Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2004 - III ZR 263/04

published on 29/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2004 - III ZR 263/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 263/04
vom
29. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Klägerin macht Amtshaftungs- und Entschädigungsansprü che in einer Größenordnung von 7,5 Mio. € gegen das beklagte Land geltend. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, die Kosten beider Rechtszüge der Klägerin auferlegt und die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine erloschene bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis ein von Art. 14 GG geschütztes Recht ist.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision un d Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, und trägt dazu vor, die ihr wegen der Gerichtskosten in Höhe von 107.800 € sowie wegen der außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes in einer ebenfalls
100.000 € übersteigenden Größenordnung drohende Zwangsvollstreckung würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da sie aus Liquiditätsgründen gezwungen wäre, Insolvenzantrag zu stellen. Im Berufungsverfahren habe sie mit Rücksicht auf die rechtskräftige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg, daß die Versagung einer von der Klägerin beantragten bergrechtlichen Bewilligung rechtswidrig gewesen sei, davon ausgehen können und müssen, daß das landgerichtliche Urteil bestätigt werde. Daher seien die vorbezeichneten unersetzlichen Nachteile seinerzeit für sie nicht erkennbar gewesen, zumal der Vorsitzende des Berufungssenats in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, nach der vorläufigen Beurteilung des Senats stehe ihr ein Entschädigungsanspruch zu. Aus diesem Grunde habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß gehabt, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen. Bei einem Hinweis auf die in Aussicht genommene Beurteilung hätte sie einen entsprechenden Antrag gestellt. Würde wegen dessen Unterbleibens nunmehr ihr Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, würde sie in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.

II.


Der Antrag ist zulässig, soweit es um die drohende Vollst reckung wegen der außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes geht; hinsichtlich der Gerichtskosten gilt § 54 Nr. 1 GKG a.F. Er ist aber unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie hier die Klägerin - auf nicht zu
ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, obwohl er ihm möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die Gründe, auf die der Ei nstellungsantrag gestützt wird, lagen bereits im Berufungsrechtszug vor. Es entlastet die Klägerin nicht, daß sie dort nach ihrer Auffassung keinen Anlaß gehabt hat, einen derartigen Antrag zu stellen, weil sie von einer Zurückweisung der gegnerischen Berufung habe ausgehen können. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt regelmäßig in den Risikobereich der Parteien (BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2). Außerdem hatte sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - dessen Richtigkeit unterstellt - das Berufungsgericht lediglich vorläufig zu den Erfolgsaussichten der Berufung geäußert. Es war deshalb damit zu rechnen, daß die endgültige Beurteilung des Berufungsgerichts auch gegenteilig ausfallen konnte. Die Klägerin hatte somit hinreichenden Grund, vorsorglich einen Schutzantrag zu stellen. Die von ihr gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, gemäß § 139 ZPO vorab den Inhalt einer beabsichtigten Entscheidung bekanntzugeben, zumal dies vom Ergebnis der Beratung abhängt und beim Schluß der mündlichen Verhandlung noch nicht feststeht. Daß auch im Streitfall der Erfolg des Berufungsverfahrens noch offen war, hatte der Vorsitzende des Berufungsgerichts im übrigen ausreichend durch seinen Hinweis auf das "vorläufige" Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung klargestellt. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß ein Erfolg der von der Klägerin nunmehr eingelegten Rechtsmittel bereits jetzt feststünde
und daß aus diesem Grund ausnahmsweise auch der Einstellungsantrag Erfolg haben müsse. Infolgedessen kann offenbleiben, ob etwa jedenfalls ein überwiegendes Interesse des beklagten Landes einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegenstehen würde, wie es der Beklagte geltend macht.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe:2Der auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 707, 719 ZPO gestützte Antrag,3die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. April 2
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.