Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - VI ZA 6/16

published on 15/06/2016 00:00
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Landgericht Berlin, 20 O 290/14, 23/04/2015
Kammergericht, 20 U 114/15, 22/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 6/16
vom
15. Juni 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIZA6.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler am 15. Juni 2016
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2015 - 20 O 290/14 - in Verbindung mit dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. Dezember 2015 - 20 U 114/15 - einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts und für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
1. Der Kläger ist bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2016 darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5; vom 8. Juli 2014 - X ZR 61/13, GRUR 2014, 1028). Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass er nach seiner Auffassung - wie im Schreiben vom 8. Juni 2016 ohne nähere Darlegungen behauptet - hierzu keine Notwendigkeit gesehen haben will, weil er davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen werde. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt regelmäßig in den Risikobereich der Parteien (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2; Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZR 263/04, NJW-RR 2005, 147 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, als das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beklagten ausgefallen ist. Es war deshalb damit zu rechnen, dass sich das Berufungsgericht der Beurteilung des Landgerichts anschließen wird. Der Beklagte hatte somit hinreichend Grund, vorsorglich einen Schutzantrag zu stellen.
3
2. Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936 Rn. 7 mwN). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2015 - 20 O 290/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2015 - 20 U 114/15 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub
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Annotations

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.