Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - III ZR 99/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:250516BIIIZR99.15.0
bei uns veröffentlicht am25.05.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 10 O 332/13, 24.01.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11 U 16/14, 03.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 99/15
vom
25. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:250516BIIIZR99.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
2
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Beschluss weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention einer Begründung. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. nur BVerfGE 50, 287, 289 f; 104, 1, 7 f; BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 14; siehe auch BVerfGK 18, 105, 113 zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall). Ein Begründungszwang lässt sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten. Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176; NJW 2012, 3502 Rn. 46; siehe zur Rechtsprechung des EGMR auch BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 25). Dies hat hier der Senat getan, indem er die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darauf verweist, dass eine Begründung dann erforderlich sei, wenn ein Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176) - hier nach Auffassung der Klägerin die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge eines Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 667 BGB -, hat der Senat diese Voraussetzung, die dann folgerichtig zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, gerade nicht für gegeben erachtet.
3
Zu dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar und stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG iVm der Europäischen Menschenrechtskonvention dar, wenn der Senat trotz des als gerichtsbekannt zu unterstellenden Revisionsverfahrens IV ZR 147/15 eine Grundsatzbedeutung ohne nähere Begründung abgelehnt habe, ist folgendes anzumerken: Das angesprochene Revisionsverfahren war nicht Gegenstand der dem Beschluss vom 25. Februar 2016 zugrundeliegenden Beratung. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2015 ist - in Übereinstimmung mit den hiesigen Vorinstanzen - unter anderem das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verneint worden. Die Revision ist nicht hierzu, sondern deshalb zugelassen worden, weil im Hinblick auf die dort streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche die vom Oberlandesgericht verneinte Frage, "ob die Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Erbin zu betrachten ist, gegen die entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, einer höchstrichterlichen Klärung bedarf". Der IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (NJW-RR 2016, 328) die Revision zurückgewiesen, da etwaige Pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt seien, ohne dass er sich dabei inhaltlich näher mit der Frage einer Anspruchsgrundlage befasst hätte (siehe aaO Rn. 12). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Bedeutung, die diesem Verfahren nunmehr mit der Anhörungsrüge beigemessen wird, vor dem Hintergrund unverständlich ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, obwohl sie gleichzeitig Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Revisionsverfahren IV ZR 147/15 war, diesen Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nie thematisiert hat. Anzumerken ist auch, dass Prof. Dr. Enderlein, auf den sich die Klägerin sonst in ihrer Argumentation regelmäßig beruft, in einer Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2015 (ZOV 2015, 119, 122, 123) ausgeführt hat, dass es bei der dortigen Klage um die Frage einer Treuhänderstellung überhaupt nicht gehe.

II.


4
Im Übrigen teilt der Senat auch in der Sache die Ausführungen der Vorinstanzen. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 667 BGB aus einem rechtsgeschäftlichen Treuhandvertrag scheidet offenkundig aus. Zwischen den Parteien bestand nie ein Auftragsverhältnis. Erstmals Ende 2002 im Zusam- menhang mit der Teilnahme der Klägerin am Goodwill-Verfahren der Beklagten hat es den ersten Kontakt gegeben. Auch hat die Beklagte ihre Rechtsposition unmittelbar aufgrund des Bescheids des Landesamts für offene Vermögensfragen vom 7. September 1999 iVm den Bestimmungen des Vermögensgesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG) erlangt. Ein Anspruch aus §§ 2018, 2019 BGB scheidet ebenfalls offenkundig aus, da die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück und die daraus durch Vermietung und Verkauf bis 2001 erzielten Einnahmen nicht aufgrund eines ihr in Wahrheit nicht zustehenden Erbrechts und damit als Erbschaftsbesitzerin erlangt hat, sondern aufgrund des nach Maßgabe der Vorschriften des Vermögensgesetzes ergangenen Bescheids des Landesamts. Für eine analoge Anwendung der o.a. Normen fehlt es, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
5
Soweit die Klägerin auf Stellungnahmen von Dr. Wasmuth, Prof. Dr. Enderlein und Stegemann - in der Nichtzulassungsbeschwerde als "herrschende Auffassung" im Schrifttum bezeichnet - für ihre Annahme eines Treuhandverhältnisses zwischen denjenigen, die die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG versäumt haben, und der Beklagten verweist, hat der Senat die dort vertretenen Rechtsauffassungen in seiner dem Beschluss vom 25. Februar 2016 zugrundeliegenden Beratung vollumfänglich berücksichtigt.
