Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2019 - III ZR 16/18

published on 07/11/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2019 - III ZR 16/18
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Previous court decisions
Landgericht Tübingen, 4 O 277/16, 23/06/2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 143/17, 20/12/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 16/18
Verkündet am:
7. November 2019
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 91a, 281
Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung
der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt
die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum
Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten
Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht
gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt
, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen
(Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR
16/18, NJW 2019, 2544).
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIIIZR16.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 18. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 € festgestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt zunächst Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten geltend gemacht. Nach einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin streiten die Parteien um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2
Die Klägerin erhob ihre Klage bei dem Amtsgericht und begehrte von der Beklagten - aus abgetretenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.100 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorge- richtlichen Anwaltskosten. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme rügte die Beklagte, dass es um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gehe und das Amtsgericht deshalb sachlich unzuständig sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016, eingegangen per Telefax am 16. Juni 2016, 16.46 Uhr, beantragte die Klägerin hierauf hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Am 15. Juni 2016 - mit Eingang auf dem Konto am 16. Juni 2016 - überwies der Haftpflichtversicherer der Beklagten den geforderten (Hauptsache-)Betrag von 1.100 € an die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Im Juni 2016 überwies die Beklagte weitere 45,11 € für die geforderten Zinsen. Im Anschluss daran erklärte die Klä- gerin den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an. Mit Beschluss vom 2. August 2016 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten im April 2017 auch die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit schließlich auch in dieser Hinsicht für erledigt. Diese Erledigungserklärung blieb ebenfalls einseitig.
3
Das Landgericht hat die nunmehr auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden, mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts verursachten Mehrkosten.
4
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 € wendet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache sei begründet, weil die ursprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten zulässig und begründet gewesen sei. Zwar sei das Amtsgericht wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts für Amtshaftungssachen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) sachlich unzuständig gewesen und die Zahlung der Hauptund Zinsforderung vor der bindenden Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht erfolgt. Dies stehe der Feststellung der Erledigung der Hauptsache indes - auch insoweit - nicht entgegen. Denn aus § 281 Abs. 3 ZPO ergebe sich, dass der in der Sache selbst erfolgreiche Kläger nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht lediglich die mit der Anrufung des unzuständigen Gerichts verbundenen Mehrkosten zu tragen habe, nicht aber die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht sei wegen der Möglichkeit, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht bindend zu verweisen, durchaus geeignet, eine Sachentscheidung herbeizuführen. Das Verfahren vor beiden Gerichten bilde eine Einheit. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts habe im Falle der wirksamen Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens die Mehrkosten tragen müsse. § 281 ZPO bezwecke , den Kläger vor einer Erfolglosigkeit seiner Klage und damit einer Kostentragung - mit Ausnahme der Mehrkosten - alleine aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu schützen, falls auf seinen Antrag hin eine Verweisung erfolge. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, würde nach einer einseitigen Erledigungserklärung trotz Verweisung an das zuständige Gericht schematisch auf die Rechtshängigkeit der Klage vor dem unzuständigen Gericht im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abgestellt. Auch wäre es völlig unbillig, wenn der Erfolg des Feststellungsantrags und die Kostentragung im Einzelfall davon abhingen, wann das Gericht über einen Verweisungsantrag entscheide. Zudem hätte es gegebenenfalls der - zum Verweisungsantrag anzuhörende - Beklagte in der Hand, durch Zahlung der Verweisung zuvorzukommen, hierdurch die Erledigung der Hauptsache herbeizuführen und mit der Ablehnung, sich der dann folgenden Erledigungserklärung der Klägerseite anzuschließen, den Misserfolg der Klage und die Kostenlast der Klägerseite auszulösen.

II.

8
1. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew.mwN). Seine Auffassung, dass die ursprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten begründet und - bis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), soweit es um die Haupt- und Zinsforderung geht - zulässig gewesen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
10
b) Der Senat teilt indes nicht mehr die Meinung des Berufungsgerichts, dass es der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht entgegenstehe, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beim unzuständigen Gericht anhängig ist und ein Verweisungsantrag erst danach angebracht wird. Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 (III ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Ist letzteres nicht der Fall, wird die Verweisung also erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hingegen als unbegründet abzuweisen.
11
aa) Das Berufungsgericht hebt zwar zutreffend hervor, dass der Mangel der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Verweisung behoben und auf diese Weise unschwer "abgestreift" werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO; s. Senat, Urteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377). Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheitern, wenn es vor einem anderen Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257). Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken, und hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).
12
bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraus- setzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]). Eine Reihe von anderen Zulässigkeits- sowie von Begründetheitsmängeln kann nämlich ebenfalls unschwer durch späteres Prozessverhalten des Klägers behoben werden, mit der Folge, dass der Klage sodann bei regelmäßig voller Kostenbelastung der Beklagtenseite stattzugeben wäre. Demgegenüber ist die Anrufung des unzuständigen Gerichts für den Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets mit der Belastung der hierdurch verursachten Mehrkosten verbunden. Eine Privilegierung des Zuständigkeitsmangels im Verhältnis zu anderen Zulässigkeits - oder Begründetheitsmängeln überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag ] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).
13
(2) Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO). Ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird dement- sprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN). Den schutzwürdigen Belangen des Klägers wird hinlänglich dadurch Rechnung getragen, dass es ausreicht, wenn dieser vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisseseinen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden (s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO).
14
2. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, soweit es um die Zinsforderung und die vorgerichtlichen Anwaltskosten geht. Zum Zeitpunkt der Begleichung der Zinsen hatte die Klägerin bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht gestellt, und zum Zeitpunkt der Bezahlung der Anwaltskosten war der Rechtsstreit schon dort anhängig geworden. Insoweit ist die Revision der Beklagten unbegründet und zurückzuweisen.
15
3. Hinsichtlich der Feststellung der Erledigung der Hauptforderung von 1.100 € ist das Berufungsurteil hingegen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht festgestellt, ob der Verweisungsantrag der Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (hier: der Erfüllung der Hauptforderung) bereits gestellt worden war oder erst danach eingegangen ist. Eine eigene Feststellung hierzu ist dem erkennenden Senat gemäß § 559 Abs. 1 ZPO versagt.
16
Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es für den Eintritt der Erfüllungswirkung in Bezug auf die Hauptforderung darauf ankommt, wann genau die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt ist, und zwar in der Weise, dass die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2005 – XI ZR 338/03, NJW 2005, 1771 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 362 Rn. 10), und ob die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Empfang der Zahlung ermächtigt waren (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB).
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Kessen
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 23.06.2017 - 4 O 277/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2017 - 4 U 143/17 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Annotations

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.