vorgehend
Landgericht Köln, 3 O 25/10, 26.10.2010
Oberlandesgericht Köln, 24 U 166/10, 14.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 25/11
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2011 - 24 U 166/10 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 19.925 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung geltend.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. November 2010 zugestellt worden. Nach Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 1. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Januar 2011 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen ist. Am 24. Januar 2011 hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie geltend gemacht , dass ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren erst am Morgen des 1. Dezember 2010 das Mandat zur Berufungserhebung erhalten habe. Er habe wegen des nahen Fristendes am Folgetag unmittelbar Korrespondenz und Urteilsabschrift an seine sehr erfahrene, stets zuverlässige und mit dem Fristenwesen seit 19 Jahren betraute Mitarbeiterin Frau B. übergeben. Sie habe unverzüglich eine Akte anlegen, nach einem bekannten Muster die Berufungsschrift fertigen, sofort anschließend zur Unterschrift vorlegen und danach sogleich per Fax an das zuständige Gericht senden sollen. Entsprechend dieser Anweisung sei verfahren worden. Nach der Übermittlung der Berufungsschrift nebst Kopie der angefochtenen Entscheidung habe seine Mitarbeiterin weisungsgemäß das Schriftsatzoriginal und den Sendebericht vorgelegt. In diesem Zusammenhang habe sie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefragt , ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse. Da diese Frist nach der Vorlage des den Eingang beim Berufungsgericht bestätigten Telefaxberichtes zugleich wieder hätte gestrichen werden können, habe der Prozessbevollmächtigte die Frage verneint. Frau B. habe anschließend allerdings nicht nur die Berufungsfrist nicht notiert, sondern versehentlich auch nicht die Frist zur Begründung der Berufung nebst Vorfrist. Mangels Eintragung sei keine Wiedervorlage beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt und die Frist versäumt worden.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen sei, weil die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig beim Gericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht gewährt werden können. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne das Verschulden der Klägerin erfolgt, wobei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem eigenen gleichstehe. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner anwaltlichen Sorgfalt zuwider gehandelt. Er habe nach Übermittlung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht per Fax und anschließender Vorlage des Schriftsatzoriginals und des Sendeberichts die Frage seiner Mitarbeiterin, ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse, verneint, ohne sicherzustellen, dass die Berufungsbegründungsfrist vermerkt werde. Bei Übernahme eines neuen Mandats gehöre es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen. Das gelte unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage eines zu unterzeichnenden fristwahrenden Schriftsatzes auch die Handakten vorliegen. Sei das nicht der Fall, habe der Rechtsanwalt sich diese vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob eine Frist laufe. Treffe dies zu, habe er zu kontrollieren, ob in den Handakten die Eintragung in einen Fristenka- lender vermerkt sei. Diese notwendige Überprüfung habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterlassen.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr.1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
8
a) Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen nicht überspannt, die an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten zu stellen sind. Es gehört zu seinen Pflichten bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZB 14/09, BeckRS 2009, 28635 Rn. 5 mwN). Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, Beck RS 2010, 05459 Rn. 7 mwN).
9
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist anhand der Handakte zu kontrollieren hatte. Dies war ihm noch nicht möglich, da die Handakte zu dem Zeitpunkt noch nicht angelegt und die Fristen im Fristenkalender noch nicht notiert waren. Dies befreite jedoch den Rechtsanwalt nicht von der Pflicht, die ihm obliegende Prüfung nachzuholen. Er hätte daher die Vorlage der Handakten nach Eintragung der Fristen im Fristenkalender veranlassen müssen. Dies hat er nach eigenem Vortrag nicht getan, was dazu führte, dass die unterbliebene Eintragung im Fristenkalender nicht auffiel.
10
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen der ausdrücklichen Nachfrage der Mitarbeiterin , ob die - bereits gewahrte - Berufungsfrist noch notiert werden müsse, nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Eintragung der Berufungsbegrün- dungsfrist erfolge. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an seine Bürokraft, die Berufungsfrist brauche nicht notiert zu werden, schon keine auf die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist bezogene Einzelanweisung. Davon abgesehen waren aber auch keine Vorkehrungen dagegen getroffen worden, dass diese mündliche Erklärung in Vergessenheit geriet und die Eintragung der Fristen unterblieb (BGH aaO).

11
c) Mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2010 - 3 O 25/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2011 - 24 U 166/10 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - III ZB 25/11 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

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a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleis- ten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl. 2008, 71; v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 aaO; v. 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 Tz. 15). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Tz. 6; v. 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Tz. 6; Sen.Beschl. v. 18. Juli 2005 - II ZB 16/04). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist.