Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - I ZB 92/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:280416BIZB92.15.0
bei uns veröffentlicht am28.04.2016
vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 435 M 1088/15, 31.03.2015
Landgericht Leipzig, 3 T 339/15, 23.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 92/15
vom
28. April 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:280416BIZB92.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
2
Der Schuldner gab am 16. Dezember 2014 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" an, Arbeitslosengeld II und Leistungen für Unterkunft vom Jobcenter Leipzig zu beziehen. Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen" verneinte der Schuldner und erklärte, dass die Mietkaution vom Jobcenter bezahlt worden sei. Die ebenfalls unter Nr. 17 gestellte Frage "Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet ?" verneinte der Schuldner. Angaben zum Vermieter machte der Schuldner nicht.
3
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 beantragte die Gläubigerin beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Nachbesserung der Vermögensauskunft, weil der Schuldner angeben müsse, in welcher Höhe und an wen die Mietkaution geleistet worden sei, wer Wohnungseigentümer sei und ob die Mietkaution vom Schuldner an das Jobcenter - gegebenenfalls in Raten - zurückgezahlt werde. Der Gerichtsvollzieher lehnte das Nachbesserungsverlangen mit der Begründung ab, der Schuldner werde bei Abnahme der Vermögensauskunft danach befragt, ob er die Kaution ratenweise abbezahle. Werde im Vermögensverzeichnis keine Ratenzahlung vermerkt, erfolge eine solche nicht. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sei unpfändbar. Das Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin sei daher mutwillig oder schikanös.
5
III. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
6
1. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Sie ist deshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
7
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder - wie vorliegend - zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9).
8
2. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
9
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
10
1. Eine Nachbesserung der Vermögensauskunft mit Blick auf Ansprüche auf Rückerstattung von Betriebs- oder Nebenkostenrückzahlung kommt nicht in Betracht. Der Senat hat mittlerweile entschieden, dass einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat.
Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15).
11
2. Das Nachbesserungsverlangen ist auch hinsichtlich der Umstände der Kautionszahlung unbegründet. Die erteilte Auskunft ist insoweit nicht unvollständig.
12
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen , wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.). Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (LG Kleve, JurBüro 2013, 46; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
13
Im Streitfall geht aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen verneint hat. Die Frage, ob er die Kaution in Raten an das Jobcenter zurückzahlt , bedarf damit keiner Beantwortung, weil die Frage nach Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden ist und somit kein berechtigtes Interesse an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Kautionsrückzahlungsanspruchs besteht.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2015 - 435 M 1088/15 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.09.2015 - 3 T 339/15 -

