Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - II ZB 20/14

published on 17.11.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - II ZB 20/14
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 4 O 357/09, 07.03.2012
Kammergericht, 4 U 76/12, 17.07.2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 20/14
vom
17. November 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:171115IIZB20.14.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juli 2014 insoweit aufgehoben, als dort die übrigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtsgebühren dem Beklagten zu 1 zu 49 % und dem Beklagten zu 8 zu 51 % auferlegt worden sind. In diesem Umfang wird der Antrag des Beklagten zu 8 vom 7. Mai 2014 auf Berichtigung der Kostengrundentscheidung im Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. April 2014 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten zu 8 auferlegt. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.766,54 €

Gründe:

1
I. Der Beklagte zu 1 und Rechtsbeschwerdeführer und der Beklagte zu 8 sind neben weiteren Personen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und als solche neben diesen weiteren Gesellschaftern von der Klägerin wegen Forderungen aus drei Darlehensverträgen, die der Fonds mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen hatte, quotal in Anspruch genommen worden. Das Landgericht hat alle beklagten Gesellschafter antragsgemäß verurteilt, den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 207.722,90 €, den Beklagten zu 8 zu 434.516,99 €.
2
Gegen das landgerichtliche Urteil haben nur der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 8 Berufung eingelegt, der Beklagte zu 8 jedoch nur insoweit, als er zu einer Zahlung von mehr als 217.258,49 € verurteilt worden war. Der Beklagte zu 8 hat seine Berufung nach Begründung des Rechtsmittels, aber vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
3
Die Berufung des Beklagten zu 1 ist durch Urteil vom 3. April 2014 als unzulässig verworfen worden, da der für den Beklagten zu 1 auftretende Rechtsanwalt H. seine Bevollmächtigung nicht nachweisen konnte. Der Tenor lautet im Übrigen: "Rechtsanwalt H. hat die Kosten zu tragen, die der Klägerin infolge seiner einstweiligen Zulassung erwachsen sind. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 1 die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst anteiliger Umsatzsteuer zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtsgebühren haben der Beklagte zu 1 zu 1/3 und der Beklagte zu 8 zu 2/3 zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 8 selbst."
4
Mit Beschluss vom selben Tag hat das Berufungsgericht den Streitwert für die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten auf 207.722,90 € (= erstinstanzlicher Verurteilungsbetrag des Beklagten zu 1) festgesetzt, während es den Streitwert für das Berufungsverfahren insgesamt auf 642.239,89 € festgesetzt hat, wobei es zu dem erstinstanzlichen Verurteilungsbetrag des Be- klagten zu 1 den des Beklagten zu 8 in Höhe von 434.516,99 € in voller Höhe addiert hat.
5
Der Beklagte zu 1 hat gegen das ihm persönlich am 3. Mai 2014 zugestellte Urteil am 5. Juni 2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 zurückgenommen hat.
6
Der Beklagte zu 8, dem das Urteil am 2. Mai 2014 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und die Berichtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO begehrt, da die Kostenentscheidung - ausgehend von der von ihm erstrebten Streitwertfestsetzung - unzutreffend sei.
7
Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 hat das Berufungsgericht den Streitwert in Abänderung des Beschlusses vom 3. April 2014 dahin festgesetzt, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren 424.981,40 € beträgt, wobei 207.722,90 € auf die Berufung des Beklagten zu 1 und 217.258,50 € auf die Berufung des Beklagten zu 8 entfallen. Es hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juli 2014 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO die Kostenentscheidung des am 3. April 2014 verkündeten Urteils unter Berücksichtigung des geänderten Streitwerts wie folgt berichtigt: "Rechtsanwalt H. hat die Kosten zu tragen, die der Klägerin infolge seiner einstweiligen Zulassung erwachsen sind. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1 die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst anteiliger Umsatzsteuer zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtsgebühren haben der Beklagte zu 1 zu 49/100 und der Beklagte zu 8 zu 51/100 zu tragen."
8
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1.
9
II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 hat in der Sache Erfolg.
10
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Berichtigung der Kostenentscheidung sei in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zulässig, da zum einen das Verfahren im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2008 (II ZB 40/07, AnwBl. 2008, 794 ff.) zugrunde gelegen habe, nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, weil der Beklagte zu 1 gegen das Urteil vom 3. April 2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe. Für den Fall des nicht rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07, AnwBl. 2008, 794 Rn. 21) durch Verweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - IV B 33/00, juris) darauf hingewiesen, dass dieser Fall anders zu beurteilen sei als der von ihm entschiedene. Der Bundesfinanzhof habe sich in der Lage gesehen, im Fall der noch nicht rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die durch Änderung des Streitwerts entstehende Unrichtigkeit der Kostenentscheidung zu berichtigen.
