Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - I ZR 100/13

published on 10/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - I ZR 100/13
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 403 HKO 12/12, 27/09/2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 175/12, 29/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 1 0 0 / 1 3
vom
10. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 29. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 743.053,64 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin betreibt am Kamerunkai in Hamburg einen Umschlagsbetrieb. Sie löschte am 11. November 2011 im Auftrag des Charterers des Seeschiffs "BBC Naples" eine Partie Rohre aus dem Schiff, die für die Beklagte als Empfängerin bestimmt waren. Nach der Löschung der Rohre aus der Luke 1 wurden die in der Luke 2 befindlichen Rohre gelöscht. Als die Rohre aus Luke 2 zu einem großen Teil gelöscht waren, kamen mit Schlamm verunreinigte tropfende Rohre zum Vorschein, die ebenfalls gelöscht wurden. In Bezug auf die Verunreinigung der Rohre wurde später festgestellt, dass es offenbar durch ein Leck in den Ballasttanks einen Eintritt von Seewasser in den Laderaum 2 gegeben hatte. Das Seewasser verflüssigte lose geschüttetes Bleierzkonzentrat, das als Beiladung durch eine Wand von den Rohren getrennt und ebenfalls im Laderaum 2 gestaut war. Da die Trennwand nicht wasserdicht war, konnte sich das verflüssigte Bleierzkonzentrat auch in den mit Rohren belegten Teil des Laderaums ausbreiten und die dort lagernden Rohre kontaminieren. Die Klägerin lagerte die Rohre nach der Entladung auf ihrem Gelände. Da es sich bei Bleierzkonzentrat um ein Umweltgift handelt, mussten die Rohre fachgerecht behandelt und das Bleierzkonzentrat entsprechend den Auflagen der Hamburger Umweltbehörde entsorgt werden. Mit der Reinigung der Rohre beauftragte die Beklagte die Klägerin, die der Beklagten für die durchgeführten Reinigungsarbeiten und für die Lagerung der Rohre auf ihrem Gelände insgesamt 743.053,64 € in Rechnung stellte. Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch.
2
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin könne die für die Reinigung der Rohre entstandenen Kosten nicht erstattet verlangen, weil sie den infolge der Verunreinigung der Rohre entstandenen Schaden selbst durch ein sorgfaltswidriges Löschen des Gutes verursacht habe. Die von der Klägerin bei der Löschung begangene Pflichtverletzung führe zu einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da sie, die Beklagte, in den Schutzbereich des Umschlagsvertrags zwischen dem Charterer und der Klägerin, bei dem es sich um einen Frachtvertrag im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB handele, einbezogen sei.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
4
Die Beklagte könne der dem Grunde nach unstreitigen Forderung der Klägerin weder vertragliche noch deliktische Ansprüche wegen der Kontaminie- rung der Rohre durch Bleierzschlamm entgegenhalten. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe kein Vertragsverhältnis. Der Charterer des Schiffes "BBC Naples" sei mit der Klägerin durch einen Umschlagsvertrag verbunden. Die Beklagte sei nicht Partei dieses Vertrags und auch nicht gemäß § 328 BGB forderungsberechtigt. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheitere daran , dass die Klägerin sich beim Löschen der Rohre nicht sorgfaltswidrig verhalten habe.
5
Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung, die Klägerin sei ihr aus dem Umschlagsvertrag vertraglich zum Schadensersatz verpflichtet, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stütze, nach der sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag richte, sei diese Rechtsprechung im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin sei beauftragt worden, eine Partie Rohre aus dem Seeschiff "BBC Naples" mit Hilfe von Kränen auf die Kaianlage zu löschen und auf ihrer Lagerfläche zwischenzulagern. Da der Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen enthalte, seien die einzelnen Tätigkeiten nach den Regeln des gemischten Vertrags zu behandeln. Die Rohre seien unstreitig nicht während ihrer Beförderung zum Lager der Klägerin - also bei Vornahme einer Ortsveränderung - beschädigt worden. Nach dem Vortrag der Beklagten sei dies vielmehr geschehen, als die Klägerin mit Bleierzschlamm tropfende Rohre über bis dahin nicht kontaminierte Rohre, die auf dem Kai abgelegt gewesen seien, hinweggehoben habe. Auf diese werkvertragliche Tätigkeit sei nach den Regeln des gemischten Vertrags Werkvertragsrecht anzuwenden. Dementsprechend scheide eine Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Umschlag- und Terminalvertrag durch die Beklagte aus.