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

4
Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 13. März 2002 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202).
9
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Einzelrichter auch dann zur Übertragung auf das Kollegium nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet ist, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Die grundsätzliche Bedeutung ist nämlich im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 m.w.N.; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 74/15
vom
3. März 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 1
Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c
ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen
für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger
für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter
geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche
nicht der Pfändung unterliegen.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15 - LG Leipzig
AG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIZB74.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2015 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
2
Der Schuldner gab am 5. Dezember 2013 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab er auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften an, Arbeitslosengeld II und Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter bei der ARGE Leipzig zu beziehen, und nannte hierzu ein Aktenzeichen. Auf die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen erklärte der Schuldner, dass solche Ansprüche nicht bestünden, die Mietkaution vom Jobcenter als Bürgschaft erbracht worden sei, ein Kautionsrückforderungsanspruch nicht bestehe und eventuelle Betriebskostenrückerstattungen an das Jobcenter zurückgingen. Die ebenfalls unter Nr. 17 gestellte Frage "Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?" verneinte der Schuldner. Angaben zum Vermieter machte der Schuldner nicht.
3
Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 beantragte die Gläubigerin beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sei analog § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unpfändbar. Das Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin sei daher mutwillig oder schikanös.
5
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft bestimmt und den Schuldner auffordert, unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benennen.
6
1. Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort.
7
Der Gläubiger kann danach die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802d Rn. 13). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig , ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
8
Für Maßnahmen im Verfahren der Vermögensauskunft fehlt jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht und deshalb das Nachbesserungsverlangen als mutwillig oder schikanös anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 8). Hiervon ist nicht schon auszugehen, wenn sich das Nachbesserungsverlangen auf eine Forderung bezieht, deren Pfändbarkeit ungewiss ist. Die Pflicht zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht (BGH, WM 2009, 1431 Rn. 8). In Bezug auf Sachen bestimmt § 802c Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass die Erklärungspflicht nur solche Sachen nicht erfasst, die gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind. Danach unterliegen auch Sachen , die nach § 811 Nr. 3 ff. ZPO an sich unpfändbar sind, der Auskunftspflicht (vgl. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 807 Rn. 41). Für Forderungen besteht keine vergleichbare Regelung. Grundsätzlich sind also auch unpfändbare Vermögensgegenstände anzugeben, weil die Beurteilung der Pfändbarkeit nicht Sache des Schuldners ist (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 28). Steht allerdings die Unpfändbarkeit einer Forderung von vornherein fest, so fehlt es für ein auf diese Forderung gerichtetes Nachbesserungsverlangen des Gläubigers am Rechtsschutzbedürfnis. Hiervon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
9
2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Ergänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten (nachfolgend III 2 a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b).
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a) Das Ergänzungsverlangen ist nicht im Hinblick auf einen Anspruch des Schuldners auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt.
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aa) Wegen des Anspruchs auf Nebenkostenrückzahlung ist das Ergänzungsverlangen mutwillig, weil die Unpfändbarkeit eines solchen Anspruchs von vornherein feststeht.
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Zwar unterliegt der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Mietnebenkostenvorauszahlungen, die im Rahmen laufender Zahlungen nach SGB II durch den Sozialhilfeträger geleistet werden, nach der gesetzlichen Regelung in § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich der Pfändung als Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und der Regeln zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO (vgl. BGH, WM 2009, 1431 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 11). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unterliegen. Diese Rückzahlungen von öffentlichen Leistungen mindern nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, so erfolgte sie zu Lasten öffentlicher Mittel, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen, ohne dass es auf die vom Beschwerdegericht vorgenommene analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12, NJW 2013, 2819 Rn. 8; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R, BSGE 112, 85 Rn. 19 f.). Da der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, dass die von einem Dritten geleisteten Zahlungen auf Nebenkosten nicht als Darlehen erbracht werden, ist zudem ausgeschlossen , dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind.
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Steht die Unpfändbarkeit der Forderung, über die Auskunft begehrt wird, damit aus Rechtsgründen fest, so besteht für das Auskunftsverlangen der Gläubigerin kein Rechtsschutzbedürfnis und es ist unbillig.
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bb) Das Ergänzungsverlangen ist auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erfolgreich, der Gläubigerin müsse durch Benennung des Vermieters die Möglichkeit gegeben werden, zukünftige aus dem Mietverhältnis entstammende Ansprüche zu pfänden, weil angesichts des Alters und Berufs des Schuldners davon auszugehen sei, dass er alsbald wieder Arbeit finden werde und dann Mietkaution und Nebenkosten aufbringen könne.
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Zwar erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 802c ZPO wegen ihres Zwecks, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen, auf künftige Forderungen, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10, NJW-RR 2011, 851 Rn. 9 f.; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 16, jeweils mwN).
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Der Vortrag der Gläubigerin, wegen einer günstigen beruflichen Perspektive des Schuldners sei mit zukünftigen Erstattungsansprüchen zu rechnen, ist jedoch erstmals in der Rechtsbeschwerde erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). Dieser Vortrag beinhaltet eine Prognose, die in den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Grundlage findet. Aufgrund der Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Schuldner zukünftig Erstattungsansprüche gegen seinen Vermieter zustehen werden. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass das Beschwerdegericht entsprechenden Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
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b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung kommt nicht in Betracht, weil die erteilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Der Schuldner hat in der Vermögensauskunft angegeben, dass anstelle einer Mietkaution das Jobcenter eine Bürgschaft übernommen hat und ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Dieser Auskunft ist klar zu entnehmen, dass dem Schuldner mangels Leistung einer Mietkaution kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
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IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 22.05.2014 - 435 M 5671/14 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 17.07.2015 - 5 T 428/14 -
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a) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöller /Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HKZPO /Rathmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.).
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2. Der danach zulässige Nachbesserungsauftrag ist auch begründet. Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). Die Schuldnerin hat hier ein unvollständiges Verzeichnis vorgelegt. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Namen, die Anschrift und den Vertretungsberechtigten ihres Sohnes anzugeben.
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1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13).
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a) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges , ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 19; vgl. auch § 185o GVGA). Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis ver- sehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rn. 5; Olzen in Prütting/Gehrlein aaO § 903 Rn. 15; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14, 16).

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.