6
Wasmuth (ZOV 2003, 224, 229) ist der Meinung, da die Beklagte nach dem "System des Vermögensgesetzes" nur Treuhänderin sei, habe der Gesetzgeber ihre Stellung im Einzelnen gesetzlich auszugestalten, wobei z.B. eine Weiterleitung ihrer Anspruchsberechtigung an Personen, die die Fristen des § 30a VermG versäumt hätten, in Betracht komme. Die fehlende gesetzliche Klarstellung der Treuhandfunktion sei ein "zu korrigierendes Versäumnis" (NJW 2014, 747, 752). Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass Wasmuth de lege lata von einem Anspruch säumiger Erben gegen die Beklagte nach § 667 BGB ausgeht, zumal es ihm (vgl. Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 Rn. 83, 85, 99 ff; ZOV 2003, 224, 228) bei der Betonung der Treuhandfunktion zum Zwecke der Wiedergutmachung von Verfolgungsunrecht darum geht, eine Verwendung der Mittel durch die Beklagte für allgemeine nicht verfolgungsbezogene jüdische Zwecke zu verhindern. Demgegenüber hält er zum Beispiel eine Verwendung von im Rahmen des Vermögensgesetzes durch die Beklagte erlangten Werten zum allgemeinen Ausgleich nicht-vermögensrechtlichen Verfolgungsunrechts als legitim. Dieser Ansatz steht aber in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem von der Klägerin gewünschten individualrechtlichen Verständnis der Treuhänderstellung der Beklagten für säumige Erben. Nach Enderlein (ZOV 2008, 277; Berliner Anwaltsblatt 2009, 354; ZOV 2010, 170, 172) ist die Beklagte nach der Gesetzeslage keine Treuhänderin und nur moralisch, nicht aber rechtlich verpflichtet , die Erben verfolgter Juden, die die Fristen des § 30a VermG versäumt haben, an den ihr im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zugeflossenen Vermögenswerten zu beteiligen. Er spricht sich für eine Ergänzung des Vermögensgesetzes im Sinne einer Treuhänderstellung der Beklagten für säumige Erben aus (ZOV 2008, 277; Berliner Anwaltsblatt 2009, 354, 355; ZOV 2009, 218) und hat sich in diesem Sinn auch an den Rechts- und Petitionsausschuss des Bundestags sowie an verschiedene Ministerien gewandt. Diese haben jedoch einhellig keinen Anlass für eine Änderung der bestehenden Rechtslage gesehen, da - wie es auszugsweise in den Antworten (siehe ZOV 2010, 174 ff; 2013, 53, 54; 2014, 84, 87) unter anderem heißt - es keine Notwendigkeit gebe, die gesetzgeberische Abwägungsentscheidung zur Ausgestaltung der Wiedergutmachungsregelungen Anfang der 90er Jahre zu ergänzen, die Beklagte über die Verwendung ihrer Mittel in eigener Verantwortung entscheide und sie an den zurückübertragenen Gegenständen ein Vollrecht und nicht bloß eine Treuhänderstellung erlangt habe und in diese Rechtsposition nicht unzulässig rückwirkend eingegriffen werden dürfe. Stegemann (ZOV 2012, 313) hält die von Enderlein geforderte Ergänzung des Vermögensgesetzes nicht für nötig. Vielmehr komme eine "konsequente" Anwendung der bestehenden Vorschriften zu demselben Ergebnis. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gehe von einem Rangverhältnis unter den Berechtigten zum Nachteil der Beklagten aus. Die Beklagte sei nur fiktiv Rechtsnachfolgerin. Es bestehe insoweit ein gesetzliches Treuhandverhältnis mit der Folge der Anwendbarkeit des § 667 BGB oder ein erbschaftsbesitzergleiches Verhältnis. Diese Argumentation wird nunmehr von Enderlein zustimmend zitiert (ZOV 2013, 53; 2014, 84, 87; 2015, 119, 120 f).
