Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2018 - IX ZA 1/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:050318BIXZA1.18.0
bei uns veröffentlicht am05.03.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 3 U 105/15, 14.06.2017
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 3 U 144/17, 06.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 1/18
vom
5. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:050318BIXZA1.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 5. März 2018
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten des Nichtigkeitsund Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Nichtigkeits- und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
2
Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung festgestellt werden soll. Wird eine Wiederaufnahmeklage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 f mwN).
3
§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Wertgrenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil die Berufung verwirft, findet keine Anwendung (vgl. BGH aaO). Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist. Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, MDR 2015, 230 Rn. 9). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Verwerfung von Nichtigkeits- oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von § 591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 mwN).

4
Vorliegend unterschreitet der Wert des Beschwerdegegenstands selbst dann die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, wenn man das Interesse des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers an der Abänderung des Urteils mit dem Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten gleichsetzt. Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung beträgt lediglich 16.500 €.
5
2. Ein Notanwalt ist dem Nichtigkeits- und Restitutionskläger im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2017 - 3 U 105/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.12.2017 - 3 U 144/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 591 Rechtsmittel


Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2012 - XI ZR 389/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - III ZR 472/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 472/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2; GVG § 198 § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonderheiten des Berufungsverfa

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

2
Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederauf- nahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23). Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 591 Rn. 1).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

9
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Nach dieser Bestimmung werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen , hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen , die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist (MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 9a; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b). Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Sie ist für den Entschädigungsprozess nach §§ 198 ff GVG, der keinen Berufungsrechtszug kennt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ohne Bedeutung.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

2
Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederauf- nahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23). Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 591 Rn. 1).

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.