Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2009 - IV ZR 195/08

published on 16/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2009 - IV ZR 195/08
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Landgericht Frankenthal (Pfalz), 3 O 187/06, 14/12/2006
Landgericht Zweibrücken, 1 U 8/07, 27/06/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 195/08
vom
16. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 16. Dezember 2009

beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2008 gemäß § 552a zurückzuweisen.

Gründe:


1
I. Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er eine private Krankenversicherung hält, auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsschluss in Anspruch. Er war als angestellter Lehrer aus eigenem Recht zu 50% beihilfeberechtigt und bei der Beklagten ergänzend krankenversichert. Im Mai 1994 ließ sich der Kläger aus Anlass seiner bevorstehenden Verrentung zum 1. September 1994 von einem Versicherungsagenten der Beklagten über den dann erforderlichen Krankenversicherungsschutz beraten. Daraufhin schloss der Kläger bei der Beklagten eine Vollversicherung beginnend mit dem 1. September 1994 ab.
2
Im August 2004 erfuhr der Kläger im Zusammenhang mit der Pensionierung seiner Ehefrau, einer beamteten Lehrerin, dass er über diese schon 1994 zu 70% beihilfeberechtigt gewesen wäre, weil seine Renteneinkünfte nicht über der maßgeblichen Schwelle des § 2 Abs. 2 EStG lagen. Zum 1. Januar 2005 stellte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger auf eine Beihilfeergänzungsversicherung von 30% um.
3
Der Kläger macht eine Falschberatung durch den Versicherungsagenten der Beklagten geltend und verlangt von ihr Erstattung der infolge der falschen Tarifeinstufung zuviel gezahlten Versicherungsprämien.
4
DasLandgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
5
II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.
6
1. Die vom Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassene, jedenfalls nicht wirksam auf die Frage der Verjährung beschränkte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
7
Die a) von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht - allerdings nur - im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen.
8
aa) Das Berufungsgericht hat die Klageforderung der zweijährigen Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterworfen. Da dem Kläger die falsche Tarifeinstufung im August 2004 anlässlich der Pensionie- rung seiner Ehefrau bekannt geworden sei, habe er erst zu diesem Zeitpunkt den Schadensersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. geltend machen können, so dass die Verjährung mit Schluss des Jahres 2004 zu laufen begonnen habe und durch die im Juni 2006 zugestellte Klage gehemmt worden sei.
9
bb) Die Klageforderung unterliegt indessen der Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. nicht.
10
(1)DieseVorschrift erfasst nach ihrem klaren und unzweideutigen Wortlaut nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag". Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen. Dazu gehören grundsätzlich nicht bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den Versicherungsvertrag begründeten Versicherungsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraussetzen (BGHZ 32, 13, 15). Demgemäß hat der Senat § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nicht angewandt (Senatsurteil vom 10. März 2004 - IV ZR 75/03 - VersR 2004, 893 unter II 3 b). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter 3 a).
11
(2) Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers hat der Senat dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 c; ähnlich OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Denn in einem solchen Fall besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 aaO). Dies entspricht dem allgemein für Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken , wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen (BGHZ 57, 191, 195; Senatsurteil vom 21. Januar 2004 aaO unter II 1 b m.w.N.).
12
(3) Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" darstellt. Dies gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger macht die Beklagte deshalb haftbar, weil er durch ihren Versicherungs- agenten vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden sei und deshalb einen Vertrag abgeschlossen habe, der ihm einen über seine Bedürfnisse hinausgehenden Versicherungsschutz gewährte und für den er höhere Prämien zu zahlen hatte als bei Abschluss eines bedarfsgerechten Vertrages. Damit begehrt der Kläger gerade nicht den Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen; er macht keinen Anspruch geltend , der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Vielmehr ist sein Begehren von dem zustande gekommenen Versicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages nicht geschuldeten Leistung. Der Kläger hat die Prämien, die er teilweise mit der Klage zurückverlangt, nach dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag geschuldet. Sein Rückforderungsanspruch setzt indessen vor Vertragsschluss an. Denn der Kläger will so gestellt werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.
13
cc) Da auf die Klageforderung § 12 Abs. 1 VVG a.F. keine Anwendung findet, unterliegt sie den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regeln. Bis zum 31. Dezember 2001 galt die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. Für den bis dahin entstandenen Teil des Schadensersatzanspruchs war nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Diese begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres 2004, nachdem der Kläger im August 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatte, und war bei Zustellung der Klage im Juni 2006 noch nicht abgelaufen. Nach Maßgabe des neuen Verjährungsrechts war auch der Anspruch auf Erstattung der ab dem 1. Januar 2002 zuviel gezahlten Prämien bei Klagezustellung noch nicht verjährt.
14
b) Das Berufungsgericht hat auch ohne durchgreifende Rechtsfehler ein vorvertragliches Beratungsverschulden des Versicherungsagenten der Beklagten bejaht.
15
aa) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 1999 (OLGR Hamm 2000, 204). Das Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Beratungsfehler eines Versicherungsagenten , der einen Lehrer, der wegen Wegfalls seiner Beihilfeberechtigung bei Ausscheiden aus dem Schuldienst eine Änderung des Krankenversicherungstarifs wünschte, nicht darauf hingewiesen hatte, dass er über seine Ehefrau noch beihilfeberechtigt war. Dies wurde damit begründet, dass der Agent nicht ungefragt über die Möglichkeit abgeleiteter Beihilfeansprüche belehren müsse, wenn er von deren Voraussetzungen keine Kenntnis habe. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass dem Agenten der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers bekannt war. Darin, dass der Versicherungsagent gleichwohl nicht den an den abgeleiteten Beihilfeanspruch des Klägers angepassten Krankenversicherungstarif ermittelte, hat das Berufungsgericht die Falschberatung gesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
bb) Schließlich greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht hätte ein Mitverschulden des Klägers prüfen müssen, weil ihm unstreitig mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 1994 bekannt gewesen sei, dass seine Rente allein mit ihrem Ertragsanteil besteuert wurde.
Daraus musste sich für den Kläger nicht ergeben, dass dies auch für seine Beihilfeberechtigung und damit für die Wahl des Krankenversicherungstarifs Bedeutung hatte. Er war daher nicht gehalten, bereits zu diesem Zeitpunkt der Beklagten mitzuteilen, dass die von ihm angegebene Höhe seiner zukünftigen Renteneinkünfte nur zu einem Bruchteil für die Beihilfeberechtigung relevant sei.
17
Auch 2. ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, wann für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers wegen zuviel gezahlter Versicherungsbeiträge die kurze Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F. beginnt, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese - nur noch auf Altfälle anwendbare - Vorschrift hier nicht einschlägig ist. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten.
18
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Januar 2010.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigtworden.
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 187/06 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 1 U 8/07 -
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08/05/2012 08:50

der Anerkennung stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen entgegen-BGH vom 15.02.12-Az:IV ZR 194/09
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 21/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 44/03 Verkündet am: 21. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 195
published on 10/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 75/03 Verkündet am: 10. März 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________________
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published on 11/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 151/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dur
published on 11/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 286/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dur
published on 11/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVB Lebensvers
published on 18/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 193/10 Verkündet am: 18. April 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat du
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Annotations

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.