11
Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beklagte zu 8 im weiteren Verfahren nach der Rücknahme seines Rechtsmittels keine Möglichkeit gehabt habe, eine Festsetzung des Streitwerts, die zu seinen Lasten unzutreffend war, zu beeinflussen oder zu verhindern. Die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nehme dem Beklagten zu 8 jede Möglichkeit, eine Korrektur der Kostengrundentscheidung zu erreichen.
12
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Eine infolge Streitwertänderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentscheidung kann auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Rechtsstreit zwar noch nicht rechtskräftig entschieden, die Sache aber nicht mehr beim Berufungsgericht anhängig ist, vom Berufungsgericht nicht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden.
13
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Juli 2008 (II ZB 40/07, AnwBl. 2008, 794 Rn. 15 ff.) entschieden hat, dass eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne einer versehentlichen Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten fehlt, nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung sollte auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung festgesetzten Streitwerts nach dem Willen des Berufungsgerichts gerade so, wie sie ergangen ist, ergehen. Sie wird erst "unrichtig", wenn der Streitwert nachträglich geändert wird.
14
Eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht , weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine planwidrige Regelungslücke , die eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO bei der vorliegenden Fallgestaltung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO würde vielmehr zu einer im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehenen isolierten "Anfechtbarkeit" der Kostengrundentscheidung führen, wie der Senat in der Entscheidung vom 30. Juli 2008 (II ZB 40/07, AnwBl. 2008, 794 Rn. 15 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat.
15
b) Auch die vorliegende Fallkonstellation gibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Das Beru- fungsgericht war nicht deshalb zur Abänderung der Kostengrundentscheidung befugt, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die von dem Beklagten zu 1 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht rechtskräftig entschieden war.
16
aa) Die Rechtsprechung, die eine Abänderung der Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht bejaht (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, ZIP 2012, 437 Rn. 10 mwN), steht der Ablehnung der analogen Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Damit nimmt das Rechtsmittelgericht lediglich eine Entscheidungskompetenz für sich in Anspruch, die ihm vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits zukommt. Ob diese Entscheidungskompetenz auch dann besteht, wenn das Rechtsmittelgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweist (s. dazu BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - IV B 33/00, juris; BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - VI B 52/14, juris Rn. 1, 7, 11 einerseits; BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 andererseits), braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn der Beklagte zu 8 hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und der Beklagte zu 1 hat sie zurückgenommen.
17
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, von dem in § 318 ZPO niedergelegten Grundsatz der innerprozessualen Bindung deshalb abweichen zu können , weil es anderenfalls für eine Partei ohne Rechtsmittel keine Korrekturmöglichkeit gebe, rechtfertigt dies eine Abänderung der Kostenentscheidung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht. Der mit dem Ergebnis auch des vorliegenden Falls verbundene Wertungswiderspruch zwischen der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, kann, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 30. Juli 2008 (II ZB 40/07, AnwBl. 2008, 794 Rn. 20) hingewiesen hat, rechtlich nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit Langem bekannt ist, beseitigt werden.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2012 - 4 O 357/09 -
KG, Entscheidung vom 17.07.2014 - 4 U 76/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

21
(d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 (IV B 33/00, BFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hat der Bundesfinanzhof den Streitwert sowie die Kosten (grund)entscheidung während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , mithin vor Rechtskraft des Urteils abgeändert.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

21
(d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 (IV B 33/00, BFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hat der Bundesfinanzhof den Streitwert sowie die Kosten (grund)entscheidung während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , mithin vor Rechtskraft des Urteils abgeändert.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

