Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - III ZR 260/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 InsO; vgl. MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich um eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO, auf die nach den vorstehenden Grundsätzen § 182 InsO anwendbar ist.
- 2
- Nach den Feststellungen des Beklagten wird, worauf das Berufungsgericht mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Juli 2014 hingewiesen hat (Seite 7 der Entscheidungsgründe), auf die Insolvenzgläubiger und damit auch auf den Kläger voraussichtlich keine signifikante Quote entfallen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 den Streitwert nach § 182 ZPO auf 1.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist auch vorliegend nach § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 182 InsO festzusetzen.
- 3
- Der Umstand, dass der Kläger - nach dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 - versucht hat, den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht aufzunehmen , und in diesem Rahmen die Feststellung eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG begehrt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der zuletzt genannte Anspruch ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht Gegenstand der Revision, deren Zulassung der Beklagte in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerde erkennt insofern zutreffend, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Schuldnerin ist und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318 zu § 148 KO; MüKoInsO/Schumacher aaO Rn. 7; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 182 Rn. 20; Graf-Schlicker in Graf- Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 182 Rn. 9). Für die Bemessung des Streitwerts einer Insolvenzfeststellungsklage ist vielmehr allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 aaO; Beschluss vom 12. November 1992 aaO; Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 20 f). Für die vorliegende Klage, die im Fall ihrer Weiterverfolgung durch den Kläger auf eine solche Feststellungsklage umzustellen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 f mwN), gilt nichts anderes. Sie umfasst das Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung nicht.
- 4
- Nach den vorstehenden Grundsätzen führt auch die bloße Erwartung, dass der Kläger seinen - nach dem Berufungsurteil - vergeblich geltend gemachten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG weiterverfolgen könnte, nicht zu einer Erhöhung der aus dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 folgenden und damit für § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Beschwer.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 30.05.2013 - 4 O 1818/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.11.2013 - 5 U 130/13 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.