7
Mit diesen von der Klägerin in Bezug genommenen - zu einem erheblichen Teil rechtspolitisch motivierten - Veröffentlichungen wird zur Überzeugung des Senats de lege lata nur eine nicht vertretbare Rechtsauffassung publiziert. Die Bestimmungen des Vermögensgesetzes bieten für das Bestehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien oder für ein erbschaftsbesitzerähnliches Rechtsverhältnis keinerlei Anhaltspunkt. Die Beklagte ist nach dem Gesetz Rechtsnachfolgerin verfolgter Juden, nicht Treuhänderin einzelner fristsäumiger Erben. Ihre Rechtsstellung ist auch nicht einem Erbschaftsbesitzer im Sinne der §§ 2018, 2019 BGB gleichartig. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, hätte die Beklagte im Übrigen ihre Aufgabe der kollektiven Wiedergutmachung nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Insoweit geht die Argumentation der Klägerin fehl, die Beklagte habe ausreichend Mittel, sie und andere auszubezahlen, ohne dass die Aufgabenerfüllung gefährdet sei. Denn die Beklagte hätte regelmäßig bezüglich jedes Vermögensgegenstandes, den sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensgesetzes seit Ablauf der Anmeldefristen des § 30a VermG erhalten hat, in Rechnung stellen müssen , dass es insoweit noch irgendwo auf der Welt einen unbekannten Erben gibt, der bisher vergessen hat, Ansprüche anzumelden, oder von solchen keine Kenntnis erlangt hat. Sie hätte deshalb die Vermögenswerte treuhänderisch auf unabsehbare Zeit aufbewahren müssen. Ein solches Regelungskonzept liegt dem Vermögensgesetz aber ersichtlich nicht zugrunde. Insoweit sind die zitierten Veröffentlichungen, weil juristisch de lege lata nicht nachvollziehbar, auch ungeeignet, einen Klärungsbedarf und damit eine Grundsatzbedeutung zu begründen.
8
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 (ZOV 2013, 75). Zwar wird dort (aaO S. 76) unter anderem davon gesprochen, die Beklagte werde "als Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt , denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrer- seits die … Ausschlussfristen nach § 30a Abs. 1 VermG versäumt haben". Die Annahme der Klägerin, damit habe das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass seiner Meinung nach die Beklagte im Rahmen der § 2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG das Eigentum an einem zurückübertragenen Grundstück im zivilrechtlichen Sinne der §§ 662, 667 BGB nur als individuelle Treuhänderin für (fristsäumige) jüdische Berechtigte oder deren Erben erhalte, mithin es verwahren müsse, bis sich jemand melde, und es dann an diesen herausgeben müsse, ist fernliegend. Die obige Passage diente der Erläuterung der vorangegangenen Bemerkung, dass die Beklagte die Vermögenswerte nicht zur freien Verfügung erhält. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 122, 154, 156 f; Beschluss vom 22. Juni 2006 - 7 B 49/06, juris Rn. 2) zitiert, wonach es Aufgabe der Beklagten ist, Restitutionsansprüche jüdi- scher Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden und für die die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin ist, zum Zwecke "kollektiver Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen". In diesem Zusammenhang ist auch die Rede davon, dass die Beklagte nicht die "Funktion und Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt", was im Kontext nur heißen kann, dass sie nicht für die einzelnen Individuen agiert. Anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht wörtlich seine Rechtsprechung (Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4) zitiert, wonach der mit seinem Anspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossene Erbe gegen die Beklagte , die rechtzeitig angemeldet und Vermögen übertragen bekommen hat, keinerlei Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen kann; die Beklagte ist "allein" bzw. "ausschließlich" berechtigt, was der früheren Rechtslage im Westen nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspreche. Auch die - unter Bezugnahme auf BVerfG VIZ 1999, 146 erfolgten - Ausführungen am Ende des Beschlusses (aaO S. 77), es sei entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Fristversäumung bei mangelndem Verschulden als unerheblich anzusehen, und die diesbezügliche Güterabwägung wären - ebenso wie die inzwischen längst entschiedene verfassungsrechtliche Diskussion zu § 30a VermG - unverständlich, wenn die Fristversäumung nur dazu führt, dass die Beklagte treuhänderische Eigentümerin für den säumigen Erben wird.
