Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - I ZR 168/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:070416BIZR168.15.0
07.04.2016
vorgehend
Landgericht Essen, 9 O 123/08, 06.02.2009
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 57/09, 16.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 168/15
vom
7. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:070416BIZR168.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin hat die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - im Wege der Stufenklage auf deren erster Stufe auf Auskunftserteilung über sämtliche von der Beklagten zwischen dem 16. Mai 2008 und dem 31. Dezember 2009 erteilten Aufträge in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat diesen Klageantrag mit rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 24. April 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Auskunftserteilung sei - soweit er ursprünglich bestanden habe - von der Beklagten jedenfalls in der Zwischenzeit erfüllt worden.
2
Die Klägerin hat sodann auf der zweiten Stufe ihrer Stufenklage beantragt , die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer in den Schriftsätzen vom 23. November 2011 und 24. Februar 2012 erteilten Auskunft über die ihr in der Zeit vom 15. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erteilten Umzugs- und Transportaufträge an Eides Statt zu versichern. Sie hat geltend gemacht, es bestehe begründeter Anlass zu der Sorge, dass die Auskunft nicht mit der nötigen Sorgfalt erteilt worden sei.
3
Das Berufungsgericht hat die Verhandlung am 1. Juni 2015 geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16. Juli 2015 um 11.00 Uhr bestimmt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragt. Der Schriftsatz ist am 16. Juli 2015 um 6.17 Uhr per Fax beim Berufungsgericht eingegangen.
4
Das Berufungsgericht hat den auf der zweiten Stufe der Stufenklage gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit seinem am 16. Juli 2015 verkündeten Teilurteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Den Streitwert für die zweite Stufe der Stufenklage hat das Berufungsgericht auf 80.000 € festgesetzt.
5
Die berichterstattende Richterin des Berufungsgerichts hat in einem Aktenvermerk festgehalten, sie habe den Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juli 2015 erst nach der Verkündung des Teilurteils in ihrem Fach vorgefunden.
6
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. August 2015 gegen das Teilurteil Anhörungsrüge erhoben. Sie hat geltend gemacht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt , weil es die Verhandlung nicht aufgrund ihres Schriftsatzes vom 15. Juli 2015 wiedereröffnet habe, um ihren neuen Sachvortrag zum Verdacht der Falschauskunft bei seiner Entscheidung mitverwerten zu können.
7
Das Berufungsgericht hat die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 17. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt , eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin sei jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil der neue Sachvortrag der Klägerin, auch wenn er den Senat noch rechtzeitig vor dem Verkündungstermin erreicht hätte, in der Sache keine andere Entscheidung gerechtfertigt hätte.
8
Die Klägerin möchte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision erreichen. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe mit der Abweisung des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach Zulassung der Revision will die Klägerin ihren abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgen.
9
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
10
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zeitlich vor der Verkündung des Teilurteils am 16. Juli 2015 bei ihm eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juli 2015 nicht vor der Verkündung seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO vorliegen. Das Berufungsgericht konnte die von ihm versäumte Prüfung nicht im Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO nachholen und die Gehörsverletzung damit heilen. Die von der Klägerin gegen das Teilurteil erhobene Anhörungsrüge war im Hinblick auf die gegen dieses Urteil eröffnete Nichtzulassungsbeschwerde nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft und hätte daher ohne sachliche Prüfung verworfen werden müssen.
11
2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht die Verhandlung wiedereröffnet und unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags der Klägerin letztlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es den Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der Verhandlung vor der Verkündung seines Teilurteils zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.
12
a) Es kann offenbleiben, ob - wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - aufgrund des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Juli 2015 eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend geboten war. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls prüfen müssen, ob es im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in diesem Schriftsatz von der ihm durch § 156 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Wiedereröffnung der Verhandlung Gebrauch macht (Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 156 Rn. 14a). Es hätte daher, da kein Fall des § 296 Abs. 1 ZPO vorlag, anhand des konkreten Falls nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen müssen, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung und welche Gründe für den sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen (MünchKomm.ZPO/ Wagner, 4. Aufl., § 156 Rn. 11). Die danach vom Berufungsgericht nicht getroffene und in dem Beschluss vom 17. August 2015 nicht nachzuholende Ermessensentscheidung kann vom Senat nicht nachgeholt werden. Damit ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass das Berufungsgericht die Verhandlung bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens wiedereröffnet hätte.
13
b) Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO wäre allerdings nicht in Betracht gekommen, wenn das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Juli 2015 nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Mit der Begründung, die das Berufungsgericht in seinem die Anhörungsrüge der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 17. August 2015 gegeben hat, kann die Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens aber nicht verneint werden. Es ist daher für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren zugunsten der Klägerin von der Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens auszugehen.
14
aa) Das Berufungsgericht hat in dem Beschluss vom 17. August 2015 ausgeführt, der in dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 15. Juli 2015 enthaltene neue Sachvortrag hätte in der Sache keine andere Entscheidung gerechtfertigt , weil die dort in das Wissen des Zeugen Nu. gestellte pauschale Behauptung , allein im Zeitraum 2008/2009 seien mit der Firma N. 2.750.000 € Umsatz erzielt worden, im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten umfangreichen Unterlagen jeder Substanz entbehrt habe.
15
bb) Mit dieser Begründung kann dem Vorbringen der Klägerin nicht die Entscheidungserheblichkeit abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Klägerin bei dem Beweisantritt gemäß § 373 ZPO im Schriftsatz vom 15. Juli 2015 zu hohe Anforderungen gestellt.
16
(1) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bei einem Beweisantritt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags der Partei zu entscheiden , ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintreten, um dort ge- gebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 212/13, TranspR 2015, 433 Rn. 39 mwN).
17
(2) Nach diesen Maßstäben konnte im Streitfall von einem unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt oder Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu Ahrens in Wieczorek/Schütze aaO § 373 Rn. 13 bis 15) keine Rede sein. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in das Wissen des Zeugen Nu. gestellte Behauptung habe im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten umfangreichen Unterlagen jeder Substanz entbehrt, stellte eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar; zumindest aber hätte das Berufungsgericht im Einzelnen darlegen müssen, dass sich der Beweisantritt der Klägerin im Hinblick auf diese Unterlagen als aus der Luft gegriffen und damit als rechtsmissbräuchlich darstellte (vgl. Ahrens aaO Rn. 14 mwN).
18
III. Danach ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO das Teilurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 06.02.2009 - 9 O 123/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2015 - I-18 U 57/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 212/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 2 / 1 3 Verkündet am: 17. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - I ZR 68/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 68/17 vom 9. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZR68.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff,

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

39
b) Der Beklagte hat den Zeugen X. zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung benannt, er habe seine Pflicht zur Einholung von Weisungen erfüllt. Das Berufungsgericht durfte die Vernehmung des Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen, der Beklagte habe nicht ausgeführt, wie und wann die Klägerin informiert worden sein solle, weshalb sein Vorbringen unschlüssig sei und die Einvernahme des Zeugen auf eine Sachverhaltsausforschung hinausliefe. Eine Partei genügt bei einem Beweisantritt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintreten , um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 45 mwN). Der vom Beklagten im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen X. gehaltene Vortrag genügte diesen Anforderungen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.