Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB65.15.0
bei uns veröffentlicht am22.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Alzey, 1 IN 107/03, 19.03.2015
Landgericht Mainz, 8 T 110/15, 04.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 65/15
vom
22. Juni 2017
in dem Insolvenzverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB65.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 22. Juni 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.839,50 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. Februar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Zuvor war er mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung eines Eröffnungsgrundes, der Deckung der Verfahrenskosten und der Fortführungsaussichten beauftragt worden. Während des Insolvenzverfahrens führte der weitere Beteiligte (fortan auch: Verwalter) einen langwierigen, letztlich erfolglosen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin wegen eines Anspruchs nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF. Von den Vorschüssen, die der Verwalter auf Gerichts- und Rechtsanwaltskosten geleistet hatte, wurden 8.224,79 € an die Masse erstattet. Im November 2010 zeigte der weitere Beteiligte Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 63.968,19 € einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer festzusetzen. Er ging von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 161.354,31 € aus und begehrte einen Zuschlag in Höhe der vollen Regelvergütung mit der Begründung, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe sich obstruktiv verhalten.
2
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 49.128,69 € festgesetzt. Es hat die Berechnungsgrundlage um die erstatteten Kostenvorschüsse in Höhe von 8.224,79 € gekürzt und nur einen Zuschlag von 45 v.H. der Regelvergütung gewährt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verwalters hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Berechnungsgrundlage sei um die Kostenerstattungen zu reduzieren. Es handle sich bei den Erstattungen nicht um die Masse erhöhende Einnahmen, sondern um die Minderung von Ausgaben. Die Masse sei durch die Erstattungen lediglich - teilweise - auf ihren ursprünglichen Wert zurückgeführt worden. Auf die Regelvergütung sei wegen der Mehrbelastung des Verwalters aufgrund der Dauer des Verfahrens und des geführten Rechtsstreits ein Zuschlag von 25 v.H. der Regelvergütung gerechtfertigt. Weitere Zuschläge wegen obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin und wegen der Anzahl von 121 Gläubigern seien nicht geboten , weil nicht erkennbar sei, dass diese Umstände für den Verwalter zu einem erheblichen Mehraufwand über das übliche Maß hinaus geführt hätten. Die Arbeitsersparnis wegen der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertige demgegenüber einen Abschlag von 10 v.H. Das Fehlen von anfechtungsrelevanten Tatbeständen, die frühzeitige Erledigung der Personalangelegenheiten , die geringe Anzahl von Debitoren und der mit der Einstellung mangels Masse einhergehende geringere Arbeitsaufwand führten zu einem weiteren Abschlag von insgesamt 5 v.H. Bei einer Gesamtbetrachtung der vergütungsrelevanten Umstände ergebe sich ein Zuschlag von 10 v.H. Die Gesamtvergütung betrage dann 37.178,66 €. Wegen des auch im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots habe es aber bei der vom Insolvenzgericht festgesetzten Vergütung von 49.128,69 € zu verbleiben.
5
2. Bereits die Bemessung des Zuschlags auf 25 v.H. der Regelvergütung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine höhere als die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung kann dem Verwalter daher in keinem Fall zugesprochen werden.
6
a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen , ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN).
7