9
Der Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1955 (GSZ 4/54, NJW 1955, 905) ist ebenfalls ungeeignet , den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu stützen. Zunächst betrifft das Verfahren keine Klage gegen eine jüdische Nachfolgeorganisation, sondern einen Zivilprozess zwischen einer verfolgten Jüdin und einer deutschen Bank, die seit den 30er Jahren ein Wertpapierdepot auf den Namen der Klägerin führte. In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Klägerin nie ihre Eigentumsrechte an dem Depot verloren habe und streitgegenständlich kein Rückerstattungsanspruch sei. Deshalb spiele es keine Rolle, dass die Klägerin kein Rückerstattungsverfahren eingeleitet und umgekehrt die JRSO - in Verkennung der Rechtslage - Rückerstattungsansprüche angemeldet habe. Soweit in der Entscheidung am Ende ausgeführt wird, dass nach Auffassung des obersten Rückerstattungsgerichts der amerikanischen Zone eine Versäumung der Anmeldefrist zum endgültigen Rechtsverlust führe und - wenn man den Fall abweichend vom zuvor dargelegten Standpunkt des Bundesgerichtshofs doch als in den Anwendungsbereich der Rückerstattungsgesetze fallend ansehen wollte - dies dann ein unbilliges Ergebnis bedeuten würde, kann die Klägerin aus diesem obiter dictum nichts Entscheidungserhebliches herleiten. Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1, 249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden - Beschluss. Soweit die Klägerin meint, dass von der Ausschlussfrist nach dem Vermögensgesetz Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht berührt sind, spielt dies keine Rolle. Denn für solche Ansprüche fehlt es - wie ausgeführt - an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
Herrmann Hucke Seiters
Tombrink Remmert

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.01.2014 - 1-10 O 332/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.02.2015 - 11 U 16/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Vermögensgesetz - VermG | § 2 Begriffsbestimmung


(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Vermögensgesetz - VermG | § 30a Ausschlussfrist


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

Vermögensgesetz - VermG | § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung


(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn 1. die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers


Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2019 Unmittelbare Ersetzung


(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - IV ZR 147/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 147/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 147/15 Verkündet am:
27. Januar 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegen die C.
, Inc., als Rechtsnachfolgerin der jüdischen
Berechtigten beginnt entsprechend § 2332 Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 31.
Dezember 2009) i.V.m. § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB mit Ablauf der Ausschlussfristen
des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Dezember 1992, bei beweglichen
Sachen 30. Juni 1993) zu laufen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - IV ZR 147/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:270116UIVZR147.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der bisherige Kläger Hans Peter L. hat gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er ist Enkel des am 13. Juli 1941 verstorbenen Erblassers, der seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erster Ehe - darunter die 1966 verstorbene Mutter des bisherigen Klägers - auf den Pflichtteil verwiesen hatte. Die zweite Ehefrau des Erblassers wurde im Konzentrationslager ermordet und mit Wirkung zum 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Sie hatte ihre Tochter aus einer früheren Ehe als Alleinerbin eingesetzt. Diese Tochter verstarb kinderlos im Jahr 1982.
