Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZA 3/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Mai 2018
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Oktober 2011 wurde der Antragsteller neben seinem Stiefvater F. H. verurteilt, näher bezeichnete Räumlichkeiten in Q. , in welchen ein Fitnessstudio betrieben wurde, zu räumen und geräumt an die damalige Klägerin und jetzige Antragsgegnerin herauszugeben. Der Antragsteller wurde in diesem Rechtsstreit von den Rechtsanwälten V. und Partner aus H. vertreten. Die von diesen Rechtsanwälten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Eine namens des Antragstellers von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 zurückgewiesen.
- 2
- Mit einem am 20. März 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2014. Er behauptet, nichts vom Vorprozess gewusst zu haben, bis gegen ihn vollstreckt worden sei. Weil er mit der Situation überfordert gewesen sei, habe er die Vermögensauskunft abgegeben. Er habe die Rechtsanwälte V. und Partner nicht beauftragt. Seine Mutter habe zugegeben, die Unterschrift unter der Vollmacht gefälscht zu haben. Die Klage im Vorprozess sei unbegründet, weil er, der Antragsteller , nie einen Vertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen habe und nie Inhaber eines Fitnessstudios gewesen sei.
II.
- 3
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 4
- 1. Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Nicht gesetzmäßig vertreten ist eine Partei auch dann, wenn ein Rechtsanwalt für sie auftritt, den sie nicht bevollmächtigt hat (BVerfG NJW 1998, 745; OLG Köln VersR 1997, 341, 342; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 579 Rn. 6; Prütting /Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 579 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/ Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 15). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs folgt aus § 584 Abs. 1 ZPO.
- 5
- 2. Ob der behauptete Nichtigkeitsgrund tatsächlich vorliegt, ist gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen. Der Senat hätte die Beweisbedürftigkeit der Behauptungen des Restitutionsklägers unabhängig von der Einlassung des Restitutionsbeklagten zu prüfen und die von der Partei angebotenen Beweise zu erheben (vgl. Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 585 Rn. 7; vgl. weiter § 590 Abs. 3 ZPO).
- 6
- 3. Der Senat hat daher die Akten des Ausgangsprozesses (LG Halle 3 O 1718/09 = OLG Naumburg 9 U 220/10) beigezogen. Nach Aktenlage kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller keine Kenntnis von diesem Rechtsstreit hatte.
- 7
- a) Die Klage ist dem Antragsteller wirksam im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO unter der Anschrift "D. , Q. " zugestellt worden. In den genannten Räumlichkeiten betrieb der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung ein Gewerbe. Bei den Akten befindet sich die Kopie einer mit dem Namen des Antragstellers unterschriebenen GewerbeAbmeldung vom 2./3. Januar 2012, welche ein vom Antragsteller in den genannten Räumlichkeiten betriebenes Gewerbe "Personaltrainer, Saunawart" betrifft.
- 8
- b) Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte V. und Partner, Prozesskostenhilfe beantragt. Bei den Akten befindet sich ein für den Antragsteller angelegtes Prozesskostenheft. Dieses enthält einen ausgefüllten und mit dem Namen des Antragstellers unterschriebenen amtlichen Vordruck. Beigefügt ist ein Leistungsbescheid des Jobcenters M. , nach welchem der Antragsteller seit dem 1. Dezember 2011 in einer Bedarfsgemeinschaft mit K. H. , wohl seiner Mutter, in A. lebte. Die Kopie einer Anmeldebestätigung haben die Rechtsanwälte V. und Partner ebenfalls zu den Akten gereicht. Eine Kopie der nämlichen Bescheinigung ist als Anlage zum jetzigen Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegt worden. Alles spricht dafür, dass der Antragsteller die genannten Unterlagen den Rechtsanwälten V. und Partner zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht Naumburg zur Verfügung gestellt hat.
- 9
- 3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 hat sich der Antragsteller schließlich mit der Bitte um Stundung der Verfahrenskosten an das Bundesamt für Justiz gewandt. In dem Schreiben heißt es, er, der Antragsteller, habe lediglich ein Nebengewerbe ausgeübt, welches er "kurz nach dem Eingang" (wohl der Klage) abgemeldet habe. Im Zeitpunkt der Berufungsverfahren am OLG Naumburg und am BGH sei die Räumung längst erledigt gewesen. Nach der Zurückverweisung der Sache habe am 6. Oktober 2015 eine Sitzung des Zivilsenats stattgefunden, nach welcher die Klage voraussichtlich abgewiesen werde. Danach hat der Antragsteller, der jetzt vorträgt, keinen Kontakt zu dem Beklagten zu 1 des Ausgangsprozesses gehabt zu haben, den Fortgang des an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Rechtsstreits gegen diesen verfolgt. Hätte er, wie er nunmehr behauptet, bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung keinerlei Kenntnis vom Ausgangsprozess gehabt, hätte er zudem hierauf verwiesen , nicht auf die Räumung während des laufenden Rechtsstreits.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 O 1718/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2012 - 9 U 220/11 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZA 3/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZA 3/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZA 3/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
5. Beschwerdewert im Rechtsbeschwerdeverfahren: 18.000 €. Beschwerdewert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 492.049 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines Fitness-Studios in Anspruch. Hilfswiderklagend machen die Beklagten Aufwendungen für Ausbau und Sanierung des Fitness-Studios in Höhe von rund 474.049 € geltend.