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 41 f mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 10; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; st. Rspr.). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 Rn. 15). Das Insolvenzgericht hat dabei insbesondere die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagstatbestände, aber auch die sonstigen in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 f; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 11; zum vorläufigen Sachwalter vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796 Rn. 57; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, WM 2016, 1988 Rn. 43). Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10, jeweils mwN).
8
b) Von diesen Maßstäben weicht die Beurteilung des Beschwerdegerichts , es sei ein Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 25 v.H. gerechtfertigt , nicht ab.
9
aa) Das Beschwerdegericht hat den Zuschlag von 25 v.H. wegen des zusätzlichen Aufwands gewährt, den der Verwalter im Zusammenhang mit dem gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreit hatte. Es hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass allein wegen der langen Dauer des Insolvenzverfahrens kein Zuschlag gewährt werden kann, sondern nur wegen der in dieser Zeit vom Insolvenzverwalter erbrachten Tätigkeiten (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, NZI 2010, 982 Rn. 8). Das Beschwerdegericht hat ersichtlich den gesamten Aufwand, der dem Verwalter im Zuge des Rechtsstreits entstanden ist, in seine Bewertung einbezogen. Dem Umstand, dass dieser Aufwand teilweise durch die vom Geschäftsführer der Schuldnerin eingelegten Rechtsmittel verursacht wurde, hat das Beschwerdegericht mit Recht keine gesonderte Bedeutung beigemessen.
10
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht den Aufwand, der dem Verwalter im Zusammenhang mit den vom Insolvenzgericht ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen entstanden ist, außer Betracht gelassen. Sieht das Insolvenzgericht einen Anlass, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters - hier die Beauftragung externer Dienstleister auf Kosten der Masse - einer Prüfung zu unterziehen , kann der damit für den Verwalter verbundene Aufwand regelmäßig nicht zu einer Erhöhung seiner Vergütung führen. Die Mitwirkung an derartigen Prüfungsmaßnahmen ist für den Verwalter verpflichtend und gehört zum Regelfall eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Geschäftsführer der Schuldnerin beantragt wurde.
11
cc) Ohne den anzuwendenden Maßstab zu verschieben, hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag wegen der Anzahl von 121 Gläubigern abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 43). Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht stets ab einer Anzahl von 100 Gläubigern ein Zuschlag zu gewähren. Entscheidend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH, aaO Rn. 42). Dies hat das Beschwerdegericht nicht feststellen können.
12
c) Auf weiteres kommt es nicht an. Da die Bemessung des Zuschlags zur Regelvergütung mit 25 v.H. der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren standhält, scheidet eine Festsetzung der Vergütung auf einen höheren als den vom Insolvenzgericht festgesetzten und vom Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigten Betrag aus. Selbst wenn die an die Masse erstatteten Kostenvorschüsse entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage erhöhten und der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von 15 v.H. der Regelvergütung nicht gerechtfertigt sein sollte, läge die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer unter dem Betrag von 49.128,69 €, den das Insolvenzgericht festgesetzt und das Beschwerdegericht wegen des Verschlechterungsverbots nicht herabgesetzt hat.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Alzey, Entscheidung vom 19.03.2015 - 1 IN 107/03 -
LG Mainz, Entscheidung vom 04.08.2015 - 8 T 110/15 -