2
Der Erblasser war mit einem Anteil von 78% an der B. K. GmbH in Berlin beteiligt. Mit Bescheid vom 31. März 2011 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass der "B. K. " GmbH i.L., vertreten unter anderem durch die Beklagte , ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.365.865,13 € zuzüglich - später festgesetzter - Zinsen in Höhe von 594.151,33 € zusteht. Der bisherige Kläger hat mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage auf dieser Grundlage von der Beklagten Zahlung des auf ihn entfallenden Pflichtteils in Höhe von 95.550,79 € begehrt. Die Beklagte hat die Ansprüche zurückgewiesen und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist der bisherige Kläger am 23. Januar 2015 zwischen der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 und der Verkündung des die Berufung zurückweisenden Urteils des Oberlandesgerichts am 11. Februar 2015 verstorben. Die Prozessbevollmächtigten des bisherigen Klägers haben für ihn mit Schriftsatz vom 4. März 2015 Revision eingelegt und diese später begründet. Mit Schriftsatz vom 29. September 2015 haben sie sodann unter Vorlage eines Testaments des bisherigen Klägers vom 9. August 2008 sowie Ablichtungen von Personenstandsurkunden den Tod des bisherigen Klägers angezeigt und erklärt, die Erben und nunmehrigen Kläger führten das Verfahren fort. Die Beklagte stellt die behauptete Rechtsnachfolge auf Seiten des bisherigen Klägers in Abrede.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.

5
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZOV 2015, 144 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte nicht Erbin des Erblassers sei. Sie habe ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalles, sondern durch gesetzliche Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG erhalten. Ebenso wenig lasse sich das klägerische Begehren durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften rechtfertigen. Zwar führe dies dazu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könne. Dies stelle indessen keine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Liege danach in dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung seines Eigentumsrechts, könne für das Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten.
6
II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger noch für den bereits im Berufungsverfahren verstorbenen bisherigen Kläger eingelegt und begründet wurde. Zwar muss die Rechtsmittelschrift den Rechtsmittelkläger angeben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. § 519 Rn. 30a). Dieser kann aber auch durch Auslegung ermittelt werden (Zöller aaO). Ist - wiehier - eine Partei bereits unmittelbar vor Erlass des Berufungsurteils verstorben und war dies den mit der Revisionseinlegung betrauten Prozessbevollmächtigten zunächst nicht bekannt, so ist das Rechtsmittel, soweit nicht entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich sind, dahin auszule- gen, dass dieses auch für die Erben der verstorbenen Partei eingelegt ist. So liegt es hier.
8
Der Rechtsstreit ist ferner nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO infolge des Todes des bisherigen Klägers unterbrochen, da für diesen im Zeitpunkt seines Todes eine Vertretung durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO). Dessen Vollmacht wurde gemäß § 86 ZPO nicht durch den Tod des bisherigen Klägers aufgehoben und umfasste nach § 81 ZPO auch die Bestellung eines Bevollmächtigten für das Revisionsverfahren (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1951 - IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227, 229; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 246 Rn. 2).
9
2. Die Revision ist indessen unbegründet.
10
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die nunmehrigen Kläger die Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtsnachfolge ist die Partei, die sich darauf beruft, hier die nunmehrigen Kläger (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. § 239 Rn. 32; PG/Anders, ZPO 7. Aufl. § 239 Rn. 15). Aus dem Testament vom 9. August 2008 lässt sich das nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. In diesem wird in Artikel Zwei Abschnitt 1 auf die Übertragung des gesamten Vermögens des Erblassers schon zu Lebzeiten auf einen bereits am 25. November 1994 gegründeten "… " hingewiesen , in dem die Kinder des bisherigen Klägers und nunmehrigen Kläger unter anderem als Bezugsberechtigte bei der Vermögensverteilung angegeben werden. Ferner werden sie in Artikel Fünf des Testaments als "Executor" (Erbschaftsverwalter) bezeichnet.
11
b) Im Ergebnis kann diese Frage indessen offen bleiben. Selbst wenn die Kläger Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sein sollten, wäre die Revision jedenfalls auch in der Sache unbegründet.