10
Allerdings ist dem Landgericht (ebenso wie der Rechtsbeschwerde) ein Schreibfehler unterlaufen (13.674,81 € statt 13.074,81 €). Ein solcher Fehler kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, z.V.b. Rn. 52). Zur Klarstellung hat deshalb der Senat den Ausspruch der Anordnung für die Nachtragsverteilung neu gefasst und präzisiert.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

2

a) Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691; vom 23. August 2013 VI B 12/13, BFH/NV 2014, 155). Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u.a. substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786). Im Streitfall hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb eine im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sei. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage sieht, "ob durch die Kombination von § 172 Abs. 1 Nr. 2c und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturvorschrift einschlägig wird", fehlt es jedenfalls an Ausführungen dazu, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse zu klären sei. Im Grunde macht die Klägerin damit und mit ihren materiell-rechtlichen Ausführungen im Übrigen geltend, die Vorentscheidung sei unrichtig. Damit kann sie indes im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den weiteren --hier nicht dargelegten-- Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.

3

b) Die Revision war auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

4

Soweit die Klägerin vorbringt, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantritt sowie weitere Umstände nicht berücksichtigt, hat sie einen Verfahrensmangel nicht dargelegt. Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) durch Unterlassen von Sachaufklärungsmaßnahmen geltend gemacht, muss u.a. dargelegt werden, weshalb die Nichterhebung von Beweisen nicht gerügt worden ist bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Hieran fehlt es im Streitfall. Im Grunde wendet sich die Klägerin auch mit diesem Vorbringen gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung und damit gegen die ihrer Auffassung nach vorliegende materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung, ohne die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds darzulegen.

5

Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Tenor der Vorentscheidung von den Entscheidungsgründen abweiche, weil in den Entscheidungsgründen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht Stellung genommen worden sei, aber im Tenor faktisch der Abzug des Arbeitszimmers rückgängig gemacht worden sei, hat sie einen Verfahrensmangel nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche im Urteil sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zur Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können (BFH-Beschluss vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842).

6

c) Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16. September 2014 kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bereits abgelaufen war.

7

2. Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war insoweit zu entsprechen, als der auf S. 17 letzter Absatz des Urteils genannte Betrag in Höhe von 138.218 € auf einen Betrag in Höhe von 136.218 € zu korrigieren ist. Eine weitergehende Korrektur auf den beantragten Betrag von 135.838 € kommt dagegen nicht in Betracht, weil insoweit keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

8

a) Zu Beginn des letzten Absatzes auf S. 17 des Urteils ist ausgeführt, am 11. Juni 2010 sei die Einkommensteuer 2008 auf einen Betrag in Höhe von 136.218 € festgesetzt worden. Da die Steuerfestsetzung bestandskräftig sei, habe die spätere Einkommensteuerfestsetzung für 2008 auf 142.490 € nur noch insoweit angefochten werden können, als die Änderung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung gereicht habe. Aus verfahrensrechtlichen Gründen könne eine Steuerminderung somit nur bis zum ursprünglich festgesetzten Betrag in Höhe von "138.218 €" erfolgen. Bei der betragsmäßigen Abweichung handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der nach § 107 FGO zu korrigieren ist.

9

Ausgehend von dem Betrag der Steuerfestsetzung 2008 vom 11. Juni 2010 setzte das FG die Steuer auf 136.218 € fest. Die Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen wurde danach nicht in den Tenor übernommen.

10

Soweit die Klägerin geltend macht, die Steuer sei auf 135.838 € festzusetzen, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit. Denn zu dem streitigen Betrag in Höhe von 907 € verhalten sich die Urteilsgründe nicht, da dies nicht Gegenstand der Klage war. Sollte die Steuerfestsetzung insoweit unrichtig sein, so ist dies jedenfalls nicht offenbar. Eine Korrektur nach § 107 FGO scheidet danach aus.

11

b) Der beschließende Senat kann die Urteilsgründe korrigieren. Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision zuständig (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).

12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 388/04
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisionsgericht
nicht von Amts wegen korrigiert werden.
BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch
den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlassenen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) - nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergänzungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser § 544 Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren , bei dem die Entscheidung über die Annahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Hauptsacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.057,58 €.
Joeres Müller Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

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(d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 (IV B 33/00, BFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hat der Bundesfinanzhof den Streitwert sowie die Kosten (grund)entscheidung während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , mithin vor Rechtskraft des Urteils abgeändert.