6
II. Die Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern.
7
1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten stünden als Empfängerin des Gutes aus dem Umschlagsvertrag keine vertraglichen Ansprüche gegen die Klägerin zu. Sie macht geltend, die Ausführungen des Berufungsgerichts würden , soweit sie der Sache nach die Anwendbarkeit des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB verneinten, dem Wesen des Kaiumschlagsvertrags nicht gerecht. Hauptgegenstand dieses Vertragstyps sei die Annahme der vom Ablader angelieferten Güter, deren Beförderung auf das Schiff oder wenn - wie im Streitfall - der ausgehende Verkehr betroffen sei, das Löschen der Güter aus dem Schiff und deren Auslieferung an den berechtigten Empfänger. Es treffe zwar im Ansatz zu, dass diese Umschreibung Elemente eines Werkvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter aufweise. Der Umschlagsvertrag sei jedoch immer auch auf eine frachtvertragliche Leistung gerichtet, jedenfalls dann, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - isoliert vereinbart worden sei. Es komme nicht darauf an, welche Distanz zwischen dem Ort der Übernahme des Gutes und dem Ablieferungsort liege. Von dieser völlig herrschenden Auffassung sei das Berufungsgericht hinweislos mit der Erwägung abgewichen, es habe gewissermaßen einer distanzreichen Beförderung des Ladungsgutes bedurft, um von einem Frachtvertrag ausgehen zu können. Nach Ansicht des Berufungsgerichts genüge die geringfügige Ortsveränderung, die durch das Anheben der Rohre und deren Platzierung auf der Kailagerfläche mit Hilfe von Kränen bewirkt werde, nicht für die Annahme eines Frachtvertrags.
8
2. Dieses Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde erfordert nicht die Zulassung der Revision. Richtig ist zwar der Hinweis der Beschwerde, dass in dem isoliert vereinbarten Umschlag von Transportgut eine frachtvertragliche Leistung gesehen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 407 HGB Rn. 10a mwN). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war neben der Löschung der Partie Rohre auch noch deren Zwischenlagerung auf dem Gelände der Klägerin vereinbart. Ein isolierter Umschlagsvertrag lag daher nicht vor. Wenn der Umschlag in Verbindung mit einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag vereinbart wird, stellt dieser im Zweifel eine unselbständige Nebenleistung dar, die nach den Regeln des gemischten Vertrags zu behandeln ist (vgl. Koller aaO § 407 HGB Rn. 10a). Bei einer derartigen Fallgestaltung muss zwar erwogen werden, die Haftungsfragen nach Frachtrecht zu beurteilen, da dieses für Ortsveränderungsvorgänge charakteristisch ist. Es ist aber auch denkbar, den Umschlag als Nebenleistung voll den für die Hauptleistung geltenden Regeln zu unterwerfen. Dies ist insbesondere bei geringfügigen Transportaktivitäten naheliegend (vgl. Koller aaO § 407 HGB Rn. 10a; ders., TranspR 2008, 333, 336). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, in dem es angenommen hat, dass der zwischen dem Charterer und der Klägerin geschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen enthält, die nach den Regeln des gemischten Vertrags zu behandeln sind.
9
Die Aussage, dass Frachtvertragsrecht nicht zur Anwendung kommt, wenn eine nur geringfügige Ortsveränderung erforderlich ist, kann dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.
10
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
11
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 403 HKO 12/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2013 - 6 U 175/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 04/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/14 Verkündet am: 4. Februar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)