Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - I ZR 160/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin ist führender Transportversicherer der T. E. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt die Klägerin die Erstattung von Gutachterkosten und der von der Versicherungsnehmerin für die Vernichtung der beschädigten Waren aufgewendeten Kosten.
- 2
- Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten besteht ein Logistikrahmenvertrag , der die Beklagte verpflichtet, für die Versicherungsnehmerin Transport-, Lager- und sonstige logistische Dienstleistungen zu erbringen.
- 3
- Die Versicherungsnehmerin veräußerte im November 2009 an ein in Riad/Saudi-Arabien ansässiges Unternehmen 1.930 Notebooks. Mit dem Transport des Gutes, das in einem in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate gelegenen Lager der Beklagten kommissioniert und in Verkaufskartons verpackt wurde, beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte, die die Durchführung des Transports an die T. Ex. W. übertrug. Die Beförderung des 8.641,50 kg schweren Gutes von Dubai nach Riad erfolgte in der Zeit vom 7. bis zum 9. Dezember 2009. Die Empfängerin nahm bei der Anlieferung am 9. Dezember 2009 Abschreibungen auf der Ablieferungsquittung vor, weil - so der Vortrag der Klägerin - 91 Notebooks durch Nässe beschädigt gewesen seien.
- 4
- Die Klägerin hat behauptet, der Nässeschaden an den Notebooks sei bereits vor Beginn des Transports im Lager der Beklagten in Dubai verursacht worden. Die Notebooks seien aufgrund der Nässeeinwirkung unverkäuflich gewesen. Dadurch habe die Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 36.163,34 € erlitten. Für die Vernichtung des beschädigten Gutes habe die Versicherungsnehmerin 2.175,84 € aufgewandt. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, zu dem noch Gutachterkosten in Höhe von 1.275,84 € hinzukämen , unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der Schadensverursachung anzulasten sei. Dies gelte auch dann, wenn man vom Vortrag der Beklagten ausgehe, dem zufolge der Schaden erst während des Transports durch sintflutartige Regenfälle entstanden sei. Dem von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurech- nen lassen müsse, sei dann vorzuwerfen, dass er das Transportfahrzeug nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf Wasserdichtigkeit untersucht habe.
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- Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.933,51 € nebst Zinsen zu zahlen.
- 6
- Die Beklagte hat gegenüber dem Schadensersatzverlangen insbesondere geltend gemacht, sie habe die Warensendung an den Unterfrachtführer in einwandfreiem Zustand zum Transport übergeben. Es könne allerdings während des Transports zu einem Nässeschaden am Gut gekommen sein, weil das Transportfahrzeug, ein Kasten-Lkw, auf der rechten Seite eine leichte strukturelle Veränderung oder ein Loch gehabt habe, was bei der Beladung des Fahrzeugs nicht zu erkennen gewesen sei. Durch die Undichtigkeit in der rechten Seite des Kastenaufbaus könne möglicherweise Regenwasser in den Laderaum des Lkw eingedrungen sein, da es im Dezember 2009 in Dubai ungewöhnlich heftig geregnet habe. Eine bewusst leichtfertige Schadensverursachung könne weder ihr selbst noch dem von ihr eingesetzten Unterfrachtführer vorgeworfen werden.
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- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage nur in Höhe des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten Haftungshöchstbetrags (zehn Sonderziehungsrechte je Kilogramm = 4.382,68 €) für begründet erachtet und das darüber hinausgehende Schadensersatzverlangen der Klägerin abgewiesen. Es hat ein qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) des von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführers verneint. Die Klägerin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bewusst leichtfertige Schadensverursachung vorgetragen. Das im Streitfall gegebene Schadensbild - Durchnässung eines relativ kleinen Teils der Warensendung (91 von insgesamt 1.930 Notebooks) während des Transports - rechtfertige einen solchen Rückschluss nicht. Entgegen der An- nahme des Landgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf der rechten Seite des Transportfahrzeugs ein derart großes Loch befunden habe, dass es bei einer Kontrolle hätte erkannt werden müssen. Auf ihre Behauptung , der Nässeschaden sei bereits im Lager der Beklagten in Dubai eingetreten , könne die Klägerin ihre Schadensersatzforderung nicht stützen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gebe.
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- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Beklagte brauche für den streitgegenständlichen Nässeschaden nicht unbeschränkt zu haften, weil ihr kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB zur Last falle, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
- 10
- a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Nässeeinwirkung auf 91 Notebooks während des dreitägigen Transports von Dubai nach Riad (7. bis 9. Dezember 2009) entstanden sein müsse. Für eine Schadensentstehung im Lager der Beklagten vor Beginn der Beförderung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal der den Transport ausführende Unterfrachtführer das Gut gegen reine Quittung übernommen habe, was bei einer vorherigen Durchfeuchtung eines Teils der Ware sicherlich nicht geschehen wäre.