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 3 Zu- und Abschläge


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Insolvenzordnung - InsO | § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

14
c) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht der Festsetzung der Vergütung einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 15 v.H. zugrunde gelegt. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - IX ZB 18/13, WM 2015, 1481 Rn. 12).
8
a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZIP 2012, 2407 Rn. 25). Es genügt , wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10 je mwN). Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

10
a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41 f mwN; st. Rspr.).
7
b) Wie der Senat mehrfach entschieden hat, rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 7 f; vom 7. Oktober 2010, aaO; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, WM 2011, 1426 Rn. 20; vom 14. Juli 2011 - IX ZB 216/09, nv Rn. 2; vom 24. Mai 2012 - IX ZB 212/10, nv Rn. 2).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 50/03
vom
18. Dezember 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf
mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.

b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu
berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren
, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen
Bruchteil verringern oder erhöhen.

c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für
eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit
der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf
eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern
nicht zumutbar.
BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03 - LG Oldenburg
AG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 18. Dezember 2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.441,25

Gründe:


I.


Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO wurde angeordnet , daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Antragstel-
lers wirksam sind und daß der Antragsteller das Unternehmen der Schuldnerin vorläufig fortzusetzen habe. Das vorläufige Insolvenzverfahren endete am 1. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 119.287,57 n- ! " solvenzgericht hat sie auf lediglich 54.846,32 vom Antragsteller ermittelte Bemessungsgrundlage, nämlich die fiktive Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, wegen der erheblichen Zahl von Arbeitnehmern der Schuldnerin um 10 % erhöht. Den auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Bruchteil - dem Regelfall entsprechend 25 % - hat es wegen des Vorhandenseins einer zweiten Betriebsstätte um 5 % und wegen der vom Antragsteller unternommenen Sanierungsbemühungen um weitere 10 % auf insgesamt 40 % erhöht. Weitere Zuschläge hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO insgesamt zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer unzutreffenden Methode, die Vergütung des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters zu berechnen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beanstandung ist auch in der Sache gerechtfertigt.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, wie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 InsVV zu berechnen ist. Hauptsächlich werden drei Meinungen vertreten. Die erste steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, Besonderheiten bezüglich des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bereits bei der Festlegung der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, an der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sich prozentual auszurichten habe (OLG Celle ZInsO 2001, 1003, 1005; LG Göttingen ZInsO 2001, 794, 795; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 36). Nach anderer Ansicht beeinflussen diese Besonderheiten lediglich die Höhe des für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Prozentsatzes (vgl. OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 899; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751; LG Bonn ZInsO 2002, 1030; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 S. 60; Lorenz, in: FK-InsO, 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 8; wohl auch Eickmann, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 25). Nach einer dritten, differenzierenden Meinung kommt es darauf an, ob die Besonderheiten dem Verfahren als Ganzem - also sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung - anhaften (LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; Blersch, in: Breutigam /Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 27 f; im Ansatz auch OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 607; ebenso für die Sequestervergütung bereits LG BadenBaden NZI 1999, 159, 160). Danach wirken sich solche Umstände, die das gesamte Verfahren prägen, bereits auf die fiktive Regelvergütung des Insolvenz-
verwalters aus; solche, die nur das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen, sind ausschließlich bei der Bruchteilsbestimmung zu berücksichtigen. Dieser Meinung sind im vorliegenden Fall Amts- und Landgericht gefolgt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang noch nicht zu entscheiden gehabt (in dem Senatsbeschl. v. 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 = ZIP 2001, 165 wurde sie - entgegen Lorenz, aaO - nicht behandelt; Entsprechendes gilt für die Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548 und v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Sie wird im vorliegenden Fall erheblich. Zwar können alle drei Berechnungsmethoden idealtypisch zum gleichen Ergebnis führen. In der Praxis können sich jedoch Unterschiede ergeben. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde dargetan, daß - unter Zugrundelegung des bisher diskutierten Faktors für die überdurchschnittlich hohe Zahl der Arbeitnehmer - die Nettovergütung des Antragstellers höher wäre, wenn kein Zuschlag auf die fiktive Vergütung des Insolvenzverwalters gewährt, sondern - wie der Antragsteller dies anstrebt - der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermittelnde Bruchteil erhöht würde.
Der Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der zweiten Meinung an. Diese hat er bereits in seinen bisherigen Entscheidungen zugrundegelegt, ohne die Frage zu problematisieren. Zwar ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt, als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 146, 165, 171). Besonderheiten, welche, verglichen mit dem Normalfall, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als mehr oder weniger schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, sind deswegen aber nicht
bereits bei der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, die für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Bemessungsgrundlage darstellt, zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Besonderheiten auch das Verfahren nach Insolvenzeröffnung geprägt haben und somit für die Vergütung des endgültigen Verwalters wesentlich sind. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; es ist deshalb hinzunehmen, daß die fiktive Verwaltervergütung als Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter und die wirkliche Verwaltervergütung, wie sie später festgesetzt wird, nicht notwendig übereinstimmen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten. Dies kann durchweg dadurch geschehen, daß der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird.
Diese Verfahrensweise gewährleistet eine angemessene Vergütung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Leistungen. Würden Erschwernisse und Erleichterungen stets in die fiktive Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzverwalter einen Prozentsatz erhält, würde der vorläufige Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt, wenn sich jene Erschwernisse und Erleichterungen tatsächlich nur in dem Insolvenzeröffnungsverfahren bemerkbar gemacht haben. Wenn umgekehrt die Erschwernisse und Erleichterungen ausschließlich das Verfahrensstadium nach Insolvenzeröffnung betroffen haben , sind sie für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich. Haben die Erschwernisse oder Erleichterungen das Verfahren als Ganzes geprägt, muß zwar sichergestellt sein, daß sie nicht doppelt Berücksichtigung
finden (einmal bei der als Bemessungsgrundlage dienenden fiktiven Insolvenz- verwaltervergütung und ein zweites Mal durch Zu- oder Abschläge bei dem auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Prozentsatz). Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht, wenn die fraglichen Umstände ausschließlich auf die Bemessung dieses Prozentsatzes Einfluß haben. Diese Berechnungsmethode ist zudem praktikabel und vermeidet Mißverständnisse sowie Überschneidungen (zutreffend Lorenz, aaO).

