Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2004 - V ZA 4/04

bei uns veröffentlicht am06.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 4/04
vom
6. Mai 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk:nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof
auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Das Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. zur Räumung und Herausgabe von Dachbodenräumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Nach Ankündigung der Zwangsräumung der Dachbodenräume durch die von dem Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte, die
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

II.


1. Der Antrag ist nicht zulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an den Bundesgerichtshof gerichtet wird, unterliegt dem Anwaltszwang (MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, 707 Rdn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung nicht in einem bereits anhängigen Revisionsverfahren, sondern gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gibt es keine Rechtfertigung, weil sich die Parteien in beiden Verfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang; denn diese Vorschrift umfaßt über das Prozeßkostenhilfeverfahren hinaus nicht auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris).
2. Im übrigen ist der Antrag auch nicht begründet.

a) Nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht dann in Betracht, wenn der Schuldner gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem zugrunde liegenden Urteil Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt hat. Es ist daher zweifelhaft, ob es für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof ausreichen kann, wenn - wie hier - nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt ist (ablehnend BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001, I ZA 1/01 - juris, für den Prozeßkostenhilfeantrag vor Einlegung der Revision; für § 719 Abs. 1 ZPO auch MünchKommZPO /Krüger, aaO., § 719 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 719 Rdn. 5). Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an anderen Voraussetzungen für die Begründetheit des Einstellungsantrages fehlt.

b) Der Beklagte scheitert mit seinem Einstellungsantrag bereits deshalb, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Die Voraussetzungen des Schuldnerschutzes nach § 712 ZPO sind dieselben wie für eine Einstellung nach § 719 ZPO. Will der Schuldner den Schutz nach § 712 ZPO in Anspruch nehmen, so muß er allerdings den dahingehenden Antrag vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellen (§ 714 ZPO). Um diese Befristung nicht leer laufen zu lassen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Mittel des Schuldnerschutzes nicht in Betracht, wenn der Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21. November 2001, XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573, 574). Diese
Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn die Einstellung aus Anlaß einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt wird (BGH, Beschl. v. 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650; Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280).
c) Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die - beabsichtigte - Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. April 2002, V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090). Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 293).
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

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(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit


(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 1/01
vom
15. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 außerordentliche Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 2001 als unzulässig verworfen hat. Mit der Kostenrechnung vom 1. März 2002 ist gegen die Klägerin eine Beschwerdegebühr in Höhe von 166,17 11, 49, 54, 61 GKG i.V. mit Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses a. F.). Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, das Oberlandesgericht hätte ihre nicht von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde nicht an den Bundesgerichtshof weiterleiten dürfen, weil sie offensichtlich unzulässig gewesen sei.
II. Der Rechtsbehelf der Klägerin, bei dem es sich der Sache nach um einen Antrag gemäß § 8 GKG handelt, wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang
der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GKG anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831, 832; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54, m.w.N.).
Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nicht nach § 8 GKG abzusehen. Die Vorlage der von der Klägerin eingelegten außerordentlichen Beschwerde durch das Oberlandesgericht an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.
Die Klägerin hatte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. März 2001 mit Schriftsatz vom 15. April 2001 neben der von ihr erhobenen Gegenvorstellung Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses eingelegt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Das Oberlandesgericht war vor der Weiterleitung der Beschwerdeschrift an den Bundesgerichtshof nicht gehalten, die Klägerin auf den bestehenden Anwaltszwang hinzuweisen. Eine Pflicht des Gerichts, eine Partei über die Formerfordernisse eines Rechtsmittels zu belehren, besteht anders als in Wohnungseigentumssachen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, NJW 2002, 2171, 2172) im Zivilprozeß in der Regel nicht (vgl. BVerfGE 93, 99, 108; BGH, Beschl. v. 19.3.1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; zweifelnd: Bekker , BGH Rep 2002, 619, 620). Die formellen Rechtsmittelerfordernisse im Zivilprozeß sind nicht derart kompliziert und schwer zu erfassen, daß der Rechtsuchende sich nicht in zumutbarer Weise rechtzeitig Aufklärung verschaffen könnte. Der Gesetzgeber, der mit der Novellierung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) das Ziel verfolgte, das Zivilverfahren durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter zu gestalten, hat
ebenfalls keinen Anlaß gesehen, eine Belehrung über die Formerfordernisse der Rechtsmittel im Zivilprozeß vorzusehen.
Im Streitfall hatte das Oberlandesgericht um so weniger Veranlassung, auf den Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren zum Bundesgerichtshof hinzuweisen, als die Klägerin, die Geschäftsführerin einer GmbH war, in rechtlichen Dingen schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erfahren und ihr durch das Klageverfahren vor dem Landgericht und das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bekannt war, daß vor diesen Gerichten regelmäßig eine Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 263/00 Verkündet am:
29. Mai 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2
Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00 - OLG Frankfurt
AG Langen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abfindung für nachehelichen Unterhalt. Die Parteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind geschieden. Nach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhin zusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie für den Fall "einer für dauernd erklärten Trennung" u.a. folgende Abreden trafen: Die Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks durch gemeinsame Veräußerung zuzustimmen; der Verwertungserlös müsse "dabei jedoch zumindest den ortsgerichtlichen Schätzwert ... erreichen". In einer als "Versorgungszusage" überschriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der An-
tragstellerin "zum Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche ... auf Zugewinn aus der früheren Ehe" 150.000 DM in monatlichen Raten von 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, "der auf den Erhalt des Erlösanteils aus dem Hausverkauf folgt". Die Parteien erklärten sich "ausdrücklich darüber einig", daß dieser "Versorgungsanspruch nicht vor einer Verwertung bzw. Veräußerung" des Hausgrundstücks entstehen sollte. Nach ihrer erneuten Heirat schlossen die Parteien 1990 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede "nunmehr ... als Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben" wollten: Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen, ebenso der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung. Der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin das Hausgrundstück sowie ein ebenfalls im Miteigentum der Parteien stehendes Gartengrundstück zu Alleineigentum zu übertragen. Für den Fall der Scheidung erklärten sich die Parteien einig, daß das Eigentum an den Grundstücken in das hälftige Miteigentum des Antragsgegners zurückzuführen sei; jede Partei verpflichtete sich, für diesen Fall einer Verwertung der Grundstücke "gem. ... der Urkunde vom 18.10.1988 zuzustimmen". Außerdem vereinbarten die Parteien in diesem Vertrag, daß im Scheidungsfall "Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Regeln zu zahlen" sei, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin 3/7 seines anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommens überlassen und von der Antragstellerin erzieltes eigenes Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners angerechnet werden sollte. "Auf Wunsch" der Antragstellerin verpflichtete sich der Antragsgegner zugleich, "deren Unterhalt dahingehend zu regeln", daß er an die Antragstellerin "einmalig ... den Betrag von 150.000,-- DM zahlt". "Mit Zahlung dieses Betrags" verzichtete die Antragstellerin "auf jegliche weitere Unterhaltsansprüche" gegenüber dem Antragsgegner "einschl. des Notbedarfs".
Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Unterhaltsabfindung in Höhe von 150.000 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen und deren Antrag auf Unterhaltsabfindung entsprochen. Die gegen die Regelung der elterlichen Sorge und den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung eingelegte Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision, beschränkt auf den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung, zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine Abfindungsvereinbarung dahingehend getroffen, daû der Antragstellerin ein Wahlrecht zustehe, ob sie nach der Scheidung Unterhalt nach den gesetzlichen Regeln geltend machen oder statt dessen vom Antragsgegner eine einmalige Abfindung in Höhe von 150.000 DM verlangen wolle. Dieses Wahlrecht habe die Antragstellerin ausgeübt, indem sie den Abfindungsbetrag verlangt habe. Damit sei der Abfindungsanspruch entstanden. Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die der Antragsgegner aus der nach seiner Auffassung abredewidrigen und unter Wert erfolgten Veräuûerung der Grundstücke durch die Antragstellerin
herleitet und die er gegen die Antragstellerin in einem anderweit anhängigen Verfahren geltend gemacht hat, greife nicht durch; einer Aufrechung gegen die Klagforderung stehe nämlich das sich aus § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebende Aufrechnungsverbot entgegen. Diese Vorschriften hinderten nicht nur die Pfändung von und die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche, die auf Rentenzahlung gerichtet seien; sie erfaûten auch Unterhaltsabfindungen. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Oberlandesgericht hält die von den Parteien getroffene Abfindungsvereinbarung für eindeutig. Sie lasse der Behauptung des Antragsgegners, die Zahlung des mit der Klage verlangten Abfindungsbetrags sei von seiner - des Antragsgegners - Leistungsfähigkeit sowie von der Bedürftigkeit der Antragstellerin abhängig, ebensowenig Raum wie dessen - in das Zeugnis des beurkundenden Notars gestellten - Vortrag, die vereinbarte Abfindung habe aus dem Erlös einer Grundstücksveräuûerung gezahlt werden sollen. Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht beizumessen (zur Revisibilität: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daû die für den Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, daû die Parteien mit ihrer Abrede lediglich eine bereits zuvor - nach Scheidung ihrer ersten und vor Eingehung ihrer neuen gemeinsamen Ehe - getroffene, ebenfalls notariell beurkundete Vereinbarung nunmehr "als Eheleute ... fortschreiben" wollten und in Ansehung der vereinbarten Verwertung der der Antragstellerin zu übertragenden und von ihr im Scheidungsfall zurückzuübertragenden Grundstücksrechte
auf diese frühere Abrede ausdrücklich Bezug genommen haben. In dieser früheren Abrede hatten sich die Parteien für den Fall einer "für dauernd erklärten Trennung" verpflichtet, einer gemeinsamen Veräuûerung des damals gemeinsamen Hausgrundstücks zuzustimmen; zugleich hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, nach Verwertung des Hausgrundstücks der Antragstellerin "als Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche ... auf Zugewinn aus der früheren Ehe" 150.000 DM zu zahlen. Die Abfindungsabrede bedurfte danach einer Auslegung, welche die Gesamtumstände ihres Zustandekommens berücksichtigt und dabei insbesondere den Zusammenhang mit der früheren Vereinbarung würdigt. Eine solche Auslegung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Eine derartige Auslegung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich bei der von den Parteien getroffenen Abfindungsvereinbarung um eine formbedürftige Abrede handelt. Richtig ist zwar, daû eine Abrede über den nachehelichen Unterhalt für sich genommen keiner Form bedarf. Die Parteien haben die Unterhaltsabrede aber in eine Gesamtregelung einbezogen, die den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausschloû, den Vermögensausgleich "anderweit" - insbesondere durch die Aufteilung von Grundvermögen - regelte, Modalitäten für eine Rückabwicklung dieser Aufteilung im Scheidungsfall vorsah und diese Rückabwicklung - jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - rechtlich mit dem der Antragstellerin eingeräumten Optionsrecht für eine Unterhaltsabfindung verknüpfte. Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ 101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 - NJW-RR 1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen nicht nur der Ausschluû von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur Kompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen über eine Aufteilung von Grundvermögen sowie über die Modalitäten ihrer Rückabwick-
lung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblich tatbestandlich an diese Rückabwicklung anknüpfende Befugnis der Antragstellerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung. Richtig ist ferner, daû bei der Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte auûerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der von einer Partei behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 1735). Eine solche bloûe Andeutung für die vom Antragsgegner behauptete Verknüpfung der Abfindungsvereinbarung mit der gesetzlichen Unterhaltsregelung und der für den Scheidungsfall vereinbarten Grundstücksveräuûerung läût sich aber - wie gezeigt - bereits aus dem von den Parteien ausdrücklich hergestellten Zusammenhang ihrer Vertragswerke gewinnen. 2. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlieûend zu entscheiden. Da das Oberlandesgericht die Parteiabreden nicht ausgelegt hat, wäre der Senat zwar nicht gehindert, diese Abreden selbst auszulegen. Für die gebotene, die Entstehung beider Abreden und deren Zusammenspiel einbeziehende Auslegung fehlt es jedoch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird insbesondere eine Vernehmung des vom Antragsgegner als Zeuge benannten Notars in Betracht zu ziehen sein - dies jedenfalls dann, wenn die Parteien zuvor ihren Vortrag über ihre Bekundungen in der notariellen Verhandlung ergänzt und präzisiert haben. Die Zurückverweisung bietet ihnen dazu Gelegenheit. 3. Im übrigen weist der Senat für die erneute Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hin:

a) Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe einen ihr zustehenden Anspruch auf Unterhaltsabfindung jedenfalls nicht verwirkt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
b) Das Oberlandesgericht geht auch zu Recht davon aus, daû die anderweitige Rechtshängigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357). Es erörtert deshalb - im Ansatz zutreffend - die Möglichkeit, den vorliegenden Rechtsstreit nach Maûgabe des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Beklagte eine Entscheidung über seine Gegenforderung beigebracht hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet im vorliegenden Fall eine solche Aussetzung aber schon deshalb aus, weil einer Aufrechnung gegen die Klagforderung bereits die § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegenstünden. Das Oberlandesgericht erörtert dabei ausführlich die Frage, ob das in diesen Vorschriften normierte Aufrechnungsverbot auch für Einmalzahlungen gelte, durch die - wie im Falle der von der Antragstellerin geforderten Abfindung - künftige Unterhaltsansprüche abgegolten werden sollten. Diese Frage, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision ermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden. Danach erfaût § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - entgegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-"Renten") generell Unterhalts-"Forderungen" , die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Das ist für Unterhaltsrückstände bereits seit langem anerkannt (BGHZ 31, 210, 218) und vom Senat
(aaO) auch für den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge eines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejaht worden. Für einen Anspruch auf Unterhaltsabfindung kann - jedenfalls im Grundsatz (vgl. etwa zu den Einschränkungen bei der Pfändbarkeit von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen aus Arbeits- oder Dienstverträgen: § 850 i ZPO) - nichts anderes gelten. Allerdings sind gemäû § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur solche Unterhaltsansprüche unpfändbar, "die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen"; nur derartige Forderungen unterliegen daher auch nicht der Aufrechnung nach § 394 BGB. Der Frage, ob sich der von der Antragstellerin geltend gemachte und nach Maûgabe der getroffenen Abreden durch einen Einmalbetrag abzufindende Unterhaltsanspruch, wie von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt, aus dem Gesetz herleitet oder ob sich dieser Anspruch ausschlieûlich auf die Parteiabrede gründet, ist das Oberlandesgericht nicht weiter nachgegangen. Grundsätzlich verliert zwar ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als gesetzlicher Anspruch - hier im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht schon deshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung machen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Für die Unpfändbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ
1984, 874, 875 sub. 4.b)). Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO). Soweit sich der mit der Klage geltend gemachte Unterhaltsabfindungsanspruch unter Berücksichtigung der nachzuholenden Feststellungen weiterhin als begründet erweist, wird das Oberlandesgericht deshalb auch die Frage prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Hahne Richter am Bundesgerichtshof Wagenitz Gerber ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 173/02
vom
2. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina

beschlossen:
Der als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 4. September 2002 anzusehende Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 teilweise bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Begehren der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon ausgegangen , daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie verweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsgericht hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten Antrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Entscheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen Antrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsver-
fahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon auszugehen , daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend beurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt. Aber selbst wenn dem Schriftsatz vom 14. März 2000 die Ankündigung eines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der Beklagten nicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. Musielak/ Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die Beklagte keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt.
Hätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächst fristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragen müssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden hat.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 243/02
vom
24. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Kayser, Dr. Bergmann und
am 24. März 2003

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt verurteilt worden, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 25.104,44 ! Die hiergegen gerichtete Berufung ist zurückgewiesen und das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Nach fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Sie macht geltend: Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da die Kläger in beengten finanziellen Verhältnissen lebten und daher zu erwarten sei, daß die Beklagte beim Erfolg in der
Revisionsinstanz die von den Klägern im Rahmen der vorläufigen Vollstrekkung beigetriebene Klagesumme nicht mehr zurückerhalten würde. So hätten die Kläger nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils Vorpfändungsanzeigen nach § 845 ZPO ausgebracht, aber - auch nach ausdrücklicher Aufforderung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - nicht die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 29.000 erbracht.

II.


Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht.
Im Streitfall scheitert der Antrag schon daran, daß die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die angekündigte Vollstrekkung würde ihr i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.