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- b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung entscheidungserheblichen und auch unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat.
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- aa) Die Klägerin hat ihr Schadensersatzverlangen in erster Linie darauf gestützt, dass die Beklagte ihre gegenüber der Versicherungsnehmerin bestehende Pflicht zur ordnungsgemäßen Lagerung der Notebooks in grober Weise verletzt habe, weil das Gut vor Beginn des Transports nach Riad im Lager Dubai Nässe ausgesetzt gewesen und dadurch teilweise beschädigt worden sei. Die Beklagte schulde daher gemäß § 475 HGB Schadensersatz in voller Höhe. Lediglich hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB auch dann für den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden unbeschränkt haften, wenn die Nässeeinwirkung während des Transports von Dubai nach Riad entstanden sei.
- 13
- Ihr Hauptvorbringen hat die Klägerin damit begründet, dass eswährend des Transports vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 keine starken Regenfälle auf dem Transportweg gegeben habe. Die entgegenstehende Behauptung der Beklagten sei falsch. In der Zeit vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 habe es in Dubai keinen Niederschlag gegeben. Die schweren Unwetter, auf die die Beklagte Bezug genommen habe, hätten sich in der Zeit vom 12. bis zum 14. Dezember 2009 ereignet. Insbesondere sei am 14. Dezember 2009 eine Niederschlagsmenge von 30,73 mm/m² verzeichnet worden. Der Nässeschaden könne nur im Lager der Beklagten entstanden sein. Zum Beweis für diesen Vortrag hat sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.
- 14
- bb) Diesen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner Annahme , für eine Schadensentstehung im Lager der Beklagten vor Beginn der Beförderung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten, nicht genügend berücksichtigt. Wenn es während des gesamten Transports von Dubai nach Riad - wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat - ganz überwiegend trocken war, können die bei der Ablieferung des Gutes festgestellten Nässeeinwirkungen nicht während der Beförderung entstanden sein. Sie müssen vielmehr schon vor Beginn des Transports vorhanden gewesen sein. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der den Transport ausführende Unterfrachtführer habe die Warensendung gegen reine Quittung übernommen (Anlage K 5), was sicherlich nicht geschehen wäre, wenn schon zu diesem Zeitpunkt 91 Kartons feucht gewesen wären, steht dem Vortrag der Klägerin zum Schadensort nicht entgegen. Es ist nichts dazu festgestellt, ob der Fahrer des Unterfrachtführers die Möglichkeit hatte, den Zustand der einzelnen Kartons in Augenschein zu nehmen. Denkbar ist, dass das Gut auf Paletten gepackt und mit Folie überzogen war. Unter solchen Umständen verbleibt einem Abholfahrer im Allgemeinen verborgen , in welchem Zustand sich die einzelnen Kartons, in denen das Gut verpackt war, bei der Abholung befunden haben.
- 15
- c) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt auch mit Erfolg, das Berufungsgericht hätte das von der Klägerin für ihre Behauptung, es habe vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 auf dem Transportweg von Dubai nach Riad keinen nennenswerten Niederschlag gegeben, beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich auch noch im Nachhinein anhand eines meteorologischen Gutachtens klären, welche Wetterverhältnisse an einem konkreten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht haben. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots , die - wie im Streitfall - im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8 f. mwN).
- 16
- 2. Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies ist schon dann anzunehmen , wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 11).
- 17
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Nässeschaden während des Transports von Dubai nach Riad entstanden sein muss. Es hat angenommen, nach dem Schadensbild habe es genügt, dass insgesamt etwa neun Liter Regenwasser in den Laderaum gelaufen seien. Diese Menge könne tropfenweise innerhalb von drei Tagen durch eine durchgerostete und damit perforierte Schweißnaht in den Laderaum gelangt sein, wenn es auf der Fahrt nahezu permanent geregnet habe.
- 18
- Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn sich nach Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens herausgestellt hätte, dass es während des gesamten vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 andauernden Transports auf der Transportstrecke keine nennenswerten Niederschläge gegeben hat. Bei einem solchen Beweisergebnis hätte die Annahme nahegelegen, dass der Nässeschaden bereits vor Beginn des Transports nach Riad im Lager der Beklagten entstanden war. Wäre das der Fall, käme eine Haftung der Beklagten nach § 475 Satz 1 HGB in Betracht, weil sie ihr Verschulden, das nach der genannten Vorschrift vermutet wird (MünchKomm.HGB/Frantzioch, 2. Aufl., § 475 Rn. 10), nicht widerlegt hat.
- 19
- 3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2011 - 33 O 192/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2012 - I-18 U 237/11 -
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Annotations
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.