Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2008 - II ZR 263/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 1.036.654, 40 €
Gründe:
- 1
- Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- 2
- 1. a) Dem Gesamtzusammenhang der §§ 12 ("Ausscheiden eines Gesellschafters" ), 13 ("Folgen des Ausscheidens") des Gesellschaftsvertrages (GV) der Beklagten ist - wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knappen , aber im Ergebnis zutreffenden Urteilsbegründung ersichtlich ausgeht - bei der gebotenen objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der betroffene Gesellschafter durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet.
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- Ein solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Einziehung am 15. Mai 2000, sondern bereits am 14. Februar 2000 gefasst und am 10. April 2000 (vgl. NZB-Erwiderung S. 4, Beschluss BayObLG v. 18. März 2003, S. 4 - Anl. K 6) unmissverständlich wiederholt. Dass die Ausschließung auf einen wichtigen Grund gestützt wurde, ergibt sich - anders als die Beschwerde mit ihrer auf Art. 103 GG gestützten Rüge glauben machen will - aus dem unstreitigen Inhalt des mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 2000 (Anl. B 3 auf GA 45), in der die Ausschließungsgründe ausführlich vor der Beschlussfassung unter Top 6 erörtert worden sind. Mangels Anfechtung ist der beschlossene Ausschluss der Klägerin bestandskräftig und damit wirksam.
- 4
- b) Einer Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie hier - regelnden Satzungsklausel nicht, weil der Senat diese Rechtsfrage bereits entschieden hat.
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- aa) Im Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der einen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass die Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstellation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.
- 6
- bb) Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Bezug genommenen - Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen: …" Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteils. Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. …Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat."…
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- 2. Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.).
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- Ein im Zusammenhang mit dieser Senatsrechtsprechung stehender Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG liegt nicht vor.
- 9
- a) Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung am 15. Mai 2000 (angeblich) eine Unterbilanz i.H.v. 150.000,00 DM bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - be- strittene - Vortrag ist, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingehend dargelegt hat, unsubstantiiert. Die von der Klägerin allenfalls kursorisch in Bezug genommene Bilanz zum 31. Dezember 1999 gibt für eine Unterbilanz im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15. Mai 2000 nichts her, zumal nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Geschäftsjahr 1999 ein Jahresüberschuss von mehr als 65.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass im Beschlusszeitpunkt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden hätte.
- 10
- b) Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem - im Berufungstermin vom 12. Juli 2007 eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte Bewertung des Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000,00 € vorgelegt hat, die deutlich werden lässt, dass es dem Unternehmen - nach wie vor - gut geht und eine Abfindung der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen Einziehung nicht gefährdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu deren Zahlung die Gesellschaft in der Lage war und noch ist.
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 HKO 5036/05 -
OLG München, Entscheidung vom 25.10.2007 - 23 U 2111/07 -
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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.