1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Kann er die Vollstreckung mittels ausreichend begründbarer und zumutbarer Anträge gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ZPO, gegebenenfalls über eine Ergänzung nach § 716 ZPO abwenden, ist der Einstellungsantrag zurückzuweisen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 719 Rn. 13).

a) Zwar hat die Beklagte keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dies steht hier jedoch einem Einstellungsantrag ausnahmsweise nicht entgegen , weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO in den Urteilstenor aufgenommen hat. Gemäß § 711 ZPO hat das Gericht in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO von Amts wegen anzuordnen , daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, falls - wie hier gemäß § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO- die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind.
Dies hat das Berufungsgericht verkannt, indem es rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO angenommen hat. Auf diese fehlerhafte Rechtsanwendung mußte sich die Beklagte nicht einstellen, so daß ihr das Unterlassen des Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann.

b) Die Beklagte war auch nicht gehalten, einen Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es anerkannt, daß in den Fällen, in denen das Gericht die Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO unterläßt, ein Unterbleiben des Antrages auf Ergänzung des Urteils gemäß §§ 716, 321 ZPO die Zurückweisung eines Antra-
ges nach § 719 Abs. 2 ZPO zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. August 1977 - V ZR 141/77, LM § 711 ZPO Nr. 1; v. 16. Februar 1984 - III ZR 87/83, NJW 1984, 1240). Diese Rechtsprechung findet im Streitfall jedoch keine Anwendung.
Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO "von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch" ist übergangen, wenn das von einer Partei in den Prozeß eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrages einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, LM § 321 ZPO Haftungsbegrenzung 1). Die Vorschrift des § 321 ZPO setzt also eine Entscheidungslücke voraus; sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78, VersR 1980, 263 f).
Eine Entscheidungslücke ist im Streitfall nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht die Anordnung gemäß § 711 ZPO versehentlich unterlassen und damit eine lückenhafte Entscheidung im Sinne des § 321 ZPO getroffen, sondern seine Entscheidung ausdrücklich auf § 713 ZPO gestützt, so daß eine Entscheidung gemäß § 711 ZPO bewußt (wenn auch fehlerhaft) unterblieb.
Damit entfiel für die Beklagte die Möglichkeit, einen erfolgversprechenden Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen.
2. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil gegeben ist, wenn der Gläubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Urteilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann, ist umstritten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 707
Rn. 17 Fn. 112 m.w.N.). Der Streit braucht nicht entschieden zu werden, da der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, Mittellosigkeit der Kläger anzunehmen.
Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, daß die Kläger in "beengten finanziellen Verhältnissen" lebten und als Beleg für diese Wertung die - unstreitige - Tatsache angeführt, daß die Kläger - selbst nach entsprechender Aufforderung - nicht die im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Sicherheitslei- "# " & ' * ,+ - . ' /"0 1"2 " stung in Höhe von 29.000 $ % !)( $ 3/ 354 Sicherheitsleistung rechtfertigt nicht den Schluß auf eine Vermögenslosigkeit zum damaligen Zeitpunkt und schon gar nicht zu einem späteren. Es kann für dieses Verhalten vielfältige Gründe geben. Ohne nähere konkrete Darlegung der Vermögensverhältnisse der Kläger kann deren Mittellosigkeit nicht als ausreichend dargelegt angesehen werden.
Kreft Kirchhof Kayser
Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 308/01
vom
11. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.


Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil zur Räumung und Herausgabe des von ihr bewohnten, dem Kläger gehörenden Hauses verurteilt worden. Mit der Revision erstrebt sie die Klageabweisung und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

II.


Der Antrag ist nicht begründet.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Voll-
streckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten.
Sie macht nämlich, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, geltend, mit der Nennung konkreter Räumungsabsichten habe sich bei ihr eine gedankliche Fixierung und Identifizierung mit der von ihr als zutiefst ungerecht empfundenen Auseinandersetzung mit zwei Söhnen und deren Vater, ihrem geschiedenen Mann, entwickelt, die zu einer konkreten Suizidgefahr geführt habe. Sie sehe den Verlust des Hauses als endgültigen Verlust und endgültige Niederlage an. Daraus wird deutlich, daû der Grund für den geltend gemachten Nachteil nicht die vorläufige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, das die Beklagte nicht akzeptieren kann.
Unabhängig davon scheitert der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber auch daran, daû die Revision keine Aussicht auf
Erfolg bietet. Die Rügen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsurteils greifen nicht durch.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.