chtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Die geltend gemachte Ăberforderung der Rechtsanwaltsfachangestellten infolge vorangegangener Krankheit und eines hierauf beruhenden erhöhten Arbeitsanfalls entschuldige die unrichtige Adressierung der Berufungsschrift nicht. Zum einen hĂ€tte die ProzessbevollmĂ€chtigte der Belastung ihrer einzigen Angestellten durch ĂberprĂŒfung der Ablauforganisation und Erhöhung der Kontrolldichte Rechnung tragen mĂŒssen. Zum anderen dĂŒrfe die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift in einem so gewichtigen Teil wie der der Bezeichnung des Rechtsmit- telgerichts grundsĂ€tzlich nicht auf BĂŒropersonal ĂŒbertragen werden. Die ProzessbevollmĂ€chtigte hĂ€tte daher die Berufungsschrift vor Unterzeichnung auf VollstĂ€ndigkeit, darunter auch die zutreffende Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts , prĂŒfen mĂŒssen. Aufgrund der auĂergewöhnlichen Belastung ihrer Mitarbeiterin sei die ProzessbevollmĂ€chtigte auch nicht durch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung von ihrer Pflicht zur PrĂŒfung des Rechtsmittelschriftsatzes befreit worden.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfĂŒllt sind. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewĂ€hrten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerĂ€umten Instanz in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfG, NJWRR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN). Die bei der Auslegung und Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften geltenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht ĂŒberspannt (vgl. BVerfG, aaO mwN).
- 6
- a) Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in die versÀumte Berufungsfrist versagt, weil die FristversÀumnis auf einem dem Beklagten gemÀà § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner ProzessbevollmÀchtigten beruht.
- 7
- aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten BĂŒropersonal nicht ĂŒbertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfĂ€ltig zu ĂŒberprĂŒfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich ĂŒberlassen werden. Der ProzessbevollmĂ€chtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf VollstĂ€ndigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, ĂŒberprĂŒfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die ProzessbevollmĂ€chtigtedes Beklagten nicht genĂŒgt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lĂ€sst sich nur auf eine unzulĂ€ngliche ĂberprĂŒfung des durch die BĂŒroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurĂŒckfĂŒhren.
- 8
- bb) Dem Verschuldensvorwurf steht nicht entgegen, dass die ProzessbevollmĂ€chtigte ihrer BĂŒroangestellten die zutreffende Weisung erteilt hat, den zu fertigenden Schriftsatz an das Berufungsgericht zu adressieren. GrundsĂ€tzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlĂ€ssigen BĂŒroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren AusfĂŒhrung er nicht mehr persönlich ĂŒberprĂŒfen muss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September 2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN). Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmĂ€Ăig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfĂ€ltig auf die richtige und vollstĂ€ndige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu ĂŒberprĂŒfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1979 - IV ZB 28/79, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1979, 863; vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381).
- 9
- Die vor Fertigung und anwaltlicher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Ănderungen am bereits geprĂŒften Schriftsatz vorzunehmen. In den letztgenannten FĂ€llen muss der Rechtsanwalt, sofern er die selbstĂ€ndige Korrektur und Absendung des Schriftsatzes durch seine BĂŒroangestellten anordnet, die geeigneten MaĂnahmen treffen, um eine Befolgung seiner Weisung abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14f mwN); soweit dem Rechtsanwalt der berichtigte Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sind weitere Vorkehrungen , die geeignet sind, eine versehentliche Versendung des fehlerhaften SchriftstĂŒckes zu verhindern, gegenĂŒber einer als zuverlĂ€ssig erprobten BĂŒroangestellten regelmĂ€Ăig nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14, 16 mwN). Bei Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist demgegenĂŒber - unabhĂ€ngig davon, ob die Anweisung mĂŒndlich, schriftlich oder im Diktatwege erteilt wurde - eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der ĂŒblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es daher, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung grĂŒndlich auf VollstĂ€ndigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu ĂŒberprĂŒfen.
- 10
- cc) Die an die ProzessbevollmĂ€chtigte des Beklagten zu stellenden Anforderungen wurden durch die erkennbare Ăberlastungssituation ihrer einzigen BĂŒroangestellten zusĂ€tzlich erhöht. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben, dass die aufgrund vorangegangener Krankheit und hoher Arbeitsbelastung eingeschrĂ€nkte KonzentrationsfĂ€higkeit der BĂŒroangestellten grundsĂ€tzlich geeignet war, den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs zu gefĂ€hrden und gesteigerte Sorgfaltspflichten der ProzessbevollmĂ€chtigten auszulösen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJWRR 2012, 694 Rn. 13).
- 11
- b) Die schuldhafte Pflichtverletzung der ProzessbevollmĂ€chtigten des Beklagten ist fĂŒr die FristversĂ€umung kausal geworden. Die Behandlung des Berufungsschriftsatzes im GeschĂ€ftsgang des Landgerichts verstöĂt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
- 12
- aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur RĂŒcksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist das angerufene Gericht verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen GeschĂ€ftsgang an das zustĂ€ndige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzustĂ€ndigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsĂ€chlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres ProzessbevollmĂ€chtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320 Rn. 7; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; jeweils mwN).
- 13
- bb) Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemĂ€Ăen GeschĂ€ftsgang fristgemÀà an das zustĂ€ndige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 7; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12). Hierzu hat der Beklagte keinen ĂŒber den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag gehalten. Allein der Zeitablauf zwischen Eingang der Berufungsschrift am 21. Mai 2015 und Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2015 ist nicht geeignet, die schĂŒtzenswerte Erwartung des Beklagten zu begrĂŒnden, seine Berufungsschrift werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen GeschĂ€ftsgang noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen.
- 14
- (1) Die Berufungsschrift des Beklagten ging am Donnerstag, dem 21. Mai 2015, zu einer nicht aktenkundig gewordenen Uhrzeit bei der gemeinsamen Briefannahmestelle von Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft in P. ein. Mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der GeschĂ€ftsstelle der zustĂ€ndigen Kammer des Landgerichts konnte daher frĂŒhestens am Freitag, dem 22. Mai 2015, gerechnet werden. Im Rahmen eines ordentlichen GeschĂ€ftsganges ist anzunehmen, dass die Akte dem zustĂ€ndigen Richter an dem auf die VerfĂŒgung der GeschĂ€ftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird. Dies wĂ€re aufgrund der Pfingstfeiertage am Dienstag, dem 26. Mai 2015, anzunehmen gewesen. Die Bearbeitung der richterlichen VerfĂŒgung durch die GeschĂ€ftsstelle und die Versendung der Akte an das Berufungsgericht wĂ€ren demnach im ĂŒblichen GeschĂ€ftsgang erst am Mittwoch, dem 27. Mai 2015, zu erwarten gewesen.
- 15
- Auf einen Eingang der Rechtsmittelschrift beim Berufungsgericht noch am 27. Mai 2015, dem letzten Tag der Frist, konnte der Beklagte daher nicht vertrauen. Im Fall einer Vorlage an den zustĂ€ndigen Richter am 26. Mai 2015 wĂ€re mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zustĂ€ndigen Oberlandesgericht am 27. Mai 2015 nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche VerfĂŒgung noch am selben Tag zur GeschĂ€ftsstelle gelangt, dort ausgefĂŒhrt und zur Post gegeben worden wĂ€re (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23). Dieser beschleunigte Verfahrensablauf ist jedoch - ebensowenig wie die von der Rechtsbeschwerde ohne entsprechende Tatsachengrundlage angenommene Bearbeitungszeit von nur ein oder zwei Werktagen - fĂŒr einen ordentlichen GeschĂ€ftsgang nicht gefordert.
- 16
- (2) Ăber das ĂŒbliche MaĂ hinausgehende Anstrengungen des unzustĂ€ndigen Gerichts wie eine sofortige PrĂŒfung der ZustĂ€ndigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter SchriftsĂ€tze sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 10; vom 12. Juni 2013, aaO Rn. 20 mwN). Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher FĂŒrsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berĂŒcksichtigen , dass die Justiz im Interesse ihrer FunktionsfĂ€higkeit vor zusĂ€tzlicher Belastung geschĂŒtzt werden muss, weshalb der Partei und ihrem ProzessbevollmĂ€chtigten die Verantwortung fĂŒr die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzustĂ€ndige Gericht verlagert werden kann (BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2015 - 6 O 69/14 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 7 U 91/15 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulĂ€ssig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzĂŒglich zurĂŒckweisen, wenn es einstimmig davon ĂŒberzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsÀtzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mĂŒndliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem BerufungsfĂŒhrer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulĂ€ssig wĂ€re.
(1) Das Verfahren ĂŒber den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren ĂŒber die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunĂ€chst auf die Verhandlung und Entscheidung ĂŒber den Antrag beschrĂ€nken.
(2) Auf die Entscheidung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen fĂŒr die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrĂŒndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
(1) Die von dem BevollmĂ€chtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind fĂŒr die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wĂ€ren. Dies gilt von GestĂ€ndnissen und anderen tatsĂ€chlichen ErklĂ€rungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des BevollmÀchtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
(1) Die von dem BevollmĂ€chtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind fĂŒr die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wĂ€ren. Dies gilt von GestĂ€ndnissen und anderen tatsĂ€chlichen ErklĂ€rungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des BevollmÀchtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung oder das Sittengesetz verstöĂt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.