- 2
- Das Landgericht hat der Räumungsklage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Gegen das am 18. Oktober 2011 zugestellte Urteil haben beide Beklagten fristgerecht Berufung eingelegt.
- 3
- Der Beklagte zu 1, über dessen Vermögen am 2. Dezember 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat seine Berufung nicht (mehr) begründet.
- 4
- Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss die Berufung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung als unzulässig verworfen und hinsichtlich seiner Hilfswiderklage das Verfahren gemäß § 240 ZPO als unterbrochen angesehen. Die Berufung des Beklagten zu 2 hat es gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
- 5
- Der Beklagte zu 1 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig. Er meint, das Verfahren sei insgesamt nach § 240 ZPO unterbrochen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Beklagte zu 2 gegen die Zurückweisung seiner Berufung.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
- 8
- a) Sie ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.
- 9
- Zwar hat der Beklagte zu 1 zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt indessen auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Senatsurteile vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 mwN und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - NJW 1983, 2200, 2201 mwN). Auch bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde hindert eine unzutreffende Bezeichnung nicht die Annahme, eine Rechtsbeschwerde sei zulässig eingelegt worden, sofern die Absicht, den angegriffenen Beschluss einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu unterstellen, hinreichend deutlich wird (vgl. BGH Beschluss vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86 - NJW 1987, 1204). Dies war hier erkennbar der Fall.
- 10
- b) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten zu 1 in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 7 mwN).
- 11
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 12
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Berufung des Beklagten zu 1 sei zu verwerfen, da er die Frist zur Berufungsbegründung versäumt habe. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Räumungsklage nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Das Objekt unterliege nach Auskunft des Insolvenzverwalters nicht dem Insolvenzbeschlag, so dass auch keine Unterbrechung eintrete. Das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Investitionen sei für die Räumung unbeachtlich, da es ohnehin gemäß §§ 570, 578 BGB ausgeschlossen sei. Die Berufungsbegründungsfrist sei daher am 16. Januar 2012 abgelaufen, ohne dass der Beklagte zu 1 seine Berufung begründet habe, so dass sie als unzulässig zu verwerfen sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung biete auch keine Erfolgsaussicht, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 durch den am 23. Januar 2012 weitergeleiteten Schriftsatz der Klägerin Kenntnis davon erhalten habe, dass das Insolvenzverfahren die Räumungsklage nicht betreffe. Hinsichtlich der vom Beklagten zu 1 geltend gemachten Hilfswiderklage sei der Rechtsstreit hingegen unterbrochen.
- 13
- b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Rechtsstreit bezogen auf den Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO insgesamt unterbrochen mit der Folge, dass der Lauf einer jeden Frist gemäß § 249 ZPO endet und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
- 14
- aa) Nach § 240 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
- 15
- Das Verfahren wird allerdings nur unterbrochen, wenn es unmittelbar oder mittelbar die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betrifft. Der Streitgegenstand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein. Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann (MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 16). Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (BGH Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63 - NJW 1966, 51; MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 18; Hk-ZPO/Wöstmann 5. Aufl. § 240 Rn. 7).
- 16
- Im Rahmen einer Räumungsklage ist zwischen Räumungs- und Herausgabeanspruch zu differenzieren. Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache auch im vertragsgemäß ge- schuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlossenen Vertrag (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75 Rn. 9 f.). Die Räumungspflicht betrifft daher - anders als der bloße Herausgabeanspruch (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008, 2580 Rn. 14) - immer auch die Insolvenzmasse.
- 17
- bb) Gemessen hieran ist der Rechtsstreit bezogen auf die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Räumungsklage insgesamt unterbrochen. Jedenfalls hat die Verpflichtung des Beklagten zu 1 zur Räumung den Rechtsstreit insoweit insgesamt unterbrochen, da auch nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten, die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüche die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits bewirkt.
- 18
- 3. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat über die Rechtsbeschwerde abschließend entscheiden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, den Rechtsstreit hinsichtlich ihres Herausgabeanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 47 InsO aufzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75).
III.
- 19
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 O 1718/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2012 - 9 U 220/11 -
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.