12
Hierbei kann die Frage, ob dem bisherigen Kläger - wie das Berufungsgericht meint - von vornherein kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG oder unter entsprechender Heranziehung anderer Grundsätze, etwa eines Treuhandverhältnisses der Beklagten für die wahren Berechtigten, zustand , offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch des bisherigen Klägers ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - verjährt.
13
aa) Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Auf dieser Grundlage wäre der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers 1941 bereits im Jahre 1971 verjährt. In diesem Zeitpunkt stand dem Erblasser indessen noch kein Anspruch aus dem Vermögensgesetz zu, da dieses erst am 3. Oktober 1990 in Kraft trat. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB analog anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschädigung bekommt (Urteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80). Der Pflichtteilsberechtigte ist in diesen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ansprüche gegen den Erben geltend zu machen. So hatte der Senat bereits in einer früheren Entscheidung angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen , die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben Lastenausgleichsansprüche wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem in der früheren Sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögen erlitten habe, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des 21. Änderungsgesetzes Lastenausgleichsgesetz vom 18. August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden seien (Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128).
14
Vergleichbares gilt für den hier von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen , Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Ein derartiger Fall liegt hier ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2011 vor. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die C. , Inc., als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG). So ist es hier, da durch die Rechtsnachfolger des Erb- lassers bezüglich seiner Beteiligung an der B. K. GmbH innerhalb der Frist des § 30a VermG keine Ansprüche angemeldet wurden.
15
bb) Die Frist für die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2; vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128, 129 f.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94, ZEV 1996, 117). In Fällen wie dem vorliegenden beginnt sie hingegen später, nämlich mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Hier besteht die Besonderheit , dass die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG erst als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten gilt, soweit diese ihre Ansprüche nicht innerhalb der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (bis 31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen bis 30. Juni 1993) angemeldet haben (BVerwG ZOV 2013, 75 Rn. 76). Vorher tritt die Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten nicht ein.
16
Die Ungewissheit über die Berechtigung der Beklagten war spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1993 beseitigt, als feststand, dass von den jüdischen Berechtigten keine Rückübertragungsansprüche geltend gemacht worden waren. Unerheblich ist dagegen, wann ein solcher Anspruch verbindlich, wie etwa durch bestandskräftige Verwaltungsbescheide , festgestellt wurde. Es spielt keine Rolle, ob der bisherige Kläger seinen Anspruch bereits der Höhe nach berechnen konnte. Die Ungewissheit über das Bestehen von Rückerstattungsansprüchen und die Berechtigung der Beklagten war mit Ablauf der Fristen des § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG beendet. Von diesem Zeitpunkt an konnte ein etwaiger Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 aaO).
17
Die Zumutbarkeit einer solchen Klage bestand auch für den bisherigen Kläger. Ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2011 hatte er gegenüber dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 1992 Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er wäre daher ohne weiteres auch in der Lage gewesen, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Auf seine Vorstellungen und Kenntnisse vom Stand und insbesondere vom Wert des Nachlasses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß seiner Beeinträchtigungen kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2004 aaO Rn. 13; vom 10. November 1976 aaO; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 aaO).
18
Begann die dreijährige Verjährungsfrist aber spätestens am 30. Juni 1993, so war ein etwaiger Pflichtteilsanspruch bei Erhebung der Klage im Dezember 2013 verjährt.
19
cc) Die Beklagte ist schließlich - entgegen der Auffassung des bisherigen Klägers - nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der recht- zeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 17). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.04.2014- 2-4 O 457/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2015- 19 U 84/14 -

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 147/15 Verkündet am:
27. Januar 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegen die C.
, Inc., als Rechtsnachfolgerin der jüdischen
Berechtigten beginnt entsprechend § 2332 Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 31.
Dezember 2009) i.V.m. § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB mit Ablauf der Ausschlussfristen
des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Dezember 1992, bei beweglichen
Sachen 30. Juni 1993) zu laufen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - IV ZR 147/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:270116UIVZR147.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der bisherige Kläger Hans Peter L. hat gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er ist Enkel des am 13. Juli 1941 verstorbenen Erblassers, der seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erster Ehe - darunter die 1966 verstorbene Mutter des bisherigen Klägers - auf den Pflichtteil verwiesen hatte. Die zweite Ehefrau des Erblassers wurde im Konzentrationslager ermordet und mit Wirkung zum 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Sie hatte ihre Tochter aus einer früheren Ehe als Alleinerbin eingesetzt. Diese Tochter verstarb kinderlos im Jahr 1982.