b) Die Berechnungsweisen des Insolvenz- wie auch des Beschwerdegerichts stimmen mit diesen Grundsätzen nicht überein. Die "erhebliche Zahl der Mitarbeiter" wurde bei der Ermittlung der fiktiven Verwaltervergütung berücksichtigt. Dadurch ist der Antragsteller beschwert.
2. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde berühren zwar keine Grundsatzfragen; insoweit würde auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Ist eine Rechtsbeschwerde auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, von denen nur einzelne rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben, so ist jedoch die Rechtsbeschwerde regelmäßig insgesamt zulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dann auch auf die anderen, nicht für rechtsgrundsätzlich erachteten Rügen einzugehen. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die Zulassung einer Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Für die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO, § 7 n.F. Rn. 87 ff). Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht lediglich die Rechts-
fragen, derentwegen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, sondern darüber zu entscheiden, ob die Ausgangsentscheidung zutreffend ist. Dabei ist es an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Allerdings hat die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Voraussetzung, daß der Rechtsbeschwerdeführer sachliche oder verfahrensrechtliche Rügen erhoben hat.
Daß eine einzelne, rechtsgrundsätzliche Fragen berührende Rüge auch für die anderen Rügen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet, gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Rügen rechtlich unselbständige Teile der angefochtenen Entscheidung betreffen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die verschiedenen Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich dagegen, daß Erschwernisse der Tätigkeit entweder überhaupt nicht oder in zu geringem Maße oder methodisch an der falschen Stelle berücksichtigt worden seien. Der Verfahrensgegenstand ist dabei durchweg derselbe, nämlich der Vergütungsanspruch des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Insoweit sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde teilweise gerechtfertigt.

a) Die Frage, ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bereits für sich allein, ohne Rücksicht auf die tatsächlich daraus sich ergebenden Erschwernisse, eine erhöhte Vergütung rechtfertigt, hat der Senat bereits - im für den Antragsteller nachteiligen Sinne - entschieden (vgl. Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548).

b) Soweit gerügt wird, das Insolvenzgericht habe eine weitere Erhöhung der Vergütung deshalb abgelehnt, weil diese im Hinblick auf die inzwischen
angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar sei, ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß eine derartige Betrachtungsweise mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Wenn die Masse nicht einmal zur Deckung der Massekosten nach § 54 InsO ausreicht, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen (§ 207 InsO). Ein derartiger Fall liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Masseunzulänglichkeit ist auch erst nach Insolvenzeröffnung angezeigt worden. Reicht die Masse aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, nicht jedoch alle anderen Masseverbindlichkeiten, ist nach den §§ 208 bis 211 InsO zu verfahren. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen ist erstrangig zu decken (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Massearmut wirkt sich über die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus. Von der Festsetzung einer Vergütung, die der vorläufige Insolvenzverwalter danach verdient hat, kann indes nicht deshalb abgesehen werden, weil dann für die anderen Massegläubiger weniger übrig bleibt (vgl. Eickmann, aaO vor § 1 InsVV Rn. 41 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 91 ff).
Das Beschwerdegericht hat sich die beanstandete Erwägung des Insolvenzgerichts jedoch weder ausdrücklich noch - soweit erkennbar - in der Sache zu eigen gemacht.

