Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - III ZR 190/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger hat den im Verlaufe des Verfahrens in Insolvenz gefallenen früheren Beklagten (im Folgenden Schuldner) aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 750.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage hatte in erster Instanz mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung Erfolg. Wegen der abgewiesenen Zinsforderung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, eine Schadensersatzforderung von 1.291.855,61 € (worin Zinsen im Umfang von 238.150,68 € enthalten waren) zur Insolvenztabelle festzustellen. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 375.000 € zuzüglich darauf entfallender Nebenforderungen übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Schadensersatzforderung in Höhe von weiteren 375.000 € nebst der bereits vom Landgericht zuerkannten Zinsenund der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung im Verfahren zur Insolvenztabelle festzustellen ist. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit der von ihm angestrebten Revision will er den abgewiesenen Zinsanspruch im Umfang von 76.658,02 € weiterverfolgen.
II.
- 2
- Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgeblich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 aaO).
- 3
- Nach Mitteilung des Klägervertreters ist in dem Insolvenzverfahren mangels Masse eine Quotenzahlung für die Insolvenzgläubiger nicht zu erwarten. Der Streitwert und die Beschwer sind daher nach § 182 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf die niedrigste Gebührenstufe von 500 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2002 aaO und vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318).
- 4
- Der Wert ist auch nicht deswegen auf die volle Höhe der zur Hauptforderung gewordenen Zinsforderung (vgl. zB BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12, NJW 2013, 2123) festzusetzen, weil der Kläger geltend macht, die von ihm begehrte Schadensersatzsumme sei von der Berufshaftpflichtversicherung des Schuldners zu tragen.
- 5
- Dem Kläger mag zwar insoweit ein Absonderungsrecht an dem Befreiungsanspruch des Schuldners gegenüber seiner Versicherung nach § 110 VVG zustehen, dessen Voraussetzung die Feststellung der Forderung des Klägers zur Tabelle ist (vgl. Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl., § 110 VVG Rn. 5). Das Absonderungsrecht ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht der Revision, deren Zulassung der Kläger mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erstrebt. Der Kläger hat erstmalig in der dritten Instanz auf sein Absonderungsrecht abgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits war in der Berufungsinstanz zuletzt lediglich die Feststellung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs des Klägers zur Insolvenztabelle und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Dieses Klagebegehren umfasst das Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai
- 2015
- aaO Rn. 3). Allein das Be- stehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht (Senat aaO; BGH, Beschluss vom 12. November 1992 aaO S. 318; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f).
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.02.2016 - 2 O 378/15 -
OLG München, Entscheidung vom 30.07.2018 - 19 U 1414/16 -
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Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.