2
Der Erblasser war mit einem Anteil von 78% an der B. K. GmbH in Berlin beteiligt. Mit Bescheid vom 31. März 2011 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass der "B. K. " GmbH i.L., vertreten unter anderem durch die Beklagte , ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.365.865,13 € zuzüglich - später festgesetzter - Zinsen in Höhe von 594.151,33 € zusteht. Der bisherige Kläger hat mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage auf dieser Grundlage von der Beklagten Zahlung des auf ihn entfallenden Pflichtteils in Höhe von 95.550,79 € begehrt. Die Beklagte hat die Ansprüche zurückgewiesen und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist der bisherige Kläger am 23. Januar 2015 zwischen der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 und der Verkündung des die Berufung zurückweisenden Urteils des Oberlandesgerichts am 11. Februar 2015 verstorben. Die Prozessbevollmächtigten des bisherigen Klägers haben für ihn mit Schriftsatz vom 4. März 2015 Revision eingelegt und diese später begründet. Mit Schriftsatz vom 29. September 2015 haben sie sodann unter Vorlage eines Testaments des bisherigen Klägers vom 9. August 2008 sowie Ablichtungen von Personenstandsurkunden den Tod des bisherigen Klägers angezeigt und erklärt, die Erben und nunmehrigen Kläger führten das Verfahren fort. Die Beklagte stellt die behauptete Rechtsnachfolge auf Seiten des bisherigen Klägers in Abrede.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.

5
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZOV 2015, 144 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte nicht Erbin des Erblassers sei. Sie habe ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalles, sondern durch gesetzliche Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG erhalten. Ebenso wenig lasse sich das klägerische Begehren durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften rechtfertigen. Zwar führe dies dazu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könne. Dies stelle indessen keine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Liege danach in dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung seines Eigentumsrechts, könne für das Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten.
6
II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger noch für den bereits im Berufungsverfahren verstorbenen bisherigen Kläger eingelegt und begründet wurde. Zwar muss die Rechtsmittelschrift den Rechtsmittelkläger angeben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. § 519 Rn. 30a). Dieser kann aber auch durch Auslegung ermittelt werden (Zöller aaO). Ist - wiehier - eine Partei bereits unmittelbar vor Erlass des Berufungsurteils verstorben und war dies den mit der Revisionseinlegung betrauten Prozessbevollmächtigten zunächst nicht bekannt, so ist das Rechtsmittel, soweit nicht entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich sind, dahin auszule- gen, dass dieses auch für die Erben der verstorbenen Partei eingelegt ist. So liegt es hier.
8
Der Rechtsstreit ist ferner nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO infolge des Todes des bisherigen Klägers unterbrochen, da für diesen im Zeitpunkt seines Todes eine Vertretung durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO). Dessen Vollmacht wurde gemäß § 86 ZPO nicht durch den Tod des bisherigen Klägers aufgehoben und umfasste nach § 81 ZPO auch die Bestellung eines Bevollmächtigten für das Revisionsverfahren (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1951 - IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227, 229; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 246 Rn. 2).
9
2. Die Revision ist indessen unbegründet.
10
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die nunmehrigen Kläger die Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtsnachfolge ist die Partei, die sich darauf beruft, hier die nunmehrigen Kläger (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. § 239 Rn. 32; PG/Anders, ZPO 7. Aufl. § 239 Rn. 15). Aus dem Testament vom 9. August 2008 lässt sich das nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. In diesem wird in Artikel Zwei Abschnitt 1 auf die Übertragung des gesamten Vermögens des Erblassers schon zu Lebzeiten auf einen bereits am 25. November 1994 gegründeten "… " hingewiesen , in dem die Kinder des bisherigen Klägers und nunmehrigen Kläger unter anderem als Bezugsberechtigte bei der Vermögensverteilung angegeben werden. Ferner werden sie in Artikel Fünf des Testaments als "Executor" (Erbschaftsverwalter) bezeichnet.