c) Teilweise begründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht alle vom Antragsteller dargelegten Erhöhungstatbestände berücksichtigt. Teilweise waren diese bereits dem Vergütungsantrag zugrunde gelegt worden (nachfolgend aa); andere waren in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben worden (nachfolgend bb bis ee).
aa) Der Antragsteller hat bereits in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, die von ihm durchgeführten Sozialplanverhandlungen für mehr als 130 Arbeitnehmer rechtfertigten eine Erhöhung der Vergütung. Das Insolvenzgericht hat diese Erhöhung abgelehnt, weil die geltend gemachten Bemühungen des Antragstellers dem Ziel der vorläufigen Betriebsfortführung gedient hätten. Da dieses Ziel erreicht und dadurch eine erhebliche Massemehrung bewirkt worden sei, von der - wegen der höheren Berechnungsgrundlage für die Vergütung - der Antragsteller bereits profitiert habe, komme eine weitere Erhöhung nicht in Betracht. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen werden bei einem Insolvenzverwalter - auch bei dem nur vorläufigen - als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV angesehen (AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; Graeber, aaO S. 143 ff; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14, § 11 Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO § 3 Rn. 32, § 11 Rn. 76; Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 23), weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind. Sie können zwar mittelbar - wie im vorliegenden Fall - zu einer Masseerhöhung führen. Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, deswegen von einer besonderen Vergütung abzusehen. Selbst in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV kann die Festsetzung eines Zuschlags nur unterbleiben , wenn die fragliche Tätigkeit zu einem "entsprechenden" Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt hat. Daß im vorliegenden Fall der aus der Massemehrung fließende vergütungsmäßige Vorteil des Antragstellers seinem zusätzlichen Aufwand "entsprochen" habe, ist nicht dargelegt. Außerdem fehlt
in § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV der Vorbehalt, daß ein Zuschlag im Hinblick auf eine Massemehrung entfallen könne.
Jedenfalls die Belastung, die aus der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes resultiert und auf die der Antragsteller außerdem abgehoben hat (zur Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. AG Chemnitz DZWIR 2002, 391, 392; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20; Graeber, aaO S. 143; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 3 InsVV Rn. 10, 23), wird nicht durch den von Insolvenz- und Beschwerdegericht herausgestellten Vorteil kompensiert.
bb) Begründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe den Vortrag unberücksichtigt gelassen, daß im vorliegenden Fall die Schuldnerin einen ungewöhnlich hohen Jahresumsatz gehabt habe. Ein Jahresumsatz des Schuld- %$ '& () ) +*, $- ." 0/21 $3*, . .4. ner-Unternehmens von über 1.500.000 # etrachtet , rechtfertigt mithin einen Zuschlag (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948, 951; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751, Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 217; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 30; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 19). Der Antragsteller hat vorgetragen, im Jahr 2001 habe die Schuldnerin etwa 11.000.000 DM umgesetzt, allein in dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die etwa sieben Wochen gedauert hat, habe er 5 67 98 $: " $ ; $ 8 < " = >&? &A@B1 $: >& Rechnungen im Wert von 881.343,05 nzen nicht eingegangen worden.
cc) In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller ferner auf die von ihm vorgenommenen Massenentlassungen hingewiesen. Dieser Umstand kann nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV Anlaß für eine erhöhte Vergütung sein (Graeber, aaO S. 143; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14; Nowak, aaO § 3 InsVV
Rn. 10; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 4 InsVV Rn. 41). Auch dazu ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - in der Beschwerdeentscheidung nicht Stellung genommen worden.
dd) Unberechtigt erscheint die Rüge, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, er habe das Unternehmen der Schuldnerin über zwei Monate mit 130 Arbeitnehmern fortgesetzt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, insofern habe das Insolvenzgericht den eigenen Wertungsspielraum "insbesondere durch den zusätzlichen Wertansatz hinreichend ausgeschöpft". Das erscheint rechtsfehlerfrei.
Die Betriebsfortführung kann gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1, § 10 InsVV einen Vergütungszuschlag begründen, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang gebunden hat (LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 515; LG Bonn ZInsO 2002, 1030 f; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20, 22; Graeber, aaO S. 72 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 3 InsVV Rn. 15; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, § 3 InsVV Rn. 44 ff). Weitere Voraussetzung ist, daß durch die Betriebsfortführung keine oder nur eine solche Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entspricht (Graeber, aaO S. 73). Nach den Angaben des Antragstellers erhöhte sich der Wert der Masse durch die Betriebsfortführung

