Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZB 62/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom 5. September 2007, auf das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit dem Sachverhalt begründet, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich entschieden.
- 3
- Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insolvenzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 IN 201/02 -
LG Landshut, Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 T 363/08 -
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Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.