Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZR 91/19
published on 30/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZR 91/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 91/19
vom
30. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung
der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess
gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB
übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage
gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der
Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten
erstattet hat.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - III ZR 91/19 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2020:300120BIIIZR91.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 12. Juni 2019 - 7 U 210/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 140.599 €.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 140.599 €.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffas- sung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. OLG Hamm, VersR 2010, 222, 223 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 9 U 235/12, BeckRS 2014, 230 [unter II]; OLG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 1 U 393/11, BeckRS 2014, 5953 [unter II A]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. April 2018 - 14 W 3/18, juris Rn. 46 ff; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 839a Rn. 42; BeckOK/Reinert, BGB § 839a Rn. 20 [Stand: 1. November 2019]; Zimmerling in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 839a Rn. 31 [Stand: 5. Februar 2018]). Für derartige Erleichterungen besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regresskläger - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.
- 3
- Letzteres hat der Kläger nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.
Böttcher Herr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.10.2018 - 5 O 195/17 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2019 - 7 U 210/18 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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published on 22/10/2013 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Dieser Beschluss und das angefochtene U
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(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.