8

über einen Zeitraum von ca. sieben Wochen um 881.343,05 D E 8 *F( ;GEH 3.928.558,01 C %. Unter diesen Umständen hält sich die Annahme , der Antragsteller sei insoweit durch die Zugrundelegung des höheren Werts genügend honoriert, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.

ee) Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe Zustel- lungen an 80 Drittschuldner und 252 Gläubiger vornehmen müssen. Das Zustellungswesen war dem Antragsteller erst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden; eine entsprechende Anordnung für das Insolvenzeröffnungsverfahren, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO möglich gewesen wäre, ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.

III.


Obwohl die Rügen der Rechtsbeschwerde nur teilweise berechtigt sind, ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Die Festsetzung der Vergütung kann nur einheitlich erfolgen. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit eine methodisch richtige Berechnung erfolgt, die bislang fehlenden Feststellungen zu II 2 c aa bis cc nachgeholt werden und das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage von seinem tatrichterlichen Ermessen Gebrauch macht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
57
aa) Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände , insbesondere der vom (vorläufigen) Sachwalter beantragten Zuschläge (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 aaO; st. Rspr.). Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der Vergütungsfestsetzung entsprechenden Ausdruck zu finden. Auf die Gesamtwürdigung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sich viele in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände überschneiden (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr.; a.A. Keller, NZI 2016, 211, 213).
43
aa) Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände , insbesondere der vom (vorläufigen) Sachwalter beantragten Zuschläge (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 aaO; st. Rspr.). Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der Vergütungsfestsetzung entsprechenden Ausdruck zu finden. Auf die Gesamtwürdigung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sich viele in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbe- stände überschneiden (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr.; a.A. Keller, NZI 2016, 211, 213).
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Die Unterscheidung zwischen selbständigen Einzelansprüchen und unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs führt jedoch bei der Vergütung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu einem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Der Vergütungsanspruch des Verwalters umfasst keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV; §§ 1, 2 VergVO) und dem durch Zuund Abschläge (§ 3 InsVV; § 4 VergVO) erhöhten oder verminderten Regelsatz (§ 2 InsVV; § 3 VergVO) dar. Zu- und Abschläge beim Vergütungssatz können zwar zunächst der Höhe nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es genügt die Prüfung dem Grunde nach, so dass anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 5; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rn. 12; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; § 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen überdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8). Deshalb ist es möglich, dass bei nachträglichem Massezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gewährte Zuschläge modifiziert werden (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 27).
10
c) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht wie schon zuvor das Insolvenzgericht die vom Verwalter gesondert geltend gemachten Zuschlagsgründe "Verkaufsbemühungen" und „Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten“ zusammengefasst hat. Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV zwar im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstatbestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14 m.w.N.; Beschl. v. 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, NZI 2010, 643 Rn. 9, z.V.b. in BGHZ). Das Beschwerdegericht hat sich mit beiden Zuschlagsgründen befasst.