11
b) Im Ergebnis kann diese Frage indessen offen bleiben. Selbst wenn die Kläger Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sein sollten, wäre die Revision jedenfalls auch in der Sache unbegründet.
12
Hierbei kann die Frage, ob dem bisherigen Kläger - wie das Berufungsgericht meint - von vornherein kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG oder unter entsprechender Heranziehung anderer Grundsätze, etwa eines Treuhandverhältnisses der Beklagten für die wahren Berechtigten, zustand , offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch des bisherigen Klägers ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - verjährt.
13
aa) Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Auf dieser Grundlage wäre der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers 1941 bereits im Jahre 1971 verjährt. In diesem Zeitpunkt stand dem Erblasser indessen noch kein Anspruch aus dem Vermögensgesetz zu, da dieses erst am 3. Oktober 1990 in Kraft trat. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB analog anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschädigung bekommt (Urteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80). Der Pflichtteilsberechtigte ist in diesen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ansprüche gegen den Erben geltend zu machen. So hatte der Senat bereits in einer früheren Entscheidung angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen , die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben Lastenausgleichsansprüche wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem in der früheren Sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögen erlitten habe, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des 21. Änderungsgesetzes Lastenausgleichsgesetz vom 18. August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden seien (Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128).
14
Vergleichbares gilt für den hier von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen , Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Ein derartiger Fall liegt hier ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2011 vor. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die C. , Inc., als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG). So ist es hier, da durch die Rechtsnachfolger des Erb- lassers bezüglich seiner Beteiligung an der B. K. GmbH innerhalb der Frist des § 30a VermG keine Ansprüche angemeldet wurden.
15
bb) Die Frist für die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2; vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128, 129 f.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94, ZEV 1996, 117). In Fällen wie dem vorliegenden beginnt sie hingegen später, nämlich mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Hier besteht die Besonderheit , dass die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG erst als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten gilt, soweit diese ihre Ansprüche nicht innerhalb der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (bis 31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen bis 30. Juni 1993) angemeldet haben (BVerwG ZOV 2013, 75 Rn. 76). Vorher tritt die Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten nicht ein.
16
Die Ungewissheit über die Berechtigung der Beklagten war spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1993 beseitigt, als feststand, dass von den jüdischen Berechtigten keine Rückübertragungsansprüche geltend gemacht worden waren. Unerheblich ist dagegen, wann ein solcher Anspruch verbindlich, wie etwa durch bestandskräftige Verwaltungsbescheide , festgestellt wurde. Es spielt keine Rolle, ob der bisherige Kläger seinen Anspruch bereits der Höhe nach berechnen konnte. Die Ungewissheit über das Bestehen von Rückerstattungsansprüchen und die Berechtigung der Beklagten war mit Ablauf der Fristen des § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG beendet. Von diesem Zeitpunkt an konnte ein etwaiger Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 aaO).
17
Die Zumutbarkeit einer solchen Klage bestand auch für den bisherigen Kläger. Ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2011 hatte er gegenüber dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 1992 Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er wäre daher ohne weiteres auch in der Lage gewesen, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Auf seine Vorstellungen und Kenntnisse vom Stand und insbesondere vom Wert des Nachlasses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß seiner Beeinträchtigungen kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2004 aaO Rn. 13; vom 10. November 1976 aaO; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 aaO).
18
Begann die dreijährige Verjährungsfrist aber spätestens am 30. Juni 1993, so war ein etwaiger Pflichtteilsanspruch bei Erhebung der Klage im Dezember 2013 verjährt.
19
cc) Die Beklagte ist schließlich - entgegen der Auffassung des bisherigen Klägers - nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der recht- zeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 17). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.04.2014- 2-4 O 457/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2015- 19 